{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-01-23","aktenzeichen":"XI ZR 44/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 a) Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen. b) Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n23. Januar 2007 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 44/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 \n\na) Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des \n§ 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 \nAbs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen \ndes § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen. \n\nb) Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199 \nAbs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn \nder Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das \nRechtsberatungsgesetz nichtig sind. \n\nBGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 - OLG Zweibrücken \n LG Frankenthal (Pfalz) \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe \n\nsowie die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und \n\nDr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nPfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom \n\n23. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Verjährung eines Anspruchs aus un-\n\ngerechtfertigter Bereicherung wegen Unwirksamkeit von Darlehensver-\n\nträgen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt folgender \n\nSachverhalt zugrunde: \n\nDie Kläger, ein damals 53 Jahre alter Bauhofleiter und seine da-\n\nmals 52-jährige, als Laborantin tätige Ehefrau, wurden 1996 von einer \n\nAnlagevermittlerin geworben, im Rahmen eines Steuersparmodells ohne \n\nEigenkapital eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in M. \n\nzu erwerben. Am 5. Dezember 1996 ließen die Kläger einen Treuhand-\n\nvertrag mit der K. mbH (nachfolgend: \n\nTreuhänderin) notariell beurkunden. Zugleich erteilten sie der Treuhän-\n\nderin, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, eine \n\numfassende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung, Durchführung und ge-\n\ngebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbs der Eigentumswohnung zu \n\nvertreten. Unter anderem sollte die Treuhänderin den Kauf- und Werklie-\n\nferungsvertrag, die Darlehensverträge zur Zwischen- und Endfinanzie-\n\nrung und alle für die Bestellung der Sicherheiten erforderlichen Verträge \n\nabschließen. Eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde wurde der Be-\n\nklagten frühestens am 30. Dezember 1996 übersandt. \n\n3 \n\nBereits am 22. August 1996 hatte die Treuhänderin für die Kläger \n\nund andere Treugeber den notariell beurkundeten Kauf- und Werkliefe-\n\nrungsvertrag abgeschlossen. Spätestens am 20. Dezember 1996 schloss \n\nsie ferner für die Kläger zur Zwischenfinanzierung der Erwerbskosten mit \n\nder Beklagten einen Realkreditvertrag über 223.468,20 DM. Die Darle-\n\nhensvaluta wurde auf ein von der Treuhänderin für die Kläger eingerich-\n\ntetes Erwerbersonderkonto ausgezahlt und zur Finanzierung des Er-\n\nwerbs verwendet. Zur Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits \n\nschloss die Treuhänderin namens der Kläger am 1. April 1997 mit der \n\nBeklagten drei durch Grundschulden gesicherte Darlehensverträge in \n\nHöhe von insgesamt 248.298 DM. Auf diese Darlehen erbrachten die \n\nKläger insgesamt 37.948,30 € an laufenden Zahlungen. \n\n4 \n\nNach Rücknahme der Klage im Übrigen begehren die Kläger die \n\nRückzahlung dieses Betrages zuzüglich Prozesszinsen. Sie machen gel-\n\ntend, die Beklagte habe diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt. Sie \n\nseien weder bei Abschluss der Darlehensverträge am 1. April 1997 noch \n\n- worauf sie ihre Klage in der Berufungsinstanz hilfsweise gestützt ha-\n\nben - bei Abschluss des Zwischenfinanzierungskredits wirksam vertreten \n\nworden, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht gegen das Rechts-\n\nberatungsgesetz verstoße. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung \n\nerhoben. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der \n\nKläger hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der - vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wie-\n\nderherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDen Klägern stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus \n\nungerechtfertigter Bereicherung zu. Zwar seien die Darlehensverträge \n\nvom 1. April 1997 wirksam zustande gekommen, auch wenn Treuhand-\n\nvertrag und Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsge-\n\nsetz nichtig seien. Die Beklagte könne sich aber insoweit auf die Vor-\n\nschriften der §§ 171, 172 BGB berufen, weil aufgrund der Beweisauf-\n\nnahme feststehe, dass ihr bei Abschluss dieser Verträge eine notarielle \n\nAusfertigung der Vollmacht vorgelegen habe und deren Nichtigkeit für sie \n\nnicht erkennbar gewesen sei. Die Beklagte habe aber den zur Ablösung \n\ndes Zwischenfinanzierungsdarlehens aufgewendeten, mit den Darle-\n\nhensverträgen vom 1. April 1997 finanzierten Betrag, der mindestens die \n\nHöhe der herausverlangten Zahlungen an die Beklagte erreiche, ohne \n\nRechtsgrund erlangt. Der durch die Treuhänderin abgeschlossene Zwi-\n\nschenfinanzierungsvertrag sei unwirksam, weil der Beklagten bei Ab-\n\nschluss dieses Vertrages die Vollmacht der Treuhänderin weder im Ori-\n\nginal noch in notarieller Ausfertigung vorgelegen habe. Der Beklagten \n\nstünden insoweit auch keine Gegenansprüche zu, weil die Kläger die \n\nDarlehensvaluta aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag nicht empfangen \n\nhätten. Über die bereitgestellten Gelder habe lediglich die Treuhänderin \n\nverfügt, deren Handeln sich die Kläger mangels wirksamer Vollmacht \n\noder sonstiger Legitimation nicht zurechnen lassen müssten. \n\n9 \n\nDer Bereicherungsanspruch sei auch nicht verjährt. Zwar sei eine \n\nHemmung der Verjährung erst im Jahr 2005 mit der Geltendmachung des \n\nBereicherungsanspruchs aus der Zwischenfinanzierung im Berufungsver-\n\nfahren eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährungsfrist aber \n\nnoch nicht abgelaufen gewesen. Die zunächst maßgebliche dreißigjähri-\n\nge Frist des § 195 BGB a.F. sei am 1. Januar 2002 durch die kürzeren \n\nVerjährungsfristen der §§ 195, 199 BGB ersetzt worden, wobei nach der \n\nÜbergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB der Fristbeginn der \n\nneuen Regelverjährung kenntnisabhängig i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBGB sei. Diese Kenntnis hätten die Kläger nicht bereits zu Beginn des \n\nJahres 2002 gehabt. Die Zwischenfinanzierung sei ihnen selbst unstreitig \n\nnicht zur Kenntnis gebracht worden. Zwar sei ihnen die Kenntnis der \n\n \n \n\n10 \n\n11 \n\nTreuhänderin als Wissensvertreterin zuzurechnen. Angesichts der Un-\n\nübersichtlichkeit der Rechtslage bei der Zwischenfinanzierung von Steu-\n\nersparmodellen, die erst durch das Senatsurteil vom 23. März 2004 \n\n(XI ZR 194/02) behoben worden sei, sei der Verjährungsbeginn wegen \n\nRechtsunkenntnis hinausgeschoben gewesen. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass \n\nder zwischen den Klägern und der Treuhänderin abgeschlossene umfas-\n\nsende Treuhandvertrag und die ebensolche Vollmacht wegen Verstoßes \n\ngegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig sind (st.Rspr., vgl. \n\nBGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, \n\nWM 2006, 1008, 1010, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 223 vorgese-\n\nhen, und vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116, 117, je-\n\nweils m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat auch zu Recht - und von \n\nder Revision nicht angegriffen - die Darlehensverträge vom 1. April 1997 \n\nals wirksam zustande gekommen angesehen, weil die der Treuhänderin \n\nerteilte Vollmacht nach Rechtsscheingrundsätzen gemäß §§ 171, 172 \n\nBGB als gültig zu behandeln ist. Nach inzwischen gefestigter Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs sind diese Vorschriften auch dann an-\n\nwendbar, wenn die einem Treuhänder erteilte umfassende Vollmacht \n\nwegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062, \n\nXI ZR 29/05, aaO, S. 1010, und vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, \n\nWM 2007, 110, 112, jeweils m.w.Nachw.). Nach den rechtsfehlerfreien \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts lag der Beklagten bei Abschluss \n\nder Darlehensverträge am 1. April 1997 eine notarielle Ausfertigung der \n\ndie Treuhänderin als Vertreterin der Kläger ausweisenden Vollmachtsur-\n\nkunde vor (zu dieser Voraussetzung BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteil vom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 m.w.Nachw.). Das \n\nBerufungsgericht hat ferner zutreffend erkannt, dass der an die Vorlage \n\neiner Vollmachtsausfertigung anknüpfende Rechtsschein nicht durch \n\n§ 173 BGB ausgeschlossen war, weil der Beklagten der Mangel der Ver-\n\ntretungsmacht nicht hätte bekannt sein müssen (Senatsurteile vom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, aaO, und vom 25. April 2006 - XI ZR \n\n29/05, aaO, S. 1012, jeweils m.w.Nachw.). \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend angenom-\n\nmen, dass die Beklagte den zur Ablösung des Zwischenfinanzierungs-\n\nkredits aufgewendeten, mit den Darlehensverträgen vom 1. April 1997 \n\nfinanzierten Geldbetrag ohne Rechtsgrund erlangt hat und den Klägern \n\ndeshalb ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zumindest in \n\nHöhe der Klageforderung zusteht. \n\n13 \n\na) Aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag hat die Beklagte keine \n\nAnsprüche gegen die Kläger erlangt, weil dieser Vertrag nicht wirksam \n\nfür die Kläger abgeschlossen worden ist. Die für die Kläger tätig gewor-\n\ndene Treuhänderin besaß keine Vertretungsmacht, da die ihr am 5. De-\n\nzember 1996 erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz unwirksam war. Die Vollmacht ist auch nicht \n\nnach § 172 BGB als wirksam zu behandeln. Denn bei Vertragsschluss, \n\nder nach dem Vortrag der Beklagten am 20. Dezember 1996, nach dem \n\nVorbringen der Kläger im Oktober 1996 erfolgt ist, lag der Beklagten we-\n\nder das Original noch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkun-\n\nde vor. \n\n14 \n\nb) Ein Rechtsgrund für die Überweisung der Darlehensvaluta aus \n\nden Verträgen vom 1. April 1997 zur Tilgung des Zwischenkredits kann \n\nauch nicht in einem Bereicherungsanspruch der Beklagten gefunden \n\nwerden. Der Beklagten steht im Zusammenhang mit der Bereitstellung \n\nder Darlehensvaluta aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag nach den in \n\nder Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, kein An-\n\nspruch aus ungerechtfertiger Bereicherung gegen die Kläger zu. \n\n15 \n\nDie Kläger haben die auf das Erwerbersonderkonto ausgezahlte \n\nDarlehensvaluta aus der Zwischenfinanzierung nicht erhalten, weil die-\n\nses Konto von der Treuhänderin ohne eine wirksame Vollmacht und auch \n\nohne eine Legitimation nach § 172 BGB eröffnet worden ist. Von diesem \n\nKonto ist die Darlehenssumme aufgrund der Anweisungen der Treuhän-\n\nderin, die den Klägern mangels Vertretungsmacht nicht zuzurechnen \n\nsind, an die Verkäuferin der Eigentumswohnung und an andere Beteiligte \n\nausgezahlt worden. Nur diese Zuwendungsempfänger kann die Beklagte \n\nauf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. Senat \n\nBGHZ 147, 145, 150 f.; Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, \n\nWM 2004, 1221, 1226, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, \n\n327, 329 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, \n\n503). \n\n16 \n\n3. Das Berufungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend an-\n\ngenommen, dass der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch \n\n- entgegen der Ansicht der Revision - nicht verjährt ist. \n\n17 \n\na) Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvor-\n\nschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden hier die seit dem \n\n1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung. Denn der \n\nbereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch der Kläger war an die-\n\nsem Tag noch nicht verjährt. Dieser unterlag ursprünglich der regelmäßi-\n\ngen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. (vgl. BGHZ 32, \n\n13, 16; Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, \n\n2423, 2426). Die kürzere Frist des § 197 BGB a.F. war nicht anwendbar, \n\nweil der Zwischenfinanzierungskredit nicht in regelmäßig wiederkehren-\n\nden Raten, sondern in einer Summe zu tilgen war (vgl. Senatsurteile vom \n\n24. Oktober 2000 aaO und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, \n\nWM 2004, 2306, 2308). Die Verjährungsfrist begann gemäß § 198 Satz 1 \n\nBGB a.F. mit der Entstehung des Anspruchs, hier also mit der Rückzah-\n\nlung des Zwischenfinanzierungsdarlehens im April 1997. Danach wäre \n\ndie Verjährung erst im Jahr 2027 eingetreten. \n\n18 \n\nb) Mangels Sonderregelung unterfällt der von den Klägern geltend \n\ngemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Inkrafttre-\n\nten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 der dreijährigen \n\nRegelverjährung des § 195 BGB. Da diese Verjährungsfrist kürzer ist als \n\ndie bis zum 1. Januar 2002 geltende Regelverjährung, ist sie gemäß \n\nArt. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an zu be-\n\nrechnen, soweit der Verjährungsbeginn nicht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBGB infolge späterer Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der \n\nKläger verschoben worden ist. Entgegen der Revision ist dies hier der \n\nFall. Da den Klägern die Kenntnis der Treuhänderin nicht zuzurechnen \n\nist, kommt es auf ihre eigene Kenntnis an. Kenntnis von der Zwischenfi-\n\nnanzierung haben sie erst im Laufe des Jahres 2004 erlangt, so dass \n\nVerjährungsbeginn der 31. Dezember 2004 war (§ 199 Abs. 1 Halbs. 1 \n\nBGB). \n\n19 \n\naa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass für den \n\nBeginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i.V. \n\nmit § 195 BGB nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeblich \n\nist, sondern - entgegen der Revision - auch die subjektiven Vorausset-\n\nzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen. \n\n20 \n\n(1) In Instanzrechtsprechung und Literatur ist streitig, ob in den \n\nvon Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB geregelten Übergangsfällen die kennt-\n\nnisabhängige Dreijahresfrist des § 195 BGB nur dann von dem 1. Januar \n\n2002 an zu berechnen ist, wenn der Gläubiger in diesem Zeitpunkt ge-\n\nmäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von seinem Anspruch hat oder \n\ndiese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. \n\n21 \n\nDas wird von der überwiegend vertretenen Auffassung bejaht (OLG \n\nBamberg NJW 2006, 304; OLG Braunschweig ZIP 2006, 180, 183; OLG \n\nKarlsruhe ZIP 2006, 1855, 1857; OLG Stuttgart ZIP 2005, 2152, 2156; \n\nLG Berlin VuR 2005, 457, 458; AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229 \n\n§ 6 EGBGB Rdn. 60 ff.; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl., Anh. \n\nVor § 194 zu Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 9; Finkenauer, in: Ehmann/ \n\nSutschet, Modernisiertes Schuldrecht § 14 S. 317; Henrich, \n\nin: \n\nBeck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1. März 2006, § 194 Rdn. 26; \n\nMünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. Vor § 194 Rdn. 39; Palandt/Heinrichs, \n\nBGB 66. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 1, 6; Bussmann MDR 2005, \n\n1392; Gerneth BKR 2006, 312, 315; Gsell NJW 2002, 2197, 2199; Heß \n\nNJW 2002, 253, 258; Karst/Schmidt-Hieber DB 2004, 1766, 1767 f.; \n\nLoritz ZfIR 2005, 709, 711; Reiter/Methner VuR 2006, 424 ff.; Rohlfing \n\nMDR 2006, 721, 722; Schulte-Nölke/Hawxwell NJW 2005, 2117, 2120; \n\nStaudinger ZIP 2004, 1752, 1754). \n\n22 \n\nNach der Gegenansicht beginnt die dreijährige Regelverjährungs-\n\nfrist stets am 1. Januar 2002, ohne dass es auf das Vorliegen der sub-\n\njektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ankommen soll \n\n(OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2166; OLG Hamm WM 2006, 1477, 1480; \n\nLG Berlin ZGS 2006, 160; LG Hannover Nds. Rpfl. 2006, 125, 126; \n\nGottwald, Verjährung \n\nim Zivilrecht Rdn. 464 ff.; Assmann/Wagner \n\nNJW 2005, 3169, 3172; Münscher WuB I G 5.-7.06; Wagner BKR 2007, \n\n18). \n\n23 \n\n24 \n\n(2) Der erkennende Senat schließt sich der erstgenannten Auffas-\n\nsung an. \n\n(a) Für die Gegenansicht spricht zwar vordergründig der Wortlaut \n\ndes Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wonach sich der Beginn der Ver-\n\njährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach den bis zu die-\n\nsem Zeitpunkt geltenden Vorschriften bestimmt. Für den hier maßgebli-\n\nchen Fristenvergleich nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kann dies \n\naber nicht gelten. Hiergegen spricht bereits, dass diese Vorschrift nach \n\nihrem Wortlaut nicht nur das weitere Schicksal einer bereits laufenden \n\nVerjährungsfrist regelt, sondern auch eine Regelung zum Fristbeginn \n\nenthält. Denn die kürzere Verjährungsfrist soll danach nicht am Stichtag \n\ndes 1. Januar 2002 beginnen, sondern wird von diesem Tage an \"be-\n\nrechnet\". Die Berechnung erfordert eine rechtliche Beurteilung und Ent-\n\nscheidung der Frage des Fristbeginns. Aufgrund dessen sind die Rege-\n\nlungen des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB nicht wider-\n\nspruchsfrei. \n\n25 \n\n(b) Bei einer starren Anknüpfung an den Stichtag des 1. Januar \n\n2002 als Beginn der Verjährung würde sich zudem ein erheblicher Wer-\n\ntungswiderspruch ergeben. \n\n26 \n\nAbweichend von der früheren dreißigjährigen Regelverjährungs-\n\nfrist, die kenntnisunabhängig ab Entstehung des Anspruchs lief, ist die \n\nregelmäßige Verjährung im neuen Recht zweigliedrig ausgestaltet. Ne-\n\nben der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach \n\n§§ 195, 199 Abs. 1 BGB, die dem Gläubiger ausreichend Zeit geben will, \n\ndie Durchsetzbarkeit seines Anspruchs zu prüfen, bestehen die kenntnis-\n\nunabhängigen Höchstfristen des § 199 Abs. 2 bis 4 BGB. Nach der von \n\nder Revision vertretenen Gegenansicht wäre in den Übergangsfällen die \n\nDreijahresfrist des § 195 BGB nicht kenntnisabhängig und daher keine \n\nÜberlegungsfrist mehr. Bei Unkenntnis des Gläubigers würde die Verjäh-\n\nrung früher eintreten als bei isolierter Anwendung des bisherigen wie \n\nauch des neuen Verjährungsrechts (OLG Braunschweig ZIP 2006, 180, \n\n183; MünchKommBGB/Grothe aaO Vor § 194 Rdn. 39; Rohlfing \n\nMDR 2006, 721, 722). Der Gläubiger würde die längere Verjährungsfrist \n\ndes § 195 BGB a.F. verlieren und gleichzeitig nicht in den Genuss des \n\n§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommen. \n\n27 \n\n(c) Für die Annahme, der Gesetzgeber habe den Überleitungs-\n\ngläubiger schlechter stellen wollen, als dies altes und neues Recht iso-\n\nliert vorsehen, fehlt jeder Anhaltspunkt (OLG Braunschweig aaO; OLG \n\nKarlsruhe ZIP 2006, 1855, 1857; MünchKommBGB/Grothe aaO; Rohlfing \n\naaO). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich lediglich, dass das fixe \n\nAnfangsdatum für die Fristberechnung in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 \n\nEGBGB vermeiden soll, dass entsprechend dem nach Abs. 1 Satz 1 \n\ngrundsätzlich anzuwendenden neuen Verjährungsrecht die kürzere neue \n\nFrist am 1. Januar 2002 bereits abgelaufen ist (BT-Drucks. 14/6040 \n\nS. 273 zu § 5 Abs. 3) und deshalb mit Inkrafttreten der Neuregelung die \n\nVerjährung eintreten würde. \n\n28 \n\n(d) Der angesprochene, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Wer-\n\ntungswiderspruch ist in der Weise aufzulösen, dass bei einem Anspruch, \n\nder der Regelverjährung unterliegt, in den Fristenvergleich nach Art. 229 \n\n§ 6 Abs. 4 EGBGB in Bezug auf das neue Recht sowohl die kurze, \n\nkenntnisabhängige (§ 195, 199 Abs. 1 BGB), als auch die längere, \n\nkenntnisunabhängige Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 2 bis 4 BGB) einzube-\n\nziehen sind; maßgebend ist die im konkreten Fall früher ablaufende Frist. \n\nDabei ist die Höchstfrist stets von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen, \n\nwährend dies für die regelmäßige Frist des § 195 BGB nur dann gilt, \n\nwenn bereits zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen des \n\n§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen. \n\n29 \n\nAuf diese Weise kann dem Gesamtsystem und den Wertungen des \n\nneuen Verjährungsrechts Rechnung getragen werden, das nach Art. 229 \n\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB möglichst zügig und umfassend zur Anwen-\n\ndung kommen soll (AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229 § 6 EGBGB \n\nRdn. 1; MünchKommBGB/Grothe aaO Vor § 194 Rdn. 38; Gsell \n\nNJW 2002, 1297, 1299). Dabei wird berücksichtigt, dass der Gesetzge-\n\nber die Einführung der kurzen Regelverjährungsfrist von drei Jahren des-\n\nhalb als unbedenklich angesehen hat, weil die Verkürzung der Frist \n\ndurch den nach dem subjektiven System hinausgeschobenen Fristbeginn \n\nkompensiert wird und die Höchstfristen die Gefahr der Verjährung von \n\nAnsprüchen, die dem Gläubiger unbekannt sind, auf ein hinnehmbares \n\nMaß reduzieren (BT-Drucks. 14/6040 S. 108; Heß NJW 2002, 253, 258; \n\nPiekenbrock AnwBl 2005, 737, 738). Dem Schutzbedürfnis des Gläubi-\n\ngers entspricht es, eine kürzere Verjährungsfrist erst dann anzuwenden, \n\nwenn auch alle Voraussetzungen dieser Frist vorliegen. Die Interessen \n\ndes Schuldners werden durch die Höchstfristen aus § 199 Abs. 2 bis 4 \n\nBGB und die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB gewahrt. \n\n30 \n\nDiese Auslegung entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des \n\nReichsgerichts zu der das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches \n\nam 1. Januar 1900 begleitenden Überleitungsvorschrift des Art. 169 \n\nEGBGB, dem Art. 229 § 6 EGBGB nachgebildet worden \n\nist (BT-\n\nDrucks. 14/6040 S. 273). Danach sollte in dem Fall, in dem die Verjäh-\n\nrungszeit nach altem Recht länger war als nach neuem Recht, dieses \n\naber an den Beginn der Verjährung strengere Erfordernisse stellte als \n\ndas alte Recht, die Verjährungsfrist des neuen Rechts erst von dem \n\nZeitpunkt an beginnen, in welchem alle Voraussetzungen dieser kürzeren \n\nVerjährung erfüllt waren (RGZ 73, 434, 439 f.). \n\n31 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision lagen bei den Klägern \n\ndie Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor dem 1. Janu-\n\nar 2002 vor, so dass die Verjährung nicht bereits am 31. Dezember 2004 \n\n31. Dezember 2004 eingetreten ist (§ 199 Abs. 1 Halbs. 1 BGB), sondern \n\ndurch die Geltendmachung des zuerkannten Bereicherungsanspruchs im \n\nFebruar 2005 noch gehemmt werden konnte. \n\n32 \n\n(1) Die Kläger selbst hatten vor dem 1. Januar 2002 nicht die er-\n\nforderliche Kenntnis von den den Bereicherungsanspruch begründenden \n\nUmständen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts war den Klägern das Zwischenfinanzierungsdarlehen da-\n\nmals nicht bekannt. Nach ihrem Vorbringen haben sie hierüber weder \n\nvon der Treuhänderin noch von der Beklagten jemals Unterlagen erhal-\n\nten, sondern davon erst im Jahr 2004 durch Parallelverfahren gegen die \n\nBeklagte erfahren. Die Beklagte, die als Schuldnerin die Darlegungs- und \n\nBeweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die \n\nKenntnis der Kläger gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB trägt (vgl. OLG \n\nBamberg NJW 2006, 304; OLG Karlsruhe ZIP 2006, 1855, 1858; Palandt/ \n\nHeinrichs, BGB 66. Aufl. § 199 Rdn. 46), ist dem nicht entgegengetreten. \n\n33 \n\nDie Unkenntnis der Kläger beruhte auch nicht auf grober Fahrläs-\n\nsigkeit, obwohl der Treuhandvertrag und die zugehörige Vollmacht mehr-\n\nfach eine Zwischenfinanzierung erwähnen. Beide Urkunden sind derart \n\numfassend, dass die Kläger nicht damit rechnen mussten, dass die \n\nTreuhänderin sämtliche darin genannten Verträge abschließt, ohne sie \n\ndarüber zu informieren. So ist in der notariellen Urkunde vom 5. Dezem-\n\nber 1996 neben der Zwischenfinanzierung z.B. auch die Vorfinanzierung \n\ndes Eigenkapitals genannt, die im Fall der Kläger entbehrlich war und \n\nnicht abgeschlossen wurde, weil diese den Kaufpreis vollständig fremdfi-\n\nnanzierten. Danach mussten die Kläger allein aus der entsprechenden \n\nBefugnis der Treuhänderin weder auf den tatsächlichen Abschluss eines \n\nsolchen Zwischenfinanzierungskredits schließen noch sich danach er-\n\nkundigen. \n\n34 \n\n(2) Schließlich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend \n\nangenommen, dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB \n\nauch nicht deshalb gegeben waren, weil die Treuhänderin den Zwischen-\n\nfinanzierungskredit kannte. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts ist den Klägern diese Kenntnis nicht zuzurechnen. \n\n35 \n\n(a) Grundsätzlich müssen die subjektiven Voraussetzungen des \n\n§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Person des Gläubigers vorliegen (Erman/ \n\nSchmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl. § 199 Rdn. 12; Palandt/Heinrichs aaO \n\n§ 199 Rdn. 23). Allerdings hat die Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB \n\na.F., dem § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nachgebildet ist (BT-Drucks. 14/6040 \n\nS. 105, 107), aus dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB abgelei-\n\ntet, dass auch die Kenntnis eines \"Wissensvertreters\" genügt. So muss \n\nder Gläubiger, der einen Dritten mit der Tatsachenermittlung gerade zur \n\nDurchsetzung oder Abwehr unter anderem desjenigen Anspruchs, um \n\ndessen Verjährung es konkret geht, beauftragt hat, dessen Kenntnis ge-\n\ngen sich gelten lassen (BGH, Urteile vom 29. Januar 1968 - III ZR \n\n118/67, NJW 1968, 988 f., vom 22. November 1983 - VI ZR 36/82, \n\nZIP 1984, 221, 222, vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83, NJW 1985, \n\n2583, vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 258 und vom \n\n19. März 1997 - XII ZR 287/95, NJW 1997, 2049, 2050). Denn derjenige, \n\nder einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in ei-\n\ngener Verantwortung betraut, hat sich unabhängig von einem Vertre-\n\ntungsverhältnis das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zu-\n\nrechnen zu lassen (BGHZ 134, 343, 347 f.; BGH, Urteile vom 19. März \n\n1985 aaO und vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323; Se-\n\nnatsurteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 220/99, WM 2000, 1539, 1541 zu \n\n§ 819 Abs. 1 BGB). \n\n36 \n\n(b) Ob diese Rechtsprechung unverändert auf § 199 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBGB übertragen werden kann, obwohl diese Vorschrift nicht nur - wie \n\nbisher - deliktische, sondern auch vertragliche und bereicherungsrechtli-\n\nche Ansprüche erfasst, ist umstritten (dafür: AnwK-BGB/Mansel/Stürner \n\n§ 199 Rdn. 27; differenzierend Henrich/Spindler, in: Beck'scher Online-\n\nKommentar BGB, Stand: 1. März 2006, § 199 Rdn. 35 ff. m.w.Nachw.). \n\nDies kann jedoch dahinstehen, weil vorliegend eine Wissenszurechnung \n\nentsprechend § 166 Abs. 1 BGB bereits aus anderen Gründen nicht in \n\nBetracht kommt. \n\n37 \n\n(c) Eine Zurechnung aufgrund der rechtsgeschäftlichen Bevoll-\n\nmächtigung der Treuhänderin scheidet aus, weil die ihr erteilte Vollmacht \n\nnichtig ist und die Kläger ihr Handeln nicht genehmigt haben. \n\n38 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision kann sich die Beklagte im Rah-\n\nmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch nicht mit der Begründung auf \n\n§§ 171, 172 BGB berufen, dass die Treuhänderin im Zeitpunkt der Rück-\n\nzahlung des Zwischenfinanzierungskredits durch die Vorlage der Voll-\n\nmachtsurkunde als Vertreter der Kläger legitimiert war. Die §§ 171 ff. \n\nBGB sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass \n\nzum Schutz des Rechtsverkehrs derjenige, der einem gutgläubigen Drit-\n\nten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung \n\neines anderen setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er dem \n\nanderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteil \n\nvom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.). Sie gelten \n\nnur dann, wenn das Bestehen der Vertretungsmacht bei Vornahme einer \n\nkonkreten Handlung durch den Vertreter in Frage steht. Eine solche \n\nHandlung spielt im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso wenig \n\neine Rolle wie der Schutz des Rechtsverkehrs. \n\n39 \n\n(d) Eine Zurechnung der Kenntnis des \"Wissensvertreters\" kommt \n\nzwar auch dann in Betracht, wenn dieser ohne Vertretungsmacht oder \n\nohne Auftrag gehandelt hat (BGHZ 117, 104, 107). Dies kann aber nicht \n\ngelten, wenn - wie hier - die Beauftragung und Bevollmächtigung wegen \n\nVerstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sind. Andern-\n\nfalls würde dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, die Recht-\n\nsuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegen-\n\nheiten zu schützen (BGHZ 37, 258, 262; 153, 214, 220; BGH, Urteil vom \n\n11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2262; Senatsurteil \n\nvom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274), nicht hinrei-\n\nchend Rechnung getragen. Mit dieser Zweckrichtung wäre es unverein-\n\nbar, dem Gläubiger die Kenntnis des unbefugten Rechtsberaters, vor \n\ndem er geschützt werden soll, mit der Folge zuzurechnen, dass er mögli-\n\ncherweise seine Ansprüche, die sich aus dem Verstoß gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz ergeben, wegen Verjährung nicht mehr durch-\n\nsetzen könnte, obwohl er selbst keine Kenntnis davon hatte. \n\n40 \n\nc) Die zehnjährige Höchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB war im Jahr \n\n2005 ebenfalls noch nicht abgelaufen, weil sie gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 \n\nSatz 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist. \n\nIII. \n\n41 \n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. \n\nNobbe Joeres Ellenberger \n\n Schmitt Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 09.12.2004 - 7 O 269/04 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.01.2006 - 7 U 7/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/xi-zr-44-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":22},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":18},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/xi-zr-44-06","retrieved":"2026-07-10 21:18:43.657539+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-23/xi-zr-44-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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