{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"VII ZB 92/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 857 Abs. 1; MilchAbgV §§ 4 ff. Die einem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milchabgabenverordnung stellt ein anderes Vermögensrecht i.S. von § 857 Abs. 1 ZPO dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 92/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2006 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 857 Abs. 1; MilchAbgV §§ 4 ff. \n\nDie einem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge nach der \n\nMilchabgabenverordnung stellt ein anderes Vermögensrecht i.S. von § 857 \n\nAbs. 1 ZPO dar. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 92/05 - LG Stade \n AG Langen \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, \n\nBauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der \n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 24. Juni 2005 aufge-\n\nhoben. Es wird festgestellt, dass das durch den Antrag der Gläu-\n\nbigerin vom 8. März 2005 eingeleitete Verfahren auf Erlass eines \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses in der Hauptsache er-\n\nledigt ist, soweit es noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. \n\nDer Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, Inhaber eines landwirt-\n\nschaftlichen Betriebs mit Milcherzeugung, die Zwangsvollstreckung wegen einer \n\nGeldforderung. \n\nDie Parteien streiten über die Pfändbarkeit von Anlieferungs-\n\nReferenzmengen des Milcherzeugers nach §§ 4 ff. Milchabgabenverordnung \n\n(MilchAbgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. \n\nI 2143). \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Gläubigerin hat beantragt, die folgenden angeblich dem Schuldner \n\nzustehenden Vermögensrechte zu pfänden und ihr zur Einziehung zu überwei-\n\nsen: \n\n- \"auf Ausbringung und Übertragung der Milchreferenzmenge zugunsten \n\nHerrn W. (des Schuldners), und das Recht auf Erlöseinziehung\", \n\n- \"als Anbieter, aus der Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge an \n\ndie Drittschuldnerin (hier: Landwirtschaftskammer H. und Hauptzollamt H.) als \n\nVerkaufsstelle, auf die ihm zustehenden und durch ihn zu zahlenden fälligen \n\nund künftig fällig werdenden Beträge\", \n\n- \"auf Zahlung des fälligen und künftig fällig werdenden Milchgeldes\", \n\n- \"der dem Schuldner als Genosse der - Drittschuldnerin (hier: eine \n\nMilchhandelsgenossenschaft) - gegen diese Genossenschaft angeblich zuste-\n\nhende Anspruch auf fortlaufende Auszahlung des Gewinnes und auf Auszah-\n\nlung seines Geschäftsguthabens des ihm bei der Auseinandersetzung mit der \n\nGenossenschaft zukommenden Guthabens sowie seines Anteils am Reserve-\n\nfonds\". \n\n8 \n\nDas Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat dem Antrag der Gläubige-\n\nrin stattgegeben, soweit er sich auf die beiden zuletzt genannten Vermögens-\n\nrechte bezogen hat; die Entscheidung ist insoweit rechtskräftig. Im Übrigen hat \n\nes den Antrag abgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die gegen die Abwei-\n\nsung des Antrags gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen \n\nwendet sich die Gläubigerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Gläu-\n\nbigerin die Hauptsache für erledigt erklärt, da die Zwangsvollstreckung in ande-\n\nre Vermögenswerte zu ihrer Befriedigung geführt habe. Der Schuldner hat der \n\nErledigungserklärung innerhalb der ihm nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetz-\n\nten Frist widersprochen. \n\nII. \n\n9 \n\nDas Verfahren hat sich in der Hauptsache erledigt, soweit es noch nicht \n\nrechtskräftig abgeschlossen ist. Das ist auf die Erledigungserklärung der Gläu-\n\nbigerin hin festzustellen. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Die \n\ngemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \n\nÜbrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Gläubigerin war begründet. Das \n\nAmtsgericht hätte den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss \n\nhinsichtlich der beiden erstgenannten Vermögensrechte erlassen müssen. \n\n10 \n\n1. Die Erledigung der Hauptsache kann vom Antragsteller im Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das erledi-\n\ngende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 \n\n- VII ZB 10/05, Rpfleger 2005, 675, 676; Beschluss vom 29. Oktober 1985 \n\n- KVR 1/84, ZIP 1986, 397, 398). \n\n11 \n\nSo liegt es hier. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die titulierten \n\nAnsprüche der Gläubigerin gegen den Schuldner infolge anderweitiger Vollstre-\n\nckungsmaßnahmen zwischenzeitlich erfüllt sind. Damit ist die Grundlage für \n\nden beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entfallen. \n\n12 \n\n2. Der mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Antrag der Gläubigerin auf \n\nErlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war bei Eintritt des \n\nerledigenden Ereignisses zulässig und begründet. \n\n13 \n\na) Das Beschwerdegericht führt aus, die dem Schuldner zustehende An-\n\nlieferungs-Referenzmenge stelle kein anderes Vermögensrecht i. S. von § 857 \n\nAbs. 1 ZPO dar. Bei der Anlieferungs-Referenzmenge handele es sich lediglich \n\num eine öffentlich-rechtliche Befugnis, mit der die Betriebsführung erleichtert \n\nwerde. Würde dieses Recht für pfändbar erklärt werden, hätte dies in Fällen wie \n\ndem vorliegenden zur Folge, dass das Recht von der Betriebsführung und den \n\nmit dieser verbundenen Belangen faktisch getrennt würde. Von der Übertra-\n\ngungsmöglichkeit könnte ohne Rücksicht auf die Interessen des Schuldners \n\nGebrauch gemacht werden, seine Ausübung könnte unter Umständen die Ver-\n\nnichtung der wirtschaftlichen Grundlage des Betriebes zur Folge haben. Eine \n\nsolche Möglichkeit des Eingriffs in die Betriebsführung durch betriebsfremde \n\nPersonen widerspräche eklatant dem System der Milchabgabenverordnung. \n\n14 \n\nVon dem Recht zur Übertragung der Referenzmenge zu unterscheiden \n\nsei die Forderung des Schuldners gegenüber der Kontrollstelle im Falle der \n\nÜbertragung. Diese Forderung sei ohne weiteres pfändbar. Da sie aber erst mit \n\ndem Eingang der Zahlung des Nachfragers an die Kontrollstelle entstehe, be-\n\nstehe regelmäßig, und so auch hier, für den Gläubiger kein Rechtschutzbedürf-\n\nnis, diese zukünftige Forderung bereits jetzt zu pfänden. Das Entstehen einer \n\nzu pfändenden zukünftigen Forderung müsse zum Zeitpunkt der Antragstellung \n\nzumindest wahrscheinlich und absehbar sein. Dass dies der Fall sei, sei dem \n\nVortrag der Gläubigerin nicht zu entnehmen. \n\n15 \n\n16 \n\nb) Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\naa) Der Antrag der Gläubigerin, die angebliche Forderung des Schuld-\n\nners \"auf Ausbringung und Übertragung der Milchreferenzmenge zugunsten \n\nHerrn W., und das Recht auf Erlöseinziehung\" zu pfänden, ist dahin auszule-\n\ngen, dass damit die dem Schuldner als Milcherzeuger zustehende Anliefe-\n\nrungs-Referenzmenge gemeint ist. Bei dem in dem Antrag zusätzlich genann-\n\nten \"Recht auf Erlöseinziehung\" handelt es sich um ein unselbständiges Neben-\n\nrecht, das von der Pfändung des Hauptrechts, der Anlieferungs-\n\nReferenzmenge, mit erfasst wird (vgl. allgemein Stein/Jonas/Brehm, ZPO, \n\n22. Aufl., § 857 Rdn. 4 f.; MünchKommZPO/Smid, 2. Aufl., § 857 Rdn. 11; \n\nWieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 857 Rdn. 21). \n\n17 \n\n(1) Ob die Anlieferungs-Referenzmenge eines Milcherzeugers als ein \n\nanderes Vermögensrecht i. S. von § 857 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist in Lite-\n\nratur und Rechtsprechung umstritten. \n\n18 \n\n(a) Teilweise wird eine Pfändbarkeit nach § 857 Abs. 1 ZPO verneint. Bei \n\nder Anlieferungs-Referenzmenge handele es sich um eine bloße öffent-\n\nlich-rechtliche Handlungsbefugnis für den Milcherzeuger, Milch abgabenfrei an-\n\nzuliefern. Eine solche unterliege nicht der Pfändung (LG Aurich, Rpfleger 1997, \n\n268 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 829 Rdn. 33 \"Milcherzeuger\"; Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 857 Rdn. 8 (unter Bezug-\n\nnahme auf LG Aurich, aaO.); Niels, Agrarrecht 2001, 4, 9). Zudem sei das \n\nMilchkontingent lediglich eingeschränkt übertragbar, was eine Pfändbarkeit \n\nebenfalls ausschließe (LG Memmingen, Rpfleger 1998, 120). \n\n19 \n\n(b) Nach anderer Auffassung stellt die Anlieferungs-Referenzmenge ein \n\nVermögensrecht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO dar (OLG Celle, OLGR 2005, \n\n476, 477; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. August 1999 - 3 L \n\n1089/99, nicht veröffentlicht; Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, \n\n133 ff; Düsing/Kauch, Die Zusatzabgabe im Milchsektor, S. 156; Damm-\n\nholz/Lachmann, NL-BzAR 2001, 178, 179). \n\n20 \n\n(2) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Die Anlieferungs-\n\nReferenzmenge stellt ein pfändbares anderes Vermögensrecht im Sinne von \n\n§ 857 Abs. 1 ZPO dar. \n\n21 \n\n(a) Als Vermögensrecht nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar sind Rechte al-\n\nler Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung \n\nzur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann (BGH, Be-\n\nschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353; Zöller/Stöber, ZPO, \n\n26. Aufl., § 857 Rdn. 2). \n\n22 \n\n(b) Diese Voraussetzungen \n\nliegen \n\nin Bezug auf eine Anliefe-\n\nrungs-Referenzmenge vor. Die Anlieferungs-Referenzmenge gewährt dem \n\nMilcherzeuger das Recht, im Rahmen der ihm zugeteilten Erzeugungs- oder \n\nAblieferungsquote Milch abgabenfrei anzuliefern \n\n(BGH, Urteil \n\nvom \n\n28. September 2006 - IX ZR 98/05, ZIP 2006, 2225; BGH, Beschluss vom \n\n19. Juli 1991 - Lw ZR 3/90, BGHZ 115, 162, 167; BGH, Urteil vom 26. April \n\n1991 - V ZR 53/90, BGHZ 114, 277, 280). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 10 \n\nMilchAbgV kann die Anlieferungs-Referenzmenge an von den Ländern einge-\n\nrichteten so genannten Verkaufsstellen zu einem von diesen ermittelten \n\n\"Gleichgewichtspreis\" übertragen werden. Sie hat einen Marktwert (vgl. \n\nBVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 32.05, RdL 2006, 246, \n\n247). Der demgemäß in der Anlieferungs-Referenzmenge liegende Vermö-\n\ngenswert kann von dem Gläubiger derart realisiert werden, dass auf seinen An-\n\ntrag das Vollstreckungsgericht gemäß § 857 Abs. 5 ZPO den Verkauf des Kon-\n\ntingents an der Verkaufsstelle anordnet und nach Durchführung des Verkaufs \n\nder Erlös an den Gläubiger ausgekehrt wird (vgl. OLG Celle, OLGR 2005, 476, \n\n477; Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, 133, 136). \n\n23 \n\n(c) Eine Unpfändbarkeit der Anlieferungs-Referenzmenge kann nicht \n\ndamit begründet werden, dass es sich bei dieser lediglich um eine öffent-\n\nlich-rechtliche Befugnis handele. \n\n24 \n\n(aa) Allerdings unterliegen nach der Literatur so genannte bloße Befug-\n\nnisse nicht der Pfändung (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 3; \n\nMünchKommZPO/Smid, 2. Aufl., § 857 Rdn. 9; Wiezcorek/Schütze/Lüke, ZPO, \n\n3. Aufl., § 857 Rdn. 18). Als derartige bloße Befugnisse werden Handlungsmög-\n\nlichkeiten verstanden, deren Nutzung dem Bürger zwar durch die Rechtsord-\n\nnung garantiert wird, die gerade deswegen aber nicht als verkehrsfähige, \n\npfändbare Rechte ausgestaltet sind. Hierzu werden beispielsweise das Recht, \n\neinen Vertrag zu schließen oder zu kündigen, die Möglichkeit, eine Forderung \n\nabzutreten, das Recht, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen sowie \n\nAnfechtungsrechte nach dem AnfG und den §§ 129 ff. InsO gezählt (vgl. \n\nStein/Jonas/Brehm, MünchKommZPO/Smid, Wiezcorek/Schütze/Lüke, jeweils \n\naaO). \n\n25 \n\n(bb) Von derartigen nicht der Pfändung unterliegenden bloßen Hand-\n\nlungsmöglichkeiten unterscheidet sich die Anlieferungs-Referenzmenge da-\n\ndurch, dass sie in bestimmter Form übertragbar und damit als verkehrsfähig \n\nausgestaltet ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof (BGH, \n\nBeschluss vom 19. Juli 1991 - Lw ZR 3/90, BGHZ 115, 162, 167; Urteil vom \n\n26. April 1991 - V ZR 53/90, BGHZ 114, 277, 280) und ihm nachfolgend das \n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - BVerwG 3 C \n\n10.02, BVerwGE 118, 70, 76; Urteil vom 17. Juni 1993 - BVerwG 3 C 25.90, \n\nBVerwGE 92, 322, 326) die Anlieferungs-Referenzmenge bereits als öffent-\n\nlich-rechtliche Befugnis bezeichnet haben. Es ist nicht ersichtlich, dass mit die-\n\nser Wortwahl eine Aussage zur Unpfändbarkeit der Anlieferungs-Referenz-\n\nmenge getroffen werden sollte. Die Entscheidungen haben sich mit dieser Fra-\n\nge nicht befasst. \n\n26 \n\n(d) Die Pfändbarkeit der Anlieferungs-Referenzmenge ist auch nicht nach \n\n§ 851 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 857 Abs. 1 ZPO wegen deren nur eingeschränkter \n\nÜbertragbarkeit ausgeschlossen. \n\n27 \n\nGemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 MilchAbgV kann der Milcherzeuger die Anliefe-\n\nrungs-Referenzmenge lediglich nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 bis 5, §§ 8 bis 11 \n\nMilchAbgV übertragen. Das allein rechtfertigt es jedoch nicht, eine Nichtüber-\n\ntragbarkeit i. S. von § 851 Abs. 1 ZPO zu bejahen. Ob ein Vermögensrecht, \n\ndessen Übertragung gesetzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich \n\nist, als nicht übertragbar i. S. von § 851 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 857 Abs. 1 ZPO \n\nanzusehen ist, ist vielmehr durch Auslegung des beschränkenden Gesetzes zu \n\nermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1999 - IX ZR 223/97, BGHZ 141, 173, \n\n176 f.). \n\n28 \n\nDanach steht § 851 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 857 Abs. 1 ZPO der Pfändung \n\neiner Anlieferungs-Referenzmenge nicht entgegen. Die von der MilchAbgV vor-\n\ngenommene Einschränkung der Übertragungsmöglichkeit der Anlieferungs-Re-\n\nferenzmenge findet ihren Grund darin, dass eine Referenzmenge nur Milcher-\n\nzeugern zustehen darf, sie also an einen Milch erzeugenden Betrieb gebunden \n\nist. Damit soll verhindert werden, dass Referenzmengen nicht zur Erzeugung \n\noder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet werden, unter Ausnut-\n\nzung ihres Marktwertes rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen (vgl. \n\nBVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 32.05, RdL 2006, 246, \n\n247). \n\n29 \n\nDiese Zielsetzung der MilchAbgV wird durch eine Pfändung der Anliefe-\n\nrungs-Referenzmenge nicht beeinträchtigt. Eine Verwertung des Pfandes durch \n\nden Gläubiger kann allein dadurch erfolgen, dass das Vollstreckungsgericht auf \n\nAntrag des Gläubigers nach § 857 Abs. 5 ZPO den Verkauf an der Verkaufs-\n\nstelle anordnet (vgl. Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, 133, 136). \n\nEine Überweisung zur Einziehung an den Gläubiger nach §§ 857 Abs. 1, 835 \n\nAbs. 1 1. Alt. ZPO ist nicht möglich. Das würde zu einer Umgehung des Ver-\n\nkaufsstellenzwanges, § 8 Abs. 1 MilchAbgV, führen (vgl. Dammholz/Lachmann, \n\nNL-BzAR 2001, 178, 181). Damit ist Gewähr geleistet, dass auch im Falle ihrer \n\nPfändung eine Anlieferungs-Referenzmenge ausschließlich einem Milcherzeu-\n\nger zukommt. \n\n30 \n\n(e) Der Pfändbarkeit der Anlieferungs-Referenzmenge steht ferner nicht \n\nentgegen, dass die sich aus ihr ergebende Rechtstellung des Milcherzeugers \n\nals öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Einen Grundsatz, dass öffentlich-\n\nrechtliche Vermögensrechte nicht der Pfändung unterliegen, gibt es nicht (vgl. \n\nStein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 8; Wiezcorek/Schütze/Lüke, \n\nZPO, 3. Aufl., § 857 Rdn. 11; Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht, 2003, \n\n133, 135; a.A.: MünchKommZPO/Smid, 2. Aufl., § 857 Rdn. 8; offengelassen \n\nvon BGH, Beschluss vom 1. März 1990 - IX ZR 147/89, NJW 1990, 2931, \n\n2932). Demgemäß hat der Bundesgerichtshof den in § 15 Abs. 1 Satz 2 PatG \n\nvorausgesetzten Anspruch auf Erteilung eines Patentes, der als öffent-\n\nlich-rechtlich zu qualifizieren ist, als pfändbar angesehen (BGH, Urteil vom \n\n24. März 1994 - X ZR 108/91, BGHZ 125, 334, 337). \n\n31 \n\n(f) Für den Schuldner greift schließlich auch kein Pfändungsschutz in \n\nentsprechender Anwendung von § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein (anders: \n\nSchnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, 133, 136 f.). § 811 ZPO be-\n\nstimmt für den Bereich der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in \n\nbewegliche Sachen für bestimmte Gegenstände ausnahmsweise ein Verbot der \n\ngrundsätzlich statthaften Pfändbarkeit. Als Ausnahmevorschrift ist diese Rege-\n\nlung einer analogen Anwendung grundsätzlich nicht zugänglich (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 358/94, NJW 1996, 53, 54; BGH, Urteil vom \n\n2. November 1988 - VIII ZR 121/88, NJW 1989, 460, 461; BGH, Urteil vom \n\n19. November 1957 - VIII ZR 409/56, BGHZ 26, 78, 83). § 811 Abs. 1 ZPO liegt \n\nauch nicht seinerseits ein verallgemeinerungsfähiges Prinzip zugrunde, viel-\n\nmehr zeigt sich anhand der für alle Vollstreckungsarten geltenden Vorschrift \n\ndes § 765 a ZPO, dass der Gesetzgeber den speziellen Pfändungsschutz des \n\n§ 811 ZPO nur für die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen geschaffen \n\nhat. \n\n32 \n\ncc) Dass die Gläubigerin beantragt hat, die gepfändete Anlieferungs-\n\nReferenzmenge an sie zur Einziehung zu überweisen, steht der ursprünglichen \n\nBegründetheit ihres Antrags nicht entgegen. \n\n33 \n\nZwar wäre eine Überweisung zur Einziehung nicht in Betracht gekom-\n\nmen. Nach § 7 Abs. 5 MilchAbgV kann im Grundsatz Übernehmer einer Anliefe-\n\nrungs-Referenzmenge nur sein, wer Milcherzeuger oder der Ehegatte eines \n\nMilcherzeugers ist. Eine Überweisung der Anlieferungs-Referenzmenge zur \n\nEinziehung an den Gläubiger würde diese Regelung umgehen. Die Verwertung \n\nder Anlieferungs-Referenzmenge kann folglich allein nach § 857 Abs. 5 ZPO \n\ndurch Verkauf an der Verkaufsstelle erfolgen (vgl. Dammholz/Lachmann, \n\nNL-BzAR 2001, 178, 181; Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, 133, \n\n136). \n\n34 \n\nJedoch ist der Antrag der Gläubigerin im Wege einer interessengerech-\n\nten Auslegung dahin umzudeuten, dass er auf diese, einzig zulässige, Verwer-\n\ntungsform gerichtet war. \n\n35 \n\ndd) Da nach dem Vorstehenden der Antrag der Gläubigerin auf Pfändung \n\nder dem Schuldner zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge begründet war, \n\nbedurfte es einer Entscheidung über die Begründetheit des weiteren von der \n\nGläubigerin gestellten Antrags auf Pfändung der Forderung auf den Betrag, den \n\nder Schuldner als Anbieter für eine Anlieferungs-Referenzmenge erhält, nicht \n\nmehr. \n\n36 \n\nVon der Pfändung der Anlieferungs-Referenzmenge ist als unselbständi-\n\nges Nebenrecht die Befugnis zu deren Verwertung im Rahmen des § 857 \n\nAbs. 5 ZPO über die Verkaufsstelle einschließlich des Rechts auf den Erlös er-\n\nfasst. Einer zusätzlichen Pfändung der aus der Verwertung der Anliefe-\n\nrungs-Referenzmenge resultierenden zukünftigen Forderung bedarf es daher \n\nfür den Fall der erfolgreichen Pfändung der Anlieferungs-Referenzmenge nicht \n\nmehr. \n\n37 \n\nDer Antrag der Gläubigerin ist demgemäß im Wege einer interessenge-\n\nrechten Auslegung dahingehend zu verstehen, dass der Antrag auf Pfändung \n\nder Forderung auf den Betrag, den der Schuldner als Anbieter für eine Anliefe-\n\nrungs-Referenzmenge erhält, lediglich hilfsweise für den Fall der Unbegründet-\n\nheit des Antrags auf Pfändung der dem Schuldner zustehenden Anlieferungs-\n\nReferenzmenge gestellt war. \n\nDressler Hausmann Kuffer \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Langen, Entscheidung vom 06.04.2005 - 14a M 476/05 - \n\nLG Stade, Entscheidung vom 24.06.2005 - 7 T 73/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/vii-zb-92-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 857","ref_norm":"857","n":14},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 811","ref_norm":"811","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/vii-zb-92-05","retrieved":"2026-07-10 21:11:54.522232+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-20/vii-zb-92-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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