{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-12-21","aktenzeichen":"2 StR 307/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 307/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 gemäß \n\n§ 356 a StPO beschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss \n\nvom 27. September 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 20. März 2006 wegen sexuel-\n\nlen Missbrauchs eines Kindes in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision \n\nhat der Senat durch Beschluss vom 27. September 2006 als unbegründet ver-\n\nworfen. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 15. Oktober 2006 beantragt der Verurteilte seine \n\nnachträgliche Anhörung, weil ihm rechtliches Gehör zu dem Verwerfungsantrag \n\ndes Generalbundesanwalts nicht gewährt worden sei. Insbesondere habe seine \n\nVerteidigerin ihre - wie er meint mangelhafte - Gegenerklärung zu dem Verwer-\n\nfungsantrag nicht zuvor mit ihm abgestimmt. \n\n3 \n\nDie Voraussetzungen des § 356 a StPO liegen nicht vor. Bei seiner Ent-\n\nscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu \n\ndenen der Verurteilte nicht gehört worden ist. Der Verwerfungsantrag des Ge-\n\nneralbundesanwalts ist der Verteidigerin am 27. Juli 2006 zugestellt worden. Mit \n\nSchriftsatz vom 30. August 2006 hat diese eine Gegenerklärung abgegeben, \n\ndie der Senat bei der Beschlussfassung berücksichtigt hat. Damit ist dem Gebot \n\nrechtlichen Gehörs genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war \n\nnicht notwendig. Rechtliches Gehör im Revisionsverfahren wird einem Ange-\n\nklagten allein durch Vermittlung des Verteidigers gewährt. \n\n4 \n\nIm Übrigen räumt der Verurteilte selbst ein, von seiner Verteidigerin be-\n\nreits am 2. September 2006 und damit lange vor der angefochtenen Senatsent-\n\nscheidung den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts und die von der \n\nVerteidigerin dazu erarbeitete Stellungnahme vom 30. August 2006 erhalten zu \n\nhaben. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/2-str-307-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/2-str-307-06","retrieved":"2026-07-10 21:13:13.405879+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-21/2-str-307-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2006-12-21","dockets":["2 StR 307/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – 2 StR 307/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/2-str-307-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss\n\nvom 27. September 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:13:13.405879+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}