{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-01-25","aktenzeichen":"V ZB 85/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 91 Abs. 2 Satz 1, 104 Die bei der Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO gebotene typisieren- de Betrachtungsweise führt dazu, dass die Notwendigkeit einer zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen ist, wenn eine rechtsun- kundige Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung in einem Prozess beauftragt, der vor einem auswärtigen Gericht geführt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 85/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Januar 2007 \n\nin dem Kostenfestsetzungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 91 Abs. 2 Satz 1, 104 \n\nDie bei der Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO gebotene typisieren-\n\nde Betrachtungsweise führt dazu, dass die Notwendigkeit einer zweckentsprechen-\n\nden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen ist, wenn eine rechtsun-\n\nkundige Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt \n\nmit der Vertretung in einem Prozess beauftragt, der vor einem auswärtigen Gericht \n\ngeführt wird. \n\nBGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 85/06 - LG Gera \n\n AG Stadtroda \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger werden der Beschluss der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 29. Dezember 2005 \n\naufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amts-\n\ngerichts Stadtroda vom 4. August 2005 dahin abgeändert, dass \n\ndie den Klägern von der Beklagten aufgrund des Urteils des Land-\n\ngerichts Gera vom 22. Juni 2005 zu erstattenden Kosten auf ins-\n\ngesamt 994,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basis-\n\nzinssatz seit dem 30. Juni 2005 festgesetzt werden. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n290,06 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDurch Prozessvergleich hatte sich die Beklagte verpflichtet, nach Zah-\n\nlung von 7.669,38 € die Eigentumsumschreibung eines Grundstücks auf die \n\nKläger zu veranlassen. Die Kläger erfüllten den Zahlungsanspruch. Die Beklag-\n\nte kam ihrer Verpflichtung erst nach Mahnungen nach. Da die Beklagte die bei-\n\ngefügte Kostenrechnung des Anwalts der Kläger nicht ausglich, klagten die Klä-\n\nger auf Zahlung der von ihnen verauslagten Kosten, hatten damit im ersten \n\nRechtszug aber nur teilweise Erfolg. Im Berufungsrechtszug vor dem Landge-\n\nricht Gera ließen sie sich durch einen an ihrem Wohnort (B. ) ansässigen \n\nAnwalt vertreten. Die Berufung war erfolgreich. Die Kosten des Verfahrens wur-\n\nden der Beklagten auferlegt. \n\n2 \n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren sind Fahrtkosten und Abwesenheitsgel-\n\nder in Höhe von insgesamt 290,06 € nicht als erstattungsfähig anerkannt wor-\n\nden. Erinnerung und sofortige Beschwerde sind erfolglos geblieben. Mit der von \n\ndem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihren \n\nFestsetzungsantrag weiter, soweit ihm nicht entsprochen worden ist. Die Be-\n\nklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, die Beauftragung des \n\nin B. ansässigen Prozessbevollmächtigten mit der Prozessvertretung vor \n\ndem Landgericht Gera sei nicht notwendig gewesen, weil es im Berufungs-\n\nrechtszug – für die Kläger erkennbar – nur noch um Rechtsfragen gegangen \n\nsei. Bei dieser Sachlage hätte sich ein bei dem Prozessgericht ansässiger \n\nRechtsanwalt allein anhand der Verfahrensakten in den Fall einarbeiten kön-\n\nnen. \n\n4 \n\n1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \n\nÜbrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\nIII. \n\n5 \n\na) Der angefochtene Beschluss unterliegt der Aufhebung. Die Erstat-\n\ntungsfähigkeit der in Streit befindlichen Kosten hängt davon ab, ob es für die \n\nKläger notwendig war, in zweiter Instanz einen Rechtsanwalt mit der Prozess-\n\nvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozessgerichts ansässig ist \n\n(§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts \n\nist diese Frage zu bejahen. \n\n6 \n\nEs entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es sich \n\nim Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsver-\n\nfolgung oder Rechtsverteidigung handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Ge-\n\nricht klagende oder beklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz \n\nansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 18. \n\nDezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856; Beschl. v. 6. Mai 2004, I ZB \n\n27/03, NJW-RR 2004, 1500 m.w.N.). Die Erstattungsfähigkeit ist lediglich zu \n\nverneinen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts zwei-\n\nfelsfrei feststeht, dass ein Mandantengespräch für die Prozessführung nicht \n\nerforderlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO). Davon, dass \n\ndiese Grundsätze gleichermaßen für die erste wie für die zweite Instanz gelten \n\n(BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, aaO), geht das Beschwerdegericht zutreffend \n\naus, meint aber zu Unrecht, die Notwendigkeit der Einschaltung eines nicht am \n\nOrt des Prozessgerichts ansässigen Anwalts sei schon dann zu verneinen, \n\nwenn nur noch um Rechtsfragen gestritten werde und dies für die Partei er-\n\nkennbar sei. \n\n7 \n\nDas Beschwerdegericht übersieht, dass bei der Prüfung, ob eine Rechts-\n\nverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist im Sinne von \n\n§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, eine typisierende Betrachtungsweise gebo-\n\nten ist (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002, I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; \n\nBeschl. v. 13. September 2005, X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662). Bei dem \n\nKostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein Massenverfahren, das ei-\n\nner zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf. Der Gerechtig-\n\nkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzel-\n\nfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachtei-\n\nlen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die \n\nKosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaß-\n\nnahme zu erstatten sind (BGH, Beschl. v. 13. September 2005, aaO, m.w.N.). \n\nVor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit der Be-\n\nauftragung eines am Wohn- oder Geschäftssitz einer Partei ansässigen Anwalts \n\ngrundsätzlich verneint, wenn es sich bei der Partei um einen als Rechtsanwalt \n\nzugelassenen Insolvenzverwalter (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006, IX ZB 44/04, \n\nNZI 2006, 524 m.w.N.), einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen \n\n(BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856), einen \n\nVerbraucherverband (BGH, Beschl. v. 21. September 2005, IV ZB 11/04, NJW \n\n2006, 301, 303) oder um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine \n\neigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 f.; Beschl. v. 18. Dezember 2003, \n\naaO). In all diesen Konstellationen ist bei typisierender Betrachtung davon aus-\n\nzugehen, dass die Partei in der Regel auch ohne ein persönliches Gespräch für \n\neine sachgerechte Unterrichtung ihres Prozessbevollmächtigten Sorge tragen \n\nkann. Das lässt sich für rechtsunkundige Parteien indessen nicht sagen. Das \n\ngilt umso mehr, als die Trennlinie zwischen Tatsachenvortrag und Rechtsauf-\n\nfassungen, wobei Letztere wiederum einen Tatsachenkern enthalten können, \n\nnur unter Berücksichtigung des wechselseitigen Parteivorbringens im Einzelfall \n\ngezogen werden kann und sich das Erfordernis weiteren tatsächlichen Vorbrin-\n\ngens zudem auch unter einem neuen rechtlichen Gesichtspunkt ergeben kann, \n\nder bislang nicht bedacht worden ist. Mit solchen Erwägungen ist eine nicht \n\nhäufig mit Rechtsfragen befasste Partei aber regelmäßig überfordert. Vor die-\n\nsem Hintergrund verbietet sich eine Gleichstellung mit den bislang von dem \n\nBundesgerichtshof anerkannten Ausnahmekonstellationen. Ob eine andere Be-\n\nurteilung angezeigt ist, wenn das fehlende Erfordernis eines persönlichen Man-\n\ndantengesprächs auch einer rechtsunkundigen Partei gleichsam ins Auge \n\nspringen muss, braucht nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt hier \n\nnicht vor. \n\n8 \n\nb) Nach allem kann der angefochten Beschluss keinen Bestand haben. \n\nDer Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie entscheidungsreif ist \n\nim Sinne von § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Da die Notwendigkeit der Einschaltung \n\ndes B. Anwalts bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise \n\nnicht zu verneinen ist, sind auch die geltend gemachten Fahrtkosten und Abwe-\n\nsenheitsgelder festzusetzen. Das führt zu dem tenorierten Betrag. \n\n9 \n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stadtroda, Entscheidung vom 13.01.2005 - 2 C 553/04 - \n\nLG Gera, Entscheidung vom 29.12.2005 - 5 T 551/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/v-zb-85-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/v-zb-85-06","retrieved":"2026-07-10 21:17:46.661511+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-25/v-zb-85-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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