{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"IX ZR 181/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 540 Zu den Anforderungen an die tatbestandlichen Darstellungen im Berufungsurteil.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 181/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 540 \n\nZu den Anforderungen an die tatbestandlichen Darstellungen im Berufungsurteil. \n\nBGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - IX ZR 181/05 - LG Bremen \n\nAG Bremen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bremen vom 29. September 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Berufungsurteil und das Revisionsverfah-\n\nren werden nicht erhoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte pfändete aus einem Unterhaltstitel einen im Besitz des \n\nSchuldners, ihres geschiedenen Ehemannes, befindlichen PKW. \n\nMit der Behauptung, er sei Sicherungseigentümer des Kraftfahrzeugs, \n\nhat der Kläger Drittwiderspruchsklage erhoben. Das Amtsgericht hat die Voll-\n\nstreckungsmaßnahme antragsgemäß für unzulässig erklärt. Auf die Berufung \n\nder Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen; wegen der tatsächli-\n\nchen Feststellungen hat es auf das angefochtene Urteil und wegen der Beru-\n\nfungsanträge auf das Protokoll der Berufungsverhandlung Bezug genommen. \n\nMit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Erfolg der Drittwiderspruchs-\n\nklage stehe der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen, weil \n\ndie Berufung des Klägers auf das Sicherungseigentum am Fahrzeug eine unzu-\n\nlässige Rechtsausübung darstelle. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es mangels einer Darstellung \n\nder Änderungen oder Ergänzungen, die die erstinstanzlichen Feststellungen in \n\nder Berufungsinstanz erfahren haben, eine revisionsrechtliche Nachprüfung \n\nnicht zulässt. \n\n6 \n\nAuf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozessordnung in der seit dem \n\n1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-\n\nlung vor dem Amtsgericht am 7. Dezember 2004 geschlossen worden ist (§ 26 \n\nNr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO. \n\nDanach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muss das \n\nBerufungsurteil jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im \n\nangefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen \n\nenthalten (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Beru-\n\nfungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO \n\nerforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das \n\nBerufungsurteil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Von der Aufhebung und Zurück-\n\nverweisung kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn sich die \n\nnotwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich \n\naus den Urteilsgründen ergeben (BGHZ 156, 216, 218; BGH, Urt. v. 6. Juni \n\n2003 - V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290). \n\n7 \n\nHier enthält das Berufungsurteil zwar eine Bezugnahme auf die tatsächli-\n\nchen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, nicht aber eine Darstellung der \n\nÄnderungen oder Ergänzungen, die der Sachverhalt in zweiter Instanz erfahren \n\nhat. Die tatsächliche Grundlage der Entscheidung ergibt sich auch nicht aus \n\nden Urteilsgründen. Der Andeutung auf Seite 3 des Urteils lässt sich zwar ent-\n\nnehmen, dass der Kläger nach dem zweitinstanzlichen Parteivortrag den PKW \n\nveräußert hat. Ohne nähere Feststellungen hierzu vermag der Senat nicht zu \n\nbeurteilen, ob dieser Umstand der (fortdauernden) Zulässigkeit der Drittwider-\n\nspruchsklage entgegensteht (s. dazu Ziffer III. 1.). Eine revisionsrechtliche \n\nNachprüfung des Berufungsurteils ist daher mangels tatbestandlicher Beurtei-\n\nlungsgrundlage nicht möglich. \n\nIII. \n\n8 \n\n9 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Die vom Kläger, dem Sicherungsnehmer, offenbar während des Beru-\n\nfungsverfahrens betriebene Verwertung des Kraftfahrzeugs könnte bereits die \n\nUnzulässigkeit seiner Drittwiderspruchsklage herbeigeführt haben. Das ist zum \n\neinen der Fall, wenn der Pfandgegenstand lastenfrei an einen Dritten veräußert \n\nwird (Stein/Jonas/Münzberg, 22. Aufl. ZPO § 771 Rn. 13). Zwar mag der Dritt-\n\nwiderspruchskläger seinen Klageantrag unverändert weiter verfolgen können, \n\nwenn er die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der Voll-\n\nstreckungsmaßregel gemäß § 775 Nr. 1, § 776 Satz 1 ZPO herbeiführt, indem \n\ner aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Interventionsurteils Sicherheit leistet \n\n(vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 771 Rn. 13); zulässig bleibt die Drittwider-\n\nspruchsklage ferner, wenn die Parteien die Aufhebung der Pfändung gegen \n\nHinterlegung eines entsprechenden Betrages vereinbaren (BGHZ 72, 334, \n\n337). Anders verhält es sich weiterhin aber auch, wenn, wie von der Beklagten, \n\nder Vollstreckungsgläubigerin, wiederholt selbst vorgetragen, der gepfändete \n\nPKW freigegeben worden sein sollte (vgl. BGHZ 58, 207, 214; OLG Hamm \n\nNJW-RR 1991, 1343, 1344 zur Freigabe durch den erstinstanzlich verurteilten \n\nVollstreckungsgläubiger vor Einlegung der Berufung; Thomas/Putzo, 27. Aufl. \n\nZPO § 771 Rn. 23; auch Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 771 Rn. 13 für den Fall, \n\ndass nach Freigabe eine erneute Vollstreckung ausscheidet; a.A. Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 771 Rn. 3; vgl. auch BGHZ \n\n72, 334, 338; BGH, Urt. v. 27. November 2003 - IX ZR 310/00, NJW-RR 2004, \n\n1220, 1221). Eine Surrogation findet nicht statt (MünchKomm/Oechsler, BGB \n\n4. Aufl. Anh. §§ 929-936 Rn. 41, 52; Palandt/Bassenge, BGB 66. Aufl. § 930 \n\nRn. 32). \n\n10 \n\n2. Vorsorglich weist der Senat außerdem darauf hin, dass er der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, dem Erfolg der Drittwiderspruchsklage stehe der \n\nEinwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen, nicht beizupflichten \n\nvermag. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Senat dem von der Vor-\n\ninstanz herangezogenen Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 11. Juli \n\n1989 (OLGZ 1990, 73, 74 f; zweifelnd Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 771 Rn. 58 \n\nFn. 342) folgen kann. Der hier zu beurteilende Fall liegt, soweit dies nach den \n\nunzureichenden Feststellungen der Vorinstanz beurteilt werden kann, anders. \n\nDas Oberlandesgericht Bremen hat auf die besonderen Umstände des dort zur \n\nEntscheidung anstehenden Einzelfalls abgestellt und insbesondere hervorge-\n\nhoben, dass es der Sicherungsnehmerin ausschließlich darum gegangen sei, \n\ndas Sicherungsgut für die Sicherungsgeberin (ihre Tochter) zu erhalten und den \n\nErlös aus dem Verkauf einzelner Gegenstände an diese auszukehren. Der Ü-\n\nbertragung dieser Rechtsgrundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt \n\nsteht schon entgegen, dass das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, der \n\nKläger habe das Fahrzeug \"zu eigennützigen Zwecken\" verwertet. Diesem Ge-\n\nsichtspunkt hält die Vorinstanz lediglich entgegen, dass durch die Pfändung ein \n\nPfändungspfandrecht an dem Fahrzeug entstanden sei, das \"nunmehr\" vorge-\n\nhe; diese Annahme begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken, wenn, was \n\ndie Vorinstanz nicht in Frage gestellt hat, der Kläger das Sicherungseigentum \n\nan dem Fahrzeug zuvor erworben hatte (vgl. RGZ 156, 395, 397 f; BGHZ 20, \n\n88, 100 f; 56, 339, 351; 119, 75, 86 ff). \n\n11 \n\nDer von dem Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte zeitliche Ab-\n\nstand zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalles und der vom Kläger in Angriff \n\ngenommenen Verwertung stellt demgegenüber kein entscheidendes Indiz dar. \n\nDenn der Sicherungseigentümer, der nicht unmittelbarer Besitzer der Sache ist, \n\nist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Sicherungsgut zu verwerten (Serick, \n\nEigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung Band III S. 467; Palandt/ \n\nBassenge, BGB 66. Aufl. § 930 Rn. 29). Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn \n\nder Sicherungsgeber den Sicherungsnehmer zur Verwertung auffordert (so \n\nSerick, aaO) und ob eine solche Rechtspflicht für eine Arglisteinrede des be-\n\nklagten Vollstreckungsgläubigers fruchtbar gemacht werden kann, bedarf hier \n\nkeiner Entscheidung. Erst recht ist der Sicherungsnehmer nicht verpflichtet, mit \n\nder Verwertung unverzüglich zu beginnen (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1979 \n\n- VIII ZR 298/78, NJW 1980, 226, 227; v. 26. September 2006 - XI ZR 156/05, \n\nZIP 2006, 2307, 2308). Selbst aus der Verpflichtung des Dritten gegenüber dem \n\nSchuldner, sein Recht aufzugeben, weil die gesicherte Forderung erloschen ist, \n\nfolgt keine unzulässige Rechtsausübung im Verhältnis zum vollstreckenden \n\nGläubiger (OLG Kiel SchlHA 1905, 152, 153; Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 771 \n\nRn. 58). \n\n12 \n\n3. Die Wiedereröffnung des Berufungsrechtszugs gibt dem Landgericht \n\ngegebenenfalls auch Gelegenheit, auf eine sachgerechte, den materiell-recht-\n\nlichen und prozessualen Erfordernissen Rechnung tragende Antragstellung hin-\n\nzuwirken (§ 139 ZPO). \n\n13 \n\n4. Der Senat hat von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bremen, Entscheidung vom 10.12.2004 - 18 C 277/05 - \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 29.09.2005 - 7 S 52/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/ix-zr-181-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/ix-zr-181-05","retrieved":"2026-07-10 21:17:38.871358+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-11/ix-zr-181-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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