{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-01-18","aktenzeichen":"V ZB 129/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c a) Eine die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründende Anwendung auslän- dischen Rechts kann auch in seiner Anwendung bei einer Vorfrage liegen. b) Eine ausdrückliche Feststellung ausländischen Rechts im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG liegt grundsätzlich nur vor, wenn das Urteil des Amtsge- richts förmlich feststellt, dass ausländisches Recht angewendet worden ist, oder wenn es die angewendeten Vorschriften oder Rechtssätze des zugrunde gelegten ausländischen Rechts ausdrücklich bezeichnet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 129/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Januar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c \n\na) Eine die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründende Anwendung auslän-\n\ndischen Rechts kann auch in seiner Anwendung bei einer Vorfrage liegen. \n\nb) Eine ausdrückliche Feststellung ausländischen Rechts im Sinne von § 119 Abs. 1 \nNr. 1 Buchstabe c GVG liegt grundsätzlich nur vor, wenn das Urteil des Amtsge-\nrichts förmlich feststellt, dass ausländisches Recht angewendet worden ist, oder \nwenn es die angewendeten Vorschriften oder Rechtssätze des zugrunde gelegten \nausländischen Rechts ausdrücklich bezeichnet. \n\nBGH, Beschl. v. 18. Januar 2007 - V ZB 129/06 - OLG Celle \n\n AG Celle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\n16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juli 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung an die 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n5.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAm 26. Oktober 2004 verkaufte der Beklagte dem Kläger mit privat-\n\nschriftlichem Vertrag für 75.000 € eine in dem türkischen Ort A. gelegene \n\nEigentumswohnung. In dem Vertrag war eine Anzahlung von 5.000 € vorgese-\n\nhen, die der Kläger zahlte und jetzt unter Hinweis auf die Formnichtigkeit des \n\nVertrags zurückverlangt. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage mit dem Beklagten am 18. April 2006 zu-\n\ngestellten Urteil stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte am 12. Mai 2006 bei \n\ndem Landgericht Berufung eingelegt und diese am 19. Juni 2006, einem Mon-\n\ntag, begründet. Nach einem Hinweis des Landgerichts auf die Berufungszu-\n\nständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG \n\nhat der Beklagte am 29. Juni 2006 auch Berufung bei dem Oberlandesgericht \n\neingelegt und diese mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand verbunden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung \n\nzurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet \n\nsich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz \n\n4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. \n\na) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechts-\n\nbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). In Literatur und Rechtsprechung ist \n\numstritten, welche Anforderungen an die Anwendung ausländischen Rechts \n\nund die ausdrückliche Feststellung dieses Umstands zu stellen sind, die nach \n\n§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG die Berufungszuständigkeit des Oberlan-\n\ndesgerichts begründen. Höchstrichterliche Leitsätze, an denen sich die Praxis \n\nausrichten könnte, fehlen. Das rechtfertigt die Zulassung (Senat, BGHZ 151, \n\n221, 225). \n\n5 \n\nb) Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass \n\nder Beklagte die Berufung sowohl bei dem Landgericht als auch bei dem Ober-\n\nlandesgericht eingelegt hat. Die mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels än-\n\ndert nämlich nichts daran, dass dieses der Partei nur einmal zusteht und über \n\ndieses Rechtsmittel auch nur einmal entschieden werden kann (BGHZ 45, 380, \n\n383 f.). Das gilt auch dann, wenn, wie hier, das Rechtsmittel bei unterschiedli-\n\nchen Gerichten eingelegt worden ist. Deshalb ist die Berufung des Beklagten \n\ndurch das Oberlandesgericht auch insoweit verworfen worden, als sie bei dem \n\nLandgericht eingelegt worden ist. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\na) Das Oberlandesgericht durfte die an sich statthafte Berufung des Be-\n\nklagten nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur verwerfen, wenn sie nicht form- und \n\nfristgerecht eingelegt und begründet worden war. Da der Beklagte seine Beru-\n\nfung sowohl bei dem Landgericht als auch bei dem Oberlandesgericht eingelegt \n\nhat, kam eine Verwerfung nur in Betracht, wenn weder die bei dem Landgericht \n\nnoch die bei dem Oberlandesgericht eingereichte Berufungsschrift rechtzeitig \n\nund dem Beklagte auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-\n\nwähren war. Daran fehlt es. \n\nb) Für die Entscheidung über die Berufung ist das Landgericht, nicht das \n\nOberlandesgericht zuständig. \n\naa) Zur Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Amtsge-\n\nricht ist nach § 72 GVG grundsätzlich das Landgericht berufen. Etwas anderes \n\ngilt, soweit hier von Interesse, nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG nur, \n\nwenn das Amtsgericht ausländisches Recht angewendet und dies ausdrücklich \n\nfestgestellt hat. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nbb) Das Amtsgericht hat als Grundlage des geltend gemachten An-\n\nspruchs § 812 Abs. 1 BGB angenommen. Es hat diese Norm unmittelbar ange-\n\nwendet und nicht - unter Anwendung türkischen internationalen Privatrechts - \n\nim Wege einer Rückverweisung (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) auf das deutsche \n\nRecht. Das lag auch nahe, weil es den Vorvertrag, dessen Zweck verfehlt wor-\n\nden sein soll, ebenfalls nach deutschem Recht beurteilt hat (Art. 38 Abs. 1 \n\nEGBGB). Deshalb braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Anwen-\n\ndung ausländischen internationalen Privatrechts als Anwendung ausländischen \n\nRechts im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG zu bewerten wäre \n\n(ablehnend: Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 119 GVG Rdn. 15; \n\nSchwartze in: Meyer-Seitz/Hannich, ZPO-Reform 2002, S. 6 Rdn. 12; befürwor-\n\ntend: Brand/Karpenstein, NJW 2005, 1319, 1320; Kroiß, Das neue Zivilprozess-\n\nrecht, 2001, S. 58 Rdn. 9). Die Anwendung ausländischen Rechts kann hier nur \n\ndarin liegen, dass das Amtsgericht bei der Prüfung der Vorfrage, ob der Kauf-\n\nvertrag der Parteien wirksam ist, gemeint hat, der Vertrag sei sowohl nach \n\ndeutschem als auch nach türkischem Recht unwirksam. \n\n11 \n\ncc) Ob die Anwendung ausländischen Rechts bei der Prüfung einer Vor-\n\nfrage zur Bejahung von § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG ausreicht, ist umstritten. Teil-\n\nweise wird die Ansicht vertreten, eine die Berufungszuständigkeit des Oberlan-\n\ndesgerichts begründende Anwendung ausländischen Rechts liege nur vor, \n\nwenn das Amtsgericht ausländisches Recht bei der Prüfung der Hauptfrage \n\nangewendet habe (OLG Hamm OLGR 2002, 426 f.; Kissel/Mayer, GVG, 4. \n\nAufl., § 119 Rdn. 27e; Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO, § 119 GVG Rdn. 16). An-\n\ndere halten, wie das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall, die Anwendung \n\nausländischen Rechts auch bei der Prüfung einer Vorfrage für ausreichend \n\n(Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 119 GVG Rdn. 16; wohl auch MünchKomm-\n\nZPO/Wolf, 2. Aufl., Erg.-Bd. § 119 Rdn. 9). \n\n12 \n\ndd) Der Senat entscheidet die Frage im zweiten Sinne. Der Wortlaut der \n\nVorschrift ist offen und erlaubt beide Auslegungen. Für die zweite Auslegung \n\nspricht der Zweck der Vorschrift. Die Verlagerung der Berufungszuständigkeit in \n\nFällen mit Auslandsbezug auf die Oberlandesgerichte soll nach den Vorstellun-\n\ngen des Gesetzgebers dem Umstand Rechnung tragen, dass durch die Interna-\n\ntionalisierung des Rechts und durch den zunehmenden grenzüberschreitenden \n\nRechtsverkehr ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine oberge-\n\nrichtliche Rechtsprechung besteht (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsaus-\n\nschusses zu dem ZPO-Reformgesetz in BT-Drucks. 14/6036 S. 119). Auch soll \n\nsie eine Spezialisierung erleichtern (Schwartze in: Meyer-Seitz/Hannich, aaO, \n\nS. 4 Rdn. 5). Bei dieser Zielrichtung der Vorschrift kann es nicht darauf ankom-\n\nmen, an welcher Stelle der Prüfung ausländisches Recht angewendet wird. \n\nMaßgeblich muss vielmehr sein, dass sich das Amtsgericht mit dem ausländi-\n\nschen Recht befasst und seine Beurteilung des ausländischen Rechts die Ent-\n\nscheidung trägt (MünchKomm-ZPO/Wolf, aaO). \n\n13 \n\nHier hat sich das Amtsgericht mit der Frage befasst, ob der Vertrag der \n\nParteien ein nach türkischem Recht wirksamer Kaufvertrag war. Ob seine Beur-\n\nteilung des türkischen Rechts seine Entscheidung trägt, ist zweifelhaft. Das \n\nAmtsgericht qualifiziert den Vertrag der Parteien nämlich als Vorvertrag, den es \n\nausdrücklich dem deutschen Recht unterstellt, was nach Art. 28 Abs. 3 EGBGB \n\nnur möglich ist, wenn er trotz seines Gegenstands, einer in der Türkei belege-\n\nnen Eigentumswohnung, engere Bindungen zu Deutschland hat. Dass dies bei \n\neiner Qualifikation als Kaufvertrag, auf dessen Abschluss der Vorvertrag nach \n\nMeinung des Amtsgerichts zielte, anders sein könnte, ist nicht ersichtlich. Dann \n\naber käme es auf die Beurteilung des türkischen Rechts nicht an. Dies kann \n\naber letztlich offen bleiben. \n\n14 \n\nee) Wenn man in den Ausführungen des Amtsgerichts zum türkischen \n\nRecht eine Anwendung ausländischen Rechts im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchstabe c GVG sähe, führte das allein nicht zur Zuständigkeit des Oberlan-\n\ndesgerichts. Diese setzt nach der genannten Vorschrift vielmehr zusätzlich vor-\n\naus, dass das Amtsgericht die Anwendung ausländischen Rechts ausdrücklich \n\nfestgestellt hat. \n\n15 \n\n(1) Was dazu erforderlich ist, ist umstritten. Teilweise wird eine ausdrück-\n\nliche Feststellung verlangt, dass ausländisches Recht angewendet worden ist \n\n(Schwartze in: Meyer-Seitz/Hannich, aaO, S. 7 Rdn. 14). Nach einer Gegenan-\n\nsicht genügt es, wenn die Entscheidungsgründe einen ausländischen Rechts-\n\nsatz als entscheidungserheblich erkennen lassen (Kissel/Mayer, aaO, § 119 \n\nRdn. 27e; MünchKomm-ZPO/Wolf, aaO, § 119 GVG Rdn. 10; Zöller/Gummer, \n\naaO, § 119 GVG Rdn. 16). Nach einer vermittelnden Ansicht muss jedenfalls \n\nder angewendete ausländische Rechtssatz ausdrücklich erwähnt werden (Tho-\n\nmas/Putzo, Hüßtege, aaO, § 119 GVG Rdn. 17). \n\n16 \n\n(2) Dieser dritten Meinung folgt der Senat. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe \n\nc GVG verlangt eine „ausdrückliche“ Feststellung. Das lässt seinem Wortsinn \n\nnach erwarten, dass in dem Urteilstenor oder in den Entscheidungsgründen \n\nförmlich festgestellt wird, dass ausländisches Recht angewendet worden ist. Mit \n\ndem Wortlaut wäre es auch noch vereinbar, wenn das Urteil eine solche förmli-\n\nche Feststellung nicht enthält, den geltend gemachten Anspruch oder eine sei-\n\nner Voraussetzungen nach ausdrücklich genannten Vorschriften oder unge-\n\nschriebenen Rechtssätzen eines bestimmten ausländischen Rechts behandelt. \n\nDie Grenze des Wortlauts ist aber erreicht, wenn das Urteil weder eine förmli-\n\nche Feststellung der Anwendung ausländischen Rechts enthält noch die \n\nRechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätze bezeichnet, die es angewendet ha-\n\nben will. Für ein enges Verständnis der Norm spricht auch der Vergleich mit \n\n§ 547 Nr. 6 ZPO. Danach liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn ein Urteil \n\nentgegen den Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht mit Gründen ver-\n\nsehen ist. Das ist auch dann der Fall, wenn die unterlegene Partei den Gründen \n\nnicht eindeutig entnehmen kann, ob das Berufungsgericht revisibles Bundes-\n\nrecht oder nicht revisibles ausländisches Recht zugrunde gelegt hat (BGH, Urt. \n\nv. 23. Oktober 1980, III ZR 70/79, IPRspr. 1980 Nr. 3 S. 7; Urt. v. 3. Mai 1988, \n\nX ZR 99/86, NJW 1988, 3097; MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 547 Rdn. 17; \n\nWieczorek/Schütze/Prütting, ZPO, 3. Aufl., § 547 Rdn. 48). Das ist in der Regel \n\nohne die Bezeichnung der einschlägigen Normen des ausländischen Rechts \n\nnicht möglich (BGH, Urt. v. 3. Mai 1988, aaO). Dass der strikter gefasste § 119 \n\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG geringere Anforderungen stellen soll, vermag \n\nnicht einzuleuchten. \n\n17 \n\nEin solches Verständnis widerspräche auch dem Zweck dieses zusätzli-\n\nchen Erfordernisses. Der Gesetzgeber hat hiermit nämlich sicherstellen wollen, \n\ndass die Vorschrift dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebot der \n\nRechtsmittelklarheit, wonach Rechtsbehelfe „in der geschriebenen Rechtsord-\n\nnung“ geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger klar erkennbar sein \n\nmüssen (siehe dazu Plenarentscheidung des BVerfG, NJW 2003, 1924, 1928), \n\ngenügt \n\n(Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu dem ZPO-\n\nReformgesetz in BT-Drucks. 14/6036 S. 119). Das lässt sich nur erreichen, \n\nwenn dieses Erfordernis eng und formal verstanden wird. Andernfalls führte die \n\nZuständigkeitsregelung in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG zu einer auch \n\nverfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Rechtsunsicherheit \n\n(so \n\nBrand/Karpenstein, NJW 2005, 1319, 1320), weil sie den Zugang zu dem an \n\nsich gegebenen Rechtsmittel der Berufung in einer mit Sachgründen nicht mehr \n\nzu rechtfertigenden Weise erschwerte. Das Erfordernis, entweder die Anwen-\n\ndung ausländischen Rechts festzustellen oder die angewendeten ausländi-\n\nschen Rechtsnormen und Rechtssätze ausdrücklich zu benennen, kann dazu \n\nführen, dass das Oberlandesgericht nicht zuständig ist, obwohl man den Ent-\n\nscheidungsgründen des amtsgerichtlichen Urteils entnehmen kann, dass es \n\nausländisches Recht angewendet hat. Das muss aber im Interesse einer für \n\nden Rechtsanwender einfach und sicher nachvollziehbaren Handhabung der \n\nVorschrift in Kauf genommen werden. \n\n18 \n\n(3) Gemessen an diesen Vorgaben scheitert eine Zuständigkeit des O-\n\nberlandesgerichts hier jedenfalls an der fehlenden ausdrücklichen Feststellung \n\nder Anwendung ausländischen Rechts. Das Urteil des Amtsgerichts stellt nicht \n\nfest, dass ausländisches Recht angewendet wurde. Es nennt auch keine Vor-\n\nschrift und keinen ungeschriebenen Rechtssatz des türkischen Rechts. Damit \n\nfehlte es an einer ausdrücklichen Feststellung. Das Landgericht blieb daher zu-\n\nständig. \n\n19 \n\n20 \n\nc) Die bei dem Landgericht eingelegte Berufung ist form- und fristge-\n\nrecht. \n\nd) Die bei dem Oberlandesgericht eingereichte Berufung des Beklagten \n\nist damit gegenstandslos (BGHZ 45, 380, 383 f.). Die Frage, ob dem Beklagten \n\nim Hinblick auf ihre verspätete Einreichung Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand zu gewähren wäre, stellt sich nicht. \n\nIII. \n\n21 \n\nDie Sache ist nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur er-\n\nneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das ist hier \n\nindessen nicht das Oberlandesgericht, das seine Zuständigkeit irrig angenom-\n\nmen hat, sondern das Landgericht. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Celle, Entscheidung vom 12.04.2006 - 14 C 1081/05 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 19.07.2006 - 16 U 142/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-18/v-zb-129-06","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-18/v-zb-129-06","retrieved":"2026-07-10 21:15:01.353994+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-18/v-zb-129-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2007-01-18","dockets":["V ZB 129/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.01.2007 – V ZB 129/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-18/v-zb-129-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c a) Eine die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründende Anwendung auslän- dischen Rechts kann auch in seiner Anwendung bei einer Vorfrage liegen. b) Eine ausdrückliche Feststellung ausländischen Rechts im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG liegt grundsätzlich nur vor, wenn das Urteil des Amtsge- richts förmlich feststellt, dass ausländisches Recht angewendet worden ist, oder wenn es die angewendeten Vorschriften oder Rechtssätze des zugrunde gelegten ausländischen Rechts ausdrücklich bezeichnet.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des\n\n16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juli 2006\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung an die 9. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n\n5.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVG/119","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"119","label":"§ 119 GVG","mentions":16},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":1},{"id":"BGBEG/4","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"4","label":"Art 4 BGBEG","mentions":1},{"id":"BGBEG/38","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"38","label":"Art 38 BGBEG","mentions":1},{"id":"ZPO/238","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"238","label":"§ 238 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/547","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"547","label":"§ 547 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1},{"id":"GVG/72","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"72","label":"§ 72 GVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Celle","court_id":null,"court_as_stated":"AG Celle","date":"2006-04-12","docket":"14 C 1081/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Celle","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Celle","date":"2006-07-19","docket":"16 U 142/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-01-18","docket":"V ZB 129/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-01-18/v-zb-129-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-18/v-zb-129-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2007, 1211","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:15:01.353994+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}