{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-01-16","aktenzeichen":"4 StR 598/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 598/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Januar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Memmingen vom 12. September 2006 mit \n\nden Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Fest-\n\nstellungen zum äußeren Tatgeschehen, mit Ausnahme \n\nderjenigen zu den Tatzeitblutalkoholkonzentrationen und \n\nzum Unfallhergang, bestehen. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Gefährdung des Stra-\n\nßenverkehrs und mit vorsätzlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer \n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es \n\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und \n\neine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen. Die Revision des \n\nAngeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat weitgehend \n\nErfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte nach vorangegange-\n\nnem erheblichen Alkoholgenuss (BAK zur Tatzeit max. 3,44 ‰ und mind. \n\n2,97 ‰) im Beisein seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, die auf dem Bei-\n\nfahrersitz saß, mit seinem Pkw Skoda die Bundesautobahn A 8 zwischen Leip-\n\nheim und Augsburg. Während der Fahrt gerieten der Angeklagte und seine \n\nEhefrau, die Nebenklägerin, über die Fortführung ihrer Ehe in Streit. Die Ne-\n\nbenklägerin lehnte die Bitte des Angeklagten, zu ihm zurückzukehren, endgültig \n\nab. Daraufhin beschloss der Angeklagte, seinem Leben ein Ende zu setzen und \n\nseine Ehefrau mit in den Tod zu nehmen. In Umsetzung dieses Entschlusses \n\nlenkte er auf der rechten Fahrspur fahrend bei einer Geschwindigkeit von \n\n120 km/h seinen Pkw ruckartig nach rechts, so dass er nach rechts von der \n\nFahrbahn abkam. Der Fahrbahnverlauf ist in diesem Streckenabschnitt gerade \n\nund leicht abschüssig. Einen Seitenstreifen weist die Straße hier nicht auf, viel-\n\nmehr sind neben der Fahrbahnrandmarkierung lediglich noch 1,2 Meter asphal-\n\ntiert. Hieran schließt sich eine Grünfläche an. Auf dieser Grünfläche überschlug \n\nsich der Pkw des Angeklagten mehrfach und kam nach etwa 108 Metern in ei-\n\nner Entfernung von 43 Metern rechts zur Fahrbahn zum Stehen. Der Angeklag-\n\nte und die Nebenklägerin erlitten bei dem Unfall schwere Verletzungen. Andere \n\nVerkehrsteilnehmer wurden von dem Unfallgeschehen nicht betroffen. \n\n3 \n\n4 \n\nDiese Feststellungen belegen das der Verurteilung wegen versuchten \n\nMordes zu Grunde liegende Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen \n\nMitteln nicht. \n\nZwar geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass dieses Mordmerk-\n\nmal auch dann erfüllt sein kann, wenn ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das \n\nseiner Natur nach, wie hier der Pkw, nicht gemeingefährlich ist. Maßgeblich ist \n\ndann jedoch die Eignung des Mittels zur Gefährdung Dritter in der konkreten \n\nSituation (vgl. BGHSt 38, 353, 354; BGHR StGB § 211 Abs. 2, gemeingefährli-\n\nches Mittel 2). Letzteres ergeben die Urteilsgründe weder in objektiver noch in \n\nsubjektiver Hinsicht. \n\n5 \n\nDas Landgericht ist, insoweit dem technischen Sachverständigen fol-\n\ngend, davon ausgegangen, dass durch die rasche Rechtsbewegung des Fahr-\n\nzeugs auf Grund eines deutlichen Lenkimpulses ein sofortiger Verlust der Fahr-\n\nstabilität eingeleitet worden sei. Infolgedessen sei das weitere Geschehen vom \n\nAngeklagten nicht mehr beherrschbar gewesen, so dass \"bei einem anderen \n\nVerlauf\" des Unfalls insbesondere für die dem Pkw des Angeklagten nachfol-\n\ngenden Fahrzeuge die für den Angeklagten unberechenbare Gefahr bestanden \n\nhabe, vom Unfallgeschehen in Mitleidenschaft gezogen zu werden. \n\n6 \n\nDiese Begründung lässt Ausführungen dazu vermissen, ob und gegebe-\n\nnenfalls welcher andere Verlauf des Unfallhergangs denkbar gewesen wäre, \n\nalso ob das vom Angeklagten zur Tötung seiner Ehefrau eingesetzte Mittel in \n\nder konkreten Situation überhaupt abstrakt geeignet war, eine Mehrzahl von \n\nMenschen zu gefährden und dies der Angeklagte auch in seinen Vorsatz auf-\n\ngenommen hatte. Dies versteht sich hier nicht von selbst. Vielmehr kam nach \n\nden Feststellungen der die rechte Fahrspur befahrende Angeklagte in Folge der \n\nruckartigen Lenkbewegung nach Überfahren der 1,2 Meter breiten asphaltierten \n\nRandbefestigung sogleich von der Fahrbahn ab und sein Fahrzeug letztlich in \n\neiner erheblichen Entfernung (43 Meter) von der Fahrbahn entfernt auf einer \n\nGrünfläche zum Stehen. Dieser Unfallverlauf lässt es jedenfalls möglich er-\n\nscheinen, dass trotz des eingetretenen Kontrollverlustes über das Fahrzeug \n\neine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer von vornherein ausge-\n\nschlossen war, weil sich das Unfallereignis nur außerhalb des Gefahrenbe-\n\n7 \n\n8 \n\nreichs Dritter zutragen konnte. Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinan-\n\ndergesetzt. \n\n2. Bereits dieser Rechtsfehler, der sich nur auf die Verurteilung wegen \n\nversuchten Mordes bezieht, zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs insge-\n\nsamt, mithin auch wegen der weiteren tateinheitlich begangenen Taten (vgl. \n\nBGHR StPO § 353, Aufhebung 1). \n\nDarüber hinaus begegnet, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht \n\nhinweist, auch die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßen-\n\nverkehrs durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Urteilsfeststellungen \n\nnicht belegen, dass die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten für \n\ndie Gefährdung des Tatopfers ursächlich im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a \n\nStGB war. Vielmehr hat der Angeklagte sein Fahrzeug gezielt eingesetzt, um \n\nsich und seine Ehefrau zu töten. Eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenver-\n\nkehrs kommt deshalb neben dem vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr \n\nnach § 315 b StGB nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 108, 109). Der \n\nAngeklagte hat sich insoweit nur der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr nach \n\n§ 316 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dass die für die Trunkenheitsfahrt auf der \n\nGrundlage der entnommenen Blutprobe ermittelte Tatzeitblutalkoholkonzentra-\n\ntion (2,97 ‰) auf einer fehlerhaften Berechnung beruht, da das Landgericht er-\n\nsichtlich übersehen hat, dass insoweit die ersten zwei Stunden nach Trinkende \n\n(Fahrtantritt) grundsätzlich von der Rückrechnung auszunehmen sind (vgl. \n\nBGHSt 25, 246; BGH, Beschluss vom 25. September 2006- 4 StR 322/06 \n\nm.w.N.), beschwert den Angeklagten im Ergebnis nicht. \n\n9 \n\n3. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können, soweit sie \n\nvon den dargelegten Rechtsfehlern nicht betroffen sind, aufrechterhalten wer-\n\nden. Ergänzende, hiermit nicht in Widerspruch stehende Feststellungen - etwa \n\nzu den Tatörtlichkeiten - sind möglich. Neu festzustellen sind deshalb in objekti-\n\nver Hinsicht nur die Umstände des Unfallgeschehens und die für die Beurteilung \n\nder Schuldfähigkeit und der Trunkenheitsfahrt erforderlichen Blutalkoholkon-\n\nzentrationen. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-16/4-str-598-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-16/4-str-598-06","retrieved":"2026-07-10 21:19:12.321403+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-16/4-str-598-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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