{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"I ZR 87/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Irreführender Kontoauszug UWG § 5 Abs. 1; UWG a.F. § 3 Die Kontoauszüge einer Bank sind irreführend, wenn zwar bei den einzelnen Gutschriften zutreffend zwischen den Daten der Buchung und der Wertstellung unterschieden, bei der optisch hervorgehobenen Angabe des Kontostands am Ende des Auszugs aber nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass darin auch noch nicht wertgestellte Beträge enthalten sein können, über die bis zur Wert- stellung noch nicht ohne Belastung mit Sollzinsen verfügt werden kann (Fortfüh- rung von BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093 = WRP 2003, 975 - Kontostandsauskunft).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 87/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nIrreführender Kontoauszug \n\nUWG § 5 Abs. 1; UWG a.F. § 3 \n\nDie Kontoauszüge einer Bank sind irreführend, wenn zwar bei den einzelnen \nGutschriften zutreffend zwischen den Daten der Buchung und der Wertstellung \nunterschieden, bei der optisch hervorgehobenen Angabe des Kontostands am \nEnde des Auszugs aber nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass darin auch \nnoch nicht wertgestellte Beträge enthalten sein können, über die bis zur Wert-\nstellung noch nicht ohne Belastung mit Sollzinsen verfügt werden kann (Fortfüh-\nrung von BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093 = WRP 2003, \n975 - Kontostandsauskunft). \n\nBGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 87/04 - OLG Celle \n\nLG Hannover \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Celle vom 16. Juni 2004 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist ein Dachverband, dem insbesondere die 16 Verbraucher-\n\nzentralen in Deutschland angehören. Er verlangt von der beklagten Sparkasse, \n\ndie Verwendung von seiner Auffassung nach irreführenden Kontoauszugsvor-\n\ndrucken zu unterlassen. Die Kontoauszugsvordrucke der Beklagten enthalten \n\nlinks die Spalten \"Buchungstag\" und \"Tag der Wertstellung\". Rechts unten am \n\nEnde des Kontoauszugs befindet sich ein optisch hervorgehobenes Feld \"neuer \n\nKontostand\". Der \"neue Kontostand\" enthält auch solche Gutschriften, die be-\n\nreits gebucht, aber noch nicht wertgestellt sind. \n\n2 \n\nAm 28. Februar 2003 erhielt ein Kunde der Beklagten einen Kontoaus-\n\nzug, der einen Saldo \"neuer Kontostand\" in Höhe von \"EUR 119,47+\" auswies. \n\nDarin war ein Betrag von 97 € enthalten, der erst am 3. März 2003 wertgestellt \n\nwurde. Der Kunde hob am 28. Februar 2003 etwa 110 € ab. Ihm wurden des-\n\nhalb für den Zeitraum bis zum 3. März 2003 Sollzinsen belastet. \n\n3 \n\nDer Kläger hält die Kontoauszugsformulare der Beklagten für irreführend. \n\nDen Kunden der Beklagten würden als \"neuer Kontostand\" Guthaben mitgeteilt, \n\ndie auch noch nicht wertgestellte Beträge enthielten, über die noch keine zins-\n\nfreie Verfügung möglich sei. Die Angabe des Buchungs- und Wertstellungstags \n\nbei den einzelnen Gutschriften sei nicht ausreichend, um eine Irreführung des \n\ndurchschnittlichen Kunden zu verhindern. Dieser gehe davon aus, dass der \n\nKontostand das ohne Sollzinsen verfügbare Guthaben ausweise. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat - dem Antrag des Klägers entsprechend - festge-\n\nstellt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, bei der Mitteilung des Konto-\n\nstands Kontoauszüge zu verwenden, bei denen bei der Angabe des Konto-\n\nstands nicht darauf hingewiesen wird, dass darin auch Beträge mit späterer \n\nWertstellung enthalten sein können. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg \n\ngeblieben (OLG Celle GRUR-RR 2004, 266). Mit ihrer vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die \n\nBeklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. Mit Recht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststel-\n\nlungsklage ausgegangen. Das erforderliche, in jeder Lage des Verfahrens und \n\nsomit auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urt. v. \n\n11.10.1989 - IVa ZR 208/87, NJW-RR 1990, 130) Feststellungsinteresse liegt \n\nvor. Zwar fehlt es im Allgemeinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Als \n\nsolche hätte dem Kläger im Streitfall eine Unterlassungsklage zur Verfügung \n\ngestanden. Der Vorrang der Leistungsklage gilt aber nicht ausnahmslos. Wenn \n\nzu erwarten ist, dass eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung des \n\nRechtsstreits führt, etwa weil von der Bereitschaft des Beklagten zur Leistung \n\nschon nach einem rechtskräftigen Feststellungsurteil auszugehen ist, bestehen \n\ngegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken (BGH, Urt. v. 30.5.1995 - XI ZR 78/94, \n\nNJW 1995, 2219; Urt. v. 5.12.1995 - XI ZR 70/95, NJW 1996, 918 f.; Teplitzky, \n\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 52 Rdn. 10 \n\nFn. 29). Bei der beklagten Sparkasse, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, \n\nbesteht eine hinreichende Gewähr, dass sie dem Unterlassungsgebot bereits \n\naufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils nachkommt (vgl. BGH NJW \n\n1995, 2219). \n\n7 \n\nII. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers nach § 13 \n\nAbs. 2 Nr. 3 UWG a.F. bejaht und die Klage aus § 3 UWG a.F. für begründet \n\nerachtet. Dazu hat es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom \n\n27. Juni 2002 (I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093 = WRP 2003, 975 - Kontostands-\n\nauskunft) ausgeführt: \n\n8 \n\nDie Angaben auf den Kontoauszügen der Beklagten seien zwar objektiv \n\nrichtig. Dies schließe aber eine Irreführung i.S. von § 3 UWG (a.F.) nicht aus, \n\nweil tatsächlich ein hoher Prozentsatz der Bankkunden annehme, er könne \n\nüber den als \"neuer Kontostand\" ausgewiesenen Betrag zinsfrei verfügen. Die \n\nKontoauszüge seien durch die optische Hervorhebung des Kontostands ge-\n\nprägt. Diesem gelte das vornehmliche Interesse des Kunden bei Durchsicht der \n\nKontounterlagen. Der von der Beklagten angegebene Kontostand lasse aber \n\nals solcher weder erkennen, dass in ihm auch noch nicht wertgestellte Buchun-\n\ngen enthalten seien noch dass er nicht den Betrag wiedergebe, über den der \n\nKunde zinsfrei verfügen könne. Das Handeln der Beklagten erfolge im geschäft-\n\nlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken. Auch die Nicht- oder Schlechterfüllung \n\nvertraglicher Pflichten könne eine Wettbewerbshandlung sein, wenn der Kauf-\n\nmann eine Irreführung seiner Kunden zum Mittel seines Wettbewerbs mache. \n\nDas Handeln der Beklagten sei geeignet, Kunden zu Abhebungen noch nicht \n\nwertgestellter Guthaben zu bewegen, die zu Zinseinnahmen der Beklagten führ-\n\nten. Damit sei eine objektiv auf den Wettbewerb bezogene Handlung der Be-\n\nklagten anzunehmen, so dass eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln zu \n\nWettbewerbszwecken bestehe. \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch, der Ge-\n\ngenstand der begehrten Feststellung ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes \n\ngegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 anzuwenden. Weil er sich \n\nauf Wiederholungsgefahr stützt, besteht der für einen Erfolg der Feststellungs-\n\nklage erforderliche Unterlassungsanspruch allerdings nur, wenn das beanstan-\n\n9 \n\n10 \n\ndete Verhalten auch zur Zeit seiner Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; \n\nvgl. nur BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 234/03, GRUR 2006, 953 Tz 14 = WRP \n\n2006, 1505 - Warnhinweis II). \n\n11 \n\n2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte \n\nbei dem beanstandeten Vorgehen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbs-\n\nzwecken gehandelt hat (§ 3 UWG a.F.). Das beanstandete Verhalten der Be-\n\nklagten stellt auch eine Wettbewerbshandlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG \n\ndar. \n\n12 \n\nMit einer irreführenden Gestaltung ihrer Kontoauszüge verletzt eine Bank \n\neine Vertragspflicht aus den Giroverträgen mit ihren Kunden (§§ 676 f., 675 \n\nAbs. 1 i.V. mit § 666 BGB). Wie der Senat bereits entschieden hat (GRUR \n\n2002, 1093 - Kontostandsauskunft), liegt in einem solchen Verhalten aber nicht \n\nnur eine Vertragsverletzung, sondern auch eine Wettbewerbshandlung, wenn \n\neine Vielzahl von Kunden der Bank durch die Mitteilung des Kontostands irrege-\n\nführt und dazu veranlasst werden kann, durch Abhebung schon gutgeschriebe-\n\nner, aber noch nicht wertgestellter Beträge ungewollt ihr Konto zu überziehen \n\nund dadurch Kreditleistungen der Bank in Anspruch zu nehmen, die sie bei \n\ntransparenter Information über das zinsfrei verfügbare Guthaben nicht in An-\n\nspruch genommen hätten. \n\n13 \n\na) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Bank mit \n\neiner irreführenden Gestaltung ihrer Kontoauszüge den Absatz ihrer Bank-\n\ndienstleistungen fördert. Auch insoweit sieht der Senat keinen Anlass, von sei-\n\nner Entscheidung vom 27. Juni 2002 (GRUR 2002, 1093 - Kontostandsaus-\n\nkunft) abzuweichen. Die Beklagte verwendet die beanstandeten Kontoauszüge \n\nallgemein und damit in großer Zahl. Abweichungen zwischen Buchungs- und \n\nWertstellungstag, die sich dem ausgewiesenen Tagessaldo nicht unmittelbar \n\nentnehmen lassen, treten nicht nur bei Rentenempfängern, sondern auch bei \n\nGehaltsempfängern des öffentlichen Dienstes, bei sämtlichen weiteren Emp-\n\nfängern öffentlicher Leistungen und auch sonst im Massenzahlungsverkehr auf, \n\nmithin in einer Vielzahl von Fällen. Eine irreführende Gestaltung der Kontoaus-\n\nzüge kann Kunden zu nicht beabsichtigten Kontoüberziehungen und damit zur \n\nInanspruchnahme einer Dienstleistung der Beklagten veranlassen, die sie an-\n\nsonsten nicht in Anspruch genommen hätten. Die beanstandete Handlung ist \n\ndaher geeignet, neue Vertragspflichten zu begründen bzw. bestehende zu er-\n\nweitern. Deswegen ist ein Marktbezug zu bejahen (vgl. dazu Köhler in Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 2 UWG Rdn. 53, 54). \n\nDurch eine irreführende Gestaltung der Kontoauszüge kann die Bank Vorteile in \n\nForm von Überziehungszinsen erzielen. \n\n14 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision setzte die Feststellung eines Han-\n\ndelns zu Wettbewerbszwecken auch nicht voraus, den Betrag näher zu quanti-\n\nfizieren, den die Beklagte an Zinsen aufgrund einer irreführenden Gestaltung \n\nihrer Kontoauszüge einnimmt. Diese Zinseinnahmen werden zwar bei den ein-\n\nzelnen Kunden nur gering sein, da Überziehungszinsen nur für einen oder al-\n\nlenfalls wenige Tage anfallen. Allein aufgrund der Vielzahl der Fälle handelt es \n\nsich aber um einen insgesamt gesehen nicht unerheblichen Betrag (vgl. BGH \n\nGRUR 2002, 1093, 1094 - Kontostandsauskunft). \n\n15 \n\nb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte in \n\nder Absicht gehandelt hat, den Absatz ihrer Dienstleistungen zu fördern. Dies \n\nbraucht nicht die einzige und auch nicht die wesentliche Zielsetzung des Han-\n\ndelns zu sein. Vielmehr genügt es, dass diese Absicht nicht völlig hinter ande-\n\nren Beweggründen zurücktritt (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2002, 1093, 1094 \n\n- Kontostandsauskunft, m.w.N.). Bei der Handlung eines Wirtschaftsunterneh-\n\nmens, die objektiv geeignet ist, seinen Absatz oder Bezug zu fördern, besteht \n\neine tatsächliche Vermutung für eine entsprechende Absicht (BGH GRUR \n\n2002, 1093, 1094 - Kontostandsauskunft; BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 41/00, \n\nGRUR 2003, 800, 801 = WRP 2003, 1111 - Schachcomputerkatalog, m.w.N.). \n\nDiese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Insbesondere sind die durch \n\ndas Vorgehen der Beklagten insgesamt erzielbaren Vorteile in Form von Über-\n\nziehungszinsen nicht so gering, dass anzunehmen wäre, die wettbewerbliche \n\nZielsetzung sei neben anderen Beweggründen völlig nebensächlich (vgl. BGH \n\nGRUR 2002, 1093, 1094 - Kontostandsauskunft). \n\n16 \n\nc) Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass das bean-\n\nstandete Verhalten geeignet ist, sich zum Nachteil von Mitbewerbern der Be-\n\nklagten auszuwirken. Dabei sei es unerheblich, ob eine solche Vorgehensweise \n\nin der Branche verbreitet oder gar üblich sei. In jedem Fall beeinträchtige das \n\nVorgehen die Lauterkeit des Wettbewerbs, weil es Mitbewerber in ihrem Verhal-\n\nten bestärken oder diese veranlassen könne, ebenso zu verfahren, um nicht im \n\nWettbewerb zurückzufallen. Diese Beurteilung ist ebenfalls rechtlich nicht zu \n\nbeanstanden (vgl. BGH GRUR 2002, 1093, 1094 - Kontostandsauskunft). Inso-\n\nweit erhebt die Revision auch keine Rügen. Das neue Recht kennt das Erfor-\n\ndernis, dass zum Nachteil eines anderen Unternehmens gehandelt werden \n\nmuss, ohnehin nicht mehr (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO \n\n§ 5 UWG Rdn. 2.4 i.V. mit Köhler aaO § 2 UWG Rdn. 2.48; MünchKomm.UWG/ \n\nVeil, § 2 Rdn. 21; Harte/Henning/Keller, UWG, § 2 Rdn. 32). \n\n17 \n\n3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kontoaus-\n\nzüge der Beklagten irreführend sind (§ 3 UWG a.F., § 5 Abs. 1 UWG). Der in \n\nden beanstandeten Kontoauszügen mitgeteilte Kontostand erfasst Gutschriften \n\nbereits vor ihrer Wertstellung. Dadurch wird - wenn kein aufklärender Hinweis \n\nerfolgt - bei einer Vielzahl von Kunden der Eindruck erweckt, sie könnten über \n\ndiese Gutschriften ohne Zinsbelastung sofort verfügen. \n\n18 \n\na) Allerdings ist der von der Beklagten angegebene Kontostand nicht un-\n\nrichtig. Denn er gibt das für den Kunden verfügbare Tagesguthaben zutreffend \n\nwieder, das von den für die Zinsberechnung maßgeblichen Zwischensalden zu \n\nunterscheiden ist (vgl. Schimansky, BKR 2003, 179, 182). Auch objektiv zutref-\n\nfende Angaben können jedoch irreführend sein, wenn ein beachtlicher Teil der \n\nangesprochenen Verkehrskreise damit eine unrichtige Vorstellung verbindet (st. \n\nRspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1997 - I ZR 98/95, GRUR 1998, 1043, 1044 = \n\nWRP 1998, 294 - GS-Zeichen, m.w.N.). \n\n19 \n\nb) Die Beklagte verwendet Kontoauszüge der hier in Rede stehenden Art \n\ngegenüber allen Inhabern eines Girokontos. Unter diesen Umständen ist bei der \n\nPrüfung der Irreführung das Verständnis eines durchschnittlich informierten und \n\nverständigen Verbrauchers maßgeblich, der die situationsadäquate Aufmerk-\n\nsamkeit aufbringt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 250, 252 - Marktführerschaft; BGH, \n\nUrt. v. 7.4.2005 - I ZR 314/02, GRUR 2005, 690, 691 f. = WRP 2005, 886 \n\n- Internet-Versandhandel; Urt. v. 7.7.2005 - I ZR 253/02, GRUR 2005, 877, 879 \n\n= WRP 2005, 1242 - Werbung mit Testergebnis). \n\n20 \n\nc) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass \n\nder Durchschnittsverbraucher durch die Gestaltung der Kontoauszüge darüber \n\nirregeführt wird, dass der als Kontostand ausgewiesene Betrag zwar abgeho-\n\nben, über ihn aber nicht zinsfrei verfügt werden kann. Die Mitglieder des Beru-\n\nfungsgerichts gehören ebenso wie die Richter, die in erster Instanz entschieden \n\nhaben, als Inhaber von Girokonten zu den betroffenen Verkehrskreisen. Sie \n\nkonnten die Frage der Irreführung deshalb aufgrund eigener Sachkunde beur-\n\nteilen. \n\n21 \n\nd) Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das vor-\n\nnehmliche Interesse des Kunden bei Durchsicht der Kontounterlagen dem dort \n\nausgewiesenen Kontostand gilt, der deshalb von der Beklagten auch optisch \n\nhervorgehoben wird. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts erkennt jedenfalls ein erheblicher Teil der Bankkunden man-\n\ngels eines entsprechenden Hinweises beim Kontostand den Unterschied zwi-\n\nschen verfügbarem Kontostand und zinsfrei verfügbarem Guthaben nicht, so \n\ndass bei diesen Kunden unrichtige Vorstellungen darüber entstehen, in wel-\n\nchem Umfang sie ohne Zinsbelastung verfügen können. Zwar werden auf dem \n\nKontoauszug die einzelnen Buchungen mit Buchungs- und Wertstellungstag \n\ngetrennt ausgewiesen, wodurch sich der Sachverhalt von demjenigen des Se-\n\nnatsurteils vom 27. Juni 2002 (GRUR 2002, 1093 - Kontostandsauskunft) un-\n\nterscheidet. Die Summe, über die zinsfrei verfügt werden kann, kann somit hier \n\ndurch Abzug der Buchungen, bei denen die Wertstellung noch in der Zukunft \n\nliegt, von dem Tagessaldo errechnet werden. Es entspricht aber der Lebenser-\n\nfahrung, dass zumindest ein erheblicher Teil der verständigen Bankkunden \n\nnicht erkennt, dass sie zur Ermittlung des Betrags, über den sie zinsfrei verfü-\n\ngen können, eine entsprechende Rechenoperation durchführen müssen. Viele \n\nKunden überprüfen zudem vor Abhebung eines Geldbetrags nicht die einzelnen \n\nBuchungen, weil aus ihrer Sicht allein der Kontostand relevant ist. Zudem fin-\n\nden sich bei längeren Kontoauszügen die noch nicht wertgestellten Gutschriften \n\nhäufig auf einer anderen Seite (oder einem anderen Bildschirmfenster) als der \n\nKontostand. Der Umstand, dass die Kontoauszüge der Beklagten anders als die \n\nvom Senat bereits beurteilte Kontostandsauskunft am Geldautomaten vor der \n\nAngabe des Kontostands auch die einzelnen Buchungen mit Wertstellungsda-\n\ntum ausweisen, rechtfertigt somit bei der Beurteilung der Irreführung kein von \n\nder Senatsentscheidung vom 27. Juni 2002 abweichendes Ergebnis. \n\n22 \n\nEs ist für die Beklagte deshalb keineswegs geboten, auf die Unterschei-\n\ndung zwischen Buchung und Wertstellung oder die Angabe der entsprechenden \n\nDaten im Kontoauszug zu verzichten. Denn sie kann eine Irreführung vermei-\n\nden, indem sie bei der Angabe des Kontostands deutlich darauf hinweist, dass \n\ndarin auch Beträge mit späterer Wertstellung enthalten sein können, über die \n\nerst ab Wertstellung ohne Belastung mit Sollzinsen verfügt werden kann. \n\n23 \n\ne) Das beanstandete Verhalten stellt auch eine Werbung i.S. von § 5 \n\nAbs. 1 UWG dar. Nach Art. 2 Nr. 1 der Irreführungsrichtlinie ist Werbung \"jede \n\nÄußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien \n\nBerufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleis-\n\ntungen … zu fördern\" (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 279/02, GRUR 2005, \n\n1061, 1063 = WRP 2005, 1511 - Telefonische Gewinnauskunft). Der Kontoaus-\n\nzug stellt eine Äußerung dar, die mit dem Ziel der Absatzförderung von Dienst-\n\nleistungen erfolgt (vgl. oben III.2.a) und b)). \n\n24 \n\nIV. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 22.12.2003 - 18 O 251/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 16.06.2004 - 3 U 38/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/i-zr-87-04","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/i-zr-87-04","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-11/i-zr-87-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2007-01-11","dockets":["I ZR 87/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 11.01.2007 – I ZR 87/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/i-zr-87-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Irreführender Kontoauszug UWG § 5 Abs. 1; UWG a.F. § 3 Die Kontoauszüge einer Bank sind irreführend, wenn zwar bei den einzelnen Gutschriften zutreffend zwischen den Daten der Buchung und der Wertstellung unterschieden, bei der optisch hervorgehobenen Angabe des Kontostands am Ende des Auszugs aber nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass darin auch noch nicht wertgestellte Beträge enthalten sein können, über die bis zur Wert- stellung noch nicht ohne Belastung mit Sollzinsen verfügt werden kann (Fortfüh- rung von BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093 = WRP 2003, 975 - Kontostandsauskunft).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Celle vom 16. Juni 2004 wird auf Kosten der Beklagten\n\nzurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"UWG 2004/2","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"2","label":"§ 2 UWG 2004","mentions":3},{"id":"UWG 2004/5","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"5","label":"§ 5 UWG 2004","mentions":3},{"id":"BGB/666","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"666","label":"§ 666 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Hannover","court_id":null,"court_as_stated":"LG Hannover","date":"2003-12-22","docket":"18 O 251/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Celle","court_id":"olg-celle","court_as_stated":"Oberlandesgericht Celle","date":"2004-06-16","docket":"3 U 38/04","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"olg-celle/2004-06-16/3-u-38-04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2004-06-16/3-u-38-04","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-01-11","docket":"I ZR 87/04","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2007-01-11/i-zr-87-04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/i-zr-87-04","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"GRUR 2007, 805","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:15:44.076136+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}