{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-01-30","aktenzeichen":"5 StR 517/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 517/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 30. Januar 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Geiselnahme \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dresden vom 1. September 2006 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer \n\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der \n\nSicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte \n\nmit seiner Revision, mit der er die nur hinsichtlich der Maßregelanordnung \n\nnäher begründete Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat den aus dem Te-\n\nnor ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloss sich der seit \n\n1992 ohne Unterbrechung inhaftierte Angeklagte in der Nacht vom 13. auf \n\nden 14. Januar 2005, den Anstaltsgeistlichen T. als Geisel zu nehmen. \n\nAnlass für diesen Entschluss war, dass der Angeklagte seit seiner etwa fünf \n\nMonate zuvor erfolgten Verlegung in den Strafvollzug nach Dresden trotz \n\ngegenteiliger Versprechungen auf der Eingangsstation verbleiben musste \n\nund nicht die von ihm gewünschte Behandlung in der Sozialtherapeutischen \n\nAnstalt erfuhr. Er empfand deswegen seine Lage als perspektivlos. Seine \n\nAnkündigung, er plane eine Geiselnahme, hatte strengere Sicherungsanord-\n\nnungen, aber keine Änderung seiner Behandlungssituation zur Folge. Am \n\n14. Januar 2005 setzte er seinen Entschluss um. Dem auf sein Verlangen in \n\nseiner Zelle erschienenen Anstaltsgeistlichen hielt er ein geschärftes Messer \n\nan den Hals und forderte ihn auf, sich ruhig zu verhalten, dann werde ihm \n\nnichts passieren. Mit einer Schnur fesselte er die Hände seines Opfers auf \n\ndem Rücken. Er verständigte einen Justizvollzugsbediensteten und als die-\n\nser sich einen Eindruck von der Situation gemacht hatte, stellte der Ange-\n\nklagte seine Forderungen; so verlangte er ein Funkgerät, ein Gespräch mit \n\neiner Mitgefangenen sowie Tabak, Zigarettenhülsen und Schokolade im Wert \n\nvon 200 Euro aus der Verkaufsstelle der Justizvollzugsanstalt, welches von \n\nseinem Einkaufskonto abgebucht werden sollte. Das dem Angeklagten sofort \n\nübergebene Funkgerät warf er aus dem Fenster, da er damit nicht umgehen \n\nkonnte; die Genussmittel wurden ihm übergeben und auch die Mitgefangene \n\nwurde zu seiner Zelle gebracht, so dass sich der Angeklagte längere Zeit mit \n\nihr unterhalten konnte. Währenddessen legte er das Messer auf den Tisch im \n\nHaftraum. Er behandelte den Anstaltsgeistlichen respektvoll und bot ihm \n\nauch Getränke an. Als jener ihn darauf aufmerksam machte, dass sich die \n\nFesseln lösten, erneuerte der Angeklagte sie nicht. Der Anstaltsgeistliche \n\nversuchte nicht, das Messer zu nehmen, da er sich zu keinem Zeitpunkt ge-\n\nfährdet fühlte und sicher war, dass seine Geiselnahme unblutig beendet wer-\n\nden könnte. Tatsächlich entschloss sich der Angeklagte nach etwa vierein-\n\nhalb Stunden im Rahmen eines Gesprächs mit der Mitgefangenen zur Auf-\n\ngabe. Später besprach er auch die Einzelheiten des beabsichtigten Vorge-\n\nhens mit ihr und übergab ihr das Messer. Wie mit dem Einsatzkommando \n\nverabredet, legte sich der Angeklagte auf den Boden, damit er festgenom-\n\nmen werden konnte. \n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n2. Der gesamte Rechtsfolgenausspruch kann keinen Bestand haben. \n\na) Soweit das Landgericht die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB \n\nangenommen hat, leidet das Urteil an einem Begründungsmangel, der des-\n\nhalb durchgreifend ist, weil der Senat anhand des Urteils nicht prüfen kann, \n\nob die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei angenommen \n\nworden sind. \n\nNach § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO muss die Anordnung einer Maßregel \n\naus sich heraus verständlich im Urteil begründet werden. Gebotene eigene \n\nUrteilsfeststellungen oder Würdigungen dürfen nicht durch Bezugnahmen \n\nersetzt werden, weil sonst eine revisionsgerichtliche Kontrolle nicht möglich \n\nist (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; BGH NStZ-RR 2000, \n\n304; BGH NStZ-RR 2007, 22; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – 5 StR \n\n489/06). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts \n\nnicht gerecht. Die Feststellung eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 \n\nNr. 3 StGB ist mit den Vorverurteilungen des Angeklagten begründet worden. \n\nHierzu teilt das Landgericht aber nur Schuldspruch und Strafmaß mit, im Üb-\n\nrigen verweist es auf die „angesiegelten Urteilsabschriften“. Die Darstellung \n\ndes Lebenslaufs des Angeklagten einschließlich seiner Vorstrafen be-\n\nschränkt sich auf wenige Zeilen. Darin liegt keine für die Anordnung der Un-\n\nterbringung in der Sicherungsverwahrung hinreichende Begründung. Die er-\n\nforderliche Darstellung des Werdeganges des Angeklagten unter besonderer \n\nBerücksichtigung seiner Vortaten und ihrer Genese sowie die Behandlung \n\nder Frage, ob die Vortaten auf einem Hang zu delinquentem Verhalten beru-\n\nhen und welche typischen Begehungsweisen dem Angeklagten zu eigen sind \n\n(vgl. BGH NStZ-RR 2001, 103), fehlen und werden auch durch die „angesie-\n\ngelten“ Urteile – die durch die „Ansiegelung“ nicht Bestandteil der Urteils-\n\ngründe werden – nicht ersetzt. Zudem fehlt auch die Mitteilung, wie sich der \n\nnach § 246a StPO angehörte Sachverständige zum Vorliegen eines Hanges \n\nim Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB geäußert hat. Angesichts der psychi-\n\nschen Gesamtbefindlichkeit des Angeklagten und des Charakters der Tat \n\nversteht sich die Annahme eines Hanges nicht von selbst. \n\n6 \n\nb) Auch der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da die Erwä-\n\ngungen, mit denen das Landgericht die Annahme eines minder schweren \n\nFalles gemäß § 239b Abs. 2, § 239a Abs. 2 StGB verneint hat, ebenfalls \n\nnicht nachvollziehbar begründet sind. Da keine ausreichenden Feststellun-\n\ngen zum Lebenslauf und den Vorstrafen des Angeklagten getroffen worden \n\nsind (oben a), kann der Senat auch nicht überprüfen, ob – wovon das Land-\n\ngericht ausgeht – die Täterpersönlichkeit der Annahme eines minder schwe-\n\nren Falls entgegensteht. Dies versteht sich angesichts der Milderungsgründe \n\nvon Gewicht, insbesondere der freiwilligen Aufgabe der Tat durch den Ange-\n\nklagten, die jedenfalls der durch § 239b Abs. 2, § 239a Abs. 4 StGB privile-\n\ngierten „tätigen Reue“ sehr nahe kommt (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2003, \n\n605), nicht ohne weiteres. \n\nHäger Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-30/5-str-517-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-30/5-str-517-06","retrieved":"2026-07-10 21:16:01.583767+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-30/5-str-517-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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