{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-01-30","aktenzeichen":"VI ZR 99/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Gb; ZPO § 287 Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines \"Unfallersatztarifs\" ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Viel- mehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermie- tung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pau- schalen Aufschlag auf den \"Normaltarif\" rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 m.w.N.). Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatzta- rif angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschä- digten wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugäng- lich gewesen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 99/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n30. Januar 2007 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 249 Gb; ZPO § 287 \n\nBei der Frage nach der Erforderlichkeit eines \"Unfallersatztarifs\" ist der Tatrichter im \n\nRahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen \n\ndes konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Viel-\n\nmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermie-\n\ntung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pau-\n\nschalen Aufschlag auf den \"Normaltarif\" rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom \n\n25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR \n\n126/05 - VersR 2006, 669, 671 m.w.N.). \n\nDass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatzta-\n\nrif angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschä-\n\ndigten wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugäng-\n\nlich gewesen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - \n\nVersR 2006, 1273, 1274). \n\nBGH, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - LG Würzburg \n\n AG Würzburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, \n\ndie Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Würzburg vom 12. April 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall \n\nvom 17. März 2005 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfall-\n\nschaden steht dem Grunde nach außer Streit. \n\nDie Klägerin mietete vom Unfalltag an bis zum 24. März 2005 bei der Au-\n\ntovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Tagespreis von 158 € und insge-\n\nsamt zu einem Mietpreis von 1.509,02 € an. Unter Anrechnung von 10% erspar-\n\nter Eigenaufwendungen erstattete die Beklagte 518 €. Mit vorliegender Klage \n\nbegehrt die Klägerin den Differenzbetrag. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, weitere 813,95 € nebst Zin-\n\nsen an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das \n\nLandgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom \n\nLandgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsäch-\n\nlich entstandenen Mietwagenkosten unter Berücksichtigung einer Eigenerspar-\n\nnis von 10% in voller Höhe zu erstatten, auch wenn diesen ein Unfallersatztarif \n\nzugrunde liege, der im geltend gemachten Umfang mit Rücksicht auf die Unfall-\n\nsituation zur Herstellung nicht \"erforderlich\" gewesen sei. Davon sei auszuge-\n\nhen, da die insoweit beweispflichtige Klägerin hinsichtlich der betriebswirtschaft-\n\nlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes beweisfällig geblieben sei. Zur \n\nFeststellung der Erforderlichkeit der sich an einem Unfallersatztarif orientieren-\n\nden Mietwagenkosten hätte ein betriebswirtschaftliches Sachverständigengut-\n\nachten eingeholt werden müssen, wofür die Klägerin einen entsprechenden \n\nKostenvorschuss hätte leisten müssen. Dazu sei sie nicht bereit gewesen. Je-\n\ndoch komme es auf die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im Streitfall nicht \n\nan, da die Klägerin den Nachweis geführt habe, dass ihr ein wesentlich günsti-\n\ngerer \"Normaltarif\" nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Der Sachver-\n\nständige B. habe die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass der Unfallersatz-\n\ntarif, der generell höher sei als der \"Normaltarif\", im vorliegenden Fall \"vom \n\nTechnischen her\" mit \"Normaltarif\" zu bezeichnen sei, weil ein Geschädigter \n\nnach einem Verkehrsunfall bei einem Mietwagenunternehmen für sein verunfall-\n\ntes Fahrzeug bei Offenlegung der Unfallsituation ein Fahrzeug gleicher Klasse \n\nund sofort ausschließlich zum Unfallersatztarif bekomme. Dieser Umstand sei \n\nauch der Kammer nach mannigfaltiger Befassung mit der vorliegenden Proble-\n\nmatik bekannt. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädig-\n\nte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv \n\nerforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsgericht hat \n\nauch die Grundsätze zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat zur \n\nErstattungsfähigkeit sogenannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senat, \n\nBGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR \n\n300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR \n\n2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.). \n\n2. Es hat aber die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Beurtei-\n\nlung der Erforderlichkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden Unfaller-\n\nsatztarifs nicht ausgeschöpft. \n\nWie der erkennende Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Ur-\n\nteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar \n\n2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - \n\nVersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; \n\nvom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli \n\n2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426) ist es nicht erforderlich, dass \n\nder bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tat-\n\nrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines \"Unfall-\n\nersatztarifs\" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls \n\nnach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. \n\nVielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen \n\nbei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtferti-\n\ngen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den \"Normalta-\n\nrif\" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - \n\nund vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - jeweils aaO). Jedenfalls ist \"Nor-\n\nmaltarif\" nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situ-\n\nation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise \n\nangeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 19, 23). In Ausübung des Ermessens nach § 287 \n\nZPO kann der Tatrichter den \"Normaltarif\" auch auf der Grundlage des gewich-\n\nteten Mittels des \"Schwacke-Mietpreisspiegels\" im Postleitzahlengebiet des \n\nGeschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. \n\nSenatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). \n\n9 \n\nDanach durfte das Berufungsgericht nicht schon deshalb annehmen, der \n\nder Klageforderung zugrunde liegende Unfallersatztarif sei auch mit Rücksicht \n\nauf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung \"er-\n\nforderlich\" gewesen, weil die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht bereit ge-\n\nwesen ist, einen Vorschuss für ein betriebswirtschaftliches Gutachten zur Über-\n\nprüfung des Tarifs zu erbringen. Vielmehr hätte es versuchen müssen, die Fra-\n\nge in anderer Weise zu klären. \n\n10 \n\n11 \n\n3. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit auch nicht offen blei-\n\nben. \n\na) Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den \"Normaltarif\" übersteigenden \n\nUnfallersatztarifs dann keiner Klärung, wenn zur Überzeugung des Tatrichters \n\nfeststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum \"Normaltarif\" nach den \n\nkonkreten Umständen nicht möglich gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli \n\n2006 - VI ZR 237/05 - aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - und \n\n- VI ZR 18/06 - z.V.b.). Doch verstoßen die Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts gegen § 286 ZPO, im Übrigen sind die Ausführungen auch nicht frei von \n\nRechtsirrtum. Dies bemängelt die Revision zu Recht. \n\n12 \n\nb) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. \n\nSenatsurteile BGHZ 163, 19, 24 ff. und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - \n\naaO, 671 m.w.N.) muss der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls be-\n\nweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und \n\nEinflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten \n\nunter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in \n\nseiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - \n\nzugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; \n\nvom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 864 und vom 4. Juli 2006 \n\n- VI ZR 237/05 - aaO). Für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede \n\nfür den Geschädigten kommt es insbesondere darauf an, ob ein vernünftiger \n\nund wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaft-\n\nlichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ge-\n\nwesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit \n\ndes ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus \n\ndessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalles \n\nauch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein \n\noder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es \n\neine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. \n\nAllein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene \n\nTarif sei \"auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten\", rechtfertigt es dage-\n\ngen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers unge-\n\nrechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Ver-\n\nmieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. An die Überzeugungsbil-\n\ndung des Tatrichters sind auch in diesem Punkt die Anforderungen zu stellen, \n\ndie für anspruchsbegründende Tatsachen gelten. Denn kann der Geschädigte \n\nnach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung \"erforderlichen\" Betrag \n\nverlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich \n\nnicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günsti-\n\ngeren Normaltarifs (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 -; \n\nvom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - und vom \n\n4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - jeweils aaO). \n\n13 \n\nc) Im Streitfall fehlt es bereits an schlüssigem, die Nichtzugänglichkeit ei-\n\nnes Normaltarifs hinreichend stützenden Klägervortrag, der Umstände aufzeigt \n\nund erforderlichenfalls unter Beweis stellt, welche ausnahmsweise geeignet \n\ngewesen wären, die vom Berufungsgericht angenommene Unmöglichkeit, einen \n\nErsatzwagen zu einem günstigeren Tarif anzumieten, zu begründen. \n\n14 \n\nIn Anbetracht des Umstandes, dass der angebotene Tarif auffällig hoch \n\nwar, hätte es für die Klägerin nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu er-\n\nkundigen. Es sind keine Umstände aufgezeigt, die für eine besondere Eilbedürf-\n\ntigkeit der Anmietung und gegen eine Erkundigungspflicht nach günstigeren \n\nTarifen bzw. Anbietern sprechen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, \n\n19, 26; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133, 134; vom 4. April \n\n2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - sowie vom 13. Juni \n\n2006 - VI ZR 161/05 - jeweils aaO). Auch wenn die Anmietung des Ersatzfahr-\n\nzeuges bereits am Unfalltag erfolgte, handelte sich hierbei um einen normalen \n\nWerktag, an dem in einer mittleren Universitätsstadt, wie der Stadt W., die An-\n\ngebote anderer Autovermieter ohne größere Schwierigkeiten zur Verfügung \n\nstehen. \n\n15 \n\nd) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Autovermieter im \n\nBereich der Stadt W. einem unfallgeschädigten Kunden ausschließlich den \"Un-\n\nfallersatztarif\" anbieten, stützt für sich allein im Hinblick auf die Maßgeblichkeit \n\nder Umstände des konkreten Einzelfalls nicht die Annahme, der Klägerin sei ein \n\ngünstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen. Allein aus dem Umstand, dass der \n\nKlägerin bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unter Offenlegung der Un-\n\nfallsituation von einem Mietwagenunternehmen im Bereich der Stadt W. zu-\n\nnächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre, kann nicht \n\nder Schluss gezogen werden, alle Vermieter hätten die erforderliche Frage \n\nnach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler wahrheitswidrig verneint. Danach \n\nkommt es für den Erfolg der Revision nicht mehr entscheidend darauf an, ob die \n\nBeweiswürdigung des Berufungsgerichts im Übrigen den gesetzlichen Anforde-\n\nrungen entspricht und ob die hiergegen erhobenen Rügen der Revision durch-\n\ngreifen. \n\nIII. \n\n16 \n\nNach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären ha-\n\nben, ob der Klägerin unter den konkreten Umständen die Anmietung eines \n\nFahrzeuges zum Normaltarif zugänglich gewesen wäre. Bei Nichterweislichkeit \n\ndes fehlenden Zugangs zu einem günstigeren Tarif wird es unter Beachtung der \n\nvom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte \n\n\"Unfallersatztarif\" wegen unfallbedingter Mehrkosten seiner Struktur nach als \n\n\"erforderlicher\" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Würzburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 12 C 1581/05 - \n\nLG Würzburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 42 S 71/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-30/vi-zr-99-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-30/vi-zr-99-06","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-30/vi-zr-99-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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