{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-01-23","aktenzeichen":"4 StR 611/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 611/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Januar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2007 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hagen vom 8. September 2006 wird als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausge-\n\nführt: \n\n\"Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf \nRechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 \nSatz 1 StPO). Laut Hauptverhandlungsprotokoll hat der Ange-\nklagte, nachdem er im Anschluss an die Urteilsverkündung be-\nlehrt worden war, auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, \nebenso wie sein Verteidiger. Diese Erklärung ist dem Ange-\nklagten, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgele-\nsen und von ihm genehmigt worden. Damit ist dieser Vorgang \nbewiesen (§ 274 StPO). An die Verzichtserklärung ist der An-\ngeklagte gebunden. Sie kann grundsätzlich weder angefoch-\nten noch zurückgenommen oder widerrufen werden (BGH, \nBeschluss vom 19. September 2000 - 4 StR 337/00). Umstän-\nde, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen \nkönnten, sind nicht ersichtlich. \n\nDas Vorbringen des Angeklagten, ihm sei die Anordnung der \nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht \n\nmitgeteilt worden, ist nicht glaubhaft. Der Angeklagte war bei \nder Urteilsverkündung zugegen. Mit dem Urteil ist auch die \nFortdauer seiner Unterbringung verkündet worden (SA Bd. II \nBl. 275). Das Landgericht folgte damit den Schlussanträgen \ndes Staatsanwalts und des Verteidigers, die die Unterbringung \ndes Angeklagten beantragt hatten (SA Bd. II Bl. 273). Bereits \nin der Anklageschrift vom 2. März 2006 hatte die Staatsan-\nwaltschaft auf die Notwendigkeit der Unterbringung hingewie-\nsen (SA Bd. II Bl. 201). Außerdem war der Angeklagte wäh-\nrend des gesamten Verfahrens vorläufig untergebracht (Un-\nterbringungsbefehl vom 11. Juli 2005, SA Bd. I Bl. 31) und be-\nfand sich schon während der Hauptverhandlung in der Westfä-\nlischen Klinik Schloß Haldem (SA Bd. II Bl. 267), in der er \nausweislich seines Schreibens noch immer untergebracht ist. \n\nDass der Angeklagte einige Tage nach der Urteilsverkündung \nanderen Sinnes geworden ist und nunmehr die Revision \ndurchgeführt haben möchte, ist rechtlich - wie oben ausgeführt \n- ohne Bedeutung. Auf Grund des wirksam erfolgten Rechts-\nmittelverzichts ist das Urteil rechtskräftig. Es kann daher da-\nhinstehen, dass der Angeklagte die Revision auch nicht frist-\ngerecht begründet hat.\" \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/4-str-611-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/4-str-611-06","retrieved":"2026-07-10 21:16:40.445326+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-23/4-str-611-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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