{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-01-30","aktenzeichen":"4 StR 603/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 603/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Januar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Magdeburg vom 13. September 2006 mit \n\nden Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als \n\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts \n\nStendal zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 30. Juli 2004 \n\nwegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall und wegen vorsätz-\n\nlicher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nfünf Jahren verurteilt; ferner hatte es die Unterbringung des Angeklagten in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus sowie Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB \n\nangeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat durch Beschluss \n\nvom 4. Januar 2005 - 4 StR 529/04 - das angefochtene Urteil unter Verwerfung \n\nder Revision im Übrigen im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten \n\nin einem psychiatrischen Krankenhaus mit den Feststellungen auf und verwies \n\ndie Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landge-\n\nricht zurück. Nunmehr hat das Landgericht erneut die Unterbringung des Ange-\n\nklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet \n\nsich der Angeklagte wiederum mit der Revision, mit der er das Verfahren bean-\n\nstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der \n\nSachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerde \n\nnicht bedarf. \n\n2 \n\nDie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB hält \n\nwiederum der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht \n\nsich - durch einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen beraten – erneut \n\ndavon überzeugt, dass der Angeklagte, wie dies auch schon der Gutachter in \n\nder ersten Hauptverhandlung angenommen hatte, an einer \"massiven paranoi-\n\nden Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen mit Krankheitswert\" lei-\n\ndet, auf Grund derer er die abgeurteilten Straftaten zum Nachteil seiner Ehefrau \n\nbegangen hat und die \"bis heute unvermindert\" vorliegt. Das Landgericht hat \n\ndazu nachvollziehbar dargelegt, daß sich die Gedankenwelt des Angeklagten \n\nvor dem Hintergrund des Ehekonflikts immer mehr im Sinne eines „zwanghaften \n\nDranges“ darauf ausrichtete, seine Ehefrau für das ihr angelastete Auseinan-\n\nderleben zu „bestrafen“, so dass er in seiner Freizeit schließlich weder auf sich \n\nselbst noch auf seine Töchter oder mögliche Zeugen seiner Angriffe Rücksicht \n\nnahm. Solche Umstände können regelmäßig die Erhaltung voller Schuldfähig-\n\nkeit in Frage stellen (zur „fixen Idee“ vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit \n\n25). Gleichwohl genügen die Ausführungen der Strafkammer zur Persönlich-\n\nkeitsstörung des Angeklagten und der das Gutachten des Sachverständigen \n\ntragenden fachlichen Begründung nach wie vor nicht den Anforderungen, die \n\nnach der Rechtsprechung an die Feststellung eines die Anordnung der zeitlich \n\nunbefristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtferti-\n\ngenden überdauernden Zustands zumindest erheblich verminderter Schuldfä-\n\nhigkeit des Angeklagten zu stellen sind (vgl. zur Maßregelanordnung nach § 63 \n\nStGB in einem Fall von „stalking“ BGH StraFo 2004, 390 f.), wie sie der Senat \n\nin seinem Aufhebungsbeschluss vom 4. Januar 2005 im vorliegenden Fall noch \n\neinmal näher dargelegt und damit für das weitere Verfahren gemäß § 358 Abs. \n\n1 StPO bindend vorgegeben hat. \n\n3 \n\nZu Recht beanstandet die Revision insbesondere, dass das Urteil es bei \n\nder Annahme der Krankheitswertigkeit der diagnostizierten Persönlichkeitsstö-\n\nrung an Feststellungen fehlen lässt, die belegen, dass es auf Grund des Zu-\n\nstandes des Angeklagten auch im Alltag außerhalb der Straftaten zu Ein-\n\nschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen \n\nist. Im Gegenteil haben Freunde, Bekannte und Kollegen den Angeklagten \n\n– „an sich glaubhaft“ – als stets zuverlässig und ruhig beschrieben, den sie nie \n\nals gewalttätig oder aggressiv erlebt haben, sondern vielmehr als einen Men-\n\nschen, der auch als geselliger Mensch beliebt war, der sich intensiv um seine \n\nFamilie kümmerte und bis zuletzt auch seine beruflichen Anforderungen erfüllte. \n\nAuch später, als die Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten im Vorfeld \n\nder Taten zunahmen, bekam niemand aus dem Bekannten- und Freundeskreis \n\ndes Angeklagten, auch nicht seine Kollegin und „zwischenzeitliche Partnerin“, \n\nFrau K. , etwas von den Nachstellungen und Übergriffen gegenüber seiner \n\nEhefrau mit. Seinen Kollegen fiel nicht einmal eine Wesensveränderung bei \n\ndem Angeklagten auf. Soweit das Landgericht - mit dem Sachverständigen – \n\ndarin lediglich eine „Fassade“ und einen Beleg für die aufrecht erhaltende Fä-\n\nhigkeit des Angeklagten zu „oberflächlichem Zweckverhalten“ sieht und an-\n\nnimmt, gleichwohl sei die diagnostizierte paranoide Persönlichkeitsstörung, die \n\nspäter nach dem Auseinanderleben der Eheleute \"zu einem bestimmenden \n\nFaktor \n\nfür die Gedankenwelt\" des Angeklagten geworden sei, von \n\nüberdauernder Natur und „müsse“ schon vor dem Jahr 2000, als der Angeklag-\n\nte noch in einer intakten Familie gelebt habe, vorhanden gewesen sein, ist dies \n\nnicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Soweit das Landgericht - auch hier dem \n\nSachverständigen folgend - zur Begründung anführt, der Angeklagte habe \n\nschon immer die Neigung gehabt, seine Ehefrau für eigene Fehlleistungen ver-\n\nantwortlich zu machen und als Begründung darauf verweist, \"dass der Ange-\n\nklagte auch während der intakten Ehe beispielsweise regelmäßig seiner Frau \n\ndie Schuld gegeben habe, wenn sich die Familie im Urlaub verfahren habe\", \n\nvermag dies ersichtlich einen irgendwie gearteten \"krankhaften\" Zustand nicht \n\nzu begründen. \n\n4 \n\nEbenso wenig hat das Landgericht für den Senat nachvollziehbar darge-\n\nlegt, dass eine überdauernde krankheitswertige Persönlichkeitsstörung des An-\n\ngeklagten darin zu finden sei, dass der Angeklagte unverrückbar seiner frühe-\n\nren Ehefrau allein die Schuld an seiner Situation zuweist und sie auch weiterhin \n\nletztlich für das hier abgeurteilte Tatgeschehen verantwortlich macht. Dabei \n\nkann dahinstehen, ob der Angeklagte, wie der Sachverständige Prof. Dr. B. \n\nnach der Nachexploration des Angeklagten in seinem ergänzenden Gutachten \n\nvon August 2006 zunächst in Übereinstimmung mit dazu von der Strafkammer \n\ngehörten Freunden und Bekannten des Angeklagten meinte, sich doch mit sei-\n\nner Tat auseinandergesetzt und dabei \"eigene schuldhafte Anteile beim Zu-\n\nstandekommen seiner Tat formuliert\" hat, oder ob er sich letztlich - wie der \n\nSachverständige nach Anhörung des Anstaltspsychologen und der Sozialpäda-\n\ngogin der JVA über das Verhalten des Angeklagten im Rahmen des in der Haft \n\ndurchgeführten Anti-Gewalt-Trainings und des Deliktsaufarbeitungskurses in \n\nAbweichung von seinem Ergänzungsgutachten äußerte - doch nicht schuldein-\n\nsichtig zeigt und nie von der Gewalttat distanziert hat, sondern weiterhin der \n\nGeschädigten die jedenfalls überwiegende Verantwortung für diese Tat und \n\nseine eigene als unbefriedigend empfundene Lebenssituation zuweist. Denn \n\nauch wenn letzteres zutrifft, mag dies zwar dafür sprechen, dass der Angeklag-\n\nte seinen eigenen Anteil an dem Auseinanderleben in der Ehe nicht sehen will \n\noder verharmlost. Zum einen hat das Landgericht dabei aber nicht hinreichend \n\nberücksichtigt, dass der Angeklagte sich anfänglich zu Unrecht von seiner Ehe-\n\nfrau im Zusammenhang mit seiner Kollegin K. der ehelichen Untreue verdäch-\n\ntigt fühlte. Im Übrigen ist eine Abwehr eines Schuldeingeständnisses, selbst \n\nwenn damit der Täter letztlich Ursache und Wirkung vertauscht, nicht unge-\n\nwöhnlich, sondern eher eine normalpsychologisch erklärbare Reaktion, durch \n\ndie sich ein Täter, der sich der Verantwortung für seine Tat nicht stellt, entlasten \n\nwill. \n\n5 \n\nVor diesem Hintergrund musste das Landgericht auch den Hass, mit \n\ndem der Angeklagte seine Ehefrau verfolgte, bewerten. Nicht zu Unrecht macht \n\ndie Revision geltend, dass es sich auch bei Hass grundsätzlich - nicht anders \n\nals bei dem gegenteiligen Gefühl der Liebe - um ein Gefühl aus der normalen \n\nBandbreite menschlichen Empfindens handelt. Dass die Intensität, mit der der \n\nAngeklagte seine Ehefrau verfolgte, und die Übergriffe des Angeklagten schon \n\nim Vorfeld des abgeurteilten Tatgeschehens ebenso wie das Tatgeschehen \n\nselbst maßlos waren, genügt für sich für eine andere Bewertung noch nicht. \n\nInsbesondere belegt dies für sich genommen angesichts des nach den bisheri-\n\ngen Feststellungen außerhalb des ehelichen Konflikts ersichtlich völlig intakten \n\nSozialverhaltens des Angeklagten auch nicht eine derartig schwerwiegende \n\nallgemeine Einschränkung seiner Handlungskompetenz, wie sie die positive \n\nFeststellung eines überdauernden Zustands vom Schweregrad des § 21 StGB \n\nvoraussetzt. \n\n6 \n\nAuch wenn das Landgericht den Angeklagten in Übereinstimmung so-\n\nwohl mit dem jetzigen und dem früheren Sachverständigen als auch mit dem \n\ngehörten JVA-Personal nach wie vor für gefährlich gegenüber seiner früheren \n\nEhefrau hält, bedarf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine \n\nMaßregelanordnung nach § 63 StGB mit Blick auf den Zustand des Angeklag-\n\nten gleichwohl erneuter Prüfung und Entscheidung. \n\n7 \n\n3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. \n\nStPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Stendal zurück. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-30/4-str-603-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-30/4-str-603-06","retrieved":"2026-07-10 21:18:26.870509+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-30/4-str-603-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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