{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-01-18","aktenzeichen":"IX ZR 122/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 675, 249 Bb Macht der Mandant die Entscheidung über einen Wertpapierverkauf erkennbar davon abhängig, dass entstandene Kursverluste mit Gewinnen verrechnet werden können und erteilt der Steuerberater daraufhin eine rechtlich fehlerhafte Auskunft, die den Mandanten veranlasst, von der Veräußerung abzusehen, so haftet der Berater dem Mandanten grundsätzlich für weitere Kursverluste.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 122/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Januar 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 675, 249 Bb \n\nMacht der Mandant die Entscheidung über einen Wertpapierverkauf erkennbar \n\ndavon abhängig, dass entstandene Kursverluste mit Gewinnen verrechnet werden \n\nkönnen und erteilt der Steuerberater daraufhin eine rechtlich fehlerhafte Auskunft, \n\ndie den Mandanten veranlasst, von der Veräußerung abzusehen, so haftet der \n\nBerater dem Mandanten grundsätzlich für weitere Kursverluste. \n\nBGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04 - OLG Karlsruhe \n\n LG Mannheim \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 2004 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des \n\nRechtsmittels im Übrigen das Urteil der 3. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Mannheim vom 4. April 2002 abgeändert und die Beklag-\n\nte verurteilt, an den Kläger 121.045,98 € nebst Zinsen in Höhe von \n\nfünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem \n\n9. April 2001 zu zahlen. \n\nDie weitergehende Klage bleibt abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist für den Kläger als Steuerberaterin tätig. Anfang des Jah-\n\nres 2001 waren dem Kläger in seinem Wertpapierdepot Verluste in Höhe von \n\netwa 370.000 DM entstanden. Nach Beratung seiner Bank erwog der Kläger, \n\ndie Verluste durch Veräußerung der Wertpapiere noch innerhalb der Spekulati-\n\nonsfrist zu begrenzen. Hierbei sollte der für 2001 anzusetzende Verlust mit dem \n\nSpekulationsgewinn von etwa 350.000 DM des Jahres 2000 sowie künftigen \n\nSpekulationsgewinnen verrechnet werden. Am 1. Februar 2001 rief der Kläger \n\nin Beisein des Wertpapierberaters die Beklagte an, um sich bei ihr zu vergewis-\n\nsern, ob eine solche Verrechnung möglich sei. Der Kläger machte hierbei der \n\nBeklagten deutlich, dass seine Entscheidung, die Wertpapiere zu veräußern, \n\nallein davon abhängig sei, ob der Vorjahresgewinn von 350.000 DM mit den \n\nVerlusten verrechnet werden könne. Die Beklagte teilte unter Verkennung von \n\n§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG mit, dass ein Verlustrücktrag auf das Jahr 2000 nicht \n\nmöglich und deshalb die beabsichtigte Maßnahme wirtschaftlich nicht sinnvoll \n\nsei. Daraufhin sah der Kläger davon ab, seine Wertpapiere zu veräußern. \n\nNachdem der Kläger am 14. März 2001 anderweitig über die tatsächliche \n\nRechtslage unterrichtet worden war, informierte er unverzüglich die Beklagte. \n\nDiese räumte am 15. März 2001 ein, dass sie sich geirrt habe und tatsächlich \n\nbereits zum 1. Februar 2001 eine Veräußerung der Wertpapiere unter Verrech-\n\nnung der entstandenen Spekulationsverluste mit den Gewinnen des Vorjahres \n\nmöglich gewesen sei. Hierauf veräußerte der Kläger seine Wertpapiere noch \n\nam 15. März 2001. Durch den zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Wertver-\n\nfall ist ihm ein Verlust von 236.745,36 DM [= 121.045,98 €] entstanden, den er \n\nmit der vorliegenden Klage geltend macht. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers \n\nhatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Klä-\n\nger sein Schadensersatzbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Abänderung der instanzgerichtli-\n\nchen Entscheidungen. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe zwar ihre aus \n\ndem Beratungsvertrag obliegenden Pflichten verletzt, indem sie unter Verken-\n\nnung von § 23 Abs. 3 EStG mitgeteilt habe, ein Verlustrücktrag auf das Jahr \n\n2000 sei nicht zulässig. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bei zutref-\n\nfender Auskunft seine Wertpapiere am 1. Februar 2001 veräußert hätte und der \n\nspäter entstandene Kursverlust vermieden worden wäre. Der Zweck der Ver-\n\ntragspflicht der Beklagten sei darauf gerichtet gewesen, den Kläger darüber zu \n\nunterrichten, ob die beabsichtigte Wertpapierveräußerung auch unter Einbezie-\n\nhung steuerlicher Gesichtspunkte wirtschaftlich sinnvoll sei. Sinn und Zweck \n\ndieser Pflicht sei es jedoch nicht gewesen, den Kläger vor Vermögensschäden \n\nzu bewahren, die sich aus anderen als steuerlichen Gründen hätten einstellen \n\nkönnen. Der geltend gemachte Vermögensschaden des Klägers in Form der \n\nKursverluste sei nicht vom Schutzzweck der eingegangenen Verpflichtung um-\n\nfasst. \n\n5 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n6 \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Be-\n\nklagte den ihr obliegenden Verpflichtungen aus dem mit dem Kläger bestehen-\n\nden steuerlichen Beratungsvertragsverhältnis nicht ordnungsgemäß nachge-\n\nkommen ist. Die von ihr erteilte Auskunft, die beabsichtigte Verrechnung des \n\nVerlustes mit den im Vorjahr erzielten Gewinnen sei nicht möglich, stand in Wi-\n\nderspruch zur Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Schaden \n\nwerde vom Schutzzweck der verletzten Beratungsverpflichtung nicht erfasst, ist \n\nrechtlich nicht zutreffend. \n\na) Grundsätzlich haftet derjenige, der für ein schädigendes Ereignis ver-\n\nantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten rechtlichen und \n\nwirtschaftlichen Nachteile. Jedoch darf dem Anspruchsgegner nur der Schaden \n\nzugerechnet werden, der innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm \n\neingetreten ist. Dieser auch im Vertragsrecht geltende Grundsatz bedeutet für \n\nden Bereich der Anwalts- und Steuerberaterhaftung, dass der Berater nur für \n\nsolche Nachteile einzustehen hat, zu deren Abwendung er die aus dem Mandat \n\nfolgenden Pflichten übernommen hat (BGHZ 116, 209, 213; BGH, Urt. v. 6. Fe-\n\nbruar 2002 - III ZR 206/01, NJW 2002, 2459, 2460; v. 13. Februar 2003 - IX ZR \n\n62/02, WM 2003, 1621, 1622). Der Steuerberater, der dem Anlageinteressenten \n\nnur hinsichtlich eines bestimmten für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunk-\n\ntes Aufklärung schuldet, hat daher im Falle eines Fehlers lediglich für die Risi-\n\nken einzustehen, für deren Einschätzung die geschuldete Aufklärung maßgeb-\n\nlich war (BGH, Urt. v. 13. Februar 2003, aaO). \n\n9 \n\nb) Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass die Beklagte trotz dieser die \n\nSchadenszurechnung begrenzenden Regeln für die finanziellen Nachteile ein-\n\nzustehen hat, die dem Kläger aus ihrer fehlerhaften Rechtsauskunft entstanden \n\nsind. \n\n10 \n\nNach den von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellten Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts war der Beklagten bei Auskunftserteilung be-\n\nkannt, dass die beabsichtigte Wertpapierveräußerung nur von der Frage ab-\n\nhing, ob der eingetretene Verlust mit den im Vorjahr erzielten Gewinnen ver-\n\nrechnet werden könne. Die von der Beklagten erbetene steuerliche Auskunft \n\ndiente folglich für diese erkennbar allein dazu, dem Kläger die für das in Be-\n\ntracht kommende Wertpapiergeschäft gewünschte steuerrechtliche Information \n\nzu geben. Der Kläger hatte ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er die \n\nPapiere verkaufen wolle, wenn er auf diesem Wege eine steuerliche Verrech-\n\nnung bewirken könne. In diesem Falle war der Kläger willens, die Papiere nicht \n\nlänger zu halten. Die Aufgabe der Steuerberaterin bestand demnach gerade \n\ndarin, den Kläger darüber zu belehren, ob die steuerliche Voraussetzung gege-\n\nben war, unter welcher der Kläger die Papiere veräußern wollte mit der Folge, \n\ndass das Risiko weiterer Verluste entfiel. Der dem Kläger infolge des von der \n\nBeklagten zu verantwortenden Beratungsfehlers entstandene Kursverlust stellt \n\ndamit den Nachteil dar, der nach dem Inhalt der von der Beklagten übernom-\n\nmenen Pflicht gerade vermieden werden sollte. Anders als in der vom Beru-\n\nfungsgericht herangezogenen Fallgestaltung im Urteil des Bundesgerichtshofs \n\nvom 30. Januar 1990 (XI ZR 63/89, NJW 1990, 2057, 2058) scheidet hier ein \n\nErsatzanspruch des Mandanten nicht deshalb aus, weil ihm kein steuerlicher \n\nSchaden entstanden ist. Der geltend gemachte weitere Kursverlust fällt nach \n\nArt und Entstehungsweise unmittelbar unter den Schutzzweck der durch die \n\nFalschauskunft verletzten Beratungspflicht der Beklagten. Daher hat die Be-\n\nklagte für den eingetretenen Schaden aufzukommen. \n\n11 \n\n3. Entgegen der von der Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhand-\n\nlung geäußerten Ansicht entfällt der Zurechnungszusammenhang zwischen \n\nPflichtverletzung und Schadensereignis nicht deshalb, weil das Unterlassen der \n\nWertpapierveräußerung auf einem Willensentschluss des Klägers beruhte. \n\n12 \n\nEs entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein \n\neigener selbständiger Willensakt des Geschädigten es nicht ausschließt, dem-\n\njenigen die Schadensfolge zuzurechnen, der die Kausalkette in Gang gesetzt \n\nhat. Wurde die Handlung des Mandanten durch das haftungsbegründende Er-\n\neignis geradezu herausgefordert, so bleibt der Zurechnungszusammenhang mit \n\ndem Verhalten des Beraters bestehen (BGH, Urt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR \n\n209/89, WM 1990, 1917, 1922; v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, WM 1993, \n\n1798, 1800; v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, WM 1995, 398, 402; v. \n\n13. März 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 855; ferner Fischer in \n\nZugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1018; \n\nZugehör WM Sonderbeilage Nr. 3/2006, S. 22). Der eingetretene weitere Kurs-\n\nverlust ist der Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen. Ihr war bekannt, dass \n\nder Kläger willens war, den Verkaufsauftrag zu erteilen, falls die Möglichkeit, \n\nKursgewinne und -verluste zu verrechnen, bestand. Damit hat sie den Ent-\n\nschluss des Klägers, die Papiere nicht zu veräußern, herausgefordert, indem \n\nsie den bei Kenntnis der Rechtslage veräußerungsbereiten Kläger durch ihre \n\nAuskunft davon abhielt, seine Verkaufsabsichten zu verwirklichen. \n\n13 \n\n4. Dem Kläger ist ein Schaden in Höhe des Klagebetrages entstanden. \n\n14 \n\na) Steuervorteile, die dem Geschädigten in adäquatem Zusammenhang \n\nmit der Pflichtverletzung des Steuerberaters zufließen, sind auf den Schadens-\n\nersatzanspruch grundsätzlich anzurechnen (BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001 \n\n- III ZR 288/00, NJW 2002, 888, 890; Urt. v. 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, \n\nNJW 2004, 1868, 1870; ferner Fischer, aaO Rn. 1082; Zugehör WM aaO \n\nS. 26). Als Steuervorteil im vorgenannten Sinn kommt auch die Möglichkeit in \n\nBetracht, die dem Kläger nach dem 1. Februar 2001 entstandenen Kursverluste \n\nim Rahmen eines steuerlichen Verlustvortrages zur Minderung der künftigen \n\nSteuerschuld nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG einzusetzen. \n\n15 \n\nb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass \n\ndie Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Vorteilsausglei-\n\nches der Schädiger trägt (BGHZ 94, 195, 217; BGH, Urt. v. 23. Juni 1992 \n\n- XI ZR 247/91, NJW-RR 1992, 1397; Urt. v. 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, \n\nNJW-RR 2004, 79, 81). Dies gilt auch im Rahmen eines steuerlichen Bera-\n\ntungsvertrages (BGH, Urt. v. 31. Januar 1991 - IX ZR 124/90, WM 1991, 814; \n\nUrt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, WM 2004, 475, 477). Danach hat der \n\nSteuerberater darzutun, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe der Geschä-\n\ndigte einen auszugleichenden Vermögensvorteil erlangt hat. Das trifft auch \n\ndann zu, wenn dem Geschädigten, wie im Streitfall, kein entsprechend § 255 \n\nBGB abtretbarer anderweitiger Anspruch erwachsen ist. \n\n16 \n\nc) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Sie hat \n\nlediglich allgemein auf die rechtliche Möglichkeit einer Anrechnung gemäß § 23 \n\nAbs. 3 EStG hingewiesen, ohne dies für die vorliegende Fallgestaltung näher zu \n\nkonkretisieren. Da sie weiterhin die steuerlichen Angelegenheiten des Klägers \n\nbetreut, war sie jedenfalls in der Lage, die wirtschaftlichen Auswirkungen eines \n\nderartigen Vorteils nachvollziehbar darzustellen, insbesondere vorzutragen, ob \n\ndie in Rede stehenden Verluste angemeldet und eine konkrete Anrechnung be-\n\nreits erfolgt oder in nächster Zeit zu erwarten ist. Hieran fehlt es. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\n Raebel \n\n Dr. Kayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 04.04.2002 - 3 O 441/01 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.05.2004 - 17 U 73/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-18/ix-zr-122-04","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-18/ix-zr-122-04","retrieved":"2026-07-10 21:18:46.957639+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-18/ix-zr-122-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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