{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-01-25","aktenzeichen":"V ZB 125/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 883 Abs. 2; ZVG §§ 26, 28 Wird die Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus einem Recht betrieben, das einer vor der Beschlagnahme eingetragenen Auflassungsvormerkung im Rang vorgeht, hat eine nach der Beschlagnahme erfolgte Umschreibung des Eigentums auf den Vormerkungsberechtigten keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfah- rens. ZPO §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 574; ZVG § 29 Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsversteige- rungsverfahren anwendbar, wenn es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handelt. In diesem Fall ist über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden, wenn die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags in der Hauptsache für erle- digt erklären.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 125/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Januar 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 883 Abs. 2; ZVG §§ 26, 28 \n\nWird die Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus einem Recht betrieben, das \neiner vor der Beschlagnahme eingetragenen Auflassungsvormerkung im Rang \nvorgeht, hat eine nach der Beschlagnahme erfolgte Umschreibung des Eigentums \nauf den Vormerkungsberechtigten keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfah-\nrens. \n\nZPO §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 574; ZVG § 29 \n\nDie Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsversteige-\nrungsverfahren anwendbar, wenn es sich um ein kontradiktorisches Verfahren \nhandelt. In diesem Fall ist über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach \n§ 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden, wenn die Beteiligten das Verfahren im Hinblick \nauf die Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags in der Hauptsache für erle-\ndigt erklären. \n\nBGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 125/05 - LG Hagen \n\n AG Hagen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der Schuldner und die \n\nBeteiligte zu 3 zu tragen. \n\nDer Wert der Verfahren beträgt 1.500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag der Gläubigerin wurden Mitte 2004 zwei Zwangssiche-\n\nrungshypotheken am hälftigen Miteigentumsanteil des Schuldners an dem im \n\nRubrum bezeichneten Wohnungseigentum eingetragen. Diesen Miteigentumsan-\n\nteil ließ der Schuldner am 10. Dezember 2004 an die Beteiligte zu 3 auf. Zur Si-\n\ncherung ihres Eigentumserwerbs wurde am 14. Dezember 2004 eine Vormerkung \n\nin das Grundbuch eingetragen. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 10. Januar 2005, dem Schuldner zugestellt am \n\n12. Januar 2005, ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Miteigen-\n\ntumsanteils des Schuldners wegen dinglicher Ansprüche aus den Zwangssiche-\n\nrungshypotheken an. Am 8. Februar 2005 wurde das Eigentum an dem Anteil auf \n\ndie Beteiligte zu 3 umgeschrieben. Im Hinblick hierauf beantragten der Schuldner \n\nund die Beteiligte zu 3 unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 ZVG, das Zwangsversteige-\n\nrungsverfahren aufzuheben bzw. unter Bestimmung einer Frist für die Gläubigerin \n\neinstweilen einzustellen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die \n\nhiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners und der Beteiligten zu \n\n3 ist erfolglos geblieben. \n\n3 \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde haben beide ihren Aufhe-\n\nbungs- bzw. Einstellungsantrag zunächst weiterverfolgt. Nachdem die Gläubigerin \n\nden Zwangsversteigerungsantrag zurückgenommen hat, haben der Schuldner und \n\ndie Beteiligte zu 3 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und bean-\n\ntragt, der Gläubigerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Gläubigerin \n\nhat sich zu der Erledigungserklärung nicht geäußert. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Aufgrund der Erledigungserklärung des Schuldners und der Be-\n\nteiligten zu 3 ist über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gemäß § 91a ZPO zu \n\nentscheiden. \n\n5 \n\na) Die vorausgegangene Rücknahme des Zwangsversteigerungsan-\n\ntrags durch die Gläubigerin steht dem nicht entgegen, denn sie führt nicht dazu, \n\ndass der Gläubigerin entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO alle Kosten des Ver-\n\nfahrens aufzuerlegen wären. Die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens \n\nfallen, soweit sie notwendig waren, nach der spezielleren Vorschrift des § 788 \n\nZPO stets dem Schuldner zur Last. Das gilt - da sich die Notwendigkeit nach dem \n\nStandpunkt des Gläubigers zum Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 18. Juli 2003, IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581) - auch im Fall der \n\nAntragsrücknahme durch den Gläubiger (ebenso Stöber, ZVG, 18. Aufl., \n\nEinl. 39.4; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Zwangsversteigerung- und \n\nZwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., Muster 49 Anm. 5; LG Oldenburg ZIP 1983, \n\n224, 225 sowie allgemein Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rdn. 1 u. \n\n22; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 2. Aufl., § 788 Rdn. 7; Zöller/Stöber, ZPO, \n\n26. Aufl., § 788 Rdn. 20). \n\n6 \n\nb) Über die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteige-\n\nrungsverfahren ist demgegenüber grundsätzlich nicht gemäß § 788 ZPO, sondern \n\nnach den insoweit spezielleren Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden (e-\n\nbenso Stöber, ZVG, 18. Aufl., Einl. 39.10; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, \n\nZVG, 12. Aufl., § 99 Rdn. 9; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., Vorbem zu § 95 Rdn. 8 \n\na.E.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rdn. 7; OLG Karlsruhe Rpfleger \n\n1995, 472, 473; OLG Bremen JurBüro 1985, 776; OLG Hamm Rpfleger 1976, 146, \n\n148; für das Vollstreckungsverfahren allgemein: BGH, Beschl. v. 29. September \n\n1988, I ARZ 589/88, NJW-RR 1989, 125; OLG Hamburg JurBüro 1995, 547; Zöl-\n\nler/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 788 Rdn. 12; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., \n\n§ 788 Rdn. 20; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 788 Rdn. 6). \n\n7 \n\nEine Einschränkung ergibt sich allerdings daraus, dass die Vor-\n\nschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzen (vgl. \n\nMusielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., Vor § 91 Rdn. 2 sowie Stein/Jonas/Münzberg, \n\naaO). Daran kann es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen, wenn nicht das \n\nVollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im \n\nVordergrund steht, wie bei einem Streit um die Anordnung, Einstellung oder Fort-\n\nsetzung des Verfahrens regelmäßig anzunehmen ist, sondern Entscheidungen \n\nangefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei de-\n\nnen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen ver-\n\nfolgen. Hiervon geht der Senat für den Regelfall bei der Verkehrswertbeschwerde \n\n(Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730; ebenso Stö-\n\nber, ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 9.5.; LG München II Rpfleger 1984, 108) und bei \n\nder Zuschlagsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, Rpfleger \n\n2006, 665; Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; ebenso \n\nStöber, aaO, § 99 Anm. 2.5.; OLG Oldenburg JurBüro 1989, 1176, 1177) aus. \n\n8 \n\nVorliegend bleibt es indessen bei der Anwendbarkeit der §§ 91 ff. \n\nZPO, da sich die Beteiligten als Gläubiger einerseits sowie als Schuldner und des-\n\nsen Einzelrechtsnachfolger andererseits über die Fortsetzung des Zwangsverstei-\n\ngerungsverfahrens streiten, mithin in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinan-\n\nder stehen. Da die genannten Vorschriften, wie dargelegt, nicht für das Vollstre-\n\nckungsverfahren selbst, sondern nur für die Kosten der sofortigen Beschwerde \n\nund der Rechtsbeschwerde gelten, beschränkt sich die Wirkung der Erledigungs-\n\nerklärung des Schuldners und der Beteiligten zu 3 auf diese Rechtsmittelverfahren \n\n(vgl. zu dieser Möglichkeit: Senat, Beschl. v. 11. Januar 2001, V ZB 40/99, NJW-\n\nRR 2001, 1007, 1008; BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, XI ZR 219/97, WM 1998, \n\n1747, 1748). Nachdem die auf die Zustimmungsfiktion des § 91a Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO hingewiesene Gläubigerin der Erledigungserklärung des Schuldners und der \n\nBeteiligten zu 3 nicht widersprochen hat, ist somit über die Kosten der sofortigen \n\nBeschwerde und der Rechtsbeschwerde unter Berücksichtigung des bisherigen \n\nSach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO). \n\n9 \n\n2. Das führt zur Auferlegung der Kosten auf den Schuldner und die \n\nBeteiligte zu 3, da ihre Rechtsbeschwerde keinen Erfolg gehabt hätte und es da-\n\nmit bei der Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde durch das Beschwerdege-\n\nricht geblieben wäre. \n\n10 \n\nDas Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der auf \n\nder Auflassungsvormerkung beruhende Eigentumserwerb der Beteiligten zu 3 ei-\n\nner Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht entgegen stand, da \n\ndieses aus einem dem vorgemerkten Eigentumsverschaffungsanspruch vorge-\n\nhenden Recht betrieben worden ist. \n\n11 \n\na) Allerdings ließ sich dieses Ergebnis entgegen der Auffassung des \n\nBeschwerdegerichts nicht auf den Rechtsgedanken des § 867 Abs. 3 ZPO stüt-\n\nzen. Zwar ermöglicht die Vorschrift dem Gläubiger, die Zwangsvollstreckung un-\n\nmittelbar aus der Zwangshypothek, also ohne einen besonderen dinglichen Dul-\n\ndungstitel, zu betreiben. Voraussetzung ist aber, dass es sich bei dem Schuldner \n\num den Grundstückseigentümer handelt. Nach einem Eigentumswechsel ist ein \n\ngegen den neuen Eigentümer gerichteter Titel erforderlich. Das folgt aus der Vor-\n\nschrift des § 17 Abs. 1 ZVG, wonach die Zwangsversteigerung nur angeordnet \n\nwerden darf, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist. \n\nDabei kann dahinstehen, ob gegen den neuen Eigentümer ein Duldungstitel er-\n\nwirkt werden muss (so die Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur \n\nÄnderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften, BT/Drucks. 12/8314, S. \n\n38, und die ganz hM, vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rdn. 49; \n\nMünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl., § 867 Rdn. 57; Zöller/Stöber, ZPO, \n\n26. Aufl., § 867 Rdn. 20; Musielak/Becker, ZPO, 5. Aufl., § 867 Rdn. 11; Saen-\n\nger/Kindl, ZPO, § 867 Rdn. 24) oder ob der in § 867 Abs. 3 ZPO genannte Titel \n\nwie ein Duldungstitel behandelt und gemäß § 727 ZPO auf den neuen Eigentümer \n\numgeschrieben werden kann (so Dümig, Rpfleger 2004, 3, 10; Alff, Rpfleger 2001, \n\n385, 394). Nach einem Eigentümerwechsel ist es dem Gläubiger jedenfalls nicht \n\nmehr möglich, ohne weitere Maßnahmen aus der Zwangshypothek zu vollstre-\n\ncken. \n\n12 \n\nb) Das Beschwerdegericht hat aber zutreffend angenommen, dass \n\nder Eigentumswechsel an dem beschlagnahmten Miteigentumsanteil die Fortset-\n\nzung des Verfahrens deshalb nicht hinderte, weil die Voraussetzungen des § 26 \n\nZVG gegeben waren. Die Vorschrift bestimmt, dass eine nach der Beschlagnahme \n\nbewirkte Veräußerung des Grundstücks auf das Verfahren keinen Einfluss hat, \n\nwenn die Zwangsversteigerung wegen eines Anspruchs aus einem eingetragenen \n\nRecht angeordnet worden ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, weil die \n\nGläubigerin aus einer auf dem Miteigentumsanteil lastenden Zwangshypothek \n\nvollstreckte und die Veräußerung des Miteigentumsanteils - gemeint ist der dingli-\n\nche Rechtsübergang (vgl. Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, Gesetz über die \n\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 12. Aufl., § 26 Rdn. 2; Stei-\n\nner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 26 Rdn. 6) - \n\nzeitlich nach der Beschlagnahme erfolgt war. \n\n13 \n\naa) Dem steht nicht entgegen, dass vor der Beschlagnahme eine \n\nAuflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 3 in das Grundbuch einge-\n\ntragen worden war. Die Auflassungsvormerkung führt zwar in vielerlei, nicht aber \n\nin jeder Hinsicht dazu, dass der Rechtserwerb des Vormerkungsberechtigten auf \n\nden Zeitpunkt ihrer Eintragung zurückbezogen wird (vgl. Erman/Lorenz, BGB, \n\n11. Aufl., § 883 Rdn. 31; Bamberger/Roth/Kössinger, BGB, § 883 Rdn. 63). Sie \n\nhat zur Folge, dass - auch im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte (§ 883 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB) - Verfügungen, die nach der Eintragung der Vormerkung über \n\ndas Grundstück oder das Recht getroffen werden, insoweit unwirksam sind, als sie \n\nden gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden (§ 883 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB). Diese Wirkung hat hier zwar zu einem auch gegenüber der Gläubi-\n\ngerin wirksamen Eigentumserwerb der Beklagten zu 3 geführt, nicht aber dazu, \n\ndass die Fortsetzung des - auch in Ansehung der Auflassungsvormerkung zuläs-\n\nsigerweise begonnenen (vgl. Senat, BGHZ 46, 124, 127; BGH Urt. v. 11. Juli \n\n1996, IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3148) - Zwangsversteigerungsverfahrens \n\nunzulässig war. \n\n14 \n\n(1) Die mit der Anordnung der Zwangsversteigerung verbundene \n\nBeschlagnahme des Miteigentumsanteils des Schuldners (§ 20 Abs. 1 ZVG) hatte \n\ndie Wirkung eines relativen Veräußerungsverbots zugunsten der betreibenden \n\nGläubigerin (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG i.V.m. §§ 135, 136 BGB) und war deshalb \n\ngeeignet, die durch die Auflassungsvormerkung gesicherte, aber erst nach der \n\nBeschlagnahme vollendete Übertragung des Miteigentumsanteils an die Beteiligte \n\nzu 3 zu vereiteln (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1988, IX ZR 103/87, WM 1988, 1388, \n\n1389). Hiervor war die Beteiligte zu 3 durch die vor der Beschlagnahme eingetra-\n\ngene Auflassungsvormerkung geschützt. Dabei ist unerheblich, dass die mit der \n\nBeschlagnahme einhergehende Beschränkung der Verfügungsmacht des Schuld-\n\nners vom Wortlaut des § 883 Abs. 2 BGB nicht erfasst ist, weil es sich bei ihr nicht \n\num eine Verfügung im Rechtssinne handelt. Nachträglich gegen den Schuldner \n\nverhängte Verfügungsbeschränkungen werden Verfügungen über das Grundstück \n\nnämlich gleichgestellt und sind deshalb, soweit sie der Verwirklichung des gesi-\n\ncherten Anspruchs entgegenstehen, im Verhältnis zu dem Vormerkungsberechtig-\n\nten in entsprechender Anwendung von § 883 Abs. 2 BGB unwirksam (Senat, Urt. \n\nv. 27. Mai 1966, V ZR 200/63, JZ 1966, 526; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., \n\n§ 883 Rdn. 41; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 883 Rdn. 203; Soergel/Stürner, \n\nBGB, 13. Aufl., § 888 Rdn. 6). \n\n15 \n\n(2) Vor der Fortsetzung des eingeleiteten Zwangsversteigerungsver-\n\nfahrens schützte die Auflassungsvormerkung dagegen nicht. Mit dem Erwerb des \n\nEigentums an dem beschlagnahmten Miteigentumsanteil durch die Beteiligte zu 3 \n\nwar der Sicherungszweck der Vormerkung erreicht. Dass dieses Eigentum mit ei-\n\nner Zwangshypothek belastet war, beruhte darauf, dass die Hypothek der Auflas-\n\nsungsvormerkung im Rang vorging. Ein besserrangiges Recht muss der Vormer-\n\nkungsberechtigte stets gegen sich gelten lassen. Deshalb gewährt die Vormer-\n\nkung auch keinen Schutz vor der Durchsetzung eines solchen Rechts im Wege \n\nder Zwangsvollstreckung. Hiermit muss der Vormerkungsberechtigte von vornher-\n\nein rechnen, weil der Grundbesitz schon bei Eintragung der Vormerkung belastet \n\nwar. Die Vormerkung schützt den Berechtigten nur davor, dass der Erwerb des \n\n(belasteten) Eigentums vereitelt oder beeinträchtigt wird, nicht aber davor, dass \n\nder Gläubiger eines vorrangigen Rechts dieses im Wege der Zwangsvollstreckung \n\nverfolgt (so zutreffend Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 28 Anm. 4.8.c; Assmann, Die Vor-\n\nmerkung, 1998, S. 232). \n\n16 \n\n(3) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht aus der Vorschrift des § 883 Abs. 3 BGB. Sie bezieht sich nur auf \n\nrangfähige dingliche Rechte, mit denen ein Grundstück belastet ist (vgl. § 879 \n\nBGB), nicht aber auf das Eigentum selbst. Als das umfassende Vollrecht ist dieses \n\nnicht rangfähig (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 567; MünchKomm-BGB/Wacke, \n\n4. Aufl., § 883 Rdn. 57; Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 883 Rdn. 47; \n\nStaudinger/Gursky, BGB [2002], § 883 Rdn. 254). § 883 Abs. 3 BGB findet auf \n\neine Vormerkung zur Sicherung eines Eigentumsverschaffungsanspruchs deshalb \n\nkeine Anwendung (ebenso BayObLG aaO; unzutreffend daher OLG Hamm Rpfle-\n\nger 1984, 426; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 28 Rdn. 9; Drischler, Gesetz über die \n\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 28 Anm. 7). \n\n17 \n\nbb) Wird ein nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung aus ei-\n\nnem der Vormerkung vorgehenden dinglichen Recht angeordnetes Zwangsver-\n\nsteigerungsverfahren durchgeführt, beschränkt sich die Wirkung der Vormerkung \n\nnach § 883 Abs. 2 BGB somit darauf, dass die durch die Beschlagnahme eingetre-\n\ntene relative Verfügungsbeschränkung des Schuldners einen Eigentumserwerb \n\ndes Vormerkungsberechtigten vor Erteilung des Zuschlags nicht hindert. Da die \n\nGeltendmachung des vorrangigen dinglichen Rechts demgegenüber nicht vormer-\n\nkungswidrig ist, hat die Vormerkung insoweit keine Wirkung; insbesondere findet \n\neine Rückbeziehung des Rechtserwerbs auf den Zeitpunkt der Eintragung der \n\nVormerkung nicht statt. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 26 ZVG fortzusetzen \n\n(ebenso: Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 28 Anm. 4.8.c; Eickmann, Zwangsvollstre-\n\nckungsrecht, 2. Aufl., S. 103; Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und \n\nZwangsverwaltung, 9. Aufl., § 28 Rdn. 16; Hock/Mayer, Immobiliarvollstreckung, \n\n2. Aufl., Rdn. 143; Assmann, Die Vormerkung, 1998, S. 231 f.; Jursnik, MittBayNot \n\n1999, 433, 436; Weirich, DNotZ 1989, 143; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 26 Rdn. \n\n2; Fischer/Schaefer, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im \n\nReich und in Preußen, 2. Aufl., § 26 Anm. 4; a.A. [Anwendung von § 28 ZVG]: \n\nOLG Hamm aaO; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl. § 883 Rdn. 38; Böttcher, aaO, \n\n§ 28 Rdn. 9; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 216; \n\nHintzen, Handbuch der Immobiliarvollstreckung, 3. Aufl., C Rdn. 141 a.E.; \n\nDrischler, aaO, § 28 Anm. 1b; Lippross, Vollstreckungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 572). \n\n18 \n\nDieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf die Rechtsstellung der Er-\n\nwerber sachgerecht, welche trotz der Beschlagnahme im Verhältnis zu dem \n\nbetreibenden Gläubiger ebenfalls wirksam Eigentum erwerben, nämlich auf der \n\nGrundlage von § 878 BGB oder von § 892 BGB. Für diesen Fall steht außer Fra-\n\nge, dass § 26 ZVG Anwendung findet und das Zwangsversteigerungsverfahren \n\ndeshalb ohne weiteres, also ohne Umschreibung und ohne erneute Zustellung des \n\nTitels, gegen den alten Schuldner fortzusetzen ist (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § \n\n28 Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 26 \n\nRdn. 2 f.; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 26 Rdn. 1; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, \n\nGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 12. Aufl., § 26 \n\nRdn. 1; Jursnik, MittBayNot 1999, 433, 435). Maßgeblich hierfür ist die Überle-\n\ngung, dass das dingliche Recht, aus dem die Vollstreckung betrieben wird, diesen \n\nErwerbern \n\ngegenüber Bestand hat und sie deshalb mit einer Vollstreckung durch den Gläubi-\n\nger rechnen müssen (vgl. Steiner/Teufel, aaO; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt \n\n/Muth, aaO). Einen Grund, den infolge der Wirkungen des § 883 Abs. 2 BGB Er-\n\nwerbenden besser zu stellen, obwohl er das dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nzugrunde liegende dingliche Recht gleichermaßen gegen sich gelten lassen muss, \n\nbesteht nicht (so zutreffend Assmann, Die Vormerkung, 1998, S. 232). \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hagen, Entscheidung vom 23.05.2005 - 31 K 187/04 - \n\nLG Hagen, Entscheidung vom 08.07.2005 - 3 T 345/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/v-zb-125-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 867","ref_norm":"867","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 878","ref_norm":"878","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 879","ref_norm":"879","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/v-zb-125-05","retrieved":"2026-07-10 21:18:34.286836+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-25/v-zb-125-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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In diesem Fall ist über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden, wenn die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags in der Hauptsache für erle- digt erklären.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der Schuldner und die\n\nBeteiligte zu 3 zu tragen.\n\nDer Wert der Verfahren beträgt 1.500 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/883","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"883","label":"§ 883 BGB","mentions":8},{"id":"ZPO/91a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91a","label":"§ 91a ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":4},{"id":"ZVG/26","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"26","label":"§ 26 ZVG","mentions":3},{"id":"ZPO/867","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"867","label":"§ 867 ZPO","mentions":2},{"id":"ZVG/28","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"28","label":"§ 28 ZVG","mentions":2},{"id":"ZPO/788","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"788","label":"§ 788 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/135","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"135","label":"§ 135 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/136","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"136","label":"§ 136 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/878","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"878","label":"§ 878 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/879","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"879","label":"§ 879 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/892","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"892","label":"§ 892 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/269","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"269","label":"§ 269 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/727","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"727","label":"§ 727 ZPO","mentions":1},{"id":"ZVG/17","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"17","label":"§ 17 ZVG","mentions":1},{"id":"ZVG/20","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"20","label":"§ 20 ZVG","mentions":1},{"id":"ZVG/23","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"23","label":"§ 23 ZVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Hagen","court_id":null,"court_as_stated":"AG Hagen","date":"2005-05-23","docket":"31 K 187/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Hagen","court_id":null,"court_as_stated":"LG Hagen","date":"2005-07-08","docket":"3 T 345/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-01-25","docket":"V ZB 125/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-01-25/v-zb-125-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/v-zb-125-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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