{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-01-08","aktenzeichen":"II ZR 304/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GenG § 34 Abs. 1 u. 2 a) Eine Genossenschaft trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Vorstand gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein - sich als \"möglicherweise\" pflichtwidrig darstellendes - Verhalten des Vorstands in dessen Pflichtenkreis ein Schaden er- wachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen kön- nen; demgegenüber hat der Geschäftsleiter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 34 Abs. 1 GenG nachge- kommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (im Anschluss an BGHZ 152, 280 - zur GmbH). b) Zu den Sorgfaltspflichten des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank bei der Kreditbewilligung und der nachfolgenden Kreditausreichung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Januar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 304/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nGenG § 34 Abs. 1 u. 2 \n\na) Eine Genossenschaft trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen \nihren Vorstand gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG die Darlegungs- und Beweislast \nnur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein - sich als \"möglicherweise\" pflichtwidrig \ndarstellendes - Verhalten des Vorstands in dessen Pflichtenkreis ein Schaden er-\nwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen kön-\nnen; demgegenüber hat der Geschäftsleiter darzulegen und erforderlichenfalls zu \nbeweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 34 Abs. 1 GenG nachge-\nkommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei \npflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (im Anschluss an BGHZ 152, \n280 - zur GmbH). \n\nb) Zu den Sorgfaltspflichten des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank bei \n\nder Kreditbewilligung und der nachfolgenden Kreditausreichung. \n\nBGH, Beschluss vom 8. Januar 2007 - II ZR 304/04 - OLG Karlsruhe \nLG Karlsruhe \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil \n\ndes 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n16. November 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\nden 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beschwerde ist begründet und führt gemäß §§ 544 Abs. 7, 563 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. \n\nDas Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches \n\nGehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Es hat den \n\nSachvortrag der Beklagten hinsichtlich ihres Vorwurfs, der Kläger habe anläß-\n\nlich der Bewilligung und Ausreichung zweier Großkredite i.S. von § 13 KWG an \n\ndie Bauträgergesellschaft L. GmbH sowohl in seinem Zuständig-\n\n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nkeitsbereich \"Markt\" als auch durch tatsächliches Tätigwerden in dem nicht sei-\n\nner Leitung unterstehenden Bereich \"Marktfolge\" die anzuwendenden Sorg-\n\nfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Ge-\n\nnossenschaftsbank i.S. von § 34 Abs. 1, 2 GenG verletzt, in wesentlichen Punk-\n\nten nicht erfasst und seiner Entscheidung nicht insgesamt in der gebotenen \n\nWeise zugrunde gelegt. \n\nI. Kreditengagement \"I. W. \" \n\n1. Hinsichtlich des Kreditengagements \"I. W. \" mit einem Kre-\n\nditvolumen von 11,115 Mio. DM hat die Beklagte im Berufungsrechtszug dem \n\nKläger folgendes als von ihm im Rahmen seines eigenen Zuständigkeitsbe-\n\nreichs der \"Marktbearbeitung\" zu verantwortendes Fehlverhalten vorgeworfen: \n\nEr habe dem Kreditausschuss des Aufsichtsrates der Beklagten in dessen Sit-\n\nzung vom 4. Mai 1994 im Zusammenhang mit der Herbeiführung der Grundent-\n\nscheidung über die Bewilligung des Großkredits zugunsten der L. \n\nGmbH für dieses Objekt wahrheitswidrig vorgespiegelt, eine Kreditvergabe sei \n\nrisikolos, insbesondere laufe der Vertrieb für die auf dem Grundstück geplanten \n\n94 Wohneinheiten ordnungsgemäß, es seien bereits 40 Wohneinheiten - wie \n\nvorgesehen - \"verkauft\" (bzw. \"veräußert\") worden, obwohl dem Kläger bekannt \n\nund bewusst gewesen sei, dass es sich nicht um notariell beurkundete Kaufver-\n\nträge, sondern lediglich um rechtlich unverbindliche Reservierungen gehandelt \n\nhabe. Zudem habe der Kläger dem Ausschuss gegenüber wahrheitswidrig er-\n\nklärt, die beiden abwesenden Vorstandskollegen hätten der von ihm vorge-\n\nschlagenen Kreditbewilligung bereits zugestimmt. \n\n5 \n\na) Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht bereits insofern verfahrens-\n\nfehlerhaft übergangen, als es angenommen hat, die Beklagte habe entspre-\n\nchende Behauptungen erstmals unter Beweisantritt \n\nim Schriftsatz vom \n\n8. Oktober 2004 aufgestellt; rechtsfehlerhaft ist deswegen auch die darauf auf-\n\nbauende Entscheidung, wegen des Umfangs der sonst erforderlichen Beweis-\n\naufnahme (insgesamt 10 Zeugen) sei der Vortrag als verspätet zurückzuwei-\n\nsen. Tatsächlich lag - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt - in-\n\nsoweit überhaupt kein neues Vorbringen zu der behaupteten pflichtwidrigen \n\nHerbeiführung der Kreditbewilligung durch den Kläger vor, weil die Beklagte \n\nhierzu - im Übrigen unter Beweisantritt - bereits u.a. in der Berufungserwiderung \n\nvom 25. Oktober 2001 konkret vorgetragen hatte; insoweit war es unter dem \n\nBlickwinkel der Verspätung unschädlich, dass in dem letzten Schriftsatz zu ein-\n\nzelnen Punkten zusätzliche Zeugen benannt wurden und dass hinsichtlich des \n\nHauptvorwurfs der frühere Aufsichtsratsvorsitzende B. nunmehr - nach \n\nseinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat - nicht mehr als Partei, sondern als \n\nZeuge zur Verfügung stand. \n\n6 \n\nDas somit rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführte Vorbringen durfte \n\ndas Berufungsgericht nicht etwa deshalb unberücksichtigt lassen, weil es in \n\ndem \"späten\" Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 wiederholt und vertieft wurde; \n\neine derartige Verfahrensweise findet im Verfahrensrecht keine Stütze und ver-\n\nletzt deshalb das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs (vgl. dazu nur: BVerfG, NJW-RR 2001, 1006 f.). \n\n7 \n\nb) Soweit das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils (zusätz-\n\nlich) gemeint hat, eine Täuschung des Kreditausschusses hinsichtlich der vom \n\nKläger behaupteten \"Veräußerung\" von 40 Wohneinheiten liege ohnehin des-\n\nhalb nicht vor, weil im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen \n\nder Begriff der \"Veräußerung\" richtigerweise lediglich als \"Reservierung\" zu in-\n\nterpretieren sei, vermag dies den in der Übergehung der beantragten Zeugen-\n\nvernehmung liegenden Verfahrensfehler nicht zu beseitigen. Denn insoweit liegt \n\nin der Nichtvernehmung der hierzu von der Beklagten benannten Zeugen objek-\n\ntiv eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu nur: Sen.Urt. v. \n\n25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740 m.w.Nachw.), weil sich die \n\nBehauptung der Beklagten, die Aufsichtsratsmitglieder hätten die wahrheitswid-\n\nrige Darstellung des Klägers tatsächlich im Wortsinn, nämlich als rechtlich ver-\n\nbindliche rechtsgeschäftliche \"Veräußerung\" bzw. \"Verkauf\" verstanden, nicht \n\ndurch die nicht fallbezogenen, sondern allgemeinen Ausführungen des Sach-\n\nverständigen zum üblichen Ablauf einer Kreditausschusssitzung und zur indi-\n\nziellen Bedeutung der Ausgestaltung des Sicherheitenblatts widerlegen lässt; \n\nden von ihm gezogenen Schluss durfte das Berufungsgericht danach allenfalls \n\nnach der Beweiserhebung durch Vernehmung der von der Beklagten rechtzeitig \n\nbenannten Zeugen ziehen. \n\n8 \n\nc) Die Erforderlichkeit der - vom Berufungsgericht außer Betracht gelas-\n\nsenen - Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung kann auch nicht mit der \n\nHilfserwägung des Berufungsgerichts verneint werden, der Kläger habe davon \n\nausgehen können, dass seine Angaben über den Verkauf von 40 Wohnein-\n\nheiten von dem Kreditausschuss des Aufsichtsrats als bloße Reservierung der \n\nEinheiten hätten verstanden werden können, weil im Kreditprotokoll keine Risi-\n\nkominderung als Folge einer etwa bereits erfolgten Veräußerung festgehalten \n\nworden sei. Denn dabei hat das Berufungsgericht erneut verkannt, dass der \n\ngegen den Kläger erhobene Vorwurf gerade auch auf eine gezielte Fehlinforma-\n\ntion des Ausschusses zur Rechtfertigung der angeblichen \"Risikofreiheit\" der \n\nKreditvergabe lautete und dass zudem die Ausführungen des Sachverständigen \n\nzur allgemeinen Bedeutung des Kreditprotokolls nichts darüber besagen, wie \n\ndie objektiv falsche Darstellung des Klägers im vorliegenden Fall tatsächlich \n\nvon den Ausschussmitgliedern verstanden worden ist und ob dabei überhaupt \n\ndas Kreditprotokoll eine erhebliche Rolle gespielt hat. Bei seiner Hilfserwägung \n\nhat das Berufungsgericht im Übrigen völlig außer Betracht gelassen, dass aus \n\nder Wortwahl des Klägers über den Verkauf bzw. die Veräußerung von \n\n40 Einheiten - auch nach der Beurteilung des Sachverständigen - zu schließen \n\nist, dass entsprechende bindende Verträge mit den Erwerbern abgeschlossen \n\nworden sind und dass es selbstverständlich für den Kreditausschuss einen we-\n\nsentlichen Unterschied darstellt, ob verbindliche, nämlich notariell beurkundete \n\nErwerbsverträge vorliegen oder ob es sich insoweit nur um unverbindliche Re-\n\nservierungen handelt; denn bei Vorliegen bindender Verträge verringert sich \n\ndas Absatzrisiko erheblich, so dass es einem Kreditausschuss naturgemäß \n\nleichter fällt, einer Kreditvergabe zuzustimmen. \n\n9 \n\nd) Unberücksichtigt gelassen hat das Berufungsgericht aber auch den in \n\ndiesem Zusammenhang bedeutsamen Umstand, dass auf dem Sicherheiten-\n\nblatt - offenbar wahrheitswidrig - vermerkt ist, Eigentümer des mit einer Grund-\n\nschuld als Sicherheit zu belastenden Grundstücks sei (schon) die L. \n\nGmbH gewesen. Gerade in einem solchen Fall wäre die Behauptung des Klä-\n\ngers über einen bereits erfolgten Teilverkauf von 40 Wohneinheiten vom Emp-\n\nfängerhorizont her gesehen zweifellos im wörtlichen Sinn zu verstehen, weil ein \n\nbereits erfolgter Eigentumserwerb des zu bebauenden Grundstücks durch den \n\nBauträger einen Verkauf entsprechender Einheiten als realistisch erscheinen \n\nließe. \n\n10 \n\ne) In den Gesamtzusammenhang seiner Überlegungen nicht einbezogen \n\n- und insoweit den entsprechenden Beklagtenvortrag übergangen - hat das Be-\n\nrufungsgericht auch den weiteren Umstand, dass der Kläger entsprechend der \n\nDarstellung auf dem Sicherheitenblatt dem Kreditausschuss vorgetragen hat, es \n\nsei wegen der (übrigen) Wohneinheiten bereits mit der P. GmbH ein \n\nVertriebsvertrag mit Abnahmeverpflichtung geschlossen und es sei ein Ver-\n\nkaufserlös von 13,4 Mio. DM zu erzielen. Beide Angaben waren jedoch grob \n\nunrichtig, weil zum einen eine entsprechende Abnahmeverpflichtung der P. \n\n GmbH nicht existierte und weil zum anderen - wie bereits das Landge-\n\nricht insoweit als unstreitig festgestellt hat - die richtige Berechnung des Ver-\n\nkaufserlöses lediglich 11.217.903,00 DM ergeben hätte; ausgehend von damals \n\nkalkulierten Gesamtgestehungskosten von 11,115 Mio. DM wäre schon im \n\nZeitpunkt der Kreditvergabe allenfalls ein marginaler Gewinn von ca. \n\n100.000,00 DM zu erwarten gewesen. \n\n11 \n\nf) Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht die Tragweite des weiteren \n\nVorwurfs der Beklagten, der Kläger habe dem Kreditausschuss bewusst wahr-\n\nheitswidrig das Vorliegen einer einstimmigen, die Kreditvergabe befürwortenden \n\nEntschließung des Vorstandes vorgespiegelt, verkannt hat. Dieser Vorgang war \n\nnicht etwa - wie das Berufungsgericht gemeint hat - für die Frage einer Pflicht-\n\nwidrigkeit des Klägers unerheblich, weil die Außenwirksamkeit des Kreditver-\n\ntrags nicht von der Fehlerhaftigkeit der genossenschaftsinternen Willensbildung \n\nabhing. Entscheidend ist vielmehr, dass nach den - vom Sachverständigen bes-\n\ntätigten - banküblichen Gepflogenheiten im Interesse einer Minimierung des \n\nRisikos bei der Ausreichung von Großkrediten - wie hier - kumulativ ein ein-\n\nstimmiger Vorstandsbeschluss und ein dem zustimmender Beschluss des Kre-\n\nditausschusses hätten vorliegen müssen. Dabei bringt üblicherweise - wie der \n\nSachverständige anlässlich seiner Anhörung vor dem Oberlandesgericht am \n\n1. Juli 2004 bekundet hat - der Vorstand ein Kreditanliegen nur dann in den \n\nKreditausschuss, wenn er sich bereits eine positive Meinung über die Kredit-\n\nvergabe, manifestiert durch einen entsprechenden befürwortenden Vorstands-\n\nbeschluss, gebildet hat; zwar ist es ausnahmsweise denkbar, dass der Vor-\n\nstand die Kreditvergabe noch von weiteren Informationen abhängig machen \n\nmöchte; dies legt er dann jedoch dar und klärt den Kreditausschuss hierüber \n\nauf. Von solchen banküblichen Gepflogenheiten ist der Kläger indes in doppel-\n\nter Hinsicht abgewichen: Zum einen hatte er einen entsprechenden einstimmi-\n\ngen Vorstandsbeschluss seinerzeit noch gar nicht herbeigeführt, sondern - dem \n\nBeklagtenvortrag zufolge - dies in Abwesenheit der beiden anderen Vorstands-\n\nmitglieder dem Ausschuss gegenüber nur wahrheitswidrig behauptet; zum an-\n\nderen hatte sogar die Sachbearbeiterin G. ausweislich ihres - dem Aus-\n\nschuss freilich nicht zugänglich gemachten - Vermerks vom 4. Mai 1994 weitere \n\nNachweise für erforderlich gehalten, die deutlich machten, dass im Grunde ge-\n\nnommen außer pauschalen Recherchen keine hinreichend konkreten Anhalts-\n\npunkte vorlagen, um bereits in diesem Stadium eine positive und dann im Re-\n\ngelfall die Abteilung \"Marktfolge\" bindende Kreditgrundentscheidung zu treffen. \n\nNachdem auf falscher Tatsachengrundlage die positive Kreditgrundentschei-\n\ndung des Ausschusses zustande gekommen war, hat der Kläger - nach der Be-\n\nhauptung der Beklagten - sodann dem Vorstandsmitglied N. wiederum \n\nwahrheitswidrig vorgespiegelt, die Beklagte gehe bei der Kreditvergabe an die \n\nL. GmbH \"kein Risiko\" ein, und auf diese Weise auch dessen Zu-\n\nstimmung zu der Kreditvergabe erreicht. \n\n12 \n\nBei einer derartigen Situation kann ein schadensursächliches pflichtwid-\n\nriges Verhalten des Klägers - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - \n\nnicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass die Abteilung Marktfolge im \n\nRahmen der ihr obliegenden konkreten Kreditsachbearbeitung zur eigenständi-\n\ngen Überprüfung des Kreditengagements im Hinblick auf etwaige (bislang un-\n\nbekannte) Risiken verpflichtet war. Denn es liegt auf der Hand, dass dann, \n\nwenn infolge falscher Darstellungen des Klägers eine frühzeitige positive Kre-\n\nditgrundentscheidung des Kreditausschusses für einen derart hohen Kredit vor-\n\nbehaltlos getroffen und auch eine einstimmige Vorstandsentscheidung hierzu \n\n\"nach außen\" verlautbart worden ist, die mit den Folgeentscheidungen befasste \n\n\"Marktfolgeabteilung\" davon ausgehen konnte, dass es sich um ein von der Ab-\n\nteilung Markt und dem Kreditausschuss bereits sorgfältig geprüftes, als \"prob-\n\nlemlos\" eingestuftes Kreditengagement handelte, das nicht einer erneuten, be-\n\nsonders akribischen \"Grundlagenprüfung\" zu unterziehen war. \n\n13 \n\ng) Der solchermaßen übergangene Sachvortrag der Beklagten ist zwei-\n\nfellos geeignet, eine Pflichtwidrigkeit des Klägers \"überhaupt in Betracht kom-\n\nmen\" zu lassen (vgl. zur eingeschränkten Darlegungs- und Beweislast der Ge-\n\nsellschaft hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Geschäftsleiters: BGHZ 152, 280, \n\n284). Denn es ist nicht nur möglich, sondern sogar nahe liegend, dass der Kre-\n\nditausschuss bei wahrheitsgemäßer Unterrichtung über die Gesamtumstände, \n\ninsbesondere auch bei der - hier unterlassenen - Vorlage des Vermerks der \n\nZeugin G. vom 4. Mai 1994, eine positive Kreditgrundentscheidung nicht \n\n- zumindest nicht ohne Vorbehalt mit entsprechend eingehenden Prüfauflagen \n\n(wie sie teilweise auch im Vermerk der Zeugin G. vorgeschlagen wurden) - \n\nerlassen hätte; denn wenn die Behauptungen der Beklagten über die teils \n\nwahrheitswidrige, teils unvollständige Unterrichtung des Ausschusses zutreffen, \n\nhätte seinerzeit jegliche Grundlage gefehlt, um nach den schon von Anfang an \n\nzu beachtenden Richtlinien über Kredite an Bauträger eine hinreichend fundier-\n\nte positive Grundentscheidung bei einem Kredit dieses Umfangs - zumal ange-\n\nsichts der schon damals kritischen finanziellen Situation der Beklagten - zu tref-\n\nfen. \n\n14 \n\n2. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Beklagten, der Kläger habe sich im \n\nZusammenhang mit dem Kreditengagement \"W. \" pflichtwidrig in den Zu-\n\nständigkeitsbereich der Marktfolge hineingedrängt und in diesem Rahmen \n\ngrundlegende Entscheidungen an sich gezogen und getroffen, hat das Beru-\n\nfungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt - den Tatsa-\n\nchenvortrag in seinem Kern verkannt und damit i.S. des Art. 103 GG übergan-\n\ngen. \n\n15 \n\na) Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang bereits in ihrer Klageerwi-\n\nderung und der Widerklageschrift vom 9. September 1997 sowie im Schriftsatz \n\nvom 25. November 1997 behauptet, dass der Kläger bei dem Kreditengage-\n\nment \"I. W. \" sämtliche Entscheidungen, die eigentlich in die generel-\n\nle Kompetenz der \"Marktfolge\" fielen, an sich gezogen habe; daraus sei auch \n\nzu erklären, warum das Schreiben des Rechtsanwalts S. , mit dem dieser \n\nder Beklagten noch vor Valutierung des Darlehens mitgeteilt habe, dass keine \n\neinzige Wohnung notariell verkauft worden sei, nur vom Kläger und zusätzlich \n\nvon der - ihm im Bereich \"Markt\" unterstellten - Zeugin G. abgezeichnet \n\nund nicht in den Bereich \"Marktfolge\" weitergeleitet worden sei. Konkret hat die \n\nBeklagte ferner vorgetragen, dass die Valutierung des Darlehens und insbe-\n\nsondere die \"unglaublichen Barauszahlungen\", für die es nach den Kreditrichtli-\n\nnien schlechterdings keine Rechtfertigung gegeben habe, in Höhe von insge-\n\nsamt 1.018.839,52 DM von der Zeugin G. nach jeweiliger Rücksprache mit \n\ndem Kläger und auf dessen Weisung veranlasst und bewilligt worden seien. \n\n16 \n\nDieses Vorbringen hat die Beklagte in der Berufungsinstanz - insbeson-\n\ndere in der Berufungserwiderung und später nochmals zusammenfassend im \n\nSchriftsatz vom 8. Oktober 2004 - wiederholt und konkretisiert. Danach seien \n\nübliche Post und Telefonate zu diesem Kreditfall beim Kläger und der Zeugin \n\nG. eingegangen, der Kläger habe über die jeweils erforderliche Reaktion \n\nentschieden, welche von der Zeugin G. entweder persönlich oder über die \n\nZeugin Gr. (die eigentlich dem Mitvorstand N. unterstand) umgesetzt \n\nworden sei; über die Barauszahlungen hinaus habe er auch Scheckziehungen \n\nbewilligt und die Zeugin Gr. beauftragt, der Kreditnehmerin entsprechende \n\nGegenwerte zur Verfügung zu stellen. \n\n17 \n\nb) Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen zu Unrecht als un-\n\nsubstantiiert abqualifiziert und die dazu beantragte Beweisaufnahme als unzu-\n\nlässige Ausforschung abgelehnt. Diese Verfahrensweise ist derart offensichtlich \n\nfehlerhaft, dass sie einer \"Nichtzurkenntnisnahme\" des Beklagtenvortrags \n\ngleichsteht. \n\n18 \n\nDenn das Berufungsgericht hat sich der Erkenntnis verschlossen, dass \n\nnach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Darle-\n\ngungslast genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem \n\nRechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person ent-\n\nstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforde-\n\nrungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen \n\nnicht verlangt werden; es ist vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweis-\n\naufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten \n\nzu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen er-\n\nforderlich erscheinen (vgl. nur: Sen.Urt. v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, \n\nZIP 2005, 1738, 1740 m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen an die Substantiie-\n\nrungslast genügt das Vorbringen der Beklagten zweifelsfrei, so dass das Beru-\n\nfungsgericht in die beantragte Beweisaufnahme hätte eintreten müssen. \n\n19 \n\nc) Ersichtlich hat das Berufungsgericht aber darüber hinaus das Vorbrin-\n\ngen der Beklagten auch in seinem Kern nicht erfasst, weil es meint, das be-\n\nhauptete Verhalten des Klägers im fremden Zuständigkeitsbereich sei nur unter \n\ndem Blickwinkel der \"Rechtsfrage\" einer wirksamen Abänderung der Zuständig-\n\nkeiten im Geschäftsverteilungsplan der Beklagten beachtlich gewesen. Tat-\n\nsächlich ging es der Beklagten mit ihrem Vortrag gar nicht darum, sondern um \n\ndas behauptete tatsächliche pflichtwidrige Eindringen bzw. den Eingriff des Klä-\n\ngers in den ihm an sich nicht zugeordneten Bereich der \"Marktfolge\" und seine \n\ndaraus resultierende Verantwortlichkeit für die weitere, nicht sachgerechte Be-\n\nhandlung des Kreditfalls, insbesondere die Nichtverhinderung der Auszahlun-\n\ngen der Valuta an den Kreditnehmer. Eine solche tatsächliche Verhaltensweise \n\ndes Klägers würde - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht nur eine mögliche, son-\n\ndern eine offensichtliche Pflichtwidrigkeit i.S. des § 34 GenG jedenfalls unter \n\ndem Gesichtspunkt einer Verantwortlichkeit aus vorangegangenem Tun darstel-\n\nlen. \n\n20 \n\nd) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist das diesbezügliche \n\nVorbringen der Beklagten auch nicht in sich widersprüchlich. Gerade das fakti-\n\nsche Hineindrängen des Klägers mit den sich daraus ergebenden Konsequen-\n\nzen (u.a. Anweisungen zu Barauszahlungen und Scheckziehungen) begründet \n\nden Vorwurf der Pflichtwidrigkeit unabhängig von der Frage, ob diese Verhal-\n\ntensweise eine \"nach außen hin rechtswirksame\" Verlagerung der Ressortzu-\n\nständigkeit i.S. der Satzung darstellen würde. Auch im Übrigen ist das Vorbrin-\n\ngen der Beklagten folgerichtig, soweit sie behauptet, der Zeuge N. und \n\nder Kläger hätten für diesen Kreditfall die \"Zuständigkeit\" des Klägers verein-\n\nbart, d.h. faktisch habe N. insoweit das Tätigwerden des Klägers und der \n\ndiesem unterstellten Zeugin G. im Bereich \"Marktfolge\" toleriert. \n\n21 \n\ne) Die Relevanz eines solchen - an sich zuständigkeitswidrigen - Pflich-\n\ntenverstoßes des Klägers im Bereich \"Marktfolge\" ist schon deshalb gegeben, \n\nweil die Beklagte bereits in der Berufungserwiderung unter Beweisantritt darge-\n\nlegt hat, dass der Kläger die Valutierung des Kredits noch bis Oktober 1994 \n\nzumindest insoweit hätte verhindern können und müssen, als der Beklagten der \n\nganz überwiegende Teil des - hier entstandenen - Schadens erspart geblieben \n\n22 \n\n23 \n\nwäre. \n\nII. Kreditengagement \"K. \" \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich dieses zweiten Kre-\n\nditkomplexes unterliegt schon deshalb der \"Mitaufhebung\" und Zurückverwei-\n\nsung nach § 544 Abs. 7 ZPO, weil nicht auszuschließen ist, dass dann, wenn \n\nder Vortrag der Beklagten zu dem ersten Sachverhaltskomplex \"I. W. \" \n\n sich als zutreffend erweisen sollte, jene Kreditgrundentscheidung gänzlich \n\nunterblieben und deshalb auch der Folgekredit für das Objekt \"K. \" \n\nnicht gewährt worden wäre. \n\n24 \n\nEine - vom Berufungsgericht nicht bedachte - Pflichtwidrigkeit des Klä-\n\ngers als Leiter \"Markt\" bei der von ihm veranlassten Grundentscheidung über \n\ndie Vergabe des zweiten Kredits kann auch darin liegen, dass jener Folgekredit \n\nnoch zu einem Zeitpunkt gewährt worden ist, an dem bereits offen zu Tage ge-\n\ntreten war, dass die Prognosen über den Vertrieb der Wohnungen des Objekts \n\n\"W. \" überhaupt nicht realisiert worden sind. Bezüglich des insoweit gel-\n\ntend gemachten Schadens verbleibt - unabhängig davon, ob die Ausführungen \n\ndes Berufungsgerichts zu einer angeblichen teilweisen Schadenskompensation \n\naufgrund der späteren Bebauung und Realisierung des Versteigerungserlöses \n\nzutreffen - jedenfalls noch die Differenz bis zu dem Gesamtschaden von \n\n3.047.168,93 DM, d.h. in Höhe von noch 559.253,64 DM. \n\n25 \n\nIII. Von der Entscheidung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wird auch derjenige \n\nTeil der ursprünglichen Widerklageforderung erfasst, hinsichtlich dessen die \n\nBeklagte in Höhe des nachträglich aus dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nempfangenen Erlöses in Höhe von 1,85 Mio. DM den Rechtsstreit einseitig für \n\nerledigt erklärt und das Berufungsgericht die Erledigungsfeststellungsklage ab-\n\ngewiesen hat. \n\n26 \n\n27 \n\nhin: \n\nIV. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes \n\n1. Soweit das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil mit wiederholten \n\n- zumindest missverständlichen - Formulierungen gemeint haben sollte, die Be-\n\nklagte sei als Gläubigerin des geltend gemachten Ersatzanspruchs darlegungs- \n\nund beweisbelastet dafür, dass der Kläger in seinem Pflichtenkreis bei der Dar-\n\nlehensvergabe pflichtwidrig gehandelt hat, stünde dies nicht im Einklang mit der \n\nSenatsrechtsprechung. \n\n28 \n\nNach der - vom Berufungsgericht im Ansatz zunächst richtig wiederge-\n\ngebenen - Rechtsprechung des Senats (BGHZ 152, 280, 284) trifft eine Genos-\n\nsenschaft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Vorstand \n\ngemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, \n\ndass und inwieweit ihr durch ein - sich als \"möglicherweise\" pflichtwidrig darstel-\n\nlendes - Verhalten des Vorstands in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwach-\n\nsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen können; \n\ndemgegenüber hat der Geschäftsleiter darzulegen und erforderlichenfalls zu \n\nbeweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 34 Abs. 1 GenG nachge-\n\nkommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei \n\npflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre. \n\n29 \n\n2. In dem wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsge-\n\nricht auch dem weiteren Vortrag der Beklagten nachzugehen haben, den diese \n\nergänzend zur Begründung ihres Vorwurfs gebracht hat, der Kläger habe bei \n\nder Vorbereitung der Kreditgrundentscheidung pflichtwidrig gehandelt. Das be-\n\ntrifft die Zusage einer 100 %-Finanzierung, die Frage der Werthaltigkeit der \n\nBürgschaften der Gesellschafter der Kreditnehmerin, die Bonität eines der Ge-\n\nsellschafter der Vertriebspartnerin sowie vor allem den Umstand, dass das hier \n\ngeplante Appartementwohnungsprojekt in einem als Puffer zu einem Industrie-\n\ngebiet (mit einem nahe gelegenen Zementwerk) dienenden Gewerbe- \n\n(Misch-)gebiet gelegen war, hinsichtlich dessen der bei der Kreditvergabe an-\n\ngesetzte Grundstückswert mit 1.082,00 DM/m² mehr als das Doppelte des ent-\n\nsprechenden, vom Gutachterausschuss ermittelten Wertes betrug. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2001 - 4 O 278/97 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2004 - 3 U 22/01 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-08/ii-zr-304-04","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-08/ii-zr-304-04","retrieved":"2026-07-10 21:18:52.052676+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-08/ii-zr-304-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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