{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"5 StR 489/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 489/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 9. Januar 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Dresden vom 11. Juli 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO \n\nim Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (Ein-\n\nzelstrafe von fünf Jahren) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Ur-\n\nteil des Amtsgerichts Dresden vom 19. August 2004 zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des \n\nAngeklagten führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen hat das \n\nRechtsmittel keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\nAusweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte durch das Amtsge-\n\nricht Dresden wegen Diebstahls in zehn Fällen, Computerbetruges in 13 Fäl-\n\nlen und versuchten Computerbetruges in drei Fällen zu einer „Freiheitsstrafe \n\nvon zwei Jahren acht Monaten“ verurteilt worden. \n\n3 \n\nHinsichtlich der „entsprechenden Gründe“ hat die Strafkammer „auf \n\ndas angesiegelte Urteil des Amtsgerichts“ Bezug genommen. Das genügt \n\nnicht, da grundsätzlich jedes Urteil aus sich selbst heraus verständlich sein \n\nmuss und nicht auf Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils verwei-\n\nsen darf (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 304; 2007, 22; Meyer-Goßner, StPO \n\n49. Aufl. § 267 Rdn. 2). \n\n4 \n\n5 \n\nDas angefochtene Urteil teilt somit schon nicht mit, welche Einzelstra-\n\nfen der frühere Tatrichter der von ihm gebildeten Gesamtstrafe zugrunde ge-\n\nlegt hat. Dessen hätte es bedurft (BGH NStZ 1987, 183), damit das Revisi-\n\nonsgericht prüfen kann, ob § 54 Abs. 1 StGB richtig angewendet wurde \n\n(BGH, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 3 StR 338/01). \n\nWeiterhin darf bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB \n\nnicht auf die Strafzumessungsgründe des einbezogenen Urteils Bezug ge-\n\nnommen werden (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 137). Der Senat kann anhand \n\ndes vorliegenden Urteils die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht in vollem \n\nUmfang überprüfen, insbesondere auch nicht, ob die in Bezug genommenen \n\nStrafzumessungserwägungen im anderen Urteil rechtsfehlerfrei sind. \n\n6 \n\nDer Ausspruch über die Gesamtstrafe war somit aufzuheben. Der Auf-\n\nhebung von Feststellungen bedarf es bei den gegebenen Fehlern nicht. Die \n\nFeststellungsdefizite wird der neue Tatrichter auszugleichen haben. Darüber \n\nhinaus darf er nur noch ergänzende Feststellungen treffen, die den bisher \n\ngetroffenen nicht widersprechen. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-09/5-str-489-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-09/5-str-489-06","retrieved":"2026-07-10 21:16:41.028998+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-09/5-str-489-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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