{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-21","aktenzeichen":"IX ZB 138/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 75 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Gegen die Ablehnung seines Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung steht einem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu, auch wenn die Ablehnung darauf gestützt worden ist, nach der Schätzung des Gerichts sei das Quorum verfehlt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 138/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 75 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 \n\nGegen die Ablehnung seines Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung \n\nsteht einem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu, auch wenn die Ablehnung darauf \n\ngestützt worden ist, nach der Schätzung des Gerichts sei das Quorum verfehlt. \n\nBGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06 - LG Hamburg \n\n AG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 21. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom \n\n13. Juli 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bean-\n\ntragte der weitere Beteiligte zu 1, ein Gläubiger, die Einberufung einer Gläubi-\n\ngerversammlung. \n\nDas Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Absonde-\n\nrungsrechte und Forderungen des Antragstellers nicht das von § 75 Abs. 1 \n\nNr. 4 InsO geforderte Quorum von zwei Fünfteln der Summe erreichten, die \n\nsich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller \n\nnicht nachrangigen \n\nInsolvenzgläubiger ergebe. Diese Summe betrage \n\n812.178,00 €. Demgegenüber beliefen sich die Absonderungsrechte und Forde-\n\nrungen des weiteren Beteiligten zu 1 nur auf 236.616,00 €. Die hiergegen ge-\n\nrichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom \n\n13. Juli 2006 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 \n\nmit seiner Rechtsbeschwerde. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 75 Abs. 3 InsO), denn der weitere \n\nBeteiligte zu 1 hat die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts in zuläs-\n\nsiger Weise mit der Beschwerde angefochten. Auch die Zulässigkeitsvoraus-\n\nsetzungen für die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) sind gegeben. \n\n1. Zum Konkursverfahren wurde ganz überwiegend die Meinung vertre-\n\nten, dass die Nichteinberufung der Gläubigerversammlung wegen Verfehlens \n\ndes Quorums nicht anfechtbar sei (OLG Karlsruhe ZIP 1988, 382, 383; Jaeger/ \n\nWeber, KO 8. Aufl. § 93 Rn. 6; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 93 Rn. 2a; \n\nKilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 93 KO Anm. 2). Zu der Frage, \n\nob ein Rechtsmittel gegen den einen Antrag nach § 75 Abs. 1 InsO ablehnen-\n\nden Beschluss darauf gestützt werden kann, dass die Schätzung des Gerichts, \n\nwonach das Quorum nicht erreicht sei, unzutreffend sei, werden nunmehr un-\n\nterschiedliche Auffassungen vertreten (verneinend MünchKomm-InsO/Ehricke, \n\n§ 75 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 75 Rn. 7; bejahend Kübler in Küb-\n\nler/Prütting, InsO § 75 Rn. 11; Kind in FK-InsO, 4. Aufl. § 75 Rn. 14; Preß in \n\nHmbKomm-InsO, § 75 Rn. 14). \n\n5 \n\n6 \n\n2. Die verneinende Auffassung erscheint zutreffend. \n\na) Der Senat hat bereits entschieden, dass nicht nachrangige Insolvenz-\n\ngläubiger grundsätzlich auch dann berechtigt sind, einen Antrag auf Einberu-\n\nfung einer Gläubigerversammlung zu stellen, wenn ihre angemeldeten Forde-\n\nrungen noch nicht geprüft oder vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger \n\nbestritten worden sind (BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04, \n\nZInsO 2004, 1312, 1313). Er hat in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf \n\ndie Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/2443, S. 133 zu § 86 des Regierungs-\n\nentwurfs der Insolvenzordnung) darauf hingewiesen, mit der Vorschrift des § 75 \n\nInsO sei bezweckt, den Einfluss der Gläubiger auf den Ablauf des Verfahrens \n\nzu stärken (BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2004, aaO). Er hat ferner ausgeführt, \n\nes könne nicht Sinn des § 75 InsO sein, die Prüfung, ob der Antragsteller Insol-\n\nvenzgläubiger ist, bereits ohne mündliche Erörterung in der Gläubigerversamm-\n\nlung in allen Fällen vorwegzunehmen; denn die Entscheidung über die Gläubi-\n\ngereigenschaft müsse in erster Linie dem Insolvenzverwalter und den Gläubi-\n\ngern überlassen bleiben (aaO). \n\n7 \n\nb) Im vorliegenden Fall geht es nicht um die - von niemandem angezwei-\n\nfelte - Insolvenzgläubigereigenschaft des Antragstellers, sondern um die Frage, \n\nob seine Absonderungsrechte und Forderungen die Grenze von zwei Fünfteln \n\ngemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO erreichen. Hierüber haben - anders als bei der \n\nFrage nach der Insolvenzgläubigerschaft - nicht in erster Linie der Insolvenz-\n\nverwalter und die Gläubiger zu entscheiden; vielmehr ist ausschließlich das In-\n\nsolvenzgericht dazu berufen. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang \n\nvon einer \"Schätzung\". Trotz dieser Unterschiede ist auch im vorliegenden Fall \n\nder Zweck des Gesetzes maßgebend, durch ein weitgehendes Initiativrecht den \n\nEinfluss der Gläubiger auf den Gang des Verfahrens und die Art und Weise der \n\nGläubigerbefriedigung zu stärken. Die Argumente, die für das Initiativrecht nach \n\n§ 75 Abs. 1 InsO streiten, haben - falls die Einberufung der Gläubigerversamm-\n\nlung abgelehnt worden ist - auch für Bestehen und Umfang des Beschwerde-\n\nrechts nach § 75 Abs. 3 InsO Bedeutung. \n\n8 \n\nc) Nach § 75 Abs. 3 InsO steht dem Antragsteller, dessen Antrag auf \n\nEinberufung einer Gläubigerversammlung abgelehnt wird, dagegen die sofortige \n\nBeschwerde zu. Eine Einschränkung des Beschwerderechts auf solche Fälle, in \n\ndenen die Ablehnung nicht auf die Verfehlung des Quorums gestützt worden ist, \n\nlässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. In den Materialien findet sich hierzu \n\nnichts. \n\n9 \n\nDies lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber die Ablehnung wegen \n\nVerfehlung des Quorums ebenfalls als anfechtbar angesehen hat. Wenn ein \n\nGläubigerantrag scheitert, wird es meist darum gehen, ob die Absonderungs-\n\nrechte und Forderungen den gesetzlich vorgeschriebenen Anteil erreichen. \n\nKönnte ein Gläubiger die darauf bezogene Schätzung nicht angreifen, so wäre \n\ndie durch § 75 Abs. 3 InsO eigens ausgesprochene Eröffnung der Beschwerde-\n\ninstanz in erheblichem Umfang durchbrochen. Zugleich wäre die Gläubigerau-\n\ntonomie, die der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat stärken wollen, entwer-\n\ntet. \n\n10 \n\nAllerdings hat die Schätzung des Insolvenzgerichts über das Quorum \n\nfunktional eine ähnliche Bedeutung wie eine Entscheidung über das Stimm-\n\nrecht. Diese ist nach wie vor keiner Anfechtung unterworfen. Die Insolvenzord-\n\nnung hat damit die Rechtslage unter der Geltung der Konkursordnung (§ 93 \n\nAbs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 3, § 96 Abs. 2 KO) und der Vergleichsordnung (§ 71, \n\n§ 121 Abs. 1 VglO) aufrechterhalten (Kübler, aaO § 77 Rn. 22; Eickmann in HK-\n\nInsO, 4. Aufl. § 77 Rn. 13; Kind in FK-InsO, § 78 Rn. 22). Indes macht es quali-\n\ntativ einen Unterschied, ob das Recht der Gläubiger auf Zusammenkunft ver-\n\nsagt oder ob nach Erörterung und Diskussion in einer solchen Zusammenkunft \n\ndas Stimmrecht unanfechtbar abgelehnt wird (Kübler, aaO § 75 Rn. 11). \n\nIII. \n\n11 \n\n12 \n\nIn der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung und Zurück-\n\nverweisung. \n\nDas Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung zwar \n\nausgeführt, die Absonderungsrechte und Forderungen des Antragstellers er-\n\nreichten nicht die Grenze von zwei Fünfteln gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Es \n\nhat insoweit jedoch keine abschließenden Feststellungen getroffen. Damit ist \n\ndie Beschwerdeentscheidung nicht mit Gründen versehen (§ 576 Abs. 3 in Ver-\n\nbindung mit § 547 Nr. 6 ZPO). \n\n13 \n\n1. Die Forderungen der Ha. S. (H. ) haben mit einem \n\nBetrag von ca. 550.000,00 € in den Gesamtbestand der Passiva Eingang ge-\n\nfunden. Der Antragsteller hat geltend gemacht, es stünden nur noch Forderun-\n\ngen der H. von ca. 64.000,00 € offen, weil diese den im Wege eines frei-\n\nhändigen Grundstücksverkaufs erzielten Erlös vorrangig auf die Forderungen \n\ngegen den Schuldner hätte verrechnen müssen. Das Beschwerdegericht hat \n\ngemeint, die Forderungen seien mit einem \"erheblichen Schätzbetrag\" zu be-\n\nrücksichtigen, jedoch keinen Schätzbetrag genannt. \n\n14 \n\n2. Zu den bestrittenen, gleichwohl zu berücksichtigenden (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 14. Oktober 2004, aaO) Forderungen, die von dem Insolvenzverwal-\n\nter W. in Höhe von ca. 20 Mio. € angemeldet worden waren, hat das \n\nBerufungsgericht ebenfalls keinen konkreten Schätzbetrag genannt, sondern \n\nlediglich ausgeführt, dass diese Anmeldung zur Verfehlung des Quorums füh-\n\nren \"dürfte\". \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser \n\n Vill Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 02.05.2006 - 67b IN 251/03 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2006 - 326 T 58/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/ix-zb-138-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":11},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/ix-zb-138-06","retrieved":"2026-07-10 21:10:27.609757+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-21/ix-zb-138-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2006-12-21","dockets":["IX ZB 138/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 138/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/ix-zb-138-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"InsO § 75 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Gegen die Ablehnung seines Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung steht einem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu, auch wenn die Ablehnung darauf gestützt worden ist, nach der Schätzung des Gerichts sei das Quorum verfehlt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der\n\nBeschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom\n\n13. Juli 2006 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/75","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"75","label":"§ 75 InsO","mentions":11},{"id":"InsO/6","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"6","label":"§ 6 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/7","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"7","label":"§ 7 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/547","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"547","label":"§ 547 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Hamburg","court_id":null,"court_as_stated":"AG Hamburg","date":"2006-05-02","docket":"67b IN 251/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Hamburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Hamburg","date":"2006-07-13","docket":"326 T 58/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-12-21","docket":"IX ZB 138/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-12-21/ix-zb-138-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/ix-zb-138-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NZI 2007, 723","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:10:27.609757+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}