{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-01-18","aktenzeichen":"4 StR 489/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 489/06 URTEIL \n\nvom \n\n18. Januar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\nStaatsanwalt Dr. \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Dortmund vom 9. Januar 2006 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-\n\ngericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbezie-\n\nhung der Strafen aus zwei früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es im Adhäsi-\n\nonsverfahren den Erben des Tatopfers dem Grunde nach einen Schmerzens-\n\ngeldanspruch gegen den Angeklagten zuerkannt. Gegen dieses Urteil wendet \n\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet \n\nund die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sach-\n\n2 \n\n3 \n\nrüge Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: \n\nOpfer des Tötungsgeschehens war der zur Tatzeit 20-jährige Maik M., \n\nSohn der Cornelia M., mit der der Angeklagte seit Anfang Mai 2005 eine Bezie-\n\nhung eingegangen war. Am Tattage, den der Angeklagte, Maik M. und dessen \n\nMutter weitgehend gemeinsam verbrachten, kam es wiederholt zu heftigen \n\nAuseinandersetzungen zwischen Maik M. und seiner Mutter, in die der Ange-\n\nklagte zunächst beschwichtigend eingriff. Im Verlauf eines dieser Streitgesprä-\n\nche zog Maik M. einen metallenen Teleskopstab heraus und drohte damit \"wer \n\netwas wolle, könne kommen\". Die Streitigkeiten zwischen Maik M. und seiner \n\nMutter setzten sich auch am Abend in deren Wohnung fort. Dabei griff Maik M. \n\nseine Mutter nunmehr auch tätlich an, worauf der Angeklagte ihn zur Seite \n\nstieß. Darauf begannen sich Maik M. und der ihm körperlich weit unterlegene \n\nAngeklagte, die inzwischen am Esstisch im Wohnzimmer Platz genommen hat-\n\nten, miteinander zu streiten, wobei Maik M. mehrfach aus dem Sitzen heraus \n\nmit der Hand oder Faust in Richtung des Angeklagten schlug, der jedoch jedes \n\nMal ausweichen konnte. Nunmehr drohte der Angeklagte, der ein Springmesser \n\nmit 8,5 cm langer Klinge bei sich führte, dem späteren Tatopfer damit, er werde \n\nihm \"wenn er nicht aufhöre, ein Messer in den Kopf hauen\". Aus Zorn über das \n\nVerhalten des Maik M. ihm und dessen Mutter gegenüber versetzte der Ange-\n\nklagte dem Geschädigten mit dem Messer einen wuchtigen Stich in dessen lin-\n\nke obere Brust, wobei er das Messer von oben nach unten führte und es zu-\n\nnächst stecken ließ. Maik M. erlitt infolge des Stichs eine Lungenverletzung und \n\neine Öffnung der Intercostalarterie, was zu einem raschen und erheblichen \n\nBlutverlust in die Brusthöhle hinein führte; er wurde \"fast unmittelbar aktionsun-\n\nfähig\" und ging zu Boden. Möglicherweise stützte ihn dabei der Angeklagte, den \n\nsein Handeln im Zorn sofort reute und der deshalb versuchte, den Blutaustritt \n\ndurch Aufdrücken eines Handtuchs zu stillen. Die über Notruf benachrichtigte \n\nPolizei sowie Rettungsdienst und Notarzt trafen den Angeklagten kniend neben \n\ndem Opfer an. Die ihm tatzeitnah entnommene Blutprobe ergab für den Tatzeit-\n\npunkt eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,10 ‰. Nach Einschätzung \n\nder Tatortbeamten als auch des Arztes bei der Blutentnahme erschien der An-\n\ngeklagte zwar alkoholisiert, wies aber keine alkoholtypischen Ausfallerschei-\n\nnungen auf. \n\n4 \n\n5 \n\nMaik M. wurde alsbald nach der Tat in eine Klinik überführt und dort not-\n\nfallmäßig versorgt. Trotz zweier Operationen verstarb er am Vormittag des fol-\n\ngenden Tages aufgrund eines durch die Stichverletzung verursachten verblu-\n\ntungsschockbedingten Multiorganversagens. \n\n2. Ohne Rechtsfehler hat die Schwurgerichtskammer eine Notwehrrecht-\n\nfertigung (§ 32 StGB) ebenso wie die irrtümliche Annahme einer Notwehrlage \n\ndurch den Angeklagten (Putativnotwehr) ausgeschlossen. Gleichwohl hat die \n\nVerurteilung wegen Totschlags keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung, mit \n\nder das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz bejaht hat, der rechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand hält. \n\n6 \n\nDer Angeklagte hat einen Tötungsvorsatz bestritten; er habe gar nicht \n\nstechen wollen, vielmehr sei „das passiert“, als sich Maik M. am Tisch zu ihm \n\nvorgebeugt habe (UA 21). Diese Einlassung hält das Schwurgericht zur inneren \n\nTatseite für widerlegt. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe \n\nnicht nur in dem Bewusstsein gehandelt, Maik M. könne sterben, sondern ihm \n\nsei dies \"mindestens gleichgültig\" gewesen (UA 28), setzt sich indes nur unzu-\n\nreichend mit den Besonderheiten dieses Falles auseinander. Zwar liegt es bei \n\nbesonders gefährlichen Verhaltensweisen wie einem - zumal mit erheblicher \n\nWucht - geführten Stich in die Brustgegend, nahe, dass der Täter mit der Mög-\n\nlichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und dies, wenn er \n\ngleichwohl von der Tat nicht Abstand nimmt, auch billigend in Kauf nimmt. An-\n\nders liegt es aber dann, wenn sich aus dem Tatablauf und der Person des Tä-\n\nters besondere Umstände ergeben, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob der \n\nAngeklagte tatsächlich die Gefahr des Todeseintritts erkannt und den Tod des \n\nOpfers im Sinne billigender Inkaufnahme hingenommen hat (st. Rspr.; vgl. BGH \n\nNStZ 2003, 603; 2006, 169). Solche Besonderheiten, die näherer Erörterung \n\nbedurften, liegen hier vor. \n\n7 \n\nInsbesondere stellt es einen durchgreifenden Rechtsmangel dar, dass \n\ndas Landgericht dem Angeklagten zwar im Rahmen der Strafzumessung zugu-\n\nte hält, dass ihn die Tat unmittelbar reute und er sich darum bemüht hat, sei-\n\nnem Opfer durch Stillung der Blutung zu helfen, es dieses Nachtatverhalten \n\naber nicht bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes erörtert. Dieses Nachtatver-\n\nhalten, durch das sich der Angeklagte im unmittelbaren Anschluss an den Mes-\n\nserstich bemühte, Maik M. zu retten, konnte schon für sich Zweifel daran be-\n\ngründen, dass der Angeklagte bei der Tat dessen Tod erkannt und billigend \n\nhingenommen hat (BGH NStZ 2006, 169; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter \n\n11). Gegen die Annahme des Schwurgerichts, dem Angeklagten sei der Tod \n\ndes Maik M. „mindestens gleichgültig“ gewesen, kann zudem auch die Reaktion \n\ndes Angeklagten bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung am Tag nach der \n\nTat deuten; auf die Mitteilung, Maik M. sei verstorben, stammelte er, er sei kein \n\nMörder, und brach in Tränen aus, worauf die Vernehmung abgebrochen werden \n\nmusste. Zwar kann ein solches Nachtatverhalten immer auch bloßer Ausdruck \n\neiner spontanen Ernüchterung des Täters sein, der sich angesichts der sichtba-\n\nren Tatfolgen der Verantwortung für seine Tat entziehen will. Abgesehen davon, \n\ndass das Schwurgericht darauf bei der Beweiswürdigung zur inneren Tatseite \n\naber nicht abgestellt hat, bedürfte eine solche Annahme sorgfältiger Prüfung \n\nunter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes, an der es hier gerade fehlt. \n\n8 \n\nHinzu kommt, dass der Angeklagte infolge seiner hochgradigen Alkoholi-\n\nsierung in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB „sicher“ erheblich \n\nvermindert war und er in diesem Zustand durch das Verhalten des Maik M. zum \n\nZorn gereizt im Sinne des § 213 1. Alt. StGB auf der Stelle zu der Tat hingeris-\n\nsen wurde (UA 33). Schon die damit vom Schwurgericht selbst angenommene \n\ntatauslösende affektive Erregung des Angeklagten konnte auch Einfluss auf \n\ndessen Vorstellungsbild über die möglichen Folgen seines Tuns, zumindest a-\n\nber auf das Billigungselement des Vorsatzes gewinnen (vgl. BGH NStZ 2006, \n\n169). Auch damit setzt sich das Landgericht nicht auseinander. \n\n9 \n\nJedenfalls in ihrer Gesamtheit können die aufgezeigten Umstände dafür \n\nsprechen, dass der Angeklagte zwar eine Gefährdung des Maik M. in sein Be-\n\nwußtsein aufgenommen, nicht aber eine mögliche Todesfolge erkannt und in \n\nseinen Willen aufgenommen hatte (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, be-\n\ndingter 11). \n\n10 \n\n3. Die Verurteilung wegen Totschlags kann nach alledem keinen Bestand \n\nhaben. Über die Sache ist deshalb insgesamt – auch hinsichtlich des Adhäsi-\n\nonsanspruchs – neu zu verhandeln und entscheiden. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-18/4-str-489-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-18/4-str-489-06","retrieved":"2026-07-10 21:16:30.676311+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-18/4-str-489-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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