{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-01-16","aktenzeichen":"VIII ZB 75/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 233 A, 522 Abs. 1 Über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist zur Begründung eines Rechtsmittels ist erst und nur dann zu entscheiden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist gewahrt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Januar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 75/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 233 A, 522 Abs. 1 \n\nÜber einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist zur Begründung \n\neines Rechtsmittels ist erst und nur dann zu entscheiden, wenn nicht festgestellt \n\nwerden kann, dass die Frist gewahrt ist. \n\nBGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06 - LG München I \nAG München \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, \n\nden Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\nLandgerichts München I, 14. Zivilkammer, vom 16. Juni 2006 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 1.047,96 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Urteil des Amtsgerichts, mit dem die Beklagte verurteilt worden ist, \n\neiner Mieterhöhung zuzustimmen, ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklag-\n\nten am 31. Januar 2006 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte \n\nam 27. Februar 2006 Berufung eingelegt. Auf den Antrag ihres Prozessbevoll-\n\nmächtigten vom 31. März 2006 hat das Berufungsgericht die Frist zur Begrün-\n\ndung der Berufung bis zum 2. Mai 2006 verlängert. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 7. Juni 2006, der bei dem Berufungsgericht am \n\n8. Juni 2006 eingegangen ist, hat die Beklagte gegen die Versäumung der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur \n\nBegründung hat sie ausgeführt, dass die Berufungsbegründung - die dem \n\nSchriftsatz vom 7. Juni 2006 nochmals angeheftet war - von ihrem Prozessbe-\n\nvollmächtigten am 2. Mai 2006 in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden ge-\n\nworfen worden sei. Zur Glaubhaftmachung hat sie eine anwaltliche Versiche-\n\nrung ihres Prozessbevollmächtigten vorgelegt, in der dieser an Eides statt ver-\n\nsichert, am 2. Mai 2006 die Berufungsbegründungsschrift angefertigt und dann \n\npersönlich gegen 18.00 Uhr in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden einge-\n\nworfen zu haben. \n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag und die Beru-\n\nfung der Beklagten durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wendet \n\ndie Beklagte sich mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 \n\nZPO auch zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Beklagte hat vorge-\n\ntragen, die Berufungsbegründung sei von ihrem Prozessbevollmächtigten am \n\n2. Mai 2006 - und damit noch rechtzeitig am Tag des Fristablaufs - in den \n\nNachtbriefkasten der Justizbehörden geworfen worden. Nach ihrem Vorbringen \n\nhat das Berufungsgericht den fristgerecht eingegangenen Schriftsatz nicht be-\n\nrücksichtigt und sie damit in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch \n\nauf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Zur Beseitigung dieser Ge-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nhörsverletzung erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n19. September 2006 - VIII ZB 42/05, juris, unter II 1). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\na) Das Berufungsgericht durfte die Berufung der Beklagten nicht ohne \n\nweitere Sachaufklärung mit der Begründung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als \n\nunzulässig verwerfen, eine Berufungsbegründung sei erst am 8. Juni 2006 \n\n- und damit verspätet - eingereicht worden. Das Berufungsgericht hätte von \n\nAmts wegen klären müssen, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, ihr Pro-\n\nzessbevollmächtigter habe die Berufungsbegründungsschrift bereits am 2. Mai \n\n2006 - und somit fristgerecht - in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden ein-\n\ngeworfen. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts we-\n\ngen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen \n\nForm und Frist eingelegt und begründet ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeits-\n\nvoraussetzungen eines Rechtsmittels gilt, auch soweit es um die Rechtzeitigkeit \n\nder Begründung des Rechtsmittels geht, der so genannte Freibeweis (BGH, \n\nBeschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99, NJW 2000, 814, unter II 2 \n\nm.w.Nachw.). Danach ist das Gericht weder von einem Beweisantritt der Par-\n\nteien abhängig noch auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt (Senatsbe-\n\nschluss vom 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90, VersR 1991, 896, unter II 2 b \n\nm.w.Nachw.). Im Rahmen des Freibeweises können deshalb auch eidesstattli-\n\nche Versicherungen berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003 \n\n- VI ZB 77/02, NJW 2003, 2460, unter II 2; BGH, Beschluss vom 7. Dezember \n\n1999, aaO, jeweils m.w.Nachw.). \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die von der Beklag-\n\nten vorgelegte anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten, in der \n\ndieser an Eides statt versichert, am 2. Mai 2006 die Berufungsbegründungs-\n\nschrift angefertigt und dann persönlich gegen 18.00 Uhr in den Nachtbriefkas-\n\nten der Justizbehörden eingeworfen zu haben, hinreichenden Beweis für die \n\nentsprechende Behauptung der Beklagten erbringt. \n\n10 \n\nEine eidesstattliche Versicherung reicht allerdings für sich genommen \n\nregelmäßig nicht zum Nachweis der Fristwahrung aus (BGH, Beschluss vom \n\n27. Mai 2003, aaO; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999, aaO, \n\nm.w.Nachw.). Denn die eidesstattliche Versicherung ist lediglich auf Glaubhaft-\n\nmachung angelegt, für die schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des \n\nbehaupteten Geschehensablaufs genügt (Senatsbeschluss vom 30. Januar \n\n1991, aaO, unter II 2 a m.w.Nachw.). Die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Be-\n\nrufungsbegründung muss indessen - wie auch die übrigen Zulässigkeitsvoraus-\n\nsetzungen eines Rechtsmittels - zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen \n\nwerden; an die Überzeugungsbildung werden insoweit keine geringeren oder \n\nhöheren Anforderungen gestellt als sonst (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2000 \n\n- XII ZB 110/00, NJW-RR 2001, 280; Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991, \n\naaO, m.w.Nachw.). \n\n11 \n\nFalls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die \n\nvorgelegte eidesstattliche Versicherung keinen vollen Beweis für die fristgerech-\n\nte Einreichung der Berufungsbegründung erbringt, hätte es die Parteien hierauf \n\nhinweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991, aaO, unter II 2 c \n\nm.w.Nachw.) und ihnen Gelegenheit geben müssen, Zeugenbeweis anzutreten \n\noder auf andere Beweismittel zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n27. Mai 2003, aaO; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999, aaO). Sodann \n\nhätte es - auf Antrag der Beklagten oder von Amts wegen - über die behaupte-\n\nten Umstände Beweis erheben müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar \n\n1991, aaO). Dabei wäre nach Lage der Dinge vor allem eine Vernehmung des \n\nProzessbevollmächtigten der Beklagten in Betracht zu ziehen gewesen. \n\n12 \n\nb) Den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten durfte das Berufungsge-\n\nricht gleichfalls nicht verwerfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Ver-\n\nfahrensstand vor Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist bei verständi-\n\nger Würdigung nur für den Fall der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \n\ngestellt. Über den Wiedereinsetzungsantrag ist daher erst und nur dann zu ent-\n\nscheiden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte die Frist zur \n\nBegründung der Berufung gewahrt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003, \n\naaO). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da noch ungeklärt ist, ob der \n\nProzessbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsbegründung noch am \n\n2. Mai 2006 in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden eingeworfen hat. \n\n13 \n\nc) Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann nach alledem keinen \n\nBestand haben. Da es noch weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf, ist die \n\nSache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\n14 \n\nBei der Prüfung, ob die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist gewahrt \n\nhat, wird das Berufungsgericht auch das Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu \n\nwürdigen haben, die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts habe die dem Wie-\n\ndereinsetzungsantrag der Beklagten vom 7. Juni 2006 angeheftete Berufungs-\n\nbegründung vom 2. Mai 2006, die als Original bei den Akten hätte verbleiben \n\nmüssen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt; dies sei als Indiz \n\nzu werten, dass die Geschäftsstelle auch die am 2. Mai 2006 in den Nachtbrief-\n\nkasten eingeworfene Berufungsbegründung nicht ordnungsgemäß zu den Ak-\n\nten genommen habe. \n\n15 \n\nSollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, die Berufungs-\n\nbegründungsfrist sei versäumt, wird es hinsichtlich des hilfsweise gestellten \n\nWiedereinsetzungsantrags zu berücksichtigen haben, dass die Wiedereinset-\n\nzungsfrist nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - zwei Wochen, \n\nsondern einen Monat beträgt, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Be-\n\ngründung der Berufung einzuhalten (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese Frist war \n\nbei Eingang des Wiedereinsetzungsantrags beim Berufungsgericht am 8. Juni \n\n2006 nicht abgelaufen, gleich ob für den Fristbeginn (§ 234 Abs. 2 ZPO) auf \n\nden Tag abgestellt wird, an dem das Sekretariat des Beklagtenvertreters \n\n(16. Mai 2006) oder an dem der Beklagtenvertreter selbst (23. Mai 2006) \n\nKenntnis von der Fristversäumung erlangte. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 19.01.2006 - 413 C 3340/05 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 16.06.2006 - 14 S 3895/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-16/viii-zb-75-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-16/viii-zb-75-06","retrieved":"2026-07-10 21:15:54.362699+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-16/viii-zb-75-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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