{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-01-23","aktenzeichen":"VI ZR 67/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Gb Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 67/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n23. Januar 2007 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 249 Gb \n\nNach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe \n\nberechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im \n\nSinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden. \n\nBGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06 - LG Frankfurt (Oder) \n\n AG Fürstenwalde \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. März 2006 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers er-\n\nkannt worden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des \n\nSchädigers Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das er \n\nnach einem Verkehrsunfall eingeholt hat. Die uneingeschränkte Haftung der \n\nBeklagten für die entstandenen Schäden ist unstreitig. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDer Kläger beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. Q. mit der Be-\n\ngutachtung seines beschädigten Fahrzeugs. In der im Auftrag enthaltenen \n\nPreisvereinbarung heißt es: \n\n\"A) Die Grundgebühr (G) richtet sich - nach der Schadenhöhe (S)* - un-\n\nterhalb (S) = 600 Euro beträgt (G) = 99 Euro und ab (S) 600 Euro beträgt (G) \n\n= (S) hoch 0,57 x 3 Euro bei manueller Kalkulation (Daten über Terminal nicht \n\nabrufbar) gilt G plus 20 % und bei verringertem Aufwand (ohne Kalkulation) gilt \n\nG - 40 % zusätzlich bei späterer Nach-/Altteilbesichtigung, bzw. Stellungnah-\n\nmen erfolgt eine zusätzliche Berechnung mit G - 50 % oder nach Zeitaufwand. \n\nB) nach der aufgewendeten Zeit *(mit 85 Euro/je Std.) C) Hinzu kommen im-\n\nmer die Nebenkosten ** und die gesetzliche MwSt ***. \n\n* nicht zutreffenden Fettdruck der Preisvereinbarung bitte streichen.\" \n\nBei Buchstabe B) waren die Worte \"nach der aufgewendeten Zeit\" gestri-\n\nchen. Die Nebenkosten waren unterhalb dieses Textes pauschaliert und erläu-\n\ntert. \n\nDer Sachverständige stellte dem Kläger für das erstattete Gutachten \n\n363,73 € brutto in Rechnung. Die Grundgebühr berechnete er laut Schadens-\n\nhöhe mit 221,56 € netto; für Fahrtkosten, Farbbilder, Porto/Telefon, Terminal- \n\nund Schreibgebühren berechnete er weitere 92 € netto. Da die Beklagte die \n\nZahlung der Sachverständigenkosten ablehnte, beglich der Kläger die Rech-\n\nnungssumme. \n\n7 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte durch ein Versäumnisurteil zur Zah-\n\nlung von 363,73 € nebst Zinsen verurteilt. Auf den fristgerechten Einspruch hat \n\nes das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat das Urteil \n\nteilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen \n\nzur Zahlung von 160 € nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom \n\nBerufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederher-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n8 \n\nNach Auffassung des Landgerichts ist die Höhe der Reparaturkosten \n\nnicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschä-\n\ndigten Fahrzeugs zu bestimmen. Soweit der Gutachter sein Honorar gemäß \n\n§ 315 BGB bestimmt habe, sei die Festsetzung des Honorars nach Reparatur-\n\naufwand unbillig. Für das Entgelt komme es auf den Wert der vergüteten Leis-\n\ntung an. Bei der Erstellung eines Gutachtens sei das Entgelt demnach abhän-\n\ngig von der aufgewandten Arbeit und seiner wirtschaftlichen Bedeutung. Das \n\nEntgelt sei deshalb entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungs-\n\ngesetz (JVEG) zu bemessen, das für die gerichtliche Tätigkeit eines Sachver-\n\nständigen gelte. Dem Kläger stehe daher nur ein Anspruch auf Ersatz der Stun-\n\ndenvergütung nach dem JVEG für höchstens 71 Minuten in Höhe von 112,50 € \n\nzu. \n\n9 \n\nDer Schädiger sei nicht verpflichtet, übersetzte Kosten zu tragen, wenn \n\nder Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. \n\nGemäß § 249 Abs. 2 BGB seien grundsätzlich nur die Kosten ersetzbar, die zur \n\nErstattung des Gutachtens erforderlich seien. Der hier zu entscheidende Fall \n\nsei mit den Fällen der Unfallersatztarife vergleichbar. Auch hier hätten der \n\nSchädiger und sein Haftpflichtversicherer keinen Einfluss auf die Höhe des Ent-\n\ngelts, müssten dieses aber tragen. Für den Geschädigten sei zudem erkennbar \n\ngewesen, dass er lediglich den Aufwand für die Erstellung des Gutachtens zu \n\nzahlen habe und sich dieser Aufwand auch nach dem tatsächlichen Zeitauf-\n\nwand ermitteln lasse. Das Formular der eingereichten Honorarvereinbarung \n\nsehe nämlich ausdrücklich auch eine Berechnung \"nach der aufgewendeten \n\nZeit\" vor. \n\n10 \n\n11 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht die \n\nKosten des Sachverständigengutachtens dem Grunde nach für erstattungsfä-\n\nhig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen \n\nund gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit \n\ndie Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforder-\n\nlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR \n\n365/03 - VersR 2005, 380; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - \n\nNJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine \n\nvorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung \n\nerforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 \n\n- VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; \n\nvom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84 - VersR 1985, 441, 442; vom 30. November \n\n2004 - VI ZR 365/03 - aaO; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.). \n\n12 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Höhe der Reparaturkosten \n\nsei grundsätzlich nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutach-\n\ntung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen, ist bereits die Anknüpfung an \n\n§ 315 BGB verfehlt. Wie das Berufungsgericht selbst erkennt, ist zwischen dem \n\nKläger und dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung getroffen worden, so \n\ndass keine einseitige Bestimmung durch den Sachverständigen vorliegt. Für die \n\nschadensrechtliche Betrachtung ist ohnehin von § 249 BGB auszugehen. \n\n13 \n\na) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederher-\n\nstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat \n\nhierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederher-\n\nstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschä-\n\ndigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, \n\n56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich \n\n(ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt \n\nzur Bestimmung des zur Herstellung \"erforderlichen\" (ex ante zu bemessenden) \n\nBetrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich auf-\n\ngewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. \n\nInsbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht \n\nvon etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich einge-\n\ngangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des \n\nSachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, \n\n348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforder-\n\nlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess \n\nberechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni \n\n2004 - VI ZR 211/03 - VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe \n\ndes Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Sieg-\n\nburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323). \n\n14 \n\nb) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffas-\n\nsung der Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht \n\ndarauf an, ob die zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen getroffene \n\nPreisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach \n\n§ 307 BGB unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergü-\n\ntung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem \n\nSachverständigen von letzterem nach \"billigem Ermessen\" gemäß § 315 Abs. 1 \n\nBGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den \n\nSachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrecht-\n\nlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen \n\nhalten. \n\n15 \n\nDie Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadens-\n\nhöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsauf-\n\nwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer \n\nVielzahl von Gerichten bejaht (vgl. etwa AG Altenkirchen ZfS 1994, 88; AG \n\nMünchen DAR 1996, 298; AG Köln VersR 1988, 1251, 1252; AG Aachen, ZfS \n\n1999, 196; AG Herne-Wanne NZV 1999, 256, 257; AG Halle-Saalkreis ZfS \n\n1999, 337; AG Hattingen VersR 2000, 1426, 1427; AG Darmstadt ZfS 2000, 65; \n\nAG Frankfurt a.M. ZfS 2001, 165; SP 2002, 287, 288; AG Wiesbaden SP 2002, \n\n360; AG Westerburg ZfS 2000, 63, 64; ZfS 2002, 72, 73; AG Eltville SP 2002, \n\n322; AG Bad Kreuznach SP 2002, 72; AG Hamm SP 2002, 322; AG Dresden \n\nDAR 2002, 459, 460; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; AG Weinheim ZfS \n\n2004, 18; AG Nürnberg ZfS 2004, 131; AG Berlin-Mitte SP 2005, 175; LG Halle \n\nZfS 2006, 91; ebenso Roß, aaO; a.A. z.B. LG Köln SP 2002, 320; AG Leipzig \n\nSP 2002, 287; LG Leipzig, Urteil vom 23. März 2005 - 1 S 7099/04). Hiergegen \n\nbestehen aus schadensrechtlicher Sicht keine Bedenken. \n\n16 \n\nc) Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der \n\nWahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, \n\n398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR \n\n1989, 1056 f.). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg ein-\n\nschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen \n\nscheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - VersR 2005, \n\n558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter \n\nseiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl \n\nNZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, \n\n1210). \n\n17 \n\nDer Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als \n\nerforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom \n\nStandpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage \n\ndes Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen \n\nerscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, \n\n165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm \n\nZumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, \n\nsofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten \n\nbeeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand \n\nerforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, \n\ninsbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten so-\n\nwie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu \n\nnehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, \n\n161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu ei-\n\nner Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den \n\nSchädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachver-\n\nständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, \n\ndass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der \n\nsich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, \n\n367 f.). \n\n18 \n\nd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich an diesen \n\nGrundsätzen durch die neuere Rechtsprechung des Senats zum \"Unfallersatz-\n\ntarif\" nichts geändert. Nach dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur \n\nHerstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem \"Unfaller-\n\nsatztarif\" gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmiet-\n\nwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot \n\nund Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Ver-\n\nhalten der Anbieter (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). \n\nDie dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch \n\nihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen \"Unfallersatztarife\" \n\nerheblich über den für Selbstzahler angebotenen \"Normaltarifen\" liegen können \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 383 f.). Das Berufungsgericht hat nicht fest-\n\ngestellt, dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von \n\nKFZ-Schadensgutachten etabliert hat. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte \n\nersichtlich. \n\n19 \n\n3. Nach den dargelegten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der \n\nzum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch nicht ergangenen Entscheidung des \n\nX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2006 zur Zulässigkeit eines \n\nan der Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorars für Routinegutachten \n\n(X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131) kann das Berufungsurteil \n\nkeinen Bestand haben. \n\n20 \n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein \n\nKraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadens-\n\nhöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die \n\nGrenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Scha-\n\ndensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatz-\n\nforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird \n\nals Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an \n\nder Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem \n\nnach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rech-\n\nnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Fest-\n\nstellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 15 ff.). \n\n21 \n\nb) Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorge-\n\nnommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtli-\n\ncher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungs-\n\nbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Ei-\n\nner Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass \n\nPrivatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den \n\nParteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach all-\n\ngemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, \n\nwährend die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des \n\n§ 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz \n\nbeschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen \n\n(§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung ver-\n\npflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Par-\n\nteien ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO \n\nRn. 19). \n\n22 \n\nc) Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen getroffen, aus \n\ndenen sich ergeben könnte, dass die Höhe der geltend gemachten Sachver-\n\nständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 \n\nAbs. 2 BGB überschreitet. Ohne entsprechende Feststellungen, die das Beru-\n\nfungsgericht entweder mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen im \n\nWege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen kann, entbehrt seine \n\nAuffassung, der Kläger habe gegen seine Verpflichtung zur Geringhaltung des \n\nSchadens verstoßen, einer tragfähigen Grundlage. Zudem widerspricht eine \n\nsolche Auffassung zahlreichen Urteilen und Darstellungen im Schrifttum, die \n\neine Kalkulation der Vergütung von KFZ-Sachverständigen nach der Scha-\n\ndenshöhe als üblich bezeichnen, wobei einige davon ausgehen, dass 97 bis \n\n98 % aller Gutachter diese Abrechnungsweise anwenden (vgl. AG Nürnberg \n\nZfS 2004, 131; LG Halle ZfS 2006, 91; Hiltscher NZV 1998, 488, 490; Hörl, \n\naaO, 309 Fn. 54; Kääb/Jandel NZV 1998, 268, 269; Otting VersR 1997, 1328, \n\n1330; Roß NZV 2001, 321, 323). \n\n23 \n\nd) Die Revision rügt schließlich zu Recht, das Berufungsgericht habe bei \n\nder Ablehnung eines Ersatzes für die Fahrtkosten und die Terminalgebühr nicht \n\nbeachtet, dass der Sachverständige die entsprechenden Positionen gemäß ei-\n\nnem Hinweis des Klägers in der Klageschrift und der Berufungserwiderung in \n\neinem dem Gericht vorgelegten Schreiben vom 26. November 2004 (Anlage \n\nA 5) erläutert hat. \n\nIII. \n\n24 \n\nNach den vorstehenden Ausführungen ist das Berufungsurteil aufzuhe-\n\nben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der dargestell-\n\nten Grundsätze erneut über den Anspruch entscheidet. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Fürstenwalde, Entscheidung vom 27.09.2005 - 30 C 54/05 - \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 02.03.2006 - 15 S 179/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/vi-zr-67-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839a","ref_norm":"839a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/vi-zr-67-06","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-23/vi-zr-67-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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