{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-01-23","aktenzeichen":"VI ZB 61/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 91, 103, 104, 567, 574 Über die Rechtsbeschwerde in einem Kostenfestsetzungsverfahren kann nicht mehr in der Sache entschieden werden, wenn die Kostengrundentscheidung in der höheren Instanz aufgehoben oder mit Wirkung für eine am Kostenfestset- zungsverfahren beteiligte Partei abgeändert worden ist. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens haben in einem solchen Fall die Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens zu tragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 61/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Januar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 91, 103, 104, 567, 574 \n\nÜber die Rechtsbeschwerde in einem Kostenfestsetzungsverfahren kann nicht \n\nmehr in der Sache entschieden werden, wenn die Kostengrundentscheidung in \n\nder höheren Instanz aufgehoben oder mit Wirkung für eine am Kostenfestset-\n\nzungsverfahren beteiligte Partei abgeändert worden ist. Die Kosten des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens haben in einem \n\nsolchen Fall die Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens zu tragen. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06 - OLG Dresden \n\n LG Leipzig \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2007 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-\n\nden vom 26. Juli 2006 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des \n\nLandgerichts Leipzig vom 12. April 2006 werden aufgehoben. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens \n\nder sofortigen Beschwerde haben die Beklagten zu 1 und 2 als \n\nGesamtschuldner zu tragen. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 63.160,61 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner auf Scha-\n\ndensersatz in Höhe von 140.515.340,00 € in Anspruch genommen. Die Beklag-\n\nten zu 1 und 2 wurden im Rechtsstreit von denselben Prozessbevollmächtigten \n\nvertreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des \n\nRechtsstreits der Klägerin auferlegt. Mit Beschluss vom 6. März 2006 hat die \n\nRechtspflegerin die aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landge-\n\nrichts von der Klägerin an die Beklagten zu 1 und 2 zu erstattenden Kosten zu-\n\nnächst auf 297.202,21 € festgesetzt. Dabei hat sie einen bei 30 Millionen Euro \n\ngekappten Gegenstandswert zugrunde gelegt und eine 1,6-fache Verfahrens-\n\ngebühr angesetzt. Die Beklagten zu 1 und 2 haben eine Nachfestsetzung in \n\nHöhe weiterer 167.040,00 € beantragt, nämlich die Differenz zu einer 1,6-\n\nfachen Verfahrensgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer nach einem Gegenstands-\n\nwert von 60 Millionen Euro. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. April \n\n2006 hat die Rechtspflegerin zugunsten der Beklagten zu 1 und 2 Kosten unter \n\nAnsatz einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach einem Gegenstandswert von \n\n60 Millionen € Kosten in Höhe weiterer 103.879,39 € zur Erstattung festgesetzt \n\nund den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der \n\nBeklagten zu 1 und 2 hatte Erfolg. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das \n\nBeschwerdegericht \n\nzugunsten der Beklagten antragsgemäß weitere \n\n167.040,00 € zur Erstattung festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\nMit dieser erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungs-\n\nbeschlusses vom 12. April 2006. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 ge-\n\nrichteten Klage Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug haben die Parteien \n\neinen am 23. Oktober 2006 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich \n\ngeschlossen, der folgende Kostenregelung enthält: Die Kosten des Rechts-\n\nstreits werden gegeneinander aufgehoben; Kostenfestsetzungsanträge werden \n\nnicht gestellt; dies gilt auch für bereits durchgeführte Kostenfestsetzungsverfah-\n\nren, mit Ausnahme der Kostenerstattungsansprüche der ursprünglichen Beklag-\n\nten zu 2 bis 4 in erster Instanz. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) \n\nund auch im Übrigen zulässig gewesen (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575, 576 ZPO). \n\nÜber die Rechtsbeschwerde kann jedoch nicht mehr in der Sache entschieden \n\nwerden, weil sich das gesamte Kostenfestsetzungsverfahren mit dem am \n\n23. Oktober 2006 festgestellten Vergleich, in dem die Parteien eine gegenseiti-\n\nge Kostenaufhebung und den Verzicht auf Kostenfestsetzung vereinbart haben, \n\nüberholt ist. Dies gilt nicht nur, wenn eine Kostengrundentscheidung in der hö-\n\nheren Instanz aufgehoben wird, sondern kommt auch bei ihrer Abänderung in \n\nBetracht (vgl. OLG München, JurBüro 1970, 268; OLG Hamm, JurBüro 1976, \n\n1692; 1977, 1141; OLG Düsseldorf, JurBüro 1981, 1097; OLG Hamburg, JurBü-\n\nro 1989, 502; LG Berlin, JurBüro 1978, 432). \n\n4 \n\nEin solcher Fall ist hier gegeben. Dem steht entgegen der Auffassung \n\nder Rechtsbeschwerde nicht entgegen, dass der Vergleich den Kostenerstat-\n\ntungsanspruch des ursprünglichen Beklagten zu 2 ausdrücklich ausklammert. \n\nDie aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts zugunsten \n\nder Beklagten zu 1 und 2 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse haben \n\nnicht nur hinsichtlich der Beklagten zu 1, sondern auch hinsichtlich des Beklag-\n\nten zu 2 keinen Bestand. Die Beschlüsse lassen nämlich nicht erkennen, in \n\nwelcher Höhe die Klägerin ihm - allein - Kosten zu erstatten hat, denn festge-\n\nsetzt worden sind die den Beklagten zu 1 und 2 gemeinsam entstandenen au-\n\nßergerichtlichen Kosten. Darin sind auch Kosten enthalten, deren Erstattung \n\nder Beklagte zu 2 alleine nicht verlangen kann, insbesondere der Mehrfachver-\n\ntretungszuschlag gemäß Nr. 1008 VV RVG (0,3 Verfahrensgebühr), den die \n\nProzessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 beanspruchen können, weil \n\nsie in derselben Angelegenheit zwei Auftraggeber vertreten haben. Diesen Teil \n\nder Kosten, der den Beklagten zu 1 und 2 als Streitgenossen gemeinsam ent-\n\nstanden ist, kann der Beklagte zu 2 jedenfalls nicht in vollem Umfang als not-\n\nwendige Kosten der Rechtsverteidigung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO ersetzt ver-\n\nlangen, denn ein obsiegender Streitgenosse kann grundsätzlich nur die Erstat-\n\ntung des seiner eigenen Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils \n\nder Anwaltskosten beanspruchen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 \n\n- VI ZB 67/05 - VersR 2006, 808; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2006 - VIII ZB \n\n53/05 - WuM 2006, 529, jeweils m.w.N.). Die dem Beklagten zu 2 von der Klä-\n\ngerin zu erstattenden Kosten sind deshalb unter Berücksichtigung des festge-\n\nstellten Vergleichs neu festzusetzen. \n\n5 \n\n6 \n\nAus Gründen der Rechtssicherheit werden der angefochtene Beschluss \n\nund der ihm zugrunde liegende Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben. \n\nBei dieser Sachlage haben die Beklagten zu 1 und 2 als Antragsteller \n\ndes Kostenfestsetzungsverfahrens die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- \n\nrens und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zu tragen (vgl. KG, Rpfle-\n\nger 1978, 384; OLG Hamm, JurBüro 1977, 1141; OLG Düsseldorf, aaO; \n\nMümmler, JurBüro 1981, 1097 und 1989, 503). \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 12.04.2006 - 6 O 910/05 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 26.07.2006 - 10 W 600/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/vi-zb-61-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/vi-zb-61-06","retrieved":"2026-07-10 21:16:48.093218+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-23/vi-zb-61-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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