{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-01-08","aktenzeichen":"II ZR 334/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 314, 320, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 559 n.F. a) Das \"aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivorbringen\" (§ 559 Abs. 1 ZPO n.F.) erbringt nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbrin- gen in der Berufungsinstanz. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungspro- tokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden. b) Selbst bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklichen \"tatbestandlichen\" Feststellungen und in Bezug genommenem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze geht der \"Tatbestand\" vor. c) Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO, nicht jedoch mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO n.F. oder einer entspre- chenden Gegenrüge des Revisionsbeklagten behoben werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 334/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n8. Januar 2007 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO §§ 314, 320, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 559 n.F. \n\na) Das \"aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivorbringen\" (§ 559 Abs. 1 \nZPO n.F.) erbringt nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbrin-\ngen in der Berufungsinstanz. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungspro-\ntokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden. \n\nb) Selbst bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklichen \"tatbestandlichen\" \nFeststellungen und in Bezug genommenem Inhalt der vorbereitenden \nSchriftsätze geht der \"Tatbestand\" vor. \n\nc) Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil \nkann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO, nicht jedoch mit einer \nVerfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO n.F. oder einer entspre-\nchenden Gegenrüge des Revisionsbeklagten behoben werden. \n\nBGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 8. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nDas Versäumnisurteil vom 12. Juni 2006 wird aufrechterhalten. \n\nDie Klägerin trägt die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nDie durch die Nebenintervention verursachten weiteren Kosten \n\nwerden der Streithelferin der Klägerin auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt aus einem mit der Beklagten zu 1 am 17. März \n\n2000 geschlossenen Unternehmenskaufvertrag über den Erwerb sämtlicher von \n\nder Beklagten zu 1 gehaltenen Geschäftsanteile an der P. \n\n GmbH B. (im Folgenden: P. ) Schadensersatz von den Beklag-\n\nten als Gesamtschuldnern, weil die Beklagte zu 1 entgegen der in dem Vertrag \n\nerteilten Zusicherung - für deren Erfüllung die Beklagte zu 2 zusätzlich die Ga-\n\nrantie übernommen habe - die Stammeinlage von 950.000,00 DM aus einer \n\nKapitalerhöhung bei der P. nicht wirksam geleistet habe. \n\n2 \n\nDie P. gewährte auf der Grundlage einer Abrede vom 10. Januar 1995 \n\nder Beklagten zu 1, ihrer damaligen Alleingesellschafterin, am 24. Februar 1995 \n\nein - bis 30. September 1995 rückzahlbares - verzinsliches Darlehen von \n\n1 Mio. DM; bereits am 1. März 1995 überwies diese 950.000,00 DM an die P. \n\nunter Angabe des Verwendungszwecks \"Kapitalerhöhung\" zurück. Am 13. März \n\n1995 beschloss die Gesellschafterversammlung der P. , das Stammkapital \n\nvon 50.000,00 DM auf 1 Mio. DM zu erhöhen, wobei die - sofort bar zu leisten-\n\nde - neue Stammeinlage von 950.000,00 DM wiederum von der Beklagten zu 1 \n\nübernommen wurde. Die von der Beklagten zu 1 zuvor eingezahlten \n\n950.000,00 DM wurden sodann bei der P. als Erhöhung der Stammeinlage \n\nverbucht. Nach den aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Feststellungen - die \n\ndenjenigen im Landgerichtsurteil entsprechen - zahlte die Beklagte zudem an \n\ndie P. bis zum 17. März 2000 einen Betrag in Höhe der als Darlehen emp-\n\nfangenen Valuta von 1 Mio. DM in nicht näher bekannten Raten - am 13. Ja-\n\nnuar 1997 betrug die noch offene Restforderung 496.230,00 DM - vollständig \n\nzurück. Durch den notariellen Unternehmenskaufvertrag vom 17. März 2000 \n\nveräußerte die Beklagte zu 1 an die Klägerin sämtliche von ihr an der P. ge-\n\nhaltenen Geschäftsanteile zu einem Kaufpreis von 1,00 DM. In dem Vertrag \n\nsicherte die Beklagte zu 1 u.a. die vollständige Einzahlung des Stammkapitals \n\nzu und verpflichtete sich zum Schadensersatz für den Fall der Unrichtigkeit der \n\ngegebenen Zusicherungen; zusätzlich übernahm die Beklagte zu 2 die Garantie \n\nfür die Erfüllung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche der Klägerin \n\ngegen die Beklagte zu 1. \n\n3 \n\nAm 18. Oktober 2002 wurde auf Antrag der P. das vorläufige Insol-\n\nvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet. Nachdem der vorläufige Insol-\n\nvenzverwalter am 28. Oktober 2002 die Klägerin zur Zahlung der - nach seiner \n\nAnsicht von der Beklagten zu 1 seinerzeit nicht wirksam erbrachten - Stamm-\n\neinlage von 950.000,00 DM aufgefordert hatte, zahlte die Klägerin unter dem \n\n16. Dezember 2002 den geforderten Betrag an die P. ; diese hatte bereits \n\nvorher den Antrag auf Insolvenzeröffnung zurückgenommen, woraufhin das \n\nAmtsgericht D. die Aufhebung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ange-\n\nordnet hatte. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Leistung \n\nvon Schadensersatz in Höhe der verlangten 485.727,28 € (= 950.000,00 DM) \n\nverurteilt, im Übrigen jedoch wegen eines weitergehenden Leistungs- und Fest-\n\nstellungsbegehrens die Klage - rechtskräftig - abgewiesen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen haben sich die \n\nBeklagten mit der - vom Senat zugelassenen - Revision gewandt, mit der sie \n\nihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt haben. \n\n5 \n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. Juni 2006 war die \n\nKlägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Durch Versäumnisur-\n\nteil vom selben Tag (II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633) hat der Senat unter Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und unter Änderung des Landgerichtsurteils die Kla-\n\nge in vollem Umfang abgewiesen. \n\n6 \n\nGegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin rechtzeitig Einspruch \n\neingelegt, durch den sie mit einer verfahrensrechtlichen Gegenrüge die von \n\ndem Senat bei seiner die Klage abweisenden Entscheidung zugrunde gelegten \n\ntatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu der bis zum 17. März \n\n2000 durch die Beklagte zu 1 bewirkten vollständigen \"Rückzahlung des Darle-\n\nhens\" im Umfang von 1 Mio. DM angreift. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 \n\nDas auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82) beruhende Versäumnisur-\n\nteil des Senats vom 12. Juni 2006 ist gemäß §§ 555, 343 ZPO aufgrund der \n\nneuen Verhandlung aufrechtzuerhalten, weil die von der Klägerin mit dem Ein-\n\nspruch erhobene verfahrensrechtliche Gegenrüge gegen die Richtigkeit der \n\ndiesem Versäumnisurteil über die endgültige Abweisung der Klage zugrunde \n\nliegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils (vgl. § 559 Abs. 1 \n\nund 2 ZPO) zur \"vollständigen Rückzahlung des Darlehens\" erfolglos bleibt. \n\n8 \n\nI. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Einspruch nicht gegen die - ihr \n\ngünstige - Annahme des Senats, dass die Beklagte zu 1 die von ihr anlässlich \n\nder Kapitalerhöhung vom 13. März 1995 übernommene Einlageverbindlichkeit \n\nin Höhe von 950.000,00 DM nicht durch die ursprüngliche (Vor-)Einzahlung \n\nvom 1. März 1995 erfüllt hat, weil hierin eine sog. verdeckte Finanzierung aus \n\nGesellschaftsmitteln in Form des \"Her- und Hinzahlens\" lag, bei dem unter dem \n\nGesichtspunkt der Kapitalaufbringung der Inferent nichts geleistet und die Ge-\n\nsellschaft nichts erhalten hat und bei dem die in diesem Zusammenhang für die \n\n\"Herzahlung\" getroffene \"Darlehensabrede\" als Teil des Umgehungsgeschäfts \n\nunwirksam ist (vgl. Versäumnisurteil v. 12. Juni 2006 aaO Tz. 11, 12). \n\n9 \n\nDie Klägerin beanstandet vielmehr allein, dass der Senat die offen ge-\n\nbliebene Einlageschuld der Beklagten zu 1 in Höhe von 950.000,00 DM auf-\n\ngrund der vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellten vollständigen, je-\n\ndenfalls vor Abschluss des notariellen Unternehmenskaufvertrages vom \n\n17. März 2000 bewirkten \"Rückzahlung des Darlehens\" in entsprechender Höhe \n\nals erfüllt angesehen hat. Zwar habe das Berufungsgericht - ebenso wie schon \n\nzuvor das Landgericht - festgestellt, dass die Beklagte zu 1 an die P. \"das \n\nDarlehen von 1 Mio. DM in nicht näher bekannten Raten vollständig zurückge-\n\nzahlt\" habe; jedoch entspreche dies nicht dem - von den Beklagten zugestan-\n\ndenen - Vortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 3. September \n\n2003, dass das Darlehen in Höhe von ca. 750.000,00 DM mit Forderungen der \n\nBeklagten zu 1 gegen die P. aus einem Ergebnisabführungsvertrag \"über \n\nzwei Jahre hinweg\" nach und nach verrechnet worden sei. Eine solche Ver-\n\n10 \n\n11 \n\nrechnung habe wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 5 GmbHG keine Erfüllungs-\n\nwirkung gehabt. \n\nII. Die verfahrensrechtliche Gegenrüge (§ 286 ZPO) geht fehl. \n\nBei der von der Klägerin als unrichtig beanstandeten Feststellung des \n\nBerufungsgerichts über die \"vollständige Rückzahlung des Darlehens\" durch die \n\nBeklagte zu 1 \"in nicht näher bekannten Raten\" vor dem Abschluss des nota-\n\nriellen Kaufvertrages vom 17. März 2000 handelt es sich um aus dem Beru-\n\nfungsurteil ersichtliches (unstreitiges) Parteivorbringen i.S. des § 559 Abs. 1 \n\nZPO, das als tatbestandliche Darstellung im Rahmen der Urteilsgründe an die \n\nStelle des früheren förmlichen Tatbestandes des Berufungsurteils gemäß § 540 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. getreten ist (vgl. nur MünchKommZPO(AB)/Wenzel \n\n2. Aufl. § 559 Rdn. 2). Dieses \"aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivor-\n\nbringen\" - zu dem auch der in Bezug genommene Tatbestand des erstinstanzli-\n\nchen Urteils gehört - erbringt nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Partei-\n\nvorbringen in der Berufungsinstanz (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 559 \n\nRdn. 15 m.w.Nachw.). Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, \n\nnicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden (BGHZ 140, \n\n335, 339). Selbst bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklichen \"tatbestand-\n\nlichen\" Feststellungen und in Bezug genommenem Inhalt der vorbereitenden \n\nSchriftsätze geht der \"Tatbestand\" vor. Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger \n\ntatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsver-\n\nfahren nach § 320 ZPO behoben werden (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli \n\n2000 - I ZR 49/98, WM 2000, 2070, 2072; BGH, Beschl. v. 26. März 1997 \n\n- IV ZR 275/96, NJW 1997, 1933; BGH, Urt. v. 3. März 1995 - V ZR 266/93, ZIP \n\n1995, 961; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, NJW 1994, 517, 519 \n\n- jew. zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 561 ZPO a.F.). Eine Ver-\n\nfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO oder - wie hier - eine entspre-\n\nchende verfahrensrechtliche Gegenrüge des Revisionsbeklagten, die auf ein im \n\nBerufungsurteil nur allgemein in Bezug genommenes schriftsätzliches Vorbrin-\n\ngen gestützt wird, kommt zur Richtigstellung eines derartigen Mangels nicht in \n\nBetracht (vgl. auch Musielak/Ball aaO § 559 Rdn. 16; MünchKommZPO(AB)/ \n\nWenzel aaO § 559 Rdn. 4 und § 551 Rdn. 23). \n\n12 \n\nDa es im vorliegenden Fall hinsichtlich der tatbestandlichen Darstellung \n\nder unstreitigen vollständigen Rückzahlung des \"Darlehens von 1 Mio. DM\" \n\ndurch die Beklagte zu 1 an die P. an einer Urteilsberichtigung nach § 320 \n\nZPO fehlt, sind diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für \n\ndas weitere Verfahren bindend, §§ 314, 559 ZPO; der Senat hatte sie daher \n\nseiner Beurteilung im Rahmen der von ihm getroffenen abschließenden Revisi-\n\nonsentscheidung \"in der Sache selbst\" (§ 563 Abs. 3 ZPO) zugrunde zu legen. \n\n13 \n\nDarauf, dass selbst unter Zugrundelegung des von der Klägerin als \n\nübergangen gerügten Vorbringens die dann seitens der Gesellschaft im Einver-\n\nnehmen mit der Beklagten zu 1 als Inferentin durchgeführte Verrechnung des \n\nbestehen gebliebenen Bareinlageanspruchs mit \"Neuforderungen\" aus dem \n\nErgebnisabführungsvertrag in Höhe von ca. 750.000,00 DM gemäß der insoweit \n\neinschlägigen Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nach ständiger Se-\n\nnatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 153, 107, 112; BGHZ 152, 37, 43 m.w.Nachw.) \n\nzulässig gewesen wäre, weil - mangels gegenteiligen Sachvortrags - diese fäl-\n\nlig, liquide und vollwertig waren und eine solche spätere Verrechnung nicht be-\n\nreits im Zeitpunkt der Begründung der ursprünglichen Einlageschuld abgespro-\n\nchen war, kommt es danach nicht mehr an. \n\n14 \n\nDamit hat es auch aufgrund der neuen mündlichen Verhandlung nach \n\ndem Einspruch bei der sachlich-rechtlichen Feststellung des Senats in dem \n\nVersäumnisurteil vom 12. Juni 2006 zu verbleiben, dass die Beklagte zu 1 \n\ndurch die vom Berufungsgericht bindend festgestellte \"Rückzahlung\" von \n\n1 Mio. DM bis zum 17. März 2000 auf die vermeintliche, wegen Verstoßes ge-\n\ngen die Kapitalaufbringungsvorschriften nicht wirksam begründete (\"Darle-\n\nhens\"-)Schuld die offene Einlageverbindlichkeit erfüllt hat (vgl. dazu im Einzel-\n\nnen: Versäumnisurteil v. 12. Juni 2006 aaO Tz. 13). Danach steht der Klägerin \n\ngegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Verlet-\n\nzung der unternehmensvertraglichen Zusicherung über die vollständige Erbrin-\n\ngung der Stammeinlagen bei der P. nicht zu. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 14.10.2003 - 16 HKO 9067/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 28.04.2004 - 7 U 5482/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-08/ii-zr-334-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 555","ref_norm":"555","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-08/ii-zr-334-04","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-08/ii-zr-334-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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