{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-01-25","aktenzeichen":"I ZB 58/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 890 Die Verurteilung zu einer Duldung kann die nach § 890 ZPO vollstreckbare Verpflichtung zu einem positiven Tun enthalten, auch wenn dies im Urteil nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Dies kann anzunehmen sein, wenn der Schuldner der Pflicht, etwas zu unterlassen, nur gerecht werden kann, indem er neben der Unterlassung auch die positiven Handlungen vornimmt, die notwen- dig sind, um den rechtmäßigen Zustand zu erreichen. ZPO § 890; EGStGB Art. 9 Abs. 1 Der Lauf der in Art. 9 Abs. 1 EGStGB geregelten Verfolgungsverjährung hängt maßgeblich von der Pflichtensituation des Schuldners ab. Ist ein Schuldner auf- grund eines Urteils verpflichtet, tätig zu werden, kann die Verjährung nicht be- ginnen, solange diese Pflichtensituation fortbesteht und der Schuldner pflicht- widrig untätig bleibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 58/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Januar 2007 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nZPO § 890 \n\nDie Verurteilung zu einer Duldung kann die nach § 890 ZPO vollstreckbare \nVerpflichtung zu einem positiven Tun enthalten, auch wenn dies im Urteil nicht \nausdrücklich ausgesprochen worden ist. Dies kann anzunehmen sein, wenn der \nSchuldner der Pflicht, etwas zu unterlassen, nur gerecht werden kann, indem er \nneben der Unterlassung auch die positiven Handlungen vornimmt, die notwen-\ndig sind, um den rechtmäßigen Zustand zu erreichen. \n\nZPO § 890; EGStGB Art. 9 Abs. 1 \n\nDer Lauf der in Art. 9 Abs. 1 EGStGB geregelten Verfolgungsverjährung hängt \nmaßgeblich von der Pflichtensituation des Schuldners ab. Ist ein Schuldner auf-\ngrund eines Urteils verpflichtet, tätig zu werden, kann die Verjährung nicht be-\nginnen, solange diese Pflichtensituation fortbesteht und der Schuldner pflicht-\nwidrig untätig bleibt. \n\nBGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - I ZB 58/06 - LG Mainz \nAG Mainz \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mainz vom 18. Juli 2006 wird auf Kosten des \n\nSchuldners zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 300 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nA. Durch rechtskräftiges Urteil vom 26. Februar 2002 hat das Amtsgericht \n\nden Schuldner unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatz-\n\nweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt - Zug um Zug gegen Si-\n\ncherheitsleistung der Gläubiger in Höhe von 300 € - zu dulden, dass die Gläu-\n\nbiger und die von ihnen beauftragten Handwerker werktäglich von Montag bis \n\nFreitag jeweils von 8.00 bis 18.00 Uhr im Innenhof seines Anwesens D. \n\nstraße 25 in G. an der dort gelegenen Außenwand des Anwesens \n\nder Gläubiger G. straße 13 Verputzarbeiten durchführen. Weiter hat es \n\ndem Schuldner unter Androhung derselben Ordnungsmittel geboten, zu diesem \n\nZweck den Gläubigern und den von ihnen beauftragten Handwerkern jeweils \n\ndie Haustür seines Anwesens zu öffnen, damit diese durch Haustür und Haus-\n\nflur den Hof des Anwesens zur Durchführung der Arbeiten betreten können. \n\n2 \n\nDie Gläubiger haben am 1. Oktober 2002 beantragt, gegen den Schuld-\n\nner ein vom Gericht zu bemessendes Ordnungsgeld zu verhängen, weil dieser \n\nnicht bereit sei, seine Verpflichtungen aus dem Urteil zu erfüllen, obwohl die \n\nSicherheitsleistung erbracht worden sei. Mit Schreiben vom 17. September \n\n2002 hätten sie den Schuldner erfolglos aufgefordert, die Arbeiten in der Zeit \n\nvom 23. bis 27. September und vom 30. September bis 4. Oktober 2002, mit \n\nAusnahme des Feiertags am 3. Oktober 2002, zu dulden. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDer Schuldner hat demgegenüber vorgebracht, die Voraussetzungen der \n\nZwangsvollstreckung seien nicht gegeben. Der titulierte Anspruch sei zudem \n\ndurch Erfüllung erloschen, weil er den Gläubigern dreimal angeboten habe, die \n\nArbeiten an von ihm näher bezeichneten Tagen durchzuführen. \n\nEine Vollstreckungsgegenklage des Schuldners hat das Amtsgericht \n\nMainz durch Urteil vom 7. April 2003 abgewiesen. Seine dagegen eingelegte \n\nBerufung hat der Schuldner zurückgenommen. Während dieses Verfahrens war \n\ndas vorliegende Verfahren ausgesetzt. \n\nMit Schriftsatz vom 23. Oktober 2003 erneuerten die Gläubiger ihren An-\n\ntrag, gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld zu verhängen. Dieser habe den \n\nGläubigern immer noch nicht ermöglicht, die Arbeiten durchzuführen. \n\n6 \n\nDer Schuldner hat demgegenüber vorgebracht, die Gläubiger hätten eine \n\nfür den Zeitraum vom 30. Juni bis 4. Juli 2003 vereinbarte Gelegenheit für die \n\nVerputzarbeiten nicht genutzt. Mit Schriftsatz vom 13. März 2006 hat er geltend \n\ngemacht, ein Ordnungsgeld könne wegen Verjährung nicht mehr festgesetzt \n\nwerden. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Amtsgericht hat gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von \n\n300 €, ersatzweise für je 100 € einen Tag Ordnungshaft, verhängt. \n\nDer Schuldner hat diesen Beschluss mit sofortiger Beschwerde ange-\n\nfochten und beantragt, das Verfahren im Hinblick auf eine weitere von ihm er-\n\nhobene Vollstreckungsgegenklage auszusetzen. \n\nDas Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zu-\n\nrückgewiesen. \n\n10 \n\nMit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sei-\n\nnen Antrag weiter, den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts aufzuheben. \n\nDie Gläubiger waren im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten. \n\n11 \n\nB. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die angefoch-\n\ntene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 576 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\n12 \n\nI. Das Landgericht hat angenommen, dass die Zwangsvollstreckung nach \n\n§ 890 ZPO durchzuführen sei. Der Schuldner sei dazu verurteilt worden zu dul-\n\nden, dass an der Außenwand des Anwesens der Gläubiger Verputzarbeiten \n\ndurchgeführt würden, die nur von seinem Grundstück aus vorgenommen wer-\n\nden könnten. Diese Duldungspflicht enthalte die Pflicht, den Handwerkern die \n\nHaustür seines Anwesens zu öffnen. \n\n13 \n\nDer Schuldner habe den Anspruch, die Handwerkerarbeiten zu dulden, \n\nnicht erfüllt. Die Gläubiger hätten geeignete und verlässliche Terminsangebote \n\ndes Schuldners erwarten dürfen. Dessen schriftliche Angebote vom 17. August \n\nsowie vom 21. und 29. September 2002 hätten dem jedoch schon deshalb nicht \n\ngenügt, weil der Schuldner sie unberechtigt davon abhängig gemacht habe, \n\ndass ihm die Namen der Personen, die sein Grundstück betreten sollten, mitge-\n\nteilt würden. Die Gläubiger hätten es auch nicht zu vertreten, dass die Arbeiten \n\nnicht wie angeboten in der Zeit vom 30. Juni bis 4. Juli 2003 durchgeführt wer-\n\nden konnten. Am 16. Juni 2003 sei ihnen die Berufungsbegründung des \n\nSchuldners gegen die Abweisung seiner Vollstreckungsgegenklage zugestellt \n\nworden. Sie hätten danach davon ausgehen dürfen, dass sich der Schuldner \n\nnicht mehr an sein Angebot gebunden fühle. Das weitere Angebot des Schuld-\n\nners im Schreiben vom 4. März 2006, die Arbeiten in der Zeit vom 13. bis \n\n26. März 2006 vornehmen zu lassen, hätten die Gläubiger im Hinblick auf die \n\ndamalige Witterung berechtigterweise abgelehnt. \n\n14 \n\nVerfolgungsverjährung sei nicht eingetreten. Der Lauf der Verjährungs-\n\nfrist beginne erst, wenn die Duldungspflicht beendet sei. Dies sei hier jedoch \n\nnicht der Fall. \n\n15 \n\n16 \n\nII. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen diese Beurteilung bleiben \n\nohne Erfolg. Das Ordnungsgeld ist zu Recht festgesetzt worden. \n\n1. Die durch rechtskräftiges Urteil ausgesprochene Verpflichtung des \n\nSchuldners, die Durchführung von Verputzarbeiten zu dulden, ist - wie das Be-\n\nschwerdegericht zutreffend angenommen hat - nach § 890 ZPO zu vollstrecken. \n\nDies gilt auch für die bereits in diesem Urteilsausspruch enthaltene Verpflich-\n\ntung des Schuldners, den Gläubigern zu diesem Zweck durch aktives Tun den \n\nZugang zum Innenhof seines Anwesens zu ermöglichen. \n\n17 \n\na) Die Verurteilung zu einer Duldung kann die nach § 890 ZPO voll-\n\nstreckbare Verpflichtung zu einem positiven Tun enthalten, auch wenn dies im \n\nUrteil nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist (vgl. BAG BB 2006, 1798, \n\n1799 Tz 19; BayObLG WuM 1991, 315 f. und InVo 1999, 321, 322; OLG Bam-\n\nberg JurBüro 1991, 1706; OLG Koblenz MDR 1965, 51; OLG Köln OLGZ 1994, \n\n599, 602; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rdn. 5; Schuschke in \n\nSchuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I, 3. Aufl., \n\n§ 890 ZPO Rdn. 2; a.A. OLG Zweibrücken ZMR 2004, 268, 269; vgl. weiter \n\nVoss, Die Zwangsvollstreckung aus Unterlassungstiteln, 2005, S. 56 ff., m.w.N. \n\nzu abweichenden Ansichten). Dies kann anzunehmen sein, wenn der Schuldner \n\nder Pflicht, etwas zu unterlassen, nur gerecht werden kann, indem er neben der \n\nUnterlassung auch die positiven Handlungen vornimmt, die notwendig sind, um \n\nden rechtmäßigen Zustand zu erreichen. Die Zwangsvollstreckung würde un-\n\nzumutbar erschwert, wenn der Gläubiger statt dessen darauf verwiesen werden \n\nmüsste, jeweils einzelne Handlungstitel zu erwirken, da Art und Umfang erfor-\n\nderlich werdender Handlungen in der Regel nicht hinreichend voraussehbar \n\nsind. Der Schuldner wird demgegenüber nicht über Gebühr belastet, wenn in-\n\nsoweit auf einen ausdrücklichen Urteilsausspruch verzichtet wird. \n\n18 \n\nb) Die Verurteilung des Schuldners zu dulden, dass vom Innenhof seines \n\nAnwesens aus an der Außenwand des Anwesens der Gläubiger Reparaturar-\n\nbeiten vorgenommen werden, beinhaltet seine Verpflichtung, den Durchgang \n\ndurch sein Haus in den Innenhof durch Öffnen der Tür zu ermöglichen. Anders \n\nkann der Schuldner seiner Duldungspflicht nicht sinnvoll nachkommen. \n\n19 \n\nc) Der Vollstreckung dieser - bereits in der ausgesprochenen Duldungs-\n\npflicht enthaltenen - Handlungspflicht des Schuldners nach § 890 ZPO steht \n\nnicht entgegen, dass der Schuldner durch dasselbe Urteil noch einmal aus-\n\ndrücklich zu dem aktiven Tun verurteilt worden ist. Die Frage, ob dieser geson-\n\nderte Urteilsausspruch auch Grundlage einer Vollstreckung nach § 887 ZPO \n\noder § 888 ZPO sein kann, muss nicht entschieden werden. \n\n20 \n\n2. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Schuldner \n\nschuldhaft seine durch rechtskräftiges Urteil ausgesprochene Verpflichtung ver-\n\nletzt, es zu dulden, dass von seinem Anwesen aus Verputzarbeiten an der Au-\n\nßenwand des Anwesens der Gläubiger vorgenommen werden, und dazu den \n\nZugang zu seinem Anwesen durch Öffnen der Haustür zu ermöglichen. \n\n21 \n\nDie Verpflichtung des Schuldners ist inhaltlich lediglich dadurch be-\n\nschränkt, dass die Duldungspflicht nur an Werktagen von Montag bis Freitag in \n\nder Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr besteht. Innerhalb dieser Zeiträume ist der \n\nSchuldner verpflichtet, jederzeit und uneingeschränkt den Zugang zu seinem \n\nAnwesen zu gestatten. Gegen diese Verpflichtung hat er jedoch bereits vor dem \n\nOrdnungsgeldantrag der Gläubiger vom 1. Oktober 2002 verstoßen, indem er \n\nseine Bereitschaft, die Verputzarbeiten zu dulden, trotz der Aufforderung der \n\nGläubiger, den titulierten Anspruch zu erfüllen, auf begrenzte, von ihm oder nur \n\nmit seinem Einverständnis festgelegte Zeiträume beschränkt hat. Dieses Ver-\n\nhalten hat der Schuldner während des gesamten Verfahrens fortgesetzt. Die \n\nvon ihm angebotenen Zeiträume hatte er zudem teilweise ohne ausreichende \n\nRücksicht auf die Erfordernisse der Gläubiger ausgewählt, die aus organisatori-\n\nschen Gründen für die Verputzarbeiten eine gewisse Vorlaufzeit und hinrei-\n\nchend gute Witterungsverhältnisse benötigen. Ebensowenig war der Schuldner \n\nberechtigt, seine Zustimmung zur Durchführung von Arbeiten davon abhängig \n\n \n \n\n22 \n\n23 \n\nzu machen, dass ihm die Namen und Anschriften der Personen, die sein \n\nGrundstück betreten sollten, benannt würden. \n\n3. Das festgesetzte Ordnungsgeld wird von der Rechtsbeschwerde der \n\nHöhe nach nicht beanstandet; es ist jedenfalls nicht überhöht. \n\n4. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch keine Verfol-\n\ngungsverjährung eingetreten. Die Frage, ob dieses Vollstreckungshindernis be-\n\nsteht, ist nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB zu beurteilen (vgl. BGHZ 161, 60, 63; \n\nBayObLG WuM 1995, 443 f.). Danach beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre \n\nund beginnt, sobald die Handlung beendet ist (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 \n\nEGStGB). Der Verjährungsbeginn hängt dementsprechend maßgeblich von der \n\nPflichtensituation des Schuldners ab. Ist ein Schuldner aufgrund eines Urteils \n\nverpflichtet, tätig zu werden, kann die Verjährung nicht beginnen, solange diese \n\nPflichtensituation fortbesteht und der Schuldner pflichtwidrig untätig bleibt (vgl. \n\ndazu auch Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 78a \n\nRdn. 6; MünchKomm.StGB/Mitsch, § 78a Rdn. 6; Pastor, Die Unterlassungs-\n\nvollstreckung nach § 890 ZPO, 3. Aufl., S. 303). Im vorliegenden Fall ist der \n\nSchuldner verurteilt worden, Verputzarbeiten zu dulden und dazu (durch aktives \n\nTun) den Zutritt zu seinem Anwesen zu ermöglichen. Seine Pflicht, tätig zu \n\nwerden, hängt deshalb davon ab, dass von den Gläubigern tatsächlich verlangt \n\nwird, den Zugang zu ermöglichen. Dies ist jedoch, wie die Vorinstanzen festge-\n\nstellt haben, während des gesamten Verfahrens geschehen. Gleichwohl hat \n\nsich der Schuldner fortdauernd nur bereiterklärt, den Zugang unter Einschrän-\n\nkungen zu ermöglichen. Die Verfolgungsverjährung kann deshalb nicht begin-\n\nnen, bevor sich der Schuldner bereiterklärt, den Zugang zu seinem Anwesen \n\ninnerhalb der im Titel festgelegten Zeiten uneingeschränkt zu ermöglichen. Dies \n\nhat er bisher nicht getan. \n\n24 \n\nC. Danach ist die Rechtsbeschwerde des Schuldners mit der Kostenfolge \n\naus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mainz, Entscheidung vom 08.05.2006 - 80 C 436/01 - \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 18.07.2006 - 3 T 118/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/i-zb-58-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":7},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/i-zb-58-06","retrieved":"2026-07-10 21:19:16.517419+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-25/i-zb-58-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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