{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-01-18","aktenzeichen":"IX ZR 176/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 174 Abs. 2, § 184 Satz 1, § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2 L; StGB § 266a a) Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenz- gläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben. b) Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozial- versicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 176/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Januar 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 174 Abs. 2, § 184 Satz 1, § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2 L; StGB § 266a \n\na) Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus \n\neiner vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenz-\n\ngläubiger Klage \n\nauf Feststellung \n\ndieses Rechtsgrundes \n\nerheben. \n\nb) Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozial-\n\nversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des \n\n§ 266a StGB grundsätzlich nicht vor. \n\nBGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05 - LG Neubrandenburg \n\nAG Neubrandenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Neubrandenburg vom 14. Juni 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nAufgrund eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen \n\nEigenantrags des Beklagten, der ein Bauunternehmen betrieb, wurde am \n\n9. April 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete rückständi-\n\nge Sozialversicherungsbeiträge zur Tabelle an. Sie machte geltend, ein Teilbe-\n\ntrag von 2.405,18 € entfalle auf eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter \n\nHandlung, nämlich auf vorenthaltene Arbeitnehmeranteile für die Monate Janu-\n\nar bis Juni 1998. Der Beklagte widersprach der Einordnung der genannten Teil-\n\nforderung als einer solchen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat daraufhin Klage auf Feststellung erhoben, dass die Teil-\n\nforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühre. Amtsgericht \n\nund Landgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision \n\nbegehrt der Beklagte weiterhin die Klageabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Feststellungsklage sei in ent-\n\nsprechender Anwendung von § 184 InsO zulässig. Der Kläger habe ein berech-\n\ntigtes Feststellungsinteresse. Auch wenn der Schuldner nur bestreite, dass die \n\nvon dem Gläubiger angemeldete Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaub-\n\nten Handlung stamme, berühre sein Widerspruch die Interessenlage des Gläu-\n\nbigers. Werde der Widerspruch nicht beseitigt, habe er zur Folge, dass die frag-\n\nliche Forderung unter die später gewährte Restschuldbefreiung falle. Zwar ste-\n\nhe zunächst noch nicht fest, ob es zu der Restschuldbefreiung komme. Wenn \n\nder Gläubiger bis zu deren Bewilligung abwarten müsse, ehe er den Wider-\n\nspruch beseitigen dürfe, könne er jedoch in Beweisnot geraten. Die frühzeitige \n\nKlärung der rechtlichen Qualität der Gläubigerforderung liege auch im Interesse \n\ndes Schuldners. \n\n5 \n\nDas Begehren der Klägerin sei auch begründet. Der Beklagte sei als Ar-\n\nbeitgeber für die ordnungsgemäße Abführung der Arbeitnehmeranteile zur So-\n\nzialversicherung verantwortlich gewesen. Dabei habe es sich um für ihn frem-\n\ndes Geld gehandelt. Deshalb sei die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklag-\n\nten unerheblich. Mit dem Unterlassen der Abführung habe er den objektiven \n\nTatbestand des § 266a StGB verwirklicht. Der Vortrag, er sei seinerzeit mit an-\n\nderen Unternehmern in einer Arbeitsgemeinschaft verbunden gewesen und ha-\n\nbe sich darauf verlassen, dass deren Mitarbeiter die Löhne ordnungsgemäß \n\nberechnen und die Sozialversicherungsbeiträge abführen würden, vermöge den \n\nBeklagten nicht vom Vorwurf des Vorsatzes zu entlasten. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand. \n\n1. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Beden-\n\nken. \n\na) Mit Beschluss vom 18. September 2003 (IX ZB 44/03, WM 2003, \n\n2342, 2343) hat der Senat ausgeführt, der Insolvenzgläubiger könne, falls der \n\nSchuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vor-\n\nsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einlege, nach § 184 InsO Klage auf \n\nFeststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Der Widerspruch \n\nstehe zwar der Feststellung der Forderung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO), doch hindere er eine Vollstreckung aus der Tabelle, solange er nicht \n\ndurch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden sei. Damit stelle \n\nsich die Erhebung der Feststellungsklage grundsätzlich als notwendige prozes-\n\nsuale Reaktion des Gläubigers auf den Widerspruch dar. \n\n9 \n\nb) Diese Rechtsprechung (vgl. ferner BGHZ 152, 166, 171; BGH, Urt. v. \n\n18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, ZVI 2006, 311) hat ganz überwiegend Zustim-\n\nmung erfahren (vgl. HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 302 Rn. 7; HmbKomm-\n\nInsO/Herchen, § 184 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Streck, § 302 Rn. 11; Braun/ \n\nKießner, InsO 2. Aufl. § 184 Rn. 6; Braun/Buck, aaO § 302 Rn. 8; Ahrens in \n\nKohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Ver-\n\nbraucherinsolvenzverfahren 3. Aufl. § 302 Rn. 11; Kahlert ZInsO 2006, 409, \n\n410; Peters KTS 2006, 127, 128). \n\n10 \n\nDass ein beschränkter Widerspruch möglich ist, ergibt sich jedenfalls aus \n\nden Änderungen, die durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung \n\nund anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) vorgenommen \n\nwurden. Nach § 174 Abs. 2 InsO n.F. hat der Gläubiger bei der Anmeldung der \n\nForderung \"die Tatsachen (anzugeben), aus denen sich nach Einschätzung des \n\nGläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung \n\ndes Schuldners zugrunde liegt\". Ob dieses Erfordernis Sinn macht, wenn der \n\nSchuldner ohnehin nur gegen die Forderung insgesamt Widerspruch einlegen \n\nkönnte, erscheint bereits zweifelhaft. Ist der Gläubiger seiner Darlegungslast \n\nentsprechend vorgegangen, hat das Insolvenzgericht nach § 175 Abs. 2 InsO \n\nn.F. \"den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des \n\nWiderspruchs hinzuweisen\". In vielen Fällen wird die angemeldete Forderung \n\nals solche von dem Schuldner nicht bestritten werden können; Widerstand wird \n\ner nur gegen deren Einordnung als aus einer vorsätzlichen unerlaubten Hand-\n\nlung herrührend leisten wollen. Dass der Gesetzgeber hier nur die Möglichkeit \n\neines aussichtslos weit gehenden, nämlich gegen die Forderung insgesamt ge-\n\nrichteten Widerspruchs habe gewähren wollen, ist nicht anzunehmen. \n\n11 \n\nAuf die im Schrifttum teilweise anders beantwortete Frage, ob der Wider-\n\nspruch gegen die Einordnung der Forderung als eine solche aus vorsätzlicher \n\nunerlaubter Handlung eine Vollstreckung aus dem Tabellenauszug hindert (so \n\nBGH, Urt. v. 18. Mai 2006 aaO), kommt es nicht an. Unabhängig hiervon ist das \n\nRechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage zu bejahen. Die Klägerin will \n\nihre Forderung spätestens nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode durchset-\n\nzen, gleichgültig ob dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt worden ist oder \n\nnicht. Dessen Widerspruch gegen die Einordnung der Forderung macht deut-\n\nlich, dass er sich dagegen zur Wehr setzen wird. Es besteht kein sachlicher \n\nGrund dafür, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz des \n\nWiderspruchs des Schuldners zur Tabelle festgestellten Forderung auf die Zeit \n\nnach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis also dem \n\nAusgang des Rechtsstreits über eine vom Schuldner zu erhebende Vollstre-\n\nckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zu überlassen (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 aaO \n\nS. 312). Der zwischen den Beteiligten umstrittene Charakter der Forderung soll-\n\nte möglichst frühzeitig geklärt werden, damit nicht die Ungewissheit fortbesteht, \n\nob trotz der vom Schuldner angestrebten Restschuldbefreiung die betreffende \n\nForderung tituliert und durchgesetzt werden kann oder nicht (BGH, Urt. v. \n\n18. Mai 2006 aaO S. 312 m.w.N.; so auch Kübler/Prütting/Pape, InsO § 174 \n\nRn. 42, 43 a.E.). Für den Schuldner ist es wichtig, dass diese Frage alsbald \n\nbeantwortet wird, weil von der Antwort möglicherweise abhängt, ob er den An-\n\ntrag auf Restschuldbefreiung überhaupt weiterverfolgt. Dem Gläubiger muss \n\nebenfalls an einer schnellen Klärung gelegen sein, weil er andernfalls in Be-\n\nweisnot geraten kann. Die von der Revision angesprochene Möglichkeit, früh-\n\nzeitig Beweise zu sichern, ist nicht immer gegeben. \n\n12 \n\n2. Demgegenüber hält die Annahme des Berufungsgerichts, die Feststel-\n\nlungsklage sei auch sachlich gerechtfertigt, nach derzeitigem Sach- und Streit-\n\nstand der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n13 \n\na) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Prüfung der \n\nBegründetheit dem Senat nicht verwehrt. Die Zulassung der Revision durch das \n\nBerufungsgericht ist nicht auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt. \n\nDas Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision unbeschränkt \n\nzugelassen. Es ist zwar anerkannt, dass sich die Beschränkung der Zulassung \n\nauch ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils erge-\n\nben kann. Die Beschränkung muss sich diesen jedoch klar und eindeutig ent-\n\nnehmen lassen. Der Umstand allein, dass das Berufungsgericht - wie im vorlie-\n\ngenden Fall - eine Begründung für die Zulassung der Revision gegeben hat, die \n\nsich nur auf die Zulässigkeit der Klage bezieht, reicht nicht aus (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, MDR 2005, 886 f). \n\n14 \n\nb) Falls der Beklagte den objektiven Tatbestand des § 266a StGB erfüllt, \n\nnämlich als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge von Arbeitnehmern zur So-\n\nzialversicherung vorenthalten hat, ist allerdings - entgegen dem Angriff der Re-\n\nvision - an dem bedingten Vorsatz des Beklagten nicht zu zweifeln. Der Tatrich-\n\nter hat festgestellt, dass der Beklagte - und nicht etwa die Arbeitsgemeinschaft - \n\nArbeitgeber war. Anfangs habe zwar die Buchhaltung der Arbeitsgemeinschaft, \n\nwelcher der Beklagte als selbstständiger Unternehmer angehört habe, die Sozi-\n\nalversicherungsbeiträge berechnet und abgeführt. Jedoch sei es ab Anfang \n\n1998 zu Streitigkeiten innerhalb der Arbeitsgemeinschaft gekommen, und \"zur \n\nZeit der hier maßgeblichen Ereignisse\" sei der Beklagte bereits aus der Ar-\n\nbeitsgemeinschaft ausgeschlossen gewesen. Gleichwohl habe er keinerlei In-\n\nformationen über die Lohn- und Gehaltsberechnungen seiner Mitarbeiter einge-\n\nholt. Dies rechtfertigt den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss, er habe \n\nsich um seine Arbeitgeberpflichten überhaupt nicht gekümmert und damit mög-\n\nliche Verstöße bewusst in Kauf genommen. \n\n15 \n\nDer Vortrag, dessen Übergehen die Revision rügt, wonach die \"Mitge-\n\nsellschafter\" des Beklagten in einer \"Gesellschafterversammlung\" vom 29. Mai \n\n1998 ausdrücklich festgehalten hätten, dass die Arbeitslöhne des Beklagten \n\nvon ihnen übernommen würden, steht dem nicht entgegen. Am 29. Mai 1998 \n\nwaren die von der Klägerin zur Tabelle angemeldeten Rückstände zum größten \n\nTeil bereits aufgelaufen. Außerdem hat der Beklagte nicht mitgeteilt, auf wel-\n\nchen Zeitraum sich der \"Gesellschafterbeschluss\" bezog. Nach dem eigenen \n\nVorbringen des Beklagten war er bei der fraglichen \"Gesellschafterversamm-\n\nlung\" nicht anwesend. Ein etwaiges Vertrauen darauf, dass der Beschluss - mit \n\nwelchem Inhalt auch immer - umgesetzt werden würde, konnte sich erst einstel-\n\nlen, nachdem er davon erfahren hatte. Wann dies geschah, ist nicht vorgetra-\n\ngen. Im Übrigen lässt das Vorbringen des Beklagten auch Raum für die An-\n\nnahme, dass die Arbeitsgemeinschaft finanziell nicht in der Lage war, die Ar-\n\nbeitslöhne des Beklagten zu \"übernehmen\". \n\n16 \n\n17 \n\nc) Indes kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-\n\nklagte den objektiven Tatbestand des § 266a StGB erfüllt hat. \n\nIn den Tatsacheninstanzen hat der Beklagte geltend gemacht, er sei in \n\ndem fraglichen Zeitraum zahlungsunfähig gewesen. Das Berufungsgericht hat \n\ndazu keine Feststellungen getroffen. Es hat die Leistungsfähigkeit des Beklag-\n\nten für unerheblich gehalten, weil er fremdes Geld zu verwalten gehabt habe. \n\nDies ist rechtsfehlerhaft. Alleiniger Schuldner des Arbeitnehmeranteils zur Sozi-\n\nalversicherung ist gemäß § 28 Abs. 1 SGB IV der Arbeitgeber. Damit fehlt es an \n\neinem Treuhandverhältnis des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern \n\n(BGHZ 149, 100, 105 f; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, \n\n1666, 1668; v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 291; BGHSt \n\n47, 318, 319). Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Trä-\n\nger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der \n\nTatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor (BGHZ 134, 304, 307; \n\nBGH, Urt. v. 25. September 2006 - II ZR 108/05, ZIP 2006, 2127; BGHSt 47, \n\n318, 320). \n\n18 \n\nAllerdings kann dieser Tatbestand auch dann verwirklicht werden, wenn \n\nder Handlungspflichtige zwar zum Fälligkeitstag zahlungsunfähig, sein pflicht-\n\nwidriges Verhalten jedoch praktisch vorverlagert ist; dies kann der Fall sein, \n\nwenn der Arbeitgeber erkennt, dass sich in seinem Unternehmen Liquiditäts-\n\nprobleme abzeichnen, und er es gleichwohl unterlässt, durch besondere Maß-\n\nnahmen (etwa die Aufstellung eines Liquiditätsplans und die Bildung von Rück-\n\nlagen oder durch Absehen von der Auszahlung des vollen Nettolohns an die \n\nArbeitnehmer) die Zahlung zum Fälligkeitstag sicherzustellen (BGHZ 134, 304, \n\n308; BGH, Urt. v. 25. September 2006 aaO; BGHSt 47, 318, 320 ff). Das Beru-\n\nfungsgericht hat jedoch die Voraussetzungen eines derartigen Ausnahmefalls \n\nnicht festgestellt. \n\nIII. \n\n19 \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache \n\nist zur Nachholung der bisher unterlassenen Feststellungen an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\n Raebel \n\nDr. Kayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neubrandenburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 9 C 26/05 - \n\nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 14.06.2005 - 1 S 42/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-18/ix-zr-176-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-18/ix-zr-176-05","retrieved":"2026-07-10 21:19:07.558609+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-18/ix-zr-176-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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