{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-01-24","aktenzeichen":"2 StR 532/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 532/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Januar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. \n\n2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nGera vom 25. Juli 2006 im Maßregelausspruch mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom \n\n9. November 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und \n\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die \n\ndagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus \n\ndem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den \n\nvom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. November 2006 \n\ndargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Anordnung, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\nunterzubringen, hat keinen Bestand, weil die Voraussetzungen des § 63 StGB \n\nim angefochtenen Urteil nicht hinlänglich dargelegt sind. \n\n1. Der Angeklagte ist in der Vergangenheit achtmal strafrechtlich in Er-\n\nscheinung getreten. Er wurde u. a. zweimal wegen vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung zu Geldstrafen verurteilt. In einem Fall hatte er einen Mann in einem \n\nKaufhaus ohne rechtfertigenden Grund in den Arm gebissen, im anderen Fall \n\neiner Kontrolleurin, die ihm eine Fahrpreisnacherhebung aushändigen wollte, \n\ndas Handgelenk verdreht. Einer weiteren Verurteilung wegen gefährlicher Kör-\n\nperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten lag zugrunde, dass \n\nder Angeklagte dem Opfer ohne rechtfertigenden Grund mit einem Kantholz auf \n\nden Kopf geschlagen hatte, so dass dieses eine Gehirnerschütterung und ein \n\nHalswirbelschleudertrauma erlitt. Ein weiteres Verfahren wegen tätlichen Vor-\n\ngehens gegen einen Tierarzt, der den Hund des Angeklagten behandelt hatte, \n\nist gegen ihn beim Amtsgericht anhängig. Die einbezogene Freiheitsstrafe von \n\ndrei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 9. November 2005 ist \n\nwegen Erschleichens von Leistungen verhängt worden. Der Angeklagte war am \n\n2. Juli 2004 mit dem Zug von Chemnitz nach Erfurt gefahren, ohne den Fahr-\n\npreis zu entrichten. \n\n4 \n\nIm vorliegenden Verfahren hielt sich der Angeklagte am Tattag, dem \n\n28. April 2005, mit einem Bekannten auf dem Parkplatz vor dem Kaufland in \n\nJena auf und trank Bier. Der dort in seinem Wagen sitzende Geschädigte K. \n\nlehnte es ab, seiner Lebensgefährtin den Kofferraum zu öffnen, damit sie ihre \n\nEinkäufe einladen könne. Der Angeklagte, der sich ca. fünf Meter entfernt auf-\n\nhielt, äffte sein Verhalten nach. K. stieg aus seinem Fahrzeug aus und es kam \n\nzu gegenseitigen Beleidigungen. Dann setzte sich K. wieder in sein Auto, die \n\nlinke Tür auf der Fahrerseite stand offen, sein linkes Bein befand sich noch au-\n\nßerhalb des Fahrzeugs. Der Angeklagte trat nun mit voller Wucht gegen die \n\nFahrertür, so dass sie gegen das linke Schienbein des K. prallte. Ob der Ange-\n\nklagte das Bein gesehen hatte, konnte nicht festgestellt werden. Als K. nun \n\nausstieg, schlug ihm der Angeklagte mindestens einmal ins Gesicht. K. ver-\n\nsuchte, den Angeklagten abzuwehren, kam aber beim Rückwärtsgehen zu Fall. \n\nNunmehr trat ihm der Angeklagte mit dem beschuhten Fuß ins Gesicht. Danach \n\nließ er von K. ab. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat mit dem Sachverständigen Dr. S. eine erheb-\n\nlich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat bejaht. Nach dem \n\nGutachten des Sachverständigen leidet der Angeklagte an einer emotional in-\n\nstabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus und an einer Alkoholab-\n\nhängigkeit. Die Alkoholabhängigkeit habe bei der vorgeworfenen Straftat ledig-\n\nlich eine untergeordnete Rolle gespielt, weil der Angeklagte nur leicht alkoholi-\n\nsiert gewesen sei. Jedoch habe die Persönlichkeitsstörung zu einer erheblichen \n\nBeeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt. \n\n6 \n\nBereits im Kindergarten und im Schulalter sei der Angeklagte durch seine \n\nanhaltende Unruhe, seine Konzentrationsstörungen und impulsive Tendenzen \n\naufgefallen, die zunächst unter dem Bild des hyperkinetischen Syndroms zu-\n\nsammengefasst worden seien. Bei sich anschließenden tätlichen Übergriffen \n\nseitens des Stiefvaters und wechselnden Heimaufenthalten nach dem 16. Le-\n\nbensjahr habe sich die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten ausgebildet, der \n\nin seiner Jugendzeit bereits mehrere stationäre psychiatrische Behandlungen \n\nerlebt habe. In der Zusammenschau könne daher die Diagnose einer emotional \n\ninstabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus und damit das Ein-\n\ngangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit gestellt werden \n\n(UA S. 12). Durch die \"Erkrankung\" sei die Fähigkeit vorauszuplanen gering und \n\nAusbrüche intensiven Ärgers könnten spontan zu gewalttätigem und explosivem \n\n7 \n\n8 \n\nVerhalten führen. Das Ausmaß der gezeigten Aggressivität stehe dann übli-\n\ncherweise in keinem Verhältnis zu den jeweils findbaren Anlässen und könne \n\nbis zu schweren Gewalttätigkeiten gegenüber anderen Personen oder bis zur \n\nZerstörung von Eigentum führen. Die Reaktion des Angeklagten nach dem \n\nWortgefecht, das Übergehen in eine tätliche Auseinandersetzung, sei Ausdruck \n\nseiner Persönlichkeitsstörung. Ohne entsprechende psychiatrische Behandlung \n\nseien weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. \n\n2. Die Urteilsausführungen vermögen die Unterbringung des Angeklag-\n\nten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zu tragen. Das Vorliegen eines \n\nZustands, der Grundlage einer Unterbringung nach § 63 StGB sein könnte, ist \n\nnicht hinreichend durch Tatsachen belegt. \n\nNach seinen eigenen Angaben war der Angeklagte zwar viermal statio-\n\nnär in psychiatrischen Einrichtungen aufgenommen worden; der Sachverstän-\n\ndige hat die Angaben für glaubhaft gehalten, ohne sie durch Beiziehung der \n\nAkten zu verifizieren. Was Anlass dieser stationären Aufenthalte war, wird in \n\nden Urteilsgründen nicht mitgeteilt; ebenso fehlen Feststellungen zu den Er-\n\nkenntnissen, die während dieser Zeiten anhand fachärztlicher Befunde oder \n\nGutachten über seinen Zustand und seine Entwicklung gewonnen worden sind. \n\nSolche Feststellungen waren - insbesondere im Blick auf den einschneidenden \n\nCharakter der Maßregel - hier unerlässlich. \n\n9 \n\nDenn die Diagnose \"Persönlichkeitsstörung\" ist entgegen der Auffassung \n\ndes Sachverständigen noch nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer schwe-\n\nren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Eine Persön-\n\nlichkeitsstörung kann auch gegeben sein bei Charaktereigenschaften, die noch \n\ndem Normbereich menschlichen Wesens und Verhaltens zugerechnet werden \n\nkönnen. Für einen so schwerwiegenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeit-\n\nlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dar-\n\nstellt, kann die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stets nur unter engen \n\nVoraussetzungen und nur dann genügen, wenn feststeht, dass der Täter auf \n\nGrund dieser Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang \n\nheraus gehandelt hat. Für eine solche Annahme bedarf es einer Gesamtschau, \n\nob die Störungen beim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar \n\nschwer und mit ähnlichen Folgen belasten oder einengen wie krankhafte seeli-\n\nsche Störungen. Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung \n\nund der Erheblichkeit der darauf beruhenden Verminderung der Schuldfähigkeit \n\nist deshalb maßgebend, ob es auch im Alltag außerhalb der Straftaten zu Ein-\n\nschränkungen des beruflichen oder sozialen Handlungsvermögens gekommen \n\nist. Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeit-\n\nverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen \n\nvorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des \n\n§ 20 StGB angesehen werden (vgl. BGH Beschlüsse vom 21. September 2006 \n\n- 4 StR 309/06 - und vom 19. Juli 2006 - 2 StR 210/06; BGH NStZ 2006, 154 \n\njeweils m.w.N.). \n\n10 \n\nDie bisher vom Landgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, \n\ndie Schwere der Persönlichkeitsstörung zu belegen, zumal der Sachverständige \n\nselbst ausgeführt hat, dass sich Stabilisierungen abgezeichnet hätten, wenn der \n\nAngeklagte unter kontinuierlicher psychologischer Betreuung gestanden habe, \n\netwa in einem Heim der Caritas und zu der Zeit, als ihm ein Betreuer bestellt \n\nworden war. Aus der Tatsituation ergibt sich ein quasi \"zwanghaftes\" Verhalten \n\nnicht, es ist vielmehr normalpsychologisch erklärbar, dass einem Wortgefecht \n\nmit gegenseitigen Beleidigungen Tätlichkeiten folgen. Selbst wenn die psychi-\n\nschen Auffälligkeiten des Angeklagten in der Tatsituation zu einer erheblichen \n\nEinschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt haben, ist dadurch kein dau-\n\nerhafter, die Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigender Zustand begrün-\n\ndet. \n\n11 \n\nÜber die Maßregelanordnung ist daher neu zu entscheiden. Bei der ge-\n\ngebenen Sachlage ist auszuschließen, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt \n\nder Tat die Voraussetzungen des § 20 StGB vorlagen. Der Schuldspruch kann \n\ndeshalb bestehen bleiben. Dies gilt auch für den Strafausspruch, da der Ange-\n\nklagte durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB bei der Straf-\n\nzumessung nicht beschwert ist. \n\nRissing-van Saan Otten \n\nRoggenbuck Appl \n\nRiBGH Rothfuß ist \nerkrankt und des- \nhalb an der Unter- \nschrift gehindert. \n Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-24/2-str-532-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-24/2-str-532-06","retrieved":"2026-07-10 21:17:55.793905+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-24/2-str-532-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2007-01-24","dockets":["2 StR 532/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.01.2007 – 2 StR 532/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-24/2-str-532-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nGera vom 25. Juli 2006 im Maßregelausspruch mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:17:55.793905+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}