{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"I ZR 96/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 4 Nr. 10 Außendienstmitarbeiter Ein Unternehmer, der durch Beschäftigung eines bei einem Mitbewerber ange- stellten Mitarbeiters, dem wegen eines Wettbewerbsverbots eine Tätigkeit für Konkurrenten nicht gestattet ist, den Vertragsbruch des Mitarbeiters lediglich ausnutzt, ohne ihn zu dem Vertragsbruch zu verleiten, handelt nicht bereits deshalb unlauter, weil er das Wettbewerbsverbot kennt oder kennen muss.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 96/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 10 \n\nAußendienstmitarbeiter \n\nEin Unternehmer, der durch Beschäftigung eines bei einem Mitbewerber ange-\nstellten Mitarbeiters, dem wegen eines Wettbewerbsverbots eine Tätigkeit für \nKonkurrenten nicht gestattet ist, den Vertragsbruch des Mitarbeiters lediglich \nausnutzt, ohne ihn zu dem Vertragsbruch zu verleiten, handelt nicht bereits \ndeshalb unlauter, weil er das Wettbewerbsverbot kennt oder kennen muss. \n\nBGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 96/04 - OLG Karlsruhe \nLG Freiburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 4. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - \n\nvom 24. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\nzum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen \n\ndas Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts \n\nFreiburg vom 8. Oktober 2003 zurückgewiesen. \n\nVon den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Kläge-\n\nrin des landgerichtlichen Verfahrens haben die Klägerin 34 % und \n\nder Beklagte zu 1 66 % zu tragen. \n\nVon den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Kläge-\n\nrin des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 98 % und der Be-\n\nklagte zu 1 2 % zu tragen. \n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 des landgericht-\n\nlichen und des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. \n\nHinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 des \n\nlandgerichtlichen und des Berufungsverfahrens verbleibt es bei der \n\nKostenentscheidung des Berufungsgerichts. \n\nDie Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisions-\n\nverfahrens fallen der Klägerin zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin und die Beklagte zu 2 sind Wettbewerber auf dem Gebiet \n\nder Finanzdienstleistungen; sie vermitteln Versicherungsverträge. \n\nDer Beklagte zu 1 war seit 1994 als Außendienstmitarbeiter für Vermö-\n\ngensberatung in der Rechtsstellung eines Handelsvertreters für die Klägerin \n\ntätig. Er kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 14. August 2002. \n\nDie Klägerin teilte ihm hierauf mit, dass das Vertragsverhältnis nach Maßgabe \n\nder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist mit Ablauf des 31. März 2004 ende. \n\nDa sie erfahren haben wollte, dass der Beklagte zu 1 eine Tätigkeit für die Be-\n\nklagte zu 2 aufgenommen habe, forderte sie ihn zudem wegen dieser Konkur-\n\nrenztätigkeit zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte zu 1 \n\nwies mit Schreiben seines anwaltlichen Bevollmächtigten vom 20. Januar 2003 \n\nden Vorwurf einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit zurück und kündigte das \n\nVertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos. \n\n3 \n\nNach Ansicht der Klägerin hat ihr Vertragsverhältnis mit dem Beklagten \n\nzu 1 nicht vor Ablauf des 31. März 2004 geendet. Der Beklagte zu 1 sei durch \n\ndie Aufnahme der Tätigkeit für die Beklagte zu 2 vertragsbrüchig geworden. Er \n\nhabe damit auch wettbewerbswidrig gehandelt. Die Beklagte zu 2 handele, in-\n\ndem sie den Beklagten zu 1 beschäftige, gleichfalls wettbewerbswidrig. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin hat dementsprechend gegen den Beklagten zu 1 Klage auf \n\nFeststellung der Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 31. März 2004 er-\n\nhoben und die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung ihrer \n\nSchadensersatzpflicht in Anspruch genommen. \n\nDie Vorinstanzen haben der Klage gegen den Beklagten zu 1 teilweise \n\nstattgegeben. Es ist rechtskräftig festgestellt worden, dass das Vertragsverhält-\n\nnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 durch die fristlose Kündi-\n\ngung des Beklagten zu 1 vom 21. Januar 2003 nicht beendet worden ist. Au-\n\nßerdem ist der Beklagte zu 1 unter anderem verurteilt worden (Tenor des ange-\n\nfochtenen Urteils unter I 1.), \n\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel vor Ablauf des 31. März 2004 \nzu unterlassen, \n\na) eine Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit auf dem Gebiet der Finanzdienst-\nleistungen für andere als die Klägerin, etwa für die Beklagte zu 2, auszu-\nüben; \n\nb) Kunden, die auf Vermittlung der Klägerin Verträge im Finanzdienstleistungs-\nbereich, etwa Versicherungsverträge und Kapitalanlageverträge, abge-\nschlossen haben, zur Aufgabe oder Einschränkung solcher Verträge zu ver-\nanlassen. \n\n6 \n\nDer in der ersten Instanz erfolglosen Klage gegen die Beklagte zu 2 hat \n\ndas Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung des \n\nweitergehenden Rechtsmittels teilweise stattgegeben. Es hat, soweit in der Re-\n\nvisionsinstanz noch von Bedeutung, \n\ndie Beklagte zu 2 antragsgemäß verurteilt, \n\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, Außen-\ndienstmitarbeiter der Klägerin zu beschäftigen, von denen die Beklagte zu 2 \nweiß oder wissen muss, dass diesen Mitarbeitern aufgrund der vertraglichen \nBindung zur Klägerin eine Vermittlungstätigkeit für andere als die Klägerin \nnicht gestattet ist, \n\nund festgestellt, \n\ndass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erset-\nzen, der ihr dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Be-\nklagte zu 2 den Beklagten zu 1 in der in Ziffer I 1 des Urteilstenors beschrie-\nbenen Weise beschäftigt hat. \n\n7 \n\nDer Senat hat die Beschwerde der Klägerin, mit der diese die Zulassung \n\nder Revision im Umfange der Abweisung ihrer Klage gegen den Beklagten zu 1 \n\nund die Beklagte zu 2 begehrt hat, zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten \n\nzu 2 hat der Senat zugelassen, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist. Mit \n\nihrer Revision verfolgt die Beklagte zu 2 ihren auf Abweisung der Klage gerich-\n\nteten Antrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Be-\n\nklagte zu 2 auf Unterlassung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht \n\ngemäß § 1 UWG a.F. bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDie Beklagte zu 2 habe sich in wettbewerbswidriger Weise an dem Ver-\n\ntragsbruch des Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin beteiligt. Das Ausnutzen \n\nfremden Vertragsbruchs sei wettbewerbswidrig, wenn es unter zumindest mit \n\nbedingtem Vorsatz begangener Missachtung von Ausschließlichkeitsbindungen \n\neines Dritten erfolge. Dies sei hier der Fall. \n\n10 \n\nAus dem von der Beklagten zu 2 herausgegebenen \"F. Ma- \n\ngazin 2/2002\" ergebe sich zweifelsfrei, dass der Beklagte zu 1 seit spätestens \n\nMitte des Jahres 2002 als Außendienstmitarbeiter für die Beklagte zu 2 tätig \n\ngewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich aber in ungekündigter Stellung \n\nbei der Klägerin befunden und dem vertraglich ausdrücklich vereinbarten sowie \n\naus § 86 Abs. 1 HGB folgenden Verbot einer Tätigkeit für ein Konkurrenzunter-\n\nnehmen unterlegen. Die Beklagte zu 2 habe entweder positiv von dem unge-\n\nkündigten Vertragsverhältnis des Beklagten zu 1 zur Klägerin und damit von \n\ndessen Konkurrenzverbot gewusst oder zumindest mit diesem gerechnet. Sie \n\nmüsse sich daher die Indienstnahme des Beklagten zu 1 als gemäß § 1 UWG \n\n(a.F.) wettbewerbswidriges Ausnutzen fremden Vertragsbruchs anrechnen las-\n\nsen. Begründet sei daher auch der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht \n\nder Beklagten zu 2 gerichtete Klageantrag, soweit er sich auf den der Klägerin \n\ndurch das wettbewerbswidrige Ausspannen des Beklagten zu 1 entstandenen \n\nSchaden beziehe. \n\n11 \n\nII. Die Revision der Beklagten zu 2 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung \n\nder angefochtenen Entscheidung, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 2 er-\n\nkannt worden ist, und insoweit zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-\n\nteils. \n\n12 \n\n1. Nach Erlass des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den unlauteren \n\nWettbewerb vom 3. Juli 2004 in Kraft getreten. Der auf Wiederholungsgefahr \n\ngestützte, in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn \n\ndas beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten zu 2 zur Zeit der Bege-\n\nhung wettbewerbswidrig war und ein Anspruch auf der Grundlage der nunmehr \n\ngeltenden Rechtslage noch gegeben ist. Die Frage, ob der Klägerin ein Scha-\n\ndensersatzanspruch zusteht, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten \n\nHandlung geltenden Recht (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.2005 - I ZR 140/02, GRUR \n\n2005, 603, 604 = WRP 2005, 874 - Kündigungshilfe, m.w.N.). Die Vorausset-\n\nzungen, unter denen die Beschäftigung von noch vertraglich an einen Wettbe-\n\nwerber gebundenen Mitarbeitern als gezielte Behinderung des Wettbewerbers \n\nals unlauter anzusehen ist, haben sich durch das Inkrafttreten des neuen Ge-\n\nsetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht geändert. Im Folgenden braucht \n\ndaher zwischen altem (§ 1 UWG a.F.) und neuem Recht (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG) \n\nnicht unterschieden zu werden. \n\n13 \n\n2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der Beschäftigung \n\nabgeworbener Außendienstmitarbeiter nach § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 10 \n\nUWG (§ 1 UWG a.F.) gegen die Beklagte zu 2 nicht zu. Ebenso wenig kann die \n\nKlägerin deswegen von der Beklagten zu 2 Schadensersatz gemäß § 9 Satz 1 \n\nUWG i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 10 UWG (§ 1 UWG a.F.) verlangen. \n\n14 \n\na) Das Abwerben fremder Mitarbeiter ist als Teil des freien Wettbewerbs \n\ngrundsätzlich erlaubt. Es ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn unlautere Be-\n\ngleitumstände hinzukommen, insbesondere unlautere Mittel eingesetzt oder \n\nunlautere Zwecke verfolgt werden (zu § 1 UWG a.F.: BGHZ 158, 174, 178 f. \n\n- Direktansprache am Arbeitsplatz I, m.w.N.). Unlauter ist es, den Mitarbeiter \n\neines Mitbewerbers zum Vertragsbruch zu verleiten, d.h. gezielt und bewusst \n\nauf dessen Vertragsbruch hinzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1961 - I ZR 26/60, \n\nGRUR 1961, 482, 483 - Spritzgussmaschine; Urt. v. 24.2.1994 - I ZR 74/92, \n\nGRUR 1994, 447, 448 = WRP 1994, 511 - Sistierung von Aufträgen; Groß-\n\nkomm.UWG/Brandner/Bergmann, § 1 Rdn. A 225, A 244; Ohly in Piper/Ohly, \n\nUWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 10/28 m.w.N.). \n\n15 \n\nb) Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den ver-\n\ntraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, ist dagegen grund-\n\nsätzlich nicht unlauter, wenn nicht besondere die Unlauterkeit begründende \n\nUmstände hinzutreten (BGHZ 143, 232, 240 - Außenseiteranspruch II; BGH, \n\nUrt. v. 6.6.2002 - I ZR 79/00, GRUR 2002, 795, 798 = WRP 2002, 993 - Titelex-\n\nklusivität). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die schuldrechtliche Bindung \n\nzwischen dem Wettbewerber und seinem Vertragspartner Dritten gegenüber im \n\nAllgemeinen keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag und dass die An-\n\nnahme eines Wettbewerbsverstoßes schon bei Ausnutzen fremden Vertrags-\n\nbruchs gewissermaßen zu einer Verdinglichung der schuldrechtlichen Verpflich-\n\ntungen führen würde (BGHZ 143, 232, 240 - Außenseiteranspruch II; BGH \n\nGRUR 2002, 795, 798 - Titelexklusivität). \n\n16 \n\nc) Diese Grundsätze gelten auch für das Ausnutzen des Vertragsbruchs \n\neines bei einem Mitbewerber beschäftigten Mitarbeiters (vgl. BGH, Urt. v. \n\n30.1.1976 - I ZR 108/74, GRUR 1976, 372, 374 = WRP 1976, 237 - Möbelent-\n\nwürfe; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 \n\nUWG Rdn. 10.109; Ohly in Piper/Ohly aaO § 4 Rdn. 10/29; Omsels in Harte/ \n\nHenning, UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 29; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 \n\nNr. 10 Rdn. 87; Fezer/Götting, UWG, § 4-10 Rdn. 42). Jeder Mitarbeiter hat das \n\ndurch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht der freien Wahl des Arbeitsplatzes \n\n(BVerfGE 97, 169, 175; BGHZ 158, 174, 182 - Direktansprache am Arbeits-\n\nplatz I). Dies schließt das Recht ein, selbst über das Ende seines Arbeitsver-\n\nhältnisses und den Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber zu entscheiden und \n\ndabei gegebenenfalls das Risiko einzugehen, durch das neue Arbeitsverhältnis \n\nden Vertrag mit dem alten Arbeitgeber zu verletzen. Verstößt ein Handelsvertre-\n\nter gegen ein (vertragliches oder nachvertragliches) Wettbewerbsverbot, so ist \n\ner dem Unternehmer zwar zum Schadensersatz verpflichtet. Insbesondere hat \n\ner den Gewinn zu ersetzen, der dem Unternehmer dadurch entgangen ist, dass \n\nder Handelsvertreter vertragswidrig Geschäfte nicht für ihn, sondern für einen \n\nKonkurrenten vermittelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1996 - VIII ZR 3/95, ZIP 1996, \n\n1006, 1008). Dagegen muss der vertragsbrüchige Handelsvertreter die Vergü-\n\ntung, die er von dem Konkurrenten für die für diesen unter Verstoß gegen das \n\nihm auferlegte Wettbewerbsverbot vermittelten Geschäfte erhalten hat, nicht \n\nherausgeben (BGH, Urt. v. 23.1.1964 - VII ZR 133/62, NJW 1964, 817 f.; \n\nBaumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 86 Rdn. 32; MünchKomm.HGB/von \n\nHoyningen-Huene, 2. Aufl., § 86 Rdn. 44; Löwisch \n\nin Ebenroth/Boujong/ \n\nJoost, HGB, § 86 Rdn. 45, § 90a Rdn. 38 m.w.N.). Die Wirksamkeit des Ver-\n\ntragsverhältnisses zwischen dem Konkurrenten und dem (vertragsbrüchigen) \n\nHandelsvertreter wird demnach durch den von diesem begangenen Verstoß \n\ngegen das für ihn im Verhältnis zu seinem bisherigen Vertragspartner beste-\n\nhende Wettbewerbsverbot nicht berührt. Der Verstoß gegen das Wettbewerbs-\n\nverbot entfaltet Wirkungen lediglich im Vertragsverhältnis zwischen dem Han-\n\ndelsvertreter und seinem Vertragspartner, nicht dagegen gegenüber dem Kon-\n\nkurrenten, für den der Handelsvertreter (vertragswidrig) tätig wird. Die Unter-\n\nnehmer sind ausreichend dadurch geschützt, dass sie ihre vertragsbrüchigen \n\nVertragspartner auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen \n\nkönnen (vgl. dazu Roth in Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl., § 86 Rdn. 12 \n\nm.w.N.). \n\n17 \n\nd) Besondere Umstände, die die Unlauterkeit des Ausnutzens des Ver-\n\ntragsbruchs im Streitfall begründen könnten, sind nicht Gegenstand des Klage-\n\nantrags und lassen sich auch dem Klägervortrag nicht entnehmen. Weder die \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts noch der Klägervortrag bieten Anhalts-\n\npunkte dafür, dass die Beklagte zu 2 auf den Vertragsbruch des Beklagten zu 1 \n\nhingewirkt oder ihn dazu veranlasst hat (vgl. BGH GRUR 1994, 447, 448 \n\n- Sistierung von Aufträgen). Eine mit dem Ausnutzen des fremden Vertrags-\n\nbruchs durch die Beklagte zu 2 einhergehende Gefahr der Verwertung von Ge-\n\nschäfts- oder Betriebsgeheimnissen der Klägerin (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.1979 \n\n- I ZR 60/77, GRUR 1980, 296, 297 = WRP 1980, 325 - Konfektions-Stylist) ist \n\nnicht Gegenstand des Klageantrags. \n\n18 \n\ne) Der Unterlassungsantrag der Klägerin stellt allein darauf ab, dass die \n\nBeklagte zu 2 Mitarbeiter der Klägerin beschäftigt, von denen sie weiß oder wis-\n\nsen muss, dass diesen aufgrund einer vertraglichen Bindung zur Klägerin eine \n\nTätigkeit für Dritte nicht gestattet ist. Ihr Unterlassungsbegehren ist demnach \n\ndarauf gerichtet, der Beklagten zu 2 ein bloßes Ausnutzen eines Vertrags-\n\nbruchs von Mitarbeitern der Klägerin zu untersagen, wobei die Klägerin den die \n\nUnlauterkeit begründenden Umstand darin sieht, dass die Beklagte zu 2 Kennt-\n\nnis von dem Vertragsbruch des Mitarbeiters hat oder haben muss. Die Revision \n\nmacht mit Erfolg geltend, dass die Beschäftigung des Beklagten zu 1 durch die \n\nBeklagte zu 2 unter bedingt vorsätzlicher Missachtung der vertraglichen Bin-\n\ndung des Beklagten zu 1 an die Klägerin eine Unlauterkeit des Verhaltens der \n\nBeklagten zu 2 nicht zu begründen vermag. Die Unlauterkeit des Ausnutzens \n\neines fremden Vertragsbruchs kann nicht allein aus der Kenntnis oder dem \n\nKennenmüssen des ausgenutzten Vertragsbruchs hergeleitet werden (ebenso \n\nKöhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 10.111; Ohly in Pi-\n\nper/Ohly aaO § 4 Rdn. 10/29; Omsels in Harte/Henning aaO § 4 Nr. 10 \n\nRdn. 29). \n\n19 \n\naa) Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner gegenteiligen \n\nAnsicht auf ältere Entscheidungen des Senats berufen, in denen der Senat eine \n\nbedingt vorsätzliche Missachtung von Ausschließlichkeitsbindungen für die Be-\n\ngründung der Wettbewerbswidrigkeit hat ausreichen lassen (BGH, Urt. v. \n\n4.5.1973 - I ZR 11/72, GRUR 1974, 97, 98 = WRP 1973, 410 - Spielau-\n\ntomaten II; BGH GRUR 1976, 372, 374 f. - Möbelentwürfe; vgl. auch BGH, Urt. \n\nv. 19.10.1966 - Ib ZR 156/64, GRUR 1967, 138, 141 = WRP 1967, 26 \n\n- Streckenwerbung). Diese Entscheidungen sind überholt. Nach der neueren \n\nRechtsprechung des Senats genügt, wie oben bereits ausgeführt, die Missach-\n\ntung einer zwischen dem Wettbewerber und einem Dritten bestehenden Aus-\n\nschließlichkeitsbindung nicht zur Begründung der Unlauterkeit des Ausnutzens \n\neines fremden Vertragsbruchs (BGHZ 143, 232, 240 ff. - Außenseiteran-\n\nspruch II; BGH GRUR 2002, 795, 798 - Titelexklusivität). Für den Bereich der \n\nselektiven Vertriebssysteme hat der Senat ausdrücklich entschieden, dass der \n\nAußenseiter, der systemgebundene Ware erwirbt, nicht unlauter handelt, ob-\n\nwohl er den Vertragsbruch eines gebundenen Händlers ausnutzt. Ersichtlich ist \n\nder Senat dabei davon ausgegangen, dass der Außenseiter in aller Regel \n\nKenntnis von der Vertriebsbindung der Ware hat oder zumindest haben kann \n\nund er nicht schon wegen dieser Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit grundsätz-\n\nlich wettbewerbswidrig handelt (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 16.3.2006 \n\n- I ZR 92/03, GRUR 2006, 879 Tz 12 = WRP 2006, 1027 - Flüssiggastank). \n\n20 \n\nbb) Auch im vorliegenden Fall besteht das Wettbewerbsverbot des Be-\n\nklagten zu 1 nur im Verhältnis zur Klägerin. Allein der Klägerin gegenüber ist \n\nder Beklagte zu 1 verpflichtet, eine Konkurrenztätigkeit zu unterlassen. Rechtli-\n\nche Wirkungen gegenüber der Beklagten zu 2 als Wettbewerberin der Klägerin \n\nvermag die Verpflichtung des Beklagten zu 1 aus dem Vertragsverhältnis zur \n\nKlägerin nicht zu entfalten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann \n\nder Umstand, dass die Beklagte zu 2 die vertragliche Bindung des Beklagten \n\nzu 1 und damit dessen Vertragsbruch gekannt hat oder hätte kennen müssen, \n\ndie Unlauterkeit ihres Verhaltens nicht begründen. \n\n21 \n\nDie Feststellung der Unlauterkeit erfordert eine funktionelle, d.h. am \n\nSchutzzweck des Wettbewerbsrechts (§ 1 UWG) ausgerichtete Betrachtung \n\n(vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 3 UWG Rdn. 41). Aufgabe \n\ndes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist es, das Marktverhalten im \n\nInteresse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher und Mitbewerber, \n\nzu regeln (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 1 UWG, BT-\n\nDrucks. 15/1487, S. 15). Hat eine Handlung in diesem Sinne bei objektiver Be-\n\ntrachtung nachteilige Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen, die so \n\nerheblich sind, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Geset-\n\nzes von den Marktteilnehmern nicht hingenommen werden müssen, dann ist für \n\nihre Bewertung als unlauter der subjektive Kenntnisstand des Handelnden ohne \n\nBedeutung (vgl. BGHZ 163, 265, 270 - Atemtest - zu § 4 Nr. 11 UWG; Ullmann, \n\njurisPK-UWG § 3 Rdn. 27; Schünemann in Harte/Henning aaO § 3 Rdn. 222; \n\nSteinbeck, WRP 2005, 1351, 1354). Handelt es sich bei den nachteiligen Aus-\n\nwirkungen eines Wettbewerbsgeschehens dagegen nur um solche Beeinträch-\n\ntigungen der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der betroffenen Markt-\n\nteilnehmer, die sich bei objektiver Betrachtung im Rahmen des zulässigen \n\nWettbewerbs halten und daher grundsätzlich hinzunehmen sind, besteht auf-\n\ngrund des Schutzzwecks des Gesetzes (gleichfalls) keine Notwendigkeit, das \n\nUnlauterkeitsurteil daran zu knüpfen, ob der Handelnde die durch das (objektiv \n\nnicht unlautere) Wettbewerbsgeschehen bewirkten Beeinträchtigungen anderer \n\nMarktteilnehmer gekannt hat oder hätte kennen müssen oder vielleicht sogar in \n\nKauf genommen hat. Eine (an sich) zulässige Beeinträchtigung wird nicht da-\n\ndurch unlauter, dass sie in Kenntnis ihrer Wirkungen herbeigeführt wird. \n\n22 \n\ncc) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb veranlasst, weil nunmehr für \n\ndie Annahme einer unlauteren Mitbewerberbehinderung in § 4 Nr. 10 UWG auf \n\ndas Erfordernis einer \"gezielten\" Behinderung abgestellt wird. Durch das Tatbe-\n\nstandsmerkmal des gezielten Handelns soll lediglich klargestellt werden, dass \n\neine Behinderung von Mitbewerbern als bloße Folge des Wettbewerbs nicht \n\nausreicht, um den Tatbestand der unlauteren individuellen Mitbewerberbehinde-\n\nrung zu verwirklichen (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 4 Nr. 10, BT-\n\nDrucks. 15/1487 S. 19). Damit ist nicht gesagt, dass der Tatbestand der indivi-\n\nduellen Behinderung von subjektiven Erfordernissen, insbesondere einer auf \n\ndie Behinderung gerichteten Absicht, abhängig sein soll (Köhler in Hefermehl/ \n\nKöhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 10.10; Seichter aaO § 4 Nr. 10 Rdn. 6; \n\na.A. MünchKomm.UWG/Jänich § 4 Nr. 10 Rdn. 12; Omsels in Harte/Henning \n\naaO § 4 Nr. 10 Rdn. 7). Mit der Regelung des § 4 Nr. 10 UWG sollen lediglich \n\ndie in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Formen des unlauteren Behin-\n\nderungswettbewerbs erfasst werden (vgl. BT-Drucks. 15/1487, S. 19, 41). In der \n\nRechtsprechung zu § 1 UWG a.F. ist ein wettbewerbswidriger Behinderungs-\n\nwettbewerb jedoch auch für den Fall angenommen worden, dass sich zwar \n\nnicht feststellen lässt, dass gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an \n\nseiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen, dieser aber seine \n\nLeistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener \n\nWeise zur Geltung bringen kann (vgl. BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de; \n\nBGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 905 = WRP 2002, \n\n1050 - Vanity-Nummer). Dem Tatbestandsmerkmal der gezielten Absicht lässt \n\nsich andererseits auch nicht entnehmen, dass (allein) die subjektive Kenntnis \n\nder einen Mitbewerber behindernden Umstände die Unlauterkeit begründen \n\nkann, wenn sich die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmög-\n\nlichkeiten des Mitbewerbers objektiv im Rahmen dessen hält, was dem Wett-\n\nbewerb als solchen eigen ist. \n\n23 \n\ndd) Die Schwelle der als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden \n\nBehinderung ist allerdings - auch beim Abwerben von Mitarbeitern - überschrit-\n\nten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in \n\nerster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mit-\n\nbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 29/02, GRUR 2005, 581, 582 = WRP 2005, \n\n881 - The Colour of Elégance, m.w.N.) oder wenn die Behinderung derart ist, \n\ndass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene \n\nAnstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann \n\n(BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de; BGH GRUR 2002, 902, 905 - Vanity-\n\nNummer; Großkomm.UWG/Brandner/Bergmann, § 1 Rdn. A 3). Davon kann \n\nbeim bloßen Ausnutzen des Vertragsbruchs eines abgeworbenen Mitarbeiters \n\ndurch den Mitbewerber jedoch auch dann nicht ausgegangen werden, wenn der \n\nMitbewerber den Vertragsbruch kennen musste oder sogar kannte. Nach der \n\nLebenserfahrung beruht die Beschäftigung eines Mitarbeiters in erster Linie dar-\n\nauf, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Förderung des eigenen Wett-\n\nbewerbs nutzbar gemacht werden sollen. Der Umstand, dass der Mitarbeiter \n\nvertraglich noch anderweitig gebunden ist, rechtfertigt ohne das Hinzutreten \n\nweiterer Anhaltspunkte auch dann keine andere Beurteilung, wenn der neue \n\nDienstherr von der vertraglichen Bindung und damit von dem Vertragsbruch des \n\nMitarbeiters Kenntnis hat. Die bloße Kenntnis allein kann nicht dazu führen, \n\ndass schon aus diesem Grunde die mit der Abwerbung verbundene Behinde-\n\nrung ein solches Ausmaß erreicht, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine \n\nLeistung am Markt nicht mehr in angemessener Weise durch eigene Anstren-\n\ngung zur Geltung bringen kann. \n\n24 \n\nDie Unlauterkeit des Ausnutzens des fremden Vertragsbruchs ergibt sich \n\nferner nicht daraus, dass schon die bloße Bereitschaft des Mitbewerbers, den \n\nvertragsbrüchigen Arbeitnehmer zu beschäftigen, diesen in seinem Entschluss, \n\nvertragsbrüchig zu werden, bestärken und darin eine gewisse Förderung des \n\nVertragsbruchs liegen kann. Auch das genügt im Rahmen der erforderlichen \n\nGesamtabwägung nicht, um die Unlauterkeit des Verhaltens des neuen Dienst-\n\nherrn zu begründen. Soweit im Schrifttum in diesem Zusammenhang auf die \n\nRegelung des § 125 Abs. 1 Satz 2 GewO a.F. hingewiesen worden ist, nach der \n\nein Arbeitgeber, der einen Gesellen oder Gehilfen annahm, von dem er wusste, \n\ndass dieser noch einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit verpflichtet war, dem \n\nfrüheren Arbeitgeber zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet war \n\n(vgl. Piper, GRUR 1990, 643, 647; v. Maltzahn, GRUR 1981, 788, 790), braucht \n\nder Frage, ob dem eine sich auch auf das wettbewerbsrechtliche Unlauterkeits-\n\nurteil auswirkende Wertung zugrunde lag, nicht (mehr) nachgegangen zu wer-\n\nden. Denn diese Regelung ist durch Art. 1 Nr. 20 des Dritten Gesetzes zur Än-\n\nderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlichen Vorschriften \n\nvom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412) mit Wirkung zum 1. Januar 2003 zu-\n\nsammen mit anderen inhaltlich nicht mehr als zeitgemäß angesehenen Vor-\n\nschriften ersatzlos entfallen (vgl. dazu Begründung des Regierungsentwurfs BT-\n\nDrucks. 14/8796, S. 16, 26 zu Art. 1 Nr. 20). \n\n25 \n\nIII. Auf die Revision der Beklagten zu 2 ist daher das Berufungsurteil in-\n\nsoweit aufzuheben, als zu deren Nachteil entschieden worden ist. Die landge-\n\nrichtliche Entscheidung mit der Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 \n\nist wiederherzustellen. \n\n26 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 \n\nZPO. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Freiburg, Entscheidung vom 08.10.2003 - 12 O 22/03 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 24.06.2004 - 4 U 176/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/i-zr-96-04","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/i-zr-96-04","retrieved":"2026-07-10 21:16:00.057363+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-11/i-zr-96-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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