{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-21","aktenzeichen":"IX ZR 204/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 91a, 544 Bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers in der Zeitspanne zwischen Einle- gung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Gegner und deren Verbeschei- dung durch das Revisionsgericht ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbe- schwerde zulässig und begründet gewesen wäre; erst wenn diese Frage vom Revisi- onsgericht bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Klagefor- derung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat, die Revision also zurück- zuweisen gewesen wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZR 204/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 91a, 544 \n\nBei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers in der Zeitspanne zwischen Einle-\n\ngung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Gegner und deren Verbeschei-\n\ndung durch das Revisionsgericht ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde zulässig und begründet gewesen wäre; erst wenn diese Frage vom Revisi-\n\nonsgericht bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Klagefor-\n\nderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat, die Revision also zurück-\n\nzuweisen gewesen wäre. \n\nBGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 204/05 - OLG München \n\n LG Landshut \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 21. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n12. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n531.569,41 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem die Berufung der Beklagten zurückweisenden Urteil des Oberlan-\n\ndesgerichts durch die Beklagte hat der Kläger die Hauptsache für erledigt er-\n\nklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Demgemäß \n\nliegt eine einseitige Erledigungserklärung vor, die das Gericht zu der Prüfung \n\nzwingt, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist, ob also die zunächst zulässi-\n\nge und begründete Klage nachträglich gegenstandslos geworden ist. Bei einsei-\n\ntiger Erledigungserklärung des Klägers in der Zeitspanne zwischen Einlegung \n\neiner Nichtzulassungsbeschwerde durch den Gegner und deren Verbeschei-\n\ndung durch das Revisionsgericht ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulas-\n\n2 \n\n3 \n\nsungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre; erst wenn diese Fra-\n\nge vom Revisionsgericht bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu untersu-\n\nchen, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat, \n\ndie Revision also zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 25. No-\n\nvember 1964 - V ZR 187/62, NJW 1965, 537). \n\n2. Im vorliegenden Fall wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzu-\n\nweisen gewesen. Ein Zulassungsgrund war nicht dargetan. \n\na) Die Frage, ob aufgrund einer Insolvenzanfechtung die Abtretung eines \n\nAnspruchs gefordert werden kann, dessen Bestand noch nicht feststeht, son-\n\ndern in einem Parallelrechtsstreit geklärt werden muss, ist nicht klärungsbedürf-\n\ntig. Künftige Forderungen können abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104; \n\nständige Rspr.). Erforderlich ist nur, dass die Entstehung der Forderung zur Zeit \n\nder Abtretung als möglich erscheint (RGZ 134, 225, 227). Mit der Abtretung \n\nwird die dingliche Zuordnung des erst in Zukunft möglicherweise entstehenden \n\nRechts vorweggenommen. Dem entsprechend kann auch ein Anspruch, dessen \n\ngegenwärtiger Bestand erst noch geklärt werden muss, der also nur möglicher-\n\nweise besteht, dinglich zugeordnet werden. \n\n4 \n\nb) Die Frage, ob der Anfechtungsgegner, der zur Abtretung einer Forde-\n\nrung verpflichtet wird, deren Bestand erst noch in einem anderen Verfahren \n\nfestgestellt werden sollte, in dem der Anfechtungsgegner rechtskräftig unterle-\n\ngen ist, vom Insolvenzverwalter Ersatz der dort entstandenen Prozesskosten \n\nverlangen kann, ist ohne weiteres zu verneinen. \n\n5 \n\nZwar kann der Anfechtungsgegner einen Anspruch auf den Ersatz von \n\nnotwendigen oder werterhöhenden nützlichen Verwendungen haben (§ 143 \n\nAbs. 1 InsO, §§ 819, 818 Abs. 4, §§ 292, 994, 996 BGB). Ihm ist jedoch nur \n\nderjenige Wert zu ersetzen, um den der Anfechtungsgegenstand infolge der \n\nLeistungen des Anfechtungsgegners im Zeitpunkt der Rückgewähr höher ist als \n\nbei der anfechtbaren Weggabe (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 68). Da \n\nim Streitfall nichts an die Insolvenzmasse zurückgewährt wird, scheidet dieser \n\nAnspruch aus. \n\n6 \n\nAuch aus den allgemeinen Vorschriften (§ 683 Satz 1 BGB) ergibt sich \n\nkein Anspruch. Die Führung des Parallelprozesses, mit dem die Beklagte den \n\nAnspruch auf die Versicherungsleistungen für sich reklamiert hat, war ein objek-\n\ntiv eigenes Geschäft. Falls die Beklagte wenigstens auch ein Geschäft des \n\nInsolvenzverwalters hätte besorgen wollen, entsprach die Geschäftsführung, \n\nwie der Tatrichter festgestellt hat, nicht dem wirklichen oder dem mutmaßlichen \n\nWillen des Geschäftsherrn. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\n Vill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landshut, Entscheidung vom 16.03.2005 - 71 O 3304/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 12.10.2005 - 20 U 3434/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/ix-zr-204-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 994","ref_norm":"994","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 996","ref_norm":"996","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/ix-zr-204-05","retrieved":"2026-07-10 21:13:38.931466+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-21/ix-zr-204-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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