{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-21","aktenzeichen":"IX ZB 265/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 265/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2006 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \nwährend der Insolvenz \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n- 2 – \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 21. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-\n\nschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom \n\n17. Oktober 2005, der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom \n\n1. September 2005 und der Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 8. Oktober 2003 aufge-\n\nhoben. \n\nDer Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschlusses wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsmittelzüge \n\nhat die Gläubigerin zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n1.890 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 8. Januar 2003 hat das Insolvenzgericht über das \n\nVermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und den Rechtsbe-\n\nschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Zugunsten der Gläubigerin war \n\naufgrund notarieller Urkunde vom 21. Januar 1997 eine Grundschuld zu Lasten \n\ndes Grundstücks der Schuldnerin im Grundbuch eingetragen worden. \n\n2 \n\nAm 8. Oktober 2003 hat die Gläubigerin aus dinglichem Recht gemäß \n\nder Grundschuldbestellungsurkunde auf der Grundlage der auf den Insolvenz-\n\nverwalter umgeschriebenen Vollstreckungsklausel wegen einer Teilforderung \n\nvon 18.900 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Insol-\n\nvenzverwalter erwirkt. Den vorausgegangenen Beschluss der Rechtspflegerin, \n\nmit dem der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses \n\nabgelehnt wurde, hatte das Landgericht auf Rechtsmittel der Gläubigerin auf-\n\ngehoben. Mit dem erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde \n\ndie angebliche Forderung auf Zahlung der fälligen und künftig fällig werdenden \n\nNettomiete gegen die Drittschuldner gepfändet. Die Drittschuldner schulden die \n\nMietzinsen aufgrund eines Mietvertrages mit der Schuldnerin. \n\n3 \n\nDie gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegte Erin-\n\nnerung hat das Amtsgericht durch Beschluss der Rechtspflegerin als unbegrün-\n\ndet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne \n\nErfolg geblieben. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat die \n\nBeschlüsse des Amtsgerichts und Landgerichts aufgehoben und das Verfahren \n\nzur Entscheidung an den Richter des Amtsgerichts zurückverwiesen. Hierauf \n\nhat die zuständige Amtsrichterin die gegen den Pfändungs- und Überweisungs-\n\nbeschluss eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete so-\n\nfortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die amts- und landgerichtlichen \n\nEntscheidungen aufzuheben und den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschlusses abzuweisen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 \n\nAbs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-\n\nfene rechtsgrundsätzliche Frage mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB \n\n301/04, ZIP 2006, 1554; z.V.b. in BGHZ; ferner Beschl. v. 26. Oktober 2006 \n\n- IX ZB 155/05; sowie Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 177/05) entschieden. \n\nDanach ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des \n\nSchuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonde-\n\nrungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig. \n\n6 \n\nBereits die wortgetreue Auslegung des § 49 InsO ergibt, dass Gläubiger, \n\ndenen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, \n\nnur nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangs-\n\nverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Der Wortlaut \n\nspricht dagegen, dass Grundpfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den ge-\n\nmäß §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten und Pachten auch noch nach \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Grundstückseigen-\n\ntümers (Schuldners) im Wege der Forderungspfändung verfolgen können. \n\n7 \n\nBestätigt wird diese wortgetreue Auslegung des § 49 InsO insbesondere \n\ndurch § 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspfändung von Mieten nach §§ 829, \n\n832, 835 ZPO begründet danach spätestens mit Ablauf des nächsten auf die \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Kalendermonats kein Absonde-\n\nrungsrecht mehr. Dann leuchtet aber nicht ein, dass die im hypothekarischen \n\nHaftungsverbund stehenden Mieten und Pachten nach der Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens von Grundpfandgläubigern durch Pfändung beschlagnahmt \n\nwerden könnten. \n\n8 \n\nDies entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten, weil die Durch-\n\nsetzung des Absonderungsrechts von Grundpfandgläubigern in die nach \n\n§§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten oder Pachten auf dem Wege der For-\n\nderungspfändung den Insolvenzverwalter in die Lage brächte, öffentliche Las-\n\nten des Grundeigentums und laufende Kosten der Gebäudeinstandhaltung und \n\nder Gebäudeversicherung als Masseverbindlichkeit berichtigen zu müssen, oh-\n\nne dafür aus der Nutzung des Absonderungsgutes Deckung zu erhalten. Hier-\n\ndurch würden die Insolvenzgläubiger ungerechtfertigt benachteiligt. Der Insol-\n\nvenzverwalter wäre demgemäß verpflichtet, diesen Folgen mit einem eigenen \n\nAntrag gemäß § 175 InsO, §§ 172 f ZVG zu begegnen. \n\n9 \n\nDie angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und der \n\nAntrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuwei-\n\nsen. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser \n\n Vill Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Chemnitz, Entscheidung vom 01.09.2005 - 36s M 3144/03 - \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 17.10.2005 - 3 T 877/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/ix-zb-265-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1123","ref_norm":"1123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1124","ref_norm":"1124","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 832","ref_norm":"832","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/ix-zb-265-05","retrieved":"2026-07-10 21:10:55.718992+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-21/ix-zb-265-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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