{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-01-18","aktenzeichen":"4 StR 394/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 394/06 \n\nUrteil \n\nvom \n\n18. Januar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 31. Mai 2006 im Ausspruch \n\nüber den Wertersatzverfall aufgehoben. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn den Verfall von \n\nWertersatz in Höhe eines Betrages von 5.000 € angeordnet. Die auf die Sach-\n\nrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung der An-\n\nordnung des Wertersatzverfalls. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als \n\nunbegründet. \n\n2 \n\n1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgrei-\n\nfenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Näherer Erörte-\n\nrung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Rau-\n\nbes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB). \n\n3 \n\na) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen drang der Ange-\n\nklagte mit vier weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern auf Grund eines ge-\n\nmeinsam gefassten Tatplanes in eine Spielhalle mit Internetcafé ein, um sich \n\ndort – unter anderem unter Einsatz von Gewalt gegen die in den Räumen an-\n\nwesenden Personen – stehlenswerte Gegenstände zu verschaffen. Im Verlauf \n\ndes Überfalls drückte einer der Täter dem an einem Spielautomaten stehenden \n\nJasmin D. von hinten einen zu diesem Zweck mitgeführten Metallgegen-\n\nstand an den Hals, um ihn einzuschüchtern und von jeder Gegenwehr abzuhal-\n\nten. D. hatte den Eindruck, er werde mit einer (Schuss-) Waffe bedroht, so \n\ndass er sich aus Angst weder umdrehte noch Widerstand leistete. Anschließend \n\nschoben die Täter ihn in einen Toilettenraum und nahmen ihm die Geldbörse, in \n\nder sich 30 € befanden, und ein Mobiltelefon weg. In ähnlicher Weise verfuhren \n\ndie Täter mit dem die Aufsicht in der Spielhalle führenden Kemal K. . \n\nK. wurde zunächst geschlagen und zu Boden gestoßen. Dort fixierten die \n\nTäter ihn und zogen ihm sein T-Shirt so vor das Gesicht, dass er nichts mehr \n\nsehen konnte. Sodann hielt ihm einer der Täter wiederum einen metallischen \n\nGegenstand an den Kopf, wobei die Drohung fiel, man werde „ihm das Licht \n\nausknipsen“. Im Anschluss brachen die Täter unter anderem die Kasse des In-\n\nternetcafés auf, aus der sie 900 € entnahmen. Der Wert der Gesamtbeute belief \n\nsich auf mindestens 5.000 €. Vor Verlassen des Tatortes fesselte der Angeklag-\n\nte den Geschädigten K. an den Beinen und Unterarmen mit Paketklebe-\n\nband von ca. 4 bis 5 cm Breite, das einer der Täter zuvor in einem Regal des \n\nInternetcafés vorgefunden hatte. \n\n4 \n\nb) Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Qualifikationstatbe-\n\nstandes des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB für erfüllt angesehen und dies \n\ndamit begründet, dass es sich bei dem von den Tätern mitgeführten metalli-\n\nschen Gegenstand um ein Werkzeug im Sinne dieser Bestimmung gehandelt \n\n \n\n5 \n\n6 \n\nhabe, von dem schließlich entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan auch \n\nGebrauch gemacht worden sei. Es könne dahinstehen, ob dieser Gegenstand \n\nobjektiv gefährlich war, da auch so genannte Scheinwaffen dem Tatbestand \n\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB unterfielen. Voraussetzung sei lediglich, \n\ndass das Werkzeug bei seiner Verwendung für das Opfer eine erhebliche Be-\n\ndrohungswirkung entfaltet. Dies sei hier der Fall gewesen, da die Tatopfer den \n\nmetallisch kalten Gegenstand, dessen Beschaffenheit sie nicht hatten erkennen \n\nkönnen, für eine (Schuss-) Waffe gehalten und die von ihm ausgehende Bedro-\n\nhung ernst genommen hatten. \n\nc) Die rechtliche Bewertung des Tatgeschehens als schwerer Raub nach \n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB hält, wenn auch nicht in der Begründung, so \n\ndoch im Ergebnis, rechtlicher Nachprüfung stand. \n\naa) Der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB \n\nsetzt nach der Neuregelung durch das 6. Strafrechtsreformgesetz im Jahre \n\n1998 voraus, dass der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub „sonst ein \n\nWerkzeug oder Mittel“ bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person \n\ndurch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. So-\n\nwohl aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift als auch aus dem systematischen \n\nZusammenhang zu der unmittelbar vorausgehenden Regelung in der Nr. 1 \n\nBuchst. a der Bestimmung, in der – ohne das Erfordernis einer Verwendungs-\n\nabsicht – das Mitführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werk-\n\nzeugs als Qualifikationsmerkmal dient, folgt, dass von § 250 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. b StGB grundsätzlich alle Gegenstände erfasst werden, die als Mittel \n\nzur Überwindung des Widerstands des Tatopfers mittels Gewalt oder Drohung \n\ngeeignet sind, also auch so genannte Scheinwaffen, das heißt Gegenstände, \n\ndie objektiv ungefährlich sind und deren Verletzungstauglichkeit lediglich vorge-\n\ntäuscht wird (h.M., vgl. nur Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 250 Rdn. 10 und \n\n§ 244 Rdn. 11 mit zahlr. Nachw.; in diesem Sinne auch die Gesetzesmateria-\n\nlien, vgl. Bericht des Rechtsausschusses BTDrucks. 13/9064 S. 18). Soweit im \n\nSchrifttum zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgeset-\n\nzes zur Vorgängervorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. überwiegend eine \n\nGegenauffassung vertreten worden ist (vgl. die Nachweise bei Günther in SK-\n\nStGB § 250 Rdn. 19 und 23), wird diese daher weitgehend nicht mehr aufrecht-\n\nerhalten (vgl. hierzu Günther aaO Rdn. 20 und 24; Eser in Schönke/Schröder, \n\nStGB 27. Aufl. § 250 Rdn. 15 und § 244 Rdn. 12 ff). \n\n7 \n\nbb) Allerdings findet sich in den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung \n\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz \n\nder Hinweis, es werde davon ausgegangen, dass die einschränkende neuere \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 38, 116, 117 bis 119 [„Plas-\n\ntikrohr“] und BGH NStZ 1997, 184 [„Labello“]) „auch bei der Auslegung von \n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Beachtung finden wird“ (BTDrucks. aaO). In der \n\nzuerst genannten Entscheidung BGHSt 38, 116 hat der Bundesgerichtshof zu-\n\nnächst seine bereits zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. bestehende Rechtspre-\n\nchung, nach der auch Scheinwaffen von dieser Bestimmung erfasst wurden, \n\nnochmals bestätigt. Namentlich vor dem Hintergrund der damaligen hohen Min-\n\ndeststrafe des § 250 Abs. 1 StGB a.F. von fünf Jahren Freiheitsstrafe hat er \n\njedoch im Anschluss die Einschränkung vorgenommen, dass nur solche Ge-\n\ngenstände erfasst werden, die unter den konkreten Umständen ihrer geplanten \n\nAnwendung aus der Sicht des Täters ohne weiteres geeignet sind, bei dem Op-\n\nfer den Eindruck hervorzurufen, der Gegenstand könne zur Gewaltanwendung \n\nverwendet werden und deshalb gefährlich sein. Er hat dies bei einem kurzen \n\ngebogenen Plastikrohr von ca. 3 cm Durchmesser verneint, das der Täter der-\n\ngestalt unter der Jacke trug, dass diese ausbeulte und so der von ihm gewollte \n\nEindruck entstand, es handle sich um eine Schusswaffe. Das Plastikrohr habe \n\neiner Waffe nicht ähnlich gesehen. Erst der zusätzliche Hinweis „bin bewaffnet“ \n\nhabe dem Tatopfer den Eindruck vermittelt, dass ihm von einer Waffe Gefahr \n\ndrohe. Dessen Einschüchterung sei daher maßgeblich durch Täuschung und \n\nnicht durch das mitgeführte Werkzeug oder Mittel bewirkt worden. In der weite-\n\nren angeführten Entscheidung hatte der erkennende Senat darüber zu befin-\n\nden, ob ein Lippenpflegestift („Labello“), den der Täter dem Opfer mit einem der \n\nEnden gegen den Rücken gedrückt hatte und den dieses für die Spitze eines \n\nMessers, einer Schere oder eines sonstigen gefährlichen Gegenstandes hielt, \n\nein taugliches Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. darstellt. Er \n\nhat dies im Anschluss an die tragenden Gründe der Entscheidung BGHSt 38, \n\n116 verneint und in Fortführung der dort entwickelten Grundsätze ausgespro-\n\nchen, dass jedenfalls dann, wenn der Gegenstand schon nach seinem äußeren \n\nErscheinungsbild offensichtlich ungefährlich ist und deshalb nicht geeignet ist, \n\nmit ihm – etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder ihn ähnlicher Weise – \n\nauf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken, eine Anwen-\n\ndung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. nicht in Betracht kommt. Bediene sich \n\nder Täter eines solchen Gegenstandes bei der Tat zur ausdrücklichen oder \n\nkonkludenten Drohung, so stehe die Täuschung so sehr im Vordergrund seiner \n\nAnwendung, dass die Qualifizierung als Werkzeug oder Mittel im Sinne dieser \n\nBestimmung verfehlt wäre. Diese Grundsätze hat der Senat in der Folge in wei-\n\nteren Entscheidungen zur Anwendung gebracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n20. Juni 1996 – 4 StR 175/96, NStZ-RR 1996, 356 [„Holzstück“], vom 22. Okto-\n\nber 1996 – 4 StR 506/96, NStZ-RR 1997, 129, 130 [„Bombenattrappe“] und \n\nvom 9. September 1997 – 4 StR 423/97, NStZ 1998, 38 [„Schrotpatrone“]). \n\n8 \n\ncc) Der Senat folgt – ungeachtet der Frage einer Bindung - dem „Ausle-\n\ngungshinweis“ in den Gesetzesmaterialien (so bereits Senatsbeschluss vom 12. \n\nJanuar 1999 - 4 StR 705/98, NStZ 1999, 188). Er verkennt nicht, dass die ge-\n\nnannte Einschränkung mit der Systematik des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und \n\nNr. 1 Buchst. b StGB schwer vereinbar ist, da sie nicht - wie es der Wortlaut des \n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nahe legt - ausschließlich auf die vom Täter \n\nvorgestellte, beim Opfer herbeizuführende Zwangswirkung abstellt. Anderer-\n\nseits erscheint eine restriktive Auslegung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b \n\nStGB auch angesichts der gegenüber dem alten Rechtszustand abgesenkten \n\nMindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe - im Vergleich zu dem Strafrah-\n\nmen des Grundtatbestandes in § 249 StGB (ein Jahr bis fünfzehn Jahre Frei-\n\nheitsstrafe) - nach wie vor sachgerecht, wenn die Zwangswirkung beim Opfer \n\nzwar mittels eines Gegenstandes, maßgeblich jedoch durch Täuschung hervor-\n\ngerufen werden soll. In welchem Verhältnis diese beiden Elemente wirksam \n\nwerden, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Grenzfälle sind unver-\n\nmeidbar, so dass sich allgemeine Abgrenzungsmaßstäbe, die allen denkbaren \n\nFallgestaltungen voll gerecht werden, kaum finden lassen. Jedenfalls wird aber \n\nregelmäßig davon auszugehen sein, dass bei Verwendung eines objektiv er-\n\nsichtlich ungefährlichen Gegenstandes, den das Opfer nicht oder nur unzurei-\n\nchend sinnlich wahrnehmen kann (und soll), das Täuschungselement im Vor-\n\ndergrund steht. Entsprechend dem gesetzgeberischen Willen erscheint es da-\n\nher weiterhin gerechtfertigt, solche Gegenstände, die bereits nach ihrem äuße-\n\nren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich sind, vom Anwendungsbereich \n\ndes Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB auszu-\n\nnehmen (im Ergebnis ebenso Eser aaO § 244 Rdn. 13; Günther aaO § 250 \n\nRdn. 24; Sander in MünchKomm, StGB § 250 Rdn. 45; Schroth NJW 1998, \n\n2861, 2865; Kudlich JR 1998, 357, 359). Die teilweise im Schrifttum hiergegen \n\nangeführten Abgrenzungsschwierigkeiten (vgl. hierzu die Darstellung bei Trönd-\n\nle/Fischer aaO § 250 Rdn. 11) rechtfertigen keine andere Sichtweise. Es ist \n\nnicht ersichtlich, dass die Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes eines \n\nGegenstandes, die hier aus der Sicht eines objektiven Betrachters und nicht \n\netwa aus der des Tatopfers zu erfolgen hat (zutreffend Sander aaO § 250 \n\nRdn. 44 a.E., vgl. auch Senat, StV 1990, 546, 547), die Tatrichter vor größeren \n\nSchwierigkeiten stellen wird. \n\n9 \n\ndd) Nach Maßgabe der vom Senat in der Entscheidung NStZ 1997, 184 \n\n(„Labello“) und den oben genannten Nachfolgeentscheidungen aufgestellten \n\nGrundsätzen stellt der vom Angeklagten und seinen Mittätern mitgeführte Me-\n\ntallgegenstand kein taugliches Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 \n\nNr. 1 Buchst. b StGB dar. Nachdem das Landgericht zu dessen näheren Be-\n\nschaffenheit keine Feststellungen treffen konnte, ist zu Gunsten des Angeklag-\n\nten davon auszugehen, dass es sich um einen Gegenstand, etwa um ein dün-\n\nnes Metallrohr oder einen Metallstift, handelte, der bei objektiver Betrachtung \n\nnach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich war. Soweit \n\nin der Entscheidung BGHSt 38, 116 zum Ausdruck gebracht worden ist, dass \n\ndas Setzen eines metallischen Gegenstandes in das Genick des Tatopfers, \n\ndurch das der Eindruck einer Schusswaffe erweckt werden soll, geeignet sein \n\nkann, den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. zu erfüllen, \n\nhandelte es sich ersichtlich um eine nicht tragende Erwägung, der eine Bin-\n\ndungswirkung nicht zukam. \n\n10 \n\nee) Die Verurteilung wegen schweren Raubes hat jedoch im Ergebnis \n\nBestand. Der Angeklagte war nach den Feststellungen bei dem Raub, nämlich \n\njedenfalls vor dessen Beendigung (vgl. BGHSt 20, 194; Tröndle/Fischer aaO \n\n§ 244 Rdnr. 13 m.w.N.), im Besitz von zur Fesselung bestimmten Paketklebe-\n\nbands und hat dieses schließlich auch zur Fesselung des Kemal K. einge-\n\nsetzt. Damit hat er als Täter eines Raubes ein sonstiges Mittel im Sinne des § \n\n250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (vgl. BGH NStZ 1993, 79; NStZ-RR 2003, 328 \n\n[zu § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB]) bei sich geführt, um den Widerstand einer ande-\n\nren Person durch Gewalt zu verhindern oder zu unterbinden. Dass dies erst \n\nnach den eigentlichen Wegnahmehandlungen der Fall war, ist unschädlich (st. \n\nRspr., vgl. nur BGHSt 20, 194, 197; BGH NStZ 1998, 354 m.w.N.). § 265 StPO \n\nsteht einer Bestätigung des Schuldspruchs durch den Senat nicht entgegen, da \n\nausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte bei einem entspre-\n\nchenden Hinweis anders verteidigt hätte, als geschehen. \n\n11 \n\n2. Auch der Strafausspruch weist keinen, den Beschwerdeführer belas-\n\ntenden Rechtsfehler auf. Angesichts der gegen den erheblich, teilweise ein-\n\nschlägig vorbelasteten Angeklagten verhängten maßvollen Freiheitsstrafe \n\nschließt der Senat aus, dass das Landgericht bei rechtlich zutreffender Einord-\n\nnung des Tatgeschehens unter den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. b StGB auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. \n\n12 \n\n3. Keinen Bestand kann jedoch der Ausspruch über den Wertersatzver-\n\nfall haben. Das Landgericht hat verkannt, dass diesem die Regelung des § 73 \n\nAbs. 1 Satz 2 StGB entgegensteht. Er ist daher aufzuheben. \n\n13 \n\n4. Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, \n\nden Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten und Auslagen des Revisi-\n\nonsverfahrens freizustellen. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-18/4-str-394-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":19},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-18/4-str-394-06","retrieved":"2026-07-10 21:16:02.469274+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-18/4-str-394-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2007-01-18","dockets":["4 StR 394/06"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 18.01.2007 – 4 StR 394/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-18/4-str-394-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 31. Mai 2006 im Ausspruch\n\nüber den Wertersatzverfall aufgehoben.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":19},{"id":"StGB/73","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73","label":"§ 73 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/249","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"249","label":"§ 249 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2007, 332","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:16:02.469274+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}