{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-01-23","aktenzeichen":"I ZB 42/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Auswärtiger Rechtsanwalt V Beauftragt ein Unternehmen zur Führung eines Prozesses bei einem auswärti- gen Gericht einen Rechtsanwalt an dem Ort, an dem sich zwar nicht der Sitz des Unternehmens befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensin- ternen Organisation vorprozessual bearbeitet worden ist, sind die Reisekosten dieses Anwalts nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie im Falle der Be- auftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 42/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Januar 2007 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nBerichtigung des Leitsatzes \n\nDas Stichwort des Leitsatzes zum Beschluss vom 23. Januar 2007 \n- I ZB 42/06 - wird dahingehend berichtigt, dass es richtig \"Auswärtiger Rechts-\nanwalt VI\" (nicht \"Auswärtiger Rechtsanwalt V\") lautet. \n\nBundesgerichtshof \nGeschäftsstelle des I. Zivilsenats \nKarlsruhe, den 22. August 2007 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 \n\nAuswärtiger Rechtsanwalt V \n\nBeauftragt ein Unternehmen zur Führung eines Prozesses bei einem auswärti-\ngen Gericht einen Rechtsanwalt an dem Ort, an dem sich zwar nicht der Sitz \ndes Unternehmens befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensin-\nternen Organisation vorprozessual bearbeitet worden ist, sind die Reisekosten \ndieses Anwalts nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie im Falle der Be-\nauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts. \n\nBGH, Beschl. v. 23. Januar 2007 - I ZB 42/06 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 218,76 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Klägerin ist eine international tätige Versicherungsgesellschaft. Ihre \n\nNiederlassung für Deutschland befindet sich in Düsseldorf. Sie hat das beklagte \n\nTransportunternehmen wegen eines Transportschadens aus übergegangenem \n\nund abgetretenem Recht vor dem Landgericht Köln auf Schadensersatz in An-\n\nspruch genommen, wobei sie sich von einem Hamburger Rechtsanwalt hat ver-\n\ntreten lassen. \n\n2 \n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin u.a. die Reisekosten \n\nihres Prozessbevollmächtigten von Hamburg nach Köln in Höhe von 252,70 € \n\nsowie Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 168 € zur Kostenausgleichung \n\nangemeldet. Sie hat hierzu ausgeführt, die Angelegenheit sei von ihrer in Ham-\n\nburg ansässigen Zweigstelle bearbeitet worden. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat nur diejenigen Reisekosten nebst Tage- und Abwe-\n\nsenheitsgeld für erstattungsfähig erachtet, die der Klägerin im Falle der Beauf-\n\ntragung eines in Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären. Es \n\nhat hierfür 108,18 € in Ansatz gebracht und daher bei der Kostenausgleichung \n\nunter Berücksichtigung der Kostengrundentscheidung, nach der die Beklagte \n\n70% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, einen Betrag von 75,73 € zu-\n\ngunsten der Klägerin in Ansatz gebracht. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie von der Klägerin hiergegen erhobene, auf Berücksichtigung des Un-\n\nterschiedsbetrags gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben \n\n(OLG Köln, Beschl. v. 24.5.2006 - 17 W 77/06, in juris dokumentiert). \n\nMit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr in den \n\nVorinstanzen erfolgloses Kostenfestsetzungsbegehren weiter. \n\nDie Beklagte hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung statthaft (§ 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig. In der Sache führt sie \n\n8 \n\n9 \n\nzur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\nZutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass lediglich die \n\nKosten eines Prozessbevollmächtigten am Geschäftssitz der Klägerin erstat-\n\ntungsfähig seien. Der Geschäftssitz der Partei sei nach rein objektiven Maßstä-\n\nben und im Einklang mit den Vorschriften über den Gerichtsstand zu ermitteln; \n\ner befinde sich bei der Klägerin unstreitig in Düsseldorf. Der Umstand, dass die \n\nKlägerin Regressansprüche nach ihrem Vortrag nicht dort, sondern in ihrer Re-\n\ngressabteilung in Hamburg bearbeite, müsse unberücksichtigt bleiben, da sonst \n\nfür den Gegner die von ihm im Falle seines Unterliegens zu erstattenden Kos-\n\nten völlig unkalkulierbar wären. Zwar komme es in Bezug auf das Vorhanden-\n\nsein einer Rechtsabteilung und die Bearbeitung der Schadensangelegenheit \n\ndurch diese auf die tatsächliche Organisationsstruktur und -handhabung und \n\nnicht darauf an, was nach Ansicht des Gerichts zweckmäßig sei. Hieraus folge \n\naber lediglich, dass ein Unternehmen nicht darauf verwiesen werden dürfe, es \n\nhätte eine Rechtsabteilung unterhalten oder die betreffende Angelegenheit \n\ndurch die vorhandene Rechtsabteilung bearbeiten lassen müssen. \n\n10 \n\nDie Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, sie betraue ständig \n\nHamburger Prozessbevollmächtigte mit ihrer Vertretung. Eine Partei, die an \n\nihrem allgemeinen Gerichtsstand klage oder verklagt werde, sei unter Erstat-\n\ntungsgesichtspunkten gehalten, einen örtlichen Rechtsanwalt zum Prozessbe-\n\nvollmächtigten zu bestellen. Die durch die Beauftragung eines auswärtigen An-\n\nwalts entstandenen Mehrkosten seien auch dann nicht erstattungsfähig, wenn \n\nes sich bei diesem Anwalt um den Vertrauensanwalt der Partei handele, der für \n\nsie in derselben Angelegenheit schon vorprozessual tätig gewesen sei und mit \n\ndem sie auch sonst ständig zusammenarbeite. \n\n11 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die \n\nReisekosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld des von der Klägerin be-\n\nauftragten auswärtigen Rechtsanwalts zu Unrecht nur in dem Umfang für er-\n\nstattungsfähig erachtet, in dem diese Kosten bei Beauftragung eines am Sitz \n\nder Klägerin in Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären. \n\n12 \n\na) Das Beschwerdegericht hat bei seinen Erwägungen allerdings zutref-\n\nfend vorausgesetzt, dass bei einem Unternehmen, das - wie die Klägerin - über \n\nkeine eigene Rechtsabteilung verfügt, die Beauftragung eines an seinem Sitz \n\nansässigen Rechtsanwalts mit der Führung eines Rechtsstreits bei einem aus-\n\nwärtigen Gericht nur dann nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung \n\nerforderlich ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung feststeht, dass \n\ndafür kein eingehendes Mandantengespräch erforderlich sein wird (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 = WRP 2005, 224 \n\n- Unterbevollmächtigter III; Beschl. v. 3.3.2005 - I ZB 24/04, NJW-RR 2005, \n\n922 f. = WRP 2005, 753 - Zweigniederlassung; Beschl. v. 13.6.2006 \n\n- IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Tz 15, jeweils m.w.N.). \n\n13 \n\nb) Im Grundsatz ebenfalls zutreffend ist die Beurteilung des Beschwer-\n\ndegerichts, dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der eine Partei vertritt, \n\ndie bei einem auswärtigen Gericht klagt, und der weder am Gerichtsort noch \n\nam Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist (\"Rechtsanwalt am dritten \n\nOrt\"), regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- \n\noder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten sind (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 18.12.2003 \n\n- I ZB 21/03, NJW-RR 2004, 855, 856 \n\n- Auswärtiger Rechtsanwalt III; Beschl. v. 11.3.2004 - VII ZB 27/03, NJW-RR \n\n2004, 858 f.; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 17; Zöller/Herget, ZPO, \n\n26. Aufl., § 91 Rdn. 13 \"Reisekosten des Anwalts\", m.w.N.). \n\n14 \n\nc) Eine von dem vorstehend unter b) wiedergegebenen Grundsatz ab-\n\nweichende Beurteilung ist jedoch dann geboten, wenn es sich - wie im Streit-\n\nfall - um eine Sache handelt, deren vorangegangene unternehmensinterne Be-\n\narbeitung an einem Ort erfolgt ist, an dem das Unternehmen weder seinen \n\nHauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. In einem solchen Fall sind \n\ndie Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines an die-\n\nsem Ort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grund-\n\nsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Un-\n\nternehmens ansässigen Rechtsanwalts. \n\n15 \n\naa) Im Rahmen des Kostenerstattungsrechts kommt es auf die tatsächli-\n\nche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und \n\nnicht darauf an, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält. Dement-\n\nsprechend braucht sich ein Unternehmen, das über keine Rechtsabteilung ver-\n\nfügt, nicht so behandeln zu lassen, als ob es eine eigene Rechtsabteilung hätte \n\n(BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430, 431; BGH \n\nGRUR 2005, 271 \n\n- Unterbevollmächtigter III, m.w.N.; BGH, Beschl. v. \n\n28.6.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Tz 11 m.w.N.). Ebenso wenig kann \n\nes danach aber auch darauf ankommen, ob sich der Sitz des Unternehmens \n\noder immerhin eine Zweigniederlassung an dem Ort befindet, an dem die Sa-\n\nche zunächst unternehmensintern bearbeitet worden ist und, sofern im Weite-\n\nren die Einschaltung eines Anwalts und die Anrufung des Gerichts notwendig \n\nwird, dann der Bedarf für ein Mandantengespräch entsteht. \n\n16 \n\nbb) Nicht zu überzeugen vermag die vom Beschwerdegericht zur Be-\n\ngründung seiner Auffassung angestellte Überlegung, die vorgenommene Be-\n\ngrenzung der Kostenerstattung sei notwendig, weil sich der Prozessgegner an-\n\nsonsten im Falle seines Unterliegens unkalkulierbaren Kostenerstattungsan-\n\nsprüchen gegenübersähe. Das Gesetz schützt die Parteien auch sonst nicht \n\ndavor, dass sich ihr im Falle eines Rechtsstreits bestehendes Kostenrisiko \n\ndurch in der Sphäre des Gegners liegende Umstände wie etwa durch eine von \n\nihm vorgenommene Abtretung des streitigen Anspruchs oder durch eine Verle-\n\ngung seines Wohn- oder Geschäftssitzes erhöht. Die - im Streitfall nicht in Rede \n\nstehende - Gefahr von Manipulationen kann vernachlässigt werden, da sich der \n\nOrt, an dem die Sache unternehmensintern bearbeitet worden ist, regelmäßig \n\nanhand der vorprozessual geführten Korrespondenz feststellen lassen wird. \n\n17 \n\nIII. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Die Sache ist an \n\ndas Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderli-\n\nchen Feststellungen trifft. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 31.01.2006 - 83 O 21/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2006 - 17 W 77/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/i-zb-42-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/i-zb-42-06","retrieved":"2026-07-10 21:16:23.977129+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-23/i-zb-42-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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