{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-01-25","aktenzeichen":"IX ZB 156/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 156/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Januar 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 25. Januar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden die Beschlüs-\n\nse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Juni 2004 \n\nund des Amtsgerichts Bonn vom 7. Mai 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung – auch über die Kosten \n\ndes Rechtsmittelverfahren – an das Insolvenzgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Schuldner hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt \n\nund am 16. April 2002 die Erteilung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzge-\n\nricht beantragt. Mit Beschluss vom 24. April 2002 wurde das Insolvenzverfahren \n\neröffnet und Rechtsanwalt Dr. F. zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit \n\nrechtskräftigem Beschluss vom 3. Juli 2003 wurde die Restschuldbefreiung \n\nnach § 291 InsO angekündigt. \n\n2 \n\nDer Treuhänder hat mit Schriftsatz vom 30. Januar 2004 das Insolvenz-\n\ngericht gebeten, den Schuldner gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zur Auskunfts-\n\nerteilung vorzuladen. Das Finanzamt S. hat unter dem 10. März 2004 \n\nAntrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Beide Beteiligte haben \n\ndarauf Bezug genommen, dass der Schuldner in einem Verfahren nach der Be-\n\nrufszugangsverordnung über den Güterkraftverkehr gegenüber dem zuständi-\n\ngen Ordnungsamt im Oktober 2003 angegeben habe, er verfüge über Eigenka-\n\npital in Höhe von 23.000 €. Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Schreiben vom \n\n29. März 2004 – zugestellt am 6. April 2004 – den Schuldner binnen drei Wo-\n\nchen zur Auskunftserteilung an das Gericht nach § 296 Abs. 2 InsO aufgefor-\n\ndert. Gegenüber dem Insolvenzgericht hat der Schuldner keine Erklärung ab-\n\ngegeben. Der Treuhänder hat dem Insolvenzgericht mit Schreiben vom 26. April \n\n2004 mitgeteilt, der Schuldner habe am 1. April 2004 im Beisein seines Steuer-\n\nberaters Auskünfte erteilt, um deren Ergänzungen er den Schuldner gebeten \n\nhabe. Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 hat der Treuhänder dem Insolvenzge-\n\nricht von weiteren ergänzenden Mitteilungen des Schuldners berichtet. Bereits \n\nmit Beschluss vom 7. Mai 2004 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefrei-\n\nung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt, weil der Schuldner innerhalb der \n\ngesetzten Frist keine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten gegen-\n\nüber dem Gericht erteilt habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des \n\nSchuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde \n\nbegehrt der Schuldner die Aufhebung der angeführten Beschlüsse. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie nach § 296 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 \n\nZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Zu-\n\nrückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Insolvenzgericht habe mit \n\nzutreffender Begründung dem Schuldner die Rechtschuldbefreiung versagt. Ir-\n\ngendwelche Tatsachen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könn-\n\nten, habe der Schuldner in seinem Anfechtungsschreiben, das als sofortige Be-\n\nschwerde zu werten sei, nicht angegeben. Die angeforderte Erklärung über die \n\nErfüllung seiner Obliegenheiten habe der Schuldner nach wie vor nicht abgege-\n\nben. \n\n2. Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht haben die Versagung \n\nder Restschuldbefreiung auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO gestützt. Danach ist die \n\nVersagung von Amts wegen vorgesehen, wenn der Schuldner seinen Mitwir-\n\nkungsobliegenheiten bei der Auskunftserteilung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO \n\nschuldhaft nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner im \n\nschriftlichen Verfahren oder im Anhörungstermin ernstlich und endgültig die \n\nAuskunft v erweigert (Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 39). Un-\n\nklarheiten darüber, ob den Schuldner bei der Verletzung der Mitwirkungsoblie-\n\ngenheiten ein Verschulden trifft, gehen anders als nach § 296 Abs. 1 InsO nicht \n\nzu Lasten des Schuldners (Uhlenbruck/Vallender, aaO § 296 Rn. 41 f; HK-\n\nInsO/Landfermann, 4. Aufl. § 296 Rn. 11; HambK-InsO/Streck, § 296 Rn. 17; \n\na.A. MünchKomm-InsO/Stephan, § 296 Rn. 30). \n\n7 \n\nDiesen Anforderungen genügen die bisherigen Feststellungen des Insol-\n\nvenzgerichts, denen sich das Beschwerdegericht ohne eigenständige Ermittlun-\n\ngen angeschlossen hat, nicht. Das Beschwerdegericht hätte ebenso wie das \n\nInsolvenzgericht anlässlich seiner Abhilfeentscheidung von Amts wegen prüfen \n\nmüssen, ob der Schuldner möglicherweise im Hinblick auf seine bisherigen \n\nKontakte zum Treuhänder und dessen mehrmalige Aufforderungen davon aus-\n\ngegangen ist, er könne seine Auskunftsobliegenheiten mit den ihm erteilten \n\nHinweisen gegenüber dem Treuhänder vollständig erfüllen. Anhaltspunkte hier-\n\nfür ergeben sich bereits daraus, dass der Schuldner noch vor Zugang des Auf-\n\nforderungsbeschlusses vom 29. März 2004 im Beisein seines Steuerberaters \n\nden Treuhänder aufgesucht und ihm Auskünfte erteilt hat. Der in diesem Termin \n\nergangenen Aufforderung des Treuhänders, ihm weitere Unterlagen vorzule-\n\ngen, ist der Schuldner schließlich auch am 10. Mai 2005 nachgekommen, wie \n\nder Treuhänder mit Schreiben von diesem Tag dem Insolvenzgericht berichtet \n\nhat. Unter diesen Umständen ist auf der für die Beurteilung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts maßgeblichen Tatsachengrundlage kein Raum für die An-\n\nnahme einer schuldhaften Verletzung der Auskunftsobliegenheit gemäß § 296 \n\nAbs. 2 Satz 3 InsO. \n\n8 \n\n3. Ob der vom Finanzamt geltend gemachte, allein den Zeitraum nach \n\nAnkündigung der Restschuldbefreiung betreffende Versagungsgrund glaubhaft \n\ngemacht und auch tatsächlich gegeben ist, hat das Insolvenzgericht im Rahmen \n\neigener Prüfung festzustellen. Die Zurückverweisung erfolgt an das Aus- \n\ngangsgericht, weil dieses bereits den aufgezeigten Fragen hätte nachgehen \n\nmüssen (vgl. BGHZ 160, 176, 185 f; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 – IX ZB \n\n589/02, ZIP 2004, 1555, 1557). \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser \n\n Vill Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bonn, Entscheidung vom 07.05.2004 - 98 IN 207/01 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 08.06.2004 - 6 T 160/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/ix-zb-156-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/ix-zb-156-04","retrieved":"2026-07-10 21:17:12.687145+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-25/ix-zb-156-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2007-01-25","dockets":["IX ZB 156/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.01.2007 – IX ZB 156/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/ix-zb-156-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden die Beschlüs-\n\nse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Juni 2004\n\nund des Amtsgerichts Bonn vom 7. Mai 2005 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung – auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittelverfahren – an das Insolvenzgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 € festge-\n\nsetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/296","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"296","label":"§ 296 InsO","mentions":6},{"id":"InsO/7","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"7","label":"§ 7 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/291","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"291","label":"§ 291 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/295","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"295","label":"§ 295 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Bonn","court_id":null,"court_as_stated":"AG Bonn","date":"2004-05-07","docket":"98 IN 207/01","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Bonn","court_id":null,"court_as_stated":"LG Bonn","date":"2004-06-08","docket":"6 T 160/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-01-25","docket":"IX ZB 156/04","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-01-25/ix-zb-156-04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/ix-zb-156-04","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:17:12.687145+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}