{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-01-26","aktenzeichen":"V ZR 175/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 175/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Januar 2007 \nWeschenfelder, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist eine Teileigentümergemeinschaft, deren Mitglieder Mitei-\n\ngentümer eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilten Grundstücks \n\nsind (im Folgenden Teileigentümer). In dem darauf errichteten Gebäude befin-\n\ndet sich eine Tiefgarage, die über eine Sprinkleranlage verfügt. 1968/1969 wur-\n\nde auf dem Nachbargrundstück, das der Beklagten seit 2004 gehört, ein Ge-\n\nbäude errichtet, in dessen Untergeschoss ebenfalls Stellflächen für Fahrzeuge \n\nhergestellt wurden. Auch dieser Parkraum wurde mit einer Sprinkleranlage ver-\n\nsehen, die mit derjenigen der Teileigentümer verbunden wurde. 1999 wurden \n\ndie Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück vergrößert und die dort installierte \n\nSprinkleranlage erweitert. \n\n2 \n\nDen für die Funktionsfähigkeit der Sprinkleranlagen erforderlichen Lei-\n\ntungsdruck stellt eine Kompressionsanlage sicher, die zu dem Rohrleitungssys-\n\ntem der Teileigentümer gehört. Der Betrieb der Sprinkleranlage der Beklagten \n\nführt dazu, dass der Kompressor vermehrt eingesetzt werden muss. Ob die \n\nVerbindung der beiden Sprinkleranlagen mit Zustimmung der Klägerin herge-\n\nstellt wurde, ist ebenso streitig, wie die Frage, wann die Klägerin von der Ver-\n\nbindung der Rohrsysteme erfuhr. Jedenfalls forderte die Klägerin im Oktober \n\n2000 von der Beklagten für die anteilige Mitbenutzung ihrer Anlage in den Jah-\n\nren 1996 bis 1999 einen Betrag von 3.240,52 DM, den die Rechtsvorgängerin \n\nder Beklagten zahlte. Da es für die Folgezeit nicht zu einer Verständigung kam, \n\nerklärte die Klägerin wiederholt die Kündigung eines etwaigen Nutzungsverhält-\n\nnisses, zuletzt im Dezember 2004 gegenüber der Beklagten. Die Abgabe einer \n\nstrafbewehrten Unterlassungserklärung lehnte die Beklagte ab. \n\n3 \n\nDie darauf erhobene Unterlassungsklage hat das Landgericht abgewie-\n\nsen. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Einräumung \n\neiner Schonfrist verurteilt, es zu unterlassen, die Sprinkleranlage der Klägerin \n\nzu nutzen. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt \n\ndie Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin \n\nbeantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, es liege eine Wiederholung \n\ngleichartiger Rechtsverletzungen vor, deren Unterlassung die Klägerin nach \n\n§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen könne. Da der Kern der Eigentumsbeein-\n\nträchtigung nicht in dem mehr als dreißig Jahre zurückliegenden Anschluss an \n\ndas Rohrleitungssystem der Klägerin zu sehen sei, sondern in dessen fortwäh-\n\n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nrender Nutzung, sei der Anspruch nicht verjährt. Zur Duldung sei die Klägerin \n\nnicht verpflichtet. Insbesondere sei durch die Kündigung eine eventuelle Nut-\n\nzungsgestattung oder ein etwa abgeschlossener Leihvertrag jedenfalls deshalb \n\nbeendet worden, weil sich die Investitionen der Beklagten nach Ablauf von 30 \n\nJahren amortisiert hätten. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung oder einen \n\nRechtsmissbrauch lägen nicht vor. \n\nII. \n\n1. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung, weil es an Feststellun-\n\ngen zur Prozessführungsbefugnis der Klägerin fehlt. \n\nNach der neueren Rechtsprechung des Senats bildet die Wohnungsei-\n\ngentümergemeinschaft - für die Teileigentümergemeinschaft gilt nach § 1 \n\nAbs. 6 WEG nichts anderes - einen teilrechtsfähigen Verband, der Partei eines \n\nRechtsstreits sein kann (vgl. Senat, BGHZ 163, 154, 158 ff.; Beschl. v. 30. März \n\n2006, V ZB 17/06, NJW 2006, 2087, 2088). Der Verband ist jedoch weder Mit-\n\nglied der Eigentümergemeinschaft noch Miteigentümer. Unterlassungsan-\n\nsprüche aus dem Miteigentum stehen daher weder dem Verband zu, noch kön-\n\nnen sie von ihm ohne einen entsprechenden Beschluss der Wohnungs- oder \n\nTeileigentümer gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30. \n\nMärz 2006, aaO; vgl. auch Senat, BGHZ 116, 392, 395; Wenzel, ZWE 2006, 2, \n\n6 u. 462, 467 f.; Briesemeister, ZWE 2006, 15; Demharter, NZM 2006, 81, 82). \n\nDa dieser rechtliche Gesichtspunkt bislang keine Rolle gespielt hat, ist der Klä-\n\ngerin Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben. \n\n7 \n\n2. Für den Fall, dass das Berufungsgericht auf Grund der neuen Ver-\n\nhandlung zur Bejahung der Prozessführungsbefugnis der Klägerin gelangen \n\nsollte, weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n8 \n\na) Die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB liegen vor. Der \n\nZugriff auf das zur Tiefgarage der Teileigentümer gehörende Sprinkleranlagen-\n\nsystem stellt eine der Beklagten als Störerin zuzurechnende Eigentumsbeein-\n\nträchtigung dar. Der Betrieb der Sprinkleranlage der Beklagten führt insbeson-\n\ndere dazu, dass der im Eigentum der Teileigentümer stehende Kompressor \n\nvermehrt zur Aufrechterhaltung des für den Brandschutz erforderlichen Lei-\n\ntungsdrucks in Betrieb gesetzt wird. Nach § 903 BGB steht es jedoch im Belie-\n\nben der Teileigentümer, ihre Brandschutzvorrichtungen allein für ihr Eigentum \n\neinzusetzen und andere von jeder Einwirkung hierauf auszuschließen. Die Be-\n\nsorgnis weiterer Beeinträchtigungen folgt spätestens aus der verweigerten Ab-\n\ngabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. \n\n9 \n\nEine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht \n\nzutreffend verneint. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Berufung auf Staudinger/Gursky, \n\nBGB (2005), § 1004 Rdn. 196 gemeint hat, ein einmal gegebenes - hier streiti-\n\nges - Einverständnis mit der Mitbenutzung der Sprinkleranlage, begründe eine \n\nDuldungspflicht (oder lasse gar die Eigentumsbeeinträchtigung entfallen), so ist \n\ndies falsch. Ohnehin wäre die Klägerin nicht an ein Einverständnis gebunden, \n\ndas sie der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegeben hätte; § 566 BGB gilt \n\nnämlich nicht. Davon abgesehen bindet eine unentgeltliche Gestattung nicht \n\newig. Etwas anderes nimmt auch Gursky nicht an. Er führt vielmehr zutreffend \n\naus: \"für § 1004 Abs. 2 BGB kann … nur entscheidend sein, ob gegenwärtig die \n\nnotwendige schuldrechtliche oder dingliche Unterlage für die Eigentumsbeein-\n\nträchtigung gegeben ist\". Daran fehlt es spätestens nach Kündigung eines et-\n\nwaigen Nutzungsverhältnisses. Diese Kündigung bedurfte - entgegen der Auf-\n\nfassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Senat - keines \"wichtigen Grundes\". Solches sieht das Ge-\n\nsetz für ordentliche Kündigungen gerade nicht vor. Vielmehr ist bei unentgeltli-\n\nchen Gestattungsverträgen sogar grundsätzlich von einer jederzeitigen Kündi-\n\ngungsmöglichkeit auszugehen (vgl. für die Leihe § 604 Abs. 3 BGB). \n\n10 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Unterlassungsanspruch \n\nnicht verjährt (zur Verjährbarkeit des Anspruchs aus § 1004 BGB nach § 195 \n\nBGB a.F. vgl. Senatsurt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, \n\n1036 m.w.N.). Zu Recht hat das Oberlandesgericht nicht isoliert auf die vor \n\nüber dreißig Jahren hergestellte Verbindung der Rohrsysteme abgestellt. In Fäl-\n\nlen der vorliegenden Art geht es nicht nur um die natürliche Fortwirkung einer \n\nbeeinträchtigenden Einwirkung (vgl. Senat, BGHZ 60, 234, 241), sondern um \n\ndie Wiederholung gleichartiger Rechtsverletzungen, die jeweils einen neuen \n\n- selbständigen - Unterlassungsanspruch auslöst (vgl. Senatsurt. v. 22. Juni \n\n1990, NJW 1990, 2555, 2556 u. v. 21. Oktober 2005, V ZR 169/04, NJW-RR \n\n2006, 236). Die Verbindung der Rohrleistungssysteme bildet lediglich die not-\n\nwendige Voraussetzung für die wiederholten Zugriffe auf das im Eigentum der \n\nTeileigentümer stehende Sprinkleranlagensystem, insbesondere auf deren \n\nKompressionsanlage, ohne die - bei den mehrfach am Tag auftretenden Druck-\n\nabfällen in den Leitungen - ein funktionsfähiger Brandschutz nicht aufrechterhal-\n\nten werden könnte. Bei \n\njedem Druckabfall macht sich damit die \n\nBeklagte etwas zu Eigen, was nach § 903 BGB allein den Teileigentümern zu-\n\ngewiesen ist. Schon dies erhellt, dass die von der Revision befürwortete Fokus-\n\nsierung nur auf die vor über dreißig Jahren vorgenommene Verbindung der \n\nRohrsysteme zu kurz greift. Das gilt umso mehr, als die Eigentumsbeeinträchti-\n\ngungen infolge der Erweiterung der Sprinkleranlage im Jahr 1999 intensiviert \n\nworden sind. Davon abgesehen führte die Rechtsauffassung der Revision letzt-\n\nlich dazu, dass die Teileigentümer nicht nur die Verbindung der Rohre hinneh-\n\nmen, sondern darüber hinaus ihre Sprinkleranlage und auch Löschwasser so-\n\nlange für die Beklagte vorhalten müssten, wie sie ihre eigene Sprinkleranlage \n\nnutzen. Dass dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. \n\n11 \n\n12 \n\nc) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs verstößt nicht ge-\n\ngen Treu und Glauben (§ 242 BGB). \n\naa) Da jeder Zugriff auf das Sprinklersystem der Teileigentümer einen \n\neigenständigen Unterlassungsanspruch auslöst, scheitert die Annahme einer \n\nVerwirkung schon an dem dafür erforderlichen Zeitmoment (vgl. Senat, Urt. v. \n\n21. Oktober 2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 236). \n\n13 \n\nbb) Von Rechtsmissbrauch kann schon deshalb keine Rede sein, weil es \n\nnicht Sache der Teileigentümer ist, Brandschutzeinrichtungen für das Eigentum \n\nder Beklagten vorzuhalten. Abgesehen davon verweist die Revision weder auf \n\nVorbringen, wonach es der Beklagten schlechterdings unmöglich ist, selbst für \n\neinen wirksamen Brandschutz Sorge zu tragen, noch auf Vorbringen, aus dem \n\nsich eine Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen ergibt. \n\n14 \n\ncc) Vor diesem Hintergrund lässt sich etwas anderes auch nicht aus den \n\nGrundsätzen über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis herleiten, nach \n\ndenen die Herrschaftsmacht des Eigentümers gemäß § 242 BGB nur in zwin-\n\ngenden Ausnahmefällen eingeschränkt werden kann (Senatsurt. v. 5. Mai 2006, \n\nV ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160, 1161 f. m.w.N.). \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2005 - 8 O 11/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2006 - I-9 U 12/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-26/v-zr-175-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 604","ref_norm":"604","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-26/v-zr-175-06","retrieved":"2026-07-10 21:14:58.940562+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-26/v-zr-175-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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