{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-21","aktenzeichen":"IX ZB 150/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Brüssel I-VO Art. 32, 33, 34 Nr. 2, Art. 45, 54 Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedstaaten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denen kein kontradiktorisch angelegtes Verfahren vorausgegangen ist, können nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 150/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2006 \n\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBrüssel I-VO Art. 32, 33, 34 Nr. 2, Art. 45, 54 \n\nEntscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedstaaten im Verfahren des einstweiligen \n\nRechtsschutzes, denen kein kontradiktorisch angelegtes Verfahren vorausgegangen \n\nist, können nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. \n\nBGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 150/05 - OLG Schleswig-Holstein \n\n LG Lübeck \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 21. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin werden der Be-\n\nschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-\n\nlandesgerichts in Schleswig vom 9. Mai 2005 und der Beschluss \n\ndes Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck \n\nvom 18. April 2005 aufgehoben. \n\nDer Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Arrestbeschlusses des \n\nAmtsgerichts Stenungsund (Schweden) vom 1. April 2005 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in allen Instan-\n\nzen zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n66.403 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin (im Folgenden auch: Gläubigerin) erwirkte gegen die \n\nAntragsgegnerin (im Folgenden auch: Schuldnerin) einen Arrestbeschluss des \n\nAmtsgerichts Stenungsund (Schweden) vom 1. April 2005, durch den die \n\nSchuldnerin wegen einer Forderung von 199.210 € mit dem dinglichen Arrest \n\nbelegt wurde. Die Schuldnerin ist vor Erlass des Arrestbeschlusses weder ge-\n\nhört worden, noch ist ihr zuvor ein verfahrenseinleitendes oder gleichwertiges \n\nSchriftstück zugestellt worden. Sie hat jedoch gegen den Arrest fristgerecht den \n\nzulässigen Rechtsbehelf eingelegt. \n\n2 \n\nAuf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende einer Kammer des Land-\n\ngerichts den Arrestbeschluss für vollstreckbar erklärt. Die gegen diesen Be-\n\nschluss eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen \n\nwendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas gemäß § 15 Abs.1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte \n\nRechtsmittel ist zulässig, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist form- und fristgerecht \n\neingelegt und begründet worden, § 16 AVAG. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet, § 17 Abs. 1, 2 AVAG. \n\n5 \n\n1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates \n\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von \n\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (Amts-\n\nblatt EG 2001 Nr. L 12, S. 1; im Folgenden: EuGVVO) Anwendung, die in allen \n\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - mit Ausnahme Dänemarks - \n\nam 1. März 2002 in Kraft getreten ist (Art. 76 EuGVVO) und auf alle Klagen an-\n\nzuwenden ist, die danach erhoben worden sind (Art. 66 Abs.1 EuGVVO). Dies \n\nwar hier der Fall. \n\n6 \n\n2. Nach Art. 45 Abs. 1 EuGVVO in Verbindung mit Art. 34 Nr. 2 EuGVVO \n\nwird eine Entscheidung nicht anerkannt und damit nicht für vollstreckbar erklärt, \n\nwenn dem Beklagten, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, das \n\nverfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so \n\nrechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen \n\nkonnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechts-\n\nbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Der Schuldnerin ist das \n\nverfahrenseinleitende Schriftstück nicht vor Erlass des Arrestes zugestellt wor-\n\nden. Sie hatte keine Gelegenheit, sich gegen den Antrag zu verteidigen, hat \n\njedoch anschließend gegen den erlassenen Arrest Rechtsbehelf eingelegt. \n\n7 \n\nEntscheidung im Sinne des Art. 34 EuGVVO ist gemäß Art. 32 EuGVVO \n\njede von einem Gericht eines Mitgliedstaates erlassene Entscheidung, ohne \n\nRücksicht auf ihre Bezeichnung. Hierunter fallen auch Versäumnisurteile oder \n\nEntscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Vorschrif-\n\nten des Kapitels III der EuGVVO sind aber nicht zur Anwendung auf gerichtliche \n\nEntscheidungen vorgesehen, die nach dem innerstaatlichen Recht des Erst-\n\nstaates ergehen, ohne dass die Gegenpartei die Möglichkeit erhält, auf die Ent-\n\nscheidung des Gerichts einzuwirken. Damit kann der Arrestbeschluss des \n\nAmtsgerichts Stenungsund (Schweden) nicht anerkannt und für vollstreckbar \n\nerklärt werden. \n\n8 \n\na) Das Beschwerdegericht (dessen Entscheidung veröffentlicht ist in \n\nOLGR Schleswig 2005, 520) hat seine gegenteilige Auffassung damit begrün-\n\ndet, dass es eine nicht unerhebliche Lähmung des einstweiligen Rechtsschut-\n\nzes im internationalen Bereich zur Folge habe, wenn man Entscheidungen des \n\nvorläufigen Rechtsschutzes nicht anerkennen und für vollstreckbar erklären \n\nwürde. Die nationalen Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten würden einstweili-\n\nge Anordnungen mit Überraschungseffekt kennen. Rechtliches Gehör werde im \n\nRechtsbehelfsverfahren gewährt. Die Mitgliedstaaten wollten auch im internati-\n\nonalen Kontext keinen strengeren Maßstab aufstellen. \n\n9 \n\nDie Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Mai 1980 zu \n\nArt. 25, 27, 46 Nr. 2 EuGVÜ sei auf Art. 32 f EuGVVO nicht übertragbar. Der \n\nVerordnungsgeber habe auf diese Rechtsprechung nicht reagiert und mit \n\nArt. 32 EuGVVO an der weiten Fassung des früheren Art. 25 EuGVÜ festgehal-\n\nten. Daraus ergebe sich, dass er an dieser Rechtsprechung nicht habe festhal-\n\nten wollen, weil er andernfalls den vorläufigen Rechtsschutz vom Anwendungs-\n\nbereich der Anerkennungsvorschriften ausgenommen hätte. \n\n10 \n\nb) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nZu den - soweit hier von Interesse - gleich lautenden Vorgängerregelungen der \n\nArt. 25, 27 Nr. 2 EuGVÜ hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass \n\ngerichtliche Entscheidungen, durch die einstweilige oder auf eine Sicherung \n\ngerichtete Maßnahmen angeordnet werden und die ohne Ladung der Gegen-\n\npartei ergangen sind oder ohne vorherige Zustellung vollstreckt werden sollen, \n\nnicht nach Titel III des EuGVÜ anerkannt und vollstreckt werden können \n\n(EuGHE 1980, 1553, 1565 ff). Dies gilt in gleicher Weise für Art. 32, 34 Nr. 2 \n\nEuGVVO. \n\n11 \n\n(1) Aus der weiten Fassung des Art. 32 EuGVVO lässt sich, ebenso wie \n\naus der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 25 EuGVÜ, nicht entneh-\n\nmen, dass Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes, etwa die Anord-\n\nnung eines dinglichen Arrestes, generell nicht unter die Regelungen der \n\nEuGVÜ oder der EuGVVO über die Anerkennung und Vollstreckung fallen sol-\n\nlen. Dies ist vielmehr möglich, setzt aber voraus, dass ein kontradiktorisch an-\n\ngelegtes Verfahren vorausgegangen ist. Diese Einschränkung ergab sich aus \n\nArt. 27 Nr. 2, Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ (EuGH aaO; BGH, Beschl. v. 24. Februar \n\n1999 - IX ZB 2/98, ZIP 1999, 483, 485). Sie ergibt sich nunmehr aus den Nach-\n\nfolgeregelungen in Art. 34 Nr. 2 EuGVVO, der insoweit mit Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ \n\nübereinstimmt, sowie aus Art. 54 EuGVVO in Verbindung mit Anhang V der \n\nEuGVVO. Nach Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ musste korrespondierend zu Art. 27 Nr. 2 \n\nEuGVÜ die antragstellende Partei nachweisen, dass das den Rechtsstreit ein-\n\nleitende Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden war. Eine völlig \n\nübereinstimmende Nachfolgeregelung hierfür gibt es zwar nicht. Die nach \n\nArt. 53 Abs. 2, Art. 54 EuGVVO vorzulegende Bescheinigung nach Anhang V \n\nder EuGVVO muss aber in Ziffer 4.4 das Datum der Zustellung des verfah-\n\nrenseinleitenden Schriftstückes enthalten, wenn die Entscheidung in einem Ver-\n\nfahren erging, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat. Eine für die vor-\n\nliegende Frage relevante Änderung gegenüber Art. 54 EuGVÜ ist deshalb auch \n\ninsoweit nicht eingetreten. \n\n12 \n\n(2) Der Europäische Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung er-\n\nkannt, dass auf die hier fraglichen Entscheidungen, die ohne Beteiligung des \n\nGegners ergangen sind, Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht angewandt werden könnte, \n\nohne dass diese Entscheidungen ihren Sinn und ihre Tragweite verlören \n\n(EuGH, aaO Rn. 10). Hieraus hat er aber nicht geschlossen, dass solche Ent-\n\nscheidungen gleichwohl anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden müss-\n\nten. Er hat dies vielmehr im Hinblick auf die Systematik und die Ziele des \n\nEuGVÜ ausdrücklich als offensichtlich nicht gewollt abgelehnt. Die Bestimmun-\n\ngen des Abkommens brächten das Bestreben zum Ausdruck sicherzustellen, \n\ndass im Rahmen der Ziele des Übereinkommens die Verfahren, die zum Erlass \n\ngerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs \n\ndurchgeführt werden. Nur im Hinblick auf diese Garantien werde die Anerken-\n\nnung und Vollstreckbarerklärung großzügig gehandhabt. Das Übereinkommen \n\nstelle auf solche gerichtlichen Entscheidungen ab, denen im Urteilsstaat ein \n\nkontradiktorisches Verfahren vorausgegangen sei oder hätte vorausgehen kön-\n\nnen. Die Absicht, die hier fraglichen Entscheidungen des einstweiligen Rechts-\n\nschutzes von der Anwendbarkeit auszunehmen, habe daher nicht eigens zum \n\nAusdruck gebracht werden müssen. Das bringe zwar Nachteile für die Gläubi-\n\nger. Diese würden aber durch die Regelung des Art. 24 EuGVÜ (dem entspricht \n\nnunmehr Art. 31 EuGVVO) weitgehend ausgeglichen (EuGH aaO Rn. 13 f, 17). \n\n13 \n\nHieraus ergibt sich, dass nach Auffassung des Europäischen Gerichts-\n\nhofs in Fällen einstweiligen Rechtsschutzes Entscheidungen der Gerichte nicht \n\nnach dem EuGVÜ anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden können, wenn \n\ndem Gegner kein rechtliches Gehör gewährt worden ist. \n\n14 \n\nDem haben sich der Senat und die weitere Rechtsprechung angeschlos-\n\nsen (BGH, Beschl. v. 24. Februar 1999 aaO; KG, IPrax 2001, 236, 237; OLG \n\nMünchen RIW 2000, 464; OLG Hamm NJW-RR 1995, 189; OLG Karlsruhe \n\nFamRZ 2001, 1623, 1624). \n\n15 \n\n(3) Für die insoweit unverändert gebliebenen Vorschriften der EuGVVO \n\ngilt dasselbe. Da der Verordnungsgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des \n\nEuropäischen Gerichtshofs die Regelungen (insoweit) inhaltlich unverändert \n\nübernommen hat, ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung Bestand \n\nhaben soll. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdegerichts ist nicht halt-\n\nbar. Nur wenn der europäische Verordnungsgeber die Rechtslage insoweit hät-\n\nte ändern wollen, hätte Veranlassung bestanden, den Wortlaut der Vorschriften \n\nzu ändern, etwa Art. 32 oder Art. 34 Nr. 2 EuGVVO einzuschränken für Ent-\n\nscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes, vor deren Erlass dem Gegner \n\nkein rechtliches Gehör gewährt wurde. Die Annahme des Beschwerdegerichts, \n\nder Verordnungsgeber habe die bestehende Rechtslage gerade dadurch än-\n\ndern wollen, dass er die Vorschriften unverändert übernommen hat, wider-\n\nspricht offenkundig der Methodik jeder Gesetzgebung. \n\n16 \n\nAnhaltspunkte für die Auffassung des Beschwerdegerichts ergeben sich \n\nauch nicht aus den Gesetzesmaterialien zur EuGVVO (vgl. Begründung S. 16 \n\nzu Art. 41 des Entwurfs der EuGVVO, KOM/99/348 endg.). Änderungen im Ka-\n\npitel III (Anerkennung und Vollstreckung) sind zwar mit dem Ziel vorgenommen \n\nworden, zugunsten der Gläubiger eine zügige Vollstreckung der Urteile in ande-\n\nre Mitgliedstaaten zu erreichen; zu diesem Zweck sind verschiedene Erleichte-\n\nrungen eingefügt worden (vgl. etwa Piltz, NJW 2002, 789, 794). An den Rege-\n\nlungen für die hier zu beurteilende Frage wurde indessen nichts Relevantes \n\ngeändert. \n\n17 \n\nDie genannte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist dem-\n\nnach auch für Art. 32, 34 Nr. 2 EuGVVO maßgebend (Musielak/Weth, ZPO, \n\n5. Aufl., Art. 32 EuGVVO Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO \n\n65. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 1; Kroppholler, Europäisches Zivilprozessrecht \n\n8. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 22; Schlosser, Europäisches Zivilprozessrecht \n\n2. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 27. Aufl. Art. 32 \n\nEuGVVO Rn. 4; Linke, Internationales Zivilprozessrecht 4. Aufl. 2006 Rn. 195a, \n\n403; Fohrer/Mattil, WM 2002, 840, 844 f; OLG Zweibrücken OLGR 2006, 218; \n\nOLG Düsseldorf Beschl. v. 13. September 2006 - 3 W 159/06, zitiert nach juris). \n\n18 \n\n3. Eine Vorlage gemäß Art. 234 EGV an den Europäischen Gerichtshof \n\nist nicht angezeigt. Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag be-\n\nsteht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm \n\nschwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebli-\n\nche gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch \n\nden Europäischen Gerichtshof war und die richtige Anwendung des Gemein-\n\nschaftsrechts offenkundig ist, und damit für einen vernünftigen Zweifel keinerlei \n\nRaum bleibt (EuGHE 1982, 3415, 3430 Rn. 16; vgl. BGHZ 109, 29, 35; BGH, \n\nUrt. v. 28. März 2001 - VIII ZR 72/00, WM 2001, 1264, 1265 f; v. 24. Oktober \n\n2003 - V ZR 48/03, WM 2004, 693, 695; v. 10. Oktober 2005 - II ZR 148/03, \n\nNJW 2006, 371, 373; Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806, \n\n1808). So liegt der Fall hier. In dem zitierten Urteil vom 21. Mai 1980 (EuGHE \n\n1980, 1553, 1565 ff) hat der Europäische Gerichtshof die Frage für die Vorgän-\n\ngerregelung in Art. 25, 27 Nr. 2 EuGVÜ geklärt. Die Entscheidung kann ohne \n\nweiteres auf die insoweit inhaltlich unverändert gebliebene Neuregelung in der \n\nEuGVVO übertragen werden. \n\n19 \n\nSoweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, diese Rechtspre-\n\nchung sei auf die EuGVVO nicht übertragbar, wendet sie sich inhaltlich zumeist \n\nbereits gegen die Entscheidung zum EuGVÜ und fordert deren Revidierung \n\n(Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. Art. 32 Rn. 35; \n\nRauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Art. 34 Brüssel I-VO \n\nRn. 26; Heinze RIW 2003, 922, 928; gegen eine Übertragung wegen angeblich \n\ngrundlegender Umgestaltung der EuGVVO in diesem Bereich Micklitz/Rott, \n\nEuZW 2002, 15, 16). Dies gibt keine Veranlassung für eine erneute Vorlage. \n\nDr. Gero Fischer Vill Cierniak \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 18.04.2005 - 2 O 151/05 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 11.05.2005 - 16 W 48/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/ix-zb-150-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/ix-zb-150-05","retrieved":"2026-07-10 21:13:13.875959+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-21/ix-zb-150-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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