{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"4 StR 516/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 516/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Januar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. \n\n2 und 4 StPO beschlossen: \n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bochum vom 12. Juni 2006 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des \n\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeord-\n\nnet worden ist. \n\nII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen ge-\n\nrichtete Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersicht-\n\nlichen Teilaufhebung des angefochtenen Urteils; im Übrigen erweist sich das \n\nRechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Verfahrensrüge ist nur allgemein erhoben und damit gemäß § 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. \n\n2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat \n\nzum Schuld- und Strafsausspruch keinen den Angeklagten belastenden \n\nRechtsfehler ergeben. Das Urteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Land-\n\ngericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Beschwerdeführers in ei-\n\nner Entziehungsanstalt anzuordnen. \n\n4 \n\na) Nach den Urteilsfeststellungen begann der heute 34jährige Angeklag-\n\nte bereits im Alter von 12 bis 13 Jahren Alkohol in Form von Bier und Schnaps \n\nzu konsumieren. Seit seinem 17. Lebensjahr ist er wiederholt wegen unter Al-\n\nkoholeinfluss begangener Straftaten in Erscheinung getreten. Er wurde zuletzt \n\ndurch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 25. November 2003 wegen vorsätzli-\n\nchen Vollrausches (Tatzeit-BAK: 2,53 ‰) zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. \n\nGegen ihn ist ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen im September 2005 un-\n\nter Drogen- und Alkoholeinfluss begangener Körperverletzungshandlungen zum \n\nNachteil seiner damaligen Freundin anhängig, wobei die ihm entnommenen \n\nBlutproben jeweils Werte von 1,70 ‰ und 2,27 ‰ ergeben hatten. Auch der \n\nEinfluss einer früheren Lebenspartnerin, mit der der Angeklagte elf Jahre zu-\n\nsammen lebte, führte bei ihm zu keiner wesentlichen Änderung in Bezug auf \n\nden Umgang mit Alkohol. Einen von ihm unternommenen Versuch eines Alko-\n\nholentzugs von drei Tagen Dauer vermochte er nicht durchzustehen. Zuletzt \n\nsah sein Tagesablauf so aus, dass er – sofern er nicht Aushilfsarbeiten nach-\n\nging – bereits am Vormittag nach dem Aufstehen mit dem Konsum von Bier \n\nbegann und sodann den Alkoholgenuss über den ganzen Tag hindurch, teilwei-\n\nse in einem Park mit Bekannten, fortsetzte. Auch am Tattag, an welchem er bei \n\neinem Wohnungsumzug für eine Möbelfirma tätig war, begann er bereits ab \n\n10.00 Uhr morgens Bier zu trinken. Zur Tatzeit gegen 03.00 Uhr wies er \n\nschließlich eine Blutalkoholkonzentration von 3,6 ‰ auf. \n\n5 \n\nb) Das Landgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-\n\nziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, \n\nnach Einschätzung der gehörten Sachverständigen wiesen die Alkoholkonsum-\n\ngewohnheiten des Angeklagten keinen Krankheitswert im Sinne eines Hanges \n\nauf, da er sich nach seinem Lebensstil noch in der Variationsbreite der Norm \n\nhalte. Er sei - nach Einschätzung der Sachverständigen - jederzeit in der Lage, \n\nmit dem Trinken aufzuhören, und zeige auch keine Anzeichen einer körperli-\n\nchen Abhängigkeit. Schließlich fehle es auch an der erforderlichen Erfolgsaus-\n\nsicht, da – wiederum nach Einschätzung der Sachverständigen – der Alkohol-\n\nmissbrauch nicht auf einer körperlichen Abhängigkeit (Sucht) beruhe, sondern \n\nlediglich auf seinem Lebensstil und der Ausprägung seiner Persönlichkeit. \n\n6 \n\nc) Diese Begründung hält – wie die Revision im Ergebnis zu Recht rügt - \n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Schließt der Richter sich der Bewertung \n\ndurch den Sachverständigen an, muss er im Urteil erkennen lassen, dass dies \n\naus eigener Überzeugung geschieht; er darf diese nicht – wie hier - kritiklos \n\n(„nach der Einschätzung der Sachverständigen“) übernehmen (vgl. nur KK- \n\nSchoreit 4. Aufl. § 261 Rdn. 32 m.N.). Zudem lassen die Ausführungen des \n\nLandgerichts besorgen, dass es bei der Beurteilung des „Hanges“ im Sinne des \n\n§ 64 StGB einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt hat. Der nach \n\n§ 64 Abs. 1 StGB erforderliche Hang, alkoholische Getränke oder andere Mittel \n\nim Übermaß zu sich zu nehmen, setzt nämlich nicht eine körperliche (physi-\n\nsche) Abhängigkeit voraus (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Tröndle/Fischer \n\nStGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 7), sondern es genügt eine eingewurzelte, aufgrund \n\npsychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive \n\nNeigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. \n\nBGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1 und 5). Weiterhin findet die Aussage, der An-\n\ngeklagte sei jederzeit in der Lage, mit dem Trinken aufzuhören, in den Feststel-\n\nlungen, denen zufolge der Angeklagte in der Vergangenheit nicht einmal in der \n\nLage war, eine Abstinenz von nur drei Tagen durchzustehen, keine Stütze. \n\nSchließlich erscheint auch die im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung vor-\n\ngenommene Charakterisierung des Angeklagten als „Alkoholiker vom Alpha-\n\nTyp“ (vgl. zu dieser Einteilung Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl. S. 99), \n\nd.h. eines Konflikttrinkers, der Alkohol zu sich nimmt, um seelische Belastungen \n\nleichter zu ertragen, angesichts des durch ständigen Alkoholkonsum geprägten \n\nLebenswegs des Angeklagten nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Soweit in \n\ndiesem Zusammenhang auch auf das Fehlen einer Persönlichkeitsdepravation \n\nund von Entzugssymptomen abgestellt worden ist, weist der Senat vorsorglich \n\ndarauf hin, dass diese Gesichtspunkte zwar für das Vorliegen eines „Hanges“ \n\nindiziell sein können, ihr Fehlen aber nicht zu dessen Verneinung führen muss. \n\n7 \n\n3. Die Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher der er-\n\nneuten Verhandlung und Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision ein-\n\ngelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt \n\n37, 5). Anhaltspunkte dafür, dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, \n\nden Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeit-\n\nspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfGE 91, 1 ff \n\n= NStZ 1994, 578 ff) zeigen die Urteilsfeststellungen nicht auf. Der Senat \n\nschließt aus, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine \n\nniedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher bestehen blei-\n\nben. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/4-str-516-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/4-str-516-06","retrieved":"2026-07-10 21:14:50.202866+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-11/4-str-516-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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