{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-01-25","aktenzeichen":"IX ZB 240/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 56 bis 59; ZPO §§ 42 ff, 406 a) Die Befangenheit eines (Sonder-)Insolvenzverwalters kann nur nach Maß- gabe der §§ 56 bis 59 InsO geltend gemacht werden; die Verfahrensvor- schriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Gerichtsperso- nen oder Gutachtern finden auf den (Sonder-)Insolvenzverwalter keine An- wendung. b) Dem Insolvenzverwalter, der die Entlassung eines bestellten Sonderinsol- venzverwalters wegen Befangenheit begehrt, steht gegen die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts keine sofortige Beschwerde zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Januar 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 240/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 56 bis 59; \n\nZPO §§ 42 ff, 406 \n\na) Die Befangenheit eines (Sonder-)Insolvenzverwalters kann nur nach Maß-\n\ngabe der §§ 56 bis 59 InsO geltend gemacht werden; die Verfahrensvor-\n\nschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Gerichtsperso-\n\nnen oder Gutachtern finden auf den (Sonder-)Insolvenzverwalter keine An-\n\nwendung. \n\nb) Dem Insolvenzverwalter, der die Entlassung eines bestellten Sonderinsol-\n\nvenzverwalters wegen Befangenheit begehrt, steht gegen die ablehnende \n\nEntscheidung des Insolvenzgerichts keine sofortige Beschwerde zu. \n\nBGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05 - LG Wuppertal \n\n AG Wuppertal \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 25. Januar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Wuppertal vom 26. August 2005 wird auf Kosten \n\ndes Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n100.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIm Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde der \n\nRechtsbeschwerdeführer als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des \n\nAmtsgerichts/Rechtspflegers vom 14. Juli 2005 wurde ein Sonderinsolvenzver-\n\nwalter bestellt mit der Aufgabe zu prüfen, ob der Masse durch die bisherige Tä-\n\ntigkeit des Insolvenzverwalters ein Schaden entstanden sei. Gegebenenfalls \n\nsolle er Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend machen. \n\n2 \n\nDer Verwalter hat gegen den Beschluss Erinnerung eingelegt und gel-\n\ntend gemacht, die Entscheidung über die Bestellung eines Sonderverwalters \n\nobliege dem Richter, nicht dem Rechtspfleger. Außerdem habe der bestellte \n\nSonderverwalter nicht ausgewählt werden dürfen, weil er befangen sei. Nur \n\n\"hilfsweise\" hat er Bedenken gegen die Anordnung der Sonderverwaltung als \n\nsolche geltend gemacht. \n\n3 \n\nDer Richter des Amtsgerichts hat die Erinnerung mit Beschluss vom \n\n8. August 2005 zurückgewiesen, soweit die Unzuständigkeit des Rechtspflegers \n\ngerügt war. Hinsichtlich der Ablehnung des Sonderverwalters wegen Befangen-\n\nheit hat er auf die Zuständigkeit des Rechtspflegers verwiesen. Erst nach des-\n\nsen Entscheidung werde gegebenenfalls über die nur hilfsweise geltend ge-\n\nmachten Bedenken gegen die Sonderverwaltung als solche zu entscheiden \n\nsein. \n\n4 \n\nMit Beschluss vom 16. August 2005 hat der Rechtspfleger es abgelehnt, \n\nden Sonderverwalter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzuberufen. Ge-\n\ngen diesen Beschluss hat der Verwalter Erinnerung eingelegt. Der Rechtspfle-\n\nger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Abteilungsrichter vorge-\n\nlegt. Dieser hat die sofortige Beschwerde für gegeben erachtet und sie dem \n\nLandgericht zur Entscheidung übermittelt. Die Kammer hat die Sache mit Be-\n\nschluss vom 26. August 2006 ohne Sachentscheidung an das Amtsgericht zu-\n\nrückgegeben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der \n\nInsolvenzverwalter sein Rechtsmittel gegen den amtsgerichtlichen Beschluss \n\nvom 16. August 2005 weiter. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen die \n\nBestellung eines Sonderinsolvenzverwalters als solches wendet. \n\na) Mit der Rechtsbeschwerde macht der Insolvenzverwalter geltend, ent-\n\ngegen der Auffassung des Landgerichts sei gegen die Einsetzung des Sonder-\n\ninsolvenzverwalters gemäß §§ 6, 59 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde \n\nstatthaft. Er habe sich auch nicht lediglich gegen die Auswahl des Sonderinsol-\n\nvenzverwalters gewandt, sondern gegen die Anordnung der Sonderverwaltung \n\nüberhaupt. Die Rechtsbeschwerde sei insoweit gemäß §§ 7, 59 Abs. 2 InsO, \n\n§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil die Frage der Anfechtbarkeit der \n\nEinsetzung eines Sonderverwalters von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sei. \n\n8 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde findet gemäß § 7 InsO nur gegen Entschei-\n\ndungen über eine sofortige Beschwerde statt. Das Landgericht hat jedoch hin-\n\nsichtlich der Frage, ob eine Sonderverwaltung überhaupt rechtmäßig war, nicht \n\nentschieden. Die Ausführungen auf S. 6 f seines Beschlusses, auf die die \n\nRechtsbeschwerde Bezug nimmt, befassen sich ausschließlich mit der Frage \n\nder Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Ablehnung der Entlassung ei-\n\nnes Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit. \n\n9 \n\nEs bestand auch weder für das Landgericht noch für das Amtsgericht im \n\nBeschluss vom 16. August 2005 Veranlassung, auf die Rechtmäßigkeit der An-\n\nordnung der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters einzugehen. Der Ver-\n\nwalter hatte sich in seinen Schriftsätzen in erster Linie gegen die Auswahl des \n\nbestellten Sonderverwalters gewandt und jeweils ausdrücklich nur hilfsweise für \n\nden Fall, dass seine Einwendungen gegen die Person des bestellten Sonder-\n\nverwalters keinen Erfolg haben sollten, Bedenken gegen die Sonderverwaltung \n\nals solche geltend gemacht. Die Entscheidung über die insoweit erhobene Erin-\n\nnerung hatte sich der Abteilungsrichter im Beschluss vom 8. August 2005 vor-\n\nbehalten und die Verbescheidung für den Fall angekündigt, dass das Ableh-\n\nnungsgesuch, über das der Rechtspfleger zu entscheiden hatte, keinen Erfolg \n\nhaben sollte. \n\n10 \n\nÜber die Bedenken des Verwalters gegen die Sonderverwaltung als sol-\n\nche ist demgemäß noch nicht entschieden. Entgegen der Auffassung der \n\nRechtsbeschwerde bestand auch für das Landgericht keine Veranlassung, den \n\nInsolvenzverwalter insoweit um Klarstellung seines Anliegens zu ersuchen. Sei-\n\nne Anträge waren eindeutig. Es bleibt dem Verwalter überlassen, ob er sich \n\ngegen die Person des Sonderverwalters oder die Sonderverwaltung als solche \n\nwendet. Soweit das Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob überhaupt ein \n\nAblehnungsantrag gestellt worden sei, ist dies ersichtlich im Hinblick darauf er-\n\nfolgt, dass es seine Entscheidungszuständigkeit insgesamt verneint hat. \n\n11 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zulässig, soweit sie sich gegen \n\ndie Annahme des Landgerichts wendet, gegen die Entscheidung des Amtsge-\n\nrichts über die Ablehnung des Insolvenzverwalters finde eine sofortige Be-\n\nschwerde nicht statt. \n\n12 \n\na) Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaf-\n\ntigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. \n\n18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 \n\n- IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; \n\nv. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474). Schließt das Gesetz die An-\n\nfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde \n\naus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier. \n\n13 \n\nb) Daran ändert die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Land-\n\ngericht nichts. Diese macht dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde \n\nnicht zugänglich, wenn die Anfechtung gesetzlich ausgeschlossen ist. Dies gilt \n\nvor allem in den Fällen einer unstatthaften Erstbeschwerde (BGHZ 159, 14, 15; \n\nBGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112; v. 14. Juli \n\n2004 - XII ZB 268/03, NJW-RR 2005, 214; v. 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03, \n\nNJW-RR 2005, 1009). \n\n14 \n\nc) Gegen die Ablehnung des Antrags des Insolvenzverwalters, den be-\n\nstellten Sonderinsolvenzverwalter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzu-\n\nberufen, findet die sofortige Beschwerde nicht statt. \n\n15 \n\naa) Das Landgericht (ZIP 2005, 1747) hat ausgeführt, das Rechtsmittel \n\ndes Insolvenzverwalters sei nicht entsprechend § 4 InsO, § 46 Abs. 2, § 406 \n\nZPO statthaft. Der Insolvenzverwalter könne einen Sonderverwalter nicht nach \n\ndiesen Vorschriften wegen Befangenheit ablehnen, so dass hiernach auch kei-\n\nne sofortige Beschwerde gegeben sei. \n\n16 \n\nDie Statthaftigkeit der Beschwerde ergebe sich auch nicht aus § 59 \n\nAbs. 2 InsO, weil diese Vorschrift allein das Beschwerderecht des Verwalters \n\ngegen eine Entscheidung über seine eigene Entlassung regele, nicht aber das \n\nBeschwerderecht gegen eine Ablehnungsentscheidung. \n\n17 \n\nbb) Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. \n\n18 \n\n(1) Gemäß § 4 InsO gelten für das Insolvenzverfahren die Vorschriften \n\nder Zivilprozessordnung entsprechend. Deshalb ist anerkannt, dass §§ 41 ff \n\nZPO auch für das Insolvenzverfahren gelten, soweit es um die Ablehnung von \n\nGerichtspersonen geht (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI \n\n2004, 753; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 5; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4 \n\nRn. 5 ff; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 41; Kübler/Prütting, InsO § 4 Rn. 7; \n\nFK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 4 Rn. 31 ff; Nerlich/Römermann/Becker, InsO \n\n§ 4 Rn. 19; Bräutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 4 Rn. 7; Jaeger/Gerhardt, InsO \n\n§ 4 Rn. 9). \n\n19 \n\nNach überwiegender Auffassung sind die Vorschriften über die Ableh-\n\nnung (einschließlich § 406 ZPO) dagegen für einen im Eröffnungsverfahren be-\n\nstellten Gutachter oder für den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht anwendbar, \n\nder gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO vom Insolvenzgericht zusätzlich als \n\nSachverständiger beauftragt wird, mit der Aufgabe zu prüfen, ob ein Eröff-\n\nnungsgrund vorliegt und welche Aussicht für eine Fortführung des Unterneh-\n\nmens des Schuldners besteht (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 42; FK-\n\nInsO/Schmerbach, aaO § 4 Rn. 39b; § 22 Rn. 43; Uhlenbruck, aaO Rn. 14; AG \n\nGöttingen ZInsO 2000, 347; AG Frankfurt (Oder) ZInsO 2006, 107; für die An-\n\nwendbarkeit dagegen: Nerlich/Römermann/Becker, aaO; AG Köln InVO 1999, \n\n141). \n\n20 \n\n(2) Ein Insolvenzverwalter oder Sonderinsolvenzverwalter ist weder Ge-\n\nrichtsperson in diesem Sinne noch ein durch das Gericht bestellter Gutachter \n\noder Sachverständiger. Er kann nach ganz überwiegender Meinung nicht ge-\n\nmäß § 4 InsO, §§ 41 ff, § 406 ZPO abgelehnt werden (HK-InsO/Kirchhof, aaO \n\n§ 4 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 42; FK-InsO/Schmerbach, aaO \n\n§ 4 Rn. 32; Jaeger/Gerhardt, InsO § 4 Rn. 9; Lüke ZIP 2003, 557, 560; \n\nGraeber, NZI 2002, 345, 351; anderer Ansicht ohne Begründung: Nerlich/ \n\nRömermann/Becker, aaO Rn. 19). \n\n21 \n\nDiese Meinung ist zutreffend. Für die Bestellung und Abberufung des \n\n(Sonder-)Insolvenzverwalters enthalten die §§ 56 bis 59 InsO eine ab-\n\nschließende \n\nSonderregelung \n\n(Jaeger/Gerhardt, \n\naaO; MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, § 4 Rn. 42; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 4 Rn. 32). \n\n22 \n\n(2.1) Nach § 56 InsO muss zum Insolvenzverwalter eine geeignete, ins-\n\nbesondere von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person be-\n\nstellt werden. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist zwar in der \n\nInsolvenzordnung nicht geregelt. Es entspricht aber einhelliger Auffassung, \n\ndass eine solche Bestellung möglich ist (vgl. BGHZ 165, 96, 99; BGH, Beschl. \n\nv. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474). Sie setzt voraus, dass der \n\nVerwalter tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO m.w.N.). Auch für die Bestellung des Son-\n\nderinsolvenzverwalters findet demgemäß § 56 InsO Anwendung. \n\n23 \n\nDer (Sonder-)Insolvenzverwalter kann gemäß § 59 InsO aus wichtigem \n\nGrund aus dem Amt entlassen werden. Dies stellt gegenüber §§ 41 ff, 406 ZPO \n\neine abschließende Sonderregelung jedenfalls hinsichtlich des Verfahrens dar. \n\nDie Begründetheit eines Ablehnungsgesuches könnte nur die Entlassung des \n\n(Sonder-)Insolvenzverwalters zur Folge haben. Dementsprechend hat das \n\nAmtsgericht auf den Befangenheitsantrag des Rechtsbeschwerdeführers über \n\ndie Abberufung, also die Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters, entschie-\n\nden. Diese Regelung des § 59 InsO schließt es aus, Entlassungen wegen Be-\n\nfangenheit nach allgemeinen Verfahrensvorschriften vorzunehmen, weil damit \n\ndie Beschränkung der Anzahl der Antrags- und Rechtsmittelberechtigten durch \n\n§ 59 InsO unterlaufen würde. \n\n24 \n\n(2.2) Dem Verwalter kann hinsichtlich seines Befangenheitsantrags ge-\n\ngen den Sonderinsolvenzverwalter nur dann das Rechtsmittel der sofortigen \n\nBeschwerde zustehen, wenn er ein solches Rechtsmittel gegen eine Ablehnung \n\nseines Antrags auf Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters hätte. Dies ist \n\nindessen nicht der Fall. Insoweit kommt zwar eine entsprechende Anwendung \n\ndes § 59 InsO in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO S. 475). \n\nHieraus ergibt sich für den Rechtsbeschwerdeführer aber keine Beschwerdebe-\n\nfugnis. \n\n25 \n\nGegen die Ablehnung der beantragten Entlassung steht zwar dem Insol-\n\nvenzverwalter gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO die sofortige Beschwerde zu. \n\nDies meint aber nur den Fall, dass der Verwalter seine eigene Entlassung be-\n\nantragt hatte. Darum geht es hier nicht. Gläubiger im Sinne des § 59 Abs. 2 \n\nSatz 2 InsO ist der Insolvenzverwalter ebenfalls nicht. \n\n26 \n\nIm Hinblick auf die enge Begrenzung der Antrags- und Anfechtungsbe-\n\nrechtigung nach § 59 InsO besteht keine Möglichkeit, diese Berechtigungen auf \n\nden Insolvenzverwalter für den Fall auszudehnen, dass er die Entlassung eines \n\nanderen (Sonder-)Insolvenzverwalters anstrebt. Ihm kann schon kein Antrags-\n\nrecht im Sinne des § 59 Abs. 1 InsO zuerkannt werden. Dieses Antragsrecht ist \n\nauf den Verwalter beschränkt, der seine eigene Entlassung begehrt. Daneben \n\nsind nur der Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung antragsbe-\n\nrechtigt. Einzelne Gläubiger sind nach § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO nur beschwer-\n\ndeberechtigt, wenn die Gläubigerversammlung den Entlassungsantrag gestellt \n\nhat. Sowohl der Schuldner wie auch einzelne Gläubiger oder sonstige Verfah-\n\nrensbeteiligte, etwa Aussonderungsberechtigte, haben kein entsprechendes \n\nAntrags- und Beschwerderecht (vgl. FK-InsO/Kind, aaO § 59 Rn. 3). Das Inte-\n\nresse der Verfahrensbeteiligten an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzver-\n\nfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZVI 2004, 1517) \n\nverbietet es daher, weitergehende Antrags- und Beschwerderechte einzuräu-\n\nmen. \n\n27 \n\n(2.3) Da dem Insolvenzverwalter bereits das Antragsrecht für eine Ent-\n\nlassung des Sonderinsolvenzverwalters gemäß § 59 Abs. 1 InsO fehlte, konnte \n\nsein Antrag nur als Anregung für eine Tätigkeit von Amts wegen gewertet wer-\n\nden (BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO S. 474). Gegen die Ablehnung seines \n\nAntrags konnte er demgemäß nur nach § 11 Abs. 2 RpflG die sofortige Erinne-\n\nrung einlegen. Dies hat das Landgericht zutreffend gesehen. \n\n28 \n\n(2.4) Der Ausschluss eines Instanzenzuges gegen die Entscheidung des \n\nAmtsgerichts verstößt nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechts-\n\nstaatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe \n\ndes Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffe-\n\nnen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob \n\nmehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen sie ange-\n\nrufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 \n\n- IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392 f; v. 2. März 2006, aaO). Den Anforde-\n\nrungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt es, dass Entscheidungen des Rechtspfle-\n\ngers, die nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts nicht anfechtbar \n\nsind, gemäß § 11 Abs. 2 RPflG dem Richter vorzulegen sind (BVerfGE 101, \n\n397, 407 f; BVerfG NJW-RR 2001, 1077 f). \n\n29 \n\n(2.5) Der Insolvenzverwalter hat tatsächlich auch nur die gegebene Erin-\n\nnerung eingelegt. Hierüber wird der Abteilungsrichter nunmehr zu entscheiden \n\nhaben. Sofern er die Erinnerung für unbegründet erachtet, wird er über den \n\nhilfsweise gestellten Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sonderin-\n\nsolvenzverwaltung zu befinden haben. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser\n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wuppertal, Entscheidung vom 16.08.2005 - 145 IN 426/00 - \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 26.08.2005 - 6 T 508/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/ix-zb-240-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":13},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/ix-zb-240-05","retrieved":"2026-07-10 21:19:07.128332+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-25/ix-zb-240-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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