{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-01-25","aktenzeichen":"VII ZB 74/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 103, § 104; JVEG § 9 Die erstattungsfähigen Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens können nicht deshalb der Höhe nach begrenzt werden, weil die Partei ihrem Gegner den Kostenrahmen des Gutachtens nicht vor dessen Einholung mitgeteilt hat. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten richtet sich nicht nach den Vergütungssätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Januar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 74/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 103, § 104; JVEG § 9 \n\nDie erstattungsfähigen Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens \n\nkönnen nicht deshalb der Höhe nach begrenzt werden, weil die Partei ihrem Gegner \n\nden Kostenrahmen des Gutachtens nicht vor dessen Einholung mitgeteilt hat. \n\nDie Erstattungsfähigkeit dieser Kosten richtet sich nicht nach den Vergütungssätzen \n\ndes Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). \n\nBGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - VII ZB 74/06 - \n\nThüringisches Oberlandesgericht in Jena \n\nLG Erfurt \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, \n\nProf. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n9. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom \n\n21. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum \n\nNachteil der Beklagten entschieden worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das \n\nBeschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte begehrt die Festsetzung von Kosten für ein privates Sach-\n\nverständigengutachten. \n\nDer Kläger hat die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohns in An-\n\nspruch genommen. Im Berufungsrechtszug hat das Oberlandesgericht ein \n\nSachverständigengutachten eingeholt, für das der Sachverständige eine Vergü-\n\ntung in Höhe von 8.660,56 € in Rechnung gestellt hat. Dieses Gutachten hat die \n\nBeklagte unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Sach-\n\nverständigen Z. angegriffen. \n\n3 \n\nDie Beklagte hat beantragt, die ihr für die Einholung des Gutachtens des \n\nSachverständigen Z. entstandenen Kosten in Höhe von 47.062,50 € netto fest-\n\nzusetzen. Das Landgericht hat antragsgemäß entschieden. Auf die sofortige \n\nBeschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungs-\n\nbeschluss abgeändert und die streitgegenständlichen Kosten auf 13.000 € fest-\n\ngesetzt. \n\n4 \n\nMit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde er-\n\nstrebt die Beklagte die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers \n\ngegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts, hilfsweise die Zu-\n\nrückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-\n\nricht. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte \n\nund auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat im Hilfsantrag Erfolg. Sie \n\nführt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung \n\nder Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht meint, die Kosten des prozessbegleitenden \n\nPrivatgutachtens seien nach den Grundsätzen der prozessualen Kostenerstat-\n\ntung nur in einem Umfang von 13.000 € erstattungsfähig. Es könne offen blei-\n\nben, welcher Zeitaufwand im Einzelnen für die Erstellung des privaten Gutach-\n\ntens erforderlich gewesen sei. Auch auf die Frage, ob die Vergütung des Sach-\n\nverständigen sich in einem durch die Entschädigungssätze des JVEG vorge-\n\nzeichneten Rahmen zu bewegen hat, komme es im Ergebnis nicht entschei-\n\ndend an, wenngleich das Beschwerdegericht zur Annahme einer solchen Be-\n\ngrenzung neige. Die Beklagte habe die sich aus Treu und Glauben, § 242 BGB, \n\nbzw. dem Gesichtspunkt der Schadensminderung, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, \n\nergebende Obliegenheit verletzt, dem Kläger den Kostenrahmen des außerge-\n\nrichtlich eingeholten Gutachtens vorab mitzuteilen. Diese Obliegenheit ergebe \n\nsich aus dem kostenrechtlichen Transparenzgebot. Das Kostenrecht schütze \n\ndie Parteien vor unabsehbaren Kostenfolgen und ermögliche ihnen, ihr Pro-\n\nzessverhalten daran auszurichten. Dieser Schutz dürfe nicht dadurch unterlau-\n\nfen werden, dass eine Partei auf eigene Faust außerprozessuale Aufwendun-\n\ngen in einer das gesetzliche Kostenrecht weit übersteigenden Größenordnung \n\ntätige, ohne dabei der Gegenseite zumindest vorab Kenntnis und somit Gele-\n\ngenheit zu einer Änderung ihrer Prozessplanung zu geben. Hätte der Kläger \n\ngewusst, dass auf ihn im Unterliegensfall zu dem gesetzlich zu erstattenden \n\nGesamtbetrag von rund 18.000 € zusätzliche Gutachterkosten von 47.000 € \n\nhinzu kämen, erscheine es abstakt betrachtet als nicht ausgeschlossen, dass er \n\nbei einer Chancen-Risiko-Analyse möglicherweise anders disponiert und eine \n\nKlagerücknahme in Betracht gezogen oder zumindest einen Teil der streitigen \n\nSachfragen unstreitig gestellt hätte, um den Untersuchungsaufwand zu verrin-\n\ngern. Da die Beklagte ihm den Kostenrahmen des Gutachtens vorab nicht mit-\n\ngeteilt habe, habe der Kläger allenfalls mit zusätzlichen Kosten in der Größen-\n\nordnung des vorhandenen Gerichtsgutachtens einschließlich eines gewissen \n\nToleranzspielraums zu rechnen gehabt. Lediglich diese Kosten, die das Be-\n\nschwerdegericht als nicht höher als 13.000 € bemesse, könne die Beklagte im \n\nKostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Hinsichtlich der weitergehenden \n\nKosten sei sie auf einen im Klagewege zu verfolgenden materiellen Kostener-\n\nstattungsanspruch zu verweisen. \n\n7 \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die erstattungsfähi-\n\ngen Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens können nicht \n\ndeshalb der Höhe nach begrenzt werden, weil die Partei ihrem Gegner den \n\nKostenrahmen des Gutachtens nicht vor dessen Einholung mitgeteilt hat. \n\n8 \n\nGrundsatz und Umfang der Kostenpflicht sind in § 91 ZPO geregelt. \n\nNach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des \n\nRechtsstreit zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu \n\nerstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts-\n\nverteidigung notwendig waren. Mit dieser Regelung ist einerseits klargestellt, \n\ndass die unterliegende Partei nicht alle in unmittelbarem Zusammenhang mit \n\ndem Rechtsstreit verursachten Kosten zu tragen und zu erstatten hat, sondern \n\nnur diejenigen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts-\n\nverteidigung notwendig waren. Andererseits sind damit die Voraussetzungen \n\nder Kostenpflicht auch abschließend festgelegt. Sind demnach bestimmte Kos-\n\nten einer Partei als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen, sind \n\ndiese von der unterliegenden Partei ohne weiteres zu tragen. Die Auffassung \n\ndes Beschwerdegerichts, wonach die vollständige Erstattungsfähigkeit be-\n\nstimmter Kosten von der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen abhängig ist, \n\nentbehrt daher der rechtlichen Grundlage. \n\n9 \n\nFür die Annahme einer der erstattungsberechtigten Partei obliegenden \n\nVorabankündigung in der vom Beschwerdegericht angenommenen Art und \n\nWeise besteht auch kein Bedürfnis, insbesondere nicht unter dem Gesichts-\n\npunkt des kostenrechtlichen Transparenzgebots. Da nach § 91 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO nur die notwendigen Kosten zu erstatten sind, kann die unterliegende Par-\n\ntei lediglich mit den Kosten des Gegners belastet werden, die eine verständige \n\nPartei für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung als \n\nsachdienlich ansehen musste. Mit derartigen Kosten muss eine Partei im Rah-\n\nmen eines zivilrechtlichen Rechtsstreits grundsätzlich rechnen. Einer vorherigen \n\nAnkündigung derartiger Kosten seitens ihres Gegners bedarf es nicht. \n\nIII. \n\n10 \n\nDie Beschwerdeentscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der \n\nangefochtene Beschluss ist, soweit er zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, \n\naufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Dieses wird bei der weiteren \n\nPrüfung zu berücksichtigen haben: \n\n11 \n\nVon keiner der Parteien wird in Zweifel gezogen, dass die Einholung des \n\nprivaten Sachverständigengutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsvertei-\n\ndigung der Beklagten notwendig war und deshalb von einer Erstattungsfähigkeit \n\ndem Grunde nach auszugehen ist (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 13. April \n\n1989 - IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, 123). Ob dies für alle Teile des Gutach-\n\ntens gilt und in welchem Umfang die für dieses aufgewandten Kosten notwen-\n\ndig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO waren, wird hingegen einer eingehenden \n\nPrüfung bedürfen , insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit der ermittel-\n\nten Stundenzahl und des in Ansatz gebrachten Stundensatzes. Insoweit wird es \n\nauf die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage ankommen, ob und in-\n\nwieweit zur Angemessenheitsprüfung die Regelungen des Justizvergütungs- \n\nund -entschädigungsgesetzes (JVEG) herangezogen werden können (vgl. dazu \n\nStein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 86; MünchKommZPO-Belz, 4. Aufl., \n\n§ 91 Rdn. 56; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. § 91 Rdn. 13 \"Privatgutachten\", je-\n\nweils m. w. N.; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1997, 613, 614; OLG Koblenz, Jur-\n\nBüro 1996, 90, 91; OLG Köln, BauR 1989, 372; OLG München, JurBüro 1987, \n\n897, 898). Dabei wird zu beachten sein, dass hinsichtlich der Frage der Ange-\n\nmessenheit des Stundenlohns des Sachverständigen die Sätze des Justizver-\n\ngütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG - (oder gegebenenfalls noch \n\ndes Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen \n\n- ZSEG -) nicht unmittelbar herangezogen werden dürfen, da dieses lediglich \n\ndas dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar regelt. Auch eine \n\nentsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, weil nicht davon ausge-\n\ngangen werden kann, dass es einer Partei in der Regel möglich sein wird, einen \n\ngeeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssät-\n\nzen zu gewinnen. Weichen allerdings die Stundensätze des Privatgutachters \n\nganz erheblich von den im JVEG vorgesehenen Sätzen ab, so bedarf es einer \n\nbesonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit. \n\nDressler Wiebel Kuffer \n\n Kniffka Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 03.11.2005 - 9 O 3017/99 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 21.06.2006 - 9 W 168/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/vii-zb-74-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/vii-zb-74-06","retrieved":"2026-07-10 21:17:16.588546+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-25/vii-zb-74-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. Zivilsenat","date":"2007-01-25","dockets":["VII ZB 74/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.01.2007 – VII ZB 74/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/vii-zb-74-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 103, § 104; JVEG § 9 Die erstattungsfähigen Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens können nicht deshalb der Höhe nach begrenzt werden, weil die Partei ihrem Gegner den Kostenrahmen des Gutachtens nicht vor dessen Einholung mitgeteilt hat. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten richtet sich nicht nach den Vergütungssätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des\n\n9. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom\n\n21. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum\n\nNachteil der Beklagten entschieden worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das\n\nBeschwerdegericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":5},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/254","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"254","label":"§ 254 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Erfurt","court_id":null,"court_as_stated":"LG Erfurt","date":"2005-11-03","docket":"9 O 3017/99","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Jena","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Jena","date":"2006-06-21","docket":"9 W 168/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-01-25","docket":"VII ZB 74/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-01-25/vii-zb-74-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/vii-zb-74-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2007, 1532","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:17:16.588546+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}