{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"VII ZB 56/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 850 k, SGB I § 55 Abs. 4 Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungs- schutz gewährt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2006 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nVII ZB 56/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO § 850 k, SGB I § 55 Abs. 4 \n\nHinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger \n\nSozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungs-\n\nschutz gewährt werden. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06 - LG Darmstadt \n AG Darmstadt \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bau-\n\nner und die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Darmstadt vom 11. Mai 2006 wird auf Kosten \n\nder Gläubigerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Be-\n\nschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 13. April 2006 im Aus-\n\nspruch über die teilweise Aufhebung der Pfändung wie folgt klar-\n\ngestellt wird: \n\nDie aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des \n\nAmtsgerichts Darmstadt vom 23. März 2006 erfolgte Pfändung der \n\nForderung des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens des \n\nKontos Nr. 162111159 wird aufgehoben, soweit sie dem gepfän-\n\ndeten Konto jeweils am Monatsende gutgeschriebene, für den \n\nZeitraum von jeweils einem Monat wiederkehrende Leistungen \n\naus Arbeitslosengeld II in Höhe von 742,50 € abzüglich des Be-\n\ntrags, über den der Schuldner innerhalb von sieben Tagen ab der \n\nGutschrift verfügt hat, erfasst. Hinsichtlich der darüber hinausge-\n\nhenden Beträge bleibt die Pfändung bestehen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht am 23. März 2006 einen \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angeblichen \n\nForderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, eine Sparkasse, aus \n\nder mit dem Schuldner unterhaltenen Geschäftsverbindung gepfändet und der \n\nGläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. \n\n2 \n\nDer Schuldner unterhält bei der Drittschuldnerin ein Girokonto. Auf die-\n\nses Konto wird monatlich das für ihn bestimmte Arbeitslosengeld II in Höhe von \n\n742,50 € überwiesen. Am 4. April 2006 hat der Schuldner beantragt, ihm vorab \n\neinen Betrag von 694,50 € freizugeben. Weiter hat er beantragt, die Pfändung \n\nder Arbeitslosengeldbezüge künftig insoweit aufzuheben, als diese nach der \n\nTabelle zu § 850 c ZPO unpfändbar sind und insoweit eine einstweilige Anord-\n\nnung zu erlassen, wonach die Bank das (weitere) vorhandene Guthaben bis zur \n\nendgültigen Entscheidung über den Antrag weder an die Gläubigerin noch an \n\nihn auszahlen darf. \n\nDiesen Anträgen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag \n\nstattgegeben. \n\nNach Anhörung der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom \n\n13. April 2006 die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses er-\n\nfolgte Pfändung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens \n\nauf dem Girokonto insoweit aufgehoben, als für den Zeitraum von jeweils einem \n\nMonat wiederkehrende Leistungen aus dem Arbeitslosengeld II in Höhe von \n\n742,50 € jeweils am Ende eines jeden Monats dem gepfändeten Konto gutge-\n\n3 \n\n4 \n\nschrieben werden. Darüber hinaus hat es die einstweilige Entscheidung vom \n\n4. April 2006 aufgehoben. \n\n5 \n\nDie gegen die teilweise Aufhebung der Pfändung eingelegte sofortige \n\nBeschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechts-\n\nbeschwerde erstrebt sie unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und \n\ndes Beschlusses des Amtsgerichts vom 13. April 2006 die Zurückweisung des \n\nAntrags des Schuldners auf Aufhebung der aufgrund des Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschlusses vom 23. März 2006 erfolgten Pfändung der Forde-\n\nrung auf Auszahlung des Kontoguthabens als unzulässig, hilfsweise unbegrün-\n\ndet. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthaf-\n\nte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen \n\nErfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Pfändungsschutz des § 55 \n\nAbs. 4 SGB I für gepfändete, wiederkehrende Sozialgeldleistungen könne statt \n\nmit der Vollstreckungserinnerung auch im Rahmen eines Antrags nach § 850 k \n\nZPO geltend gemacht werden. Insoweit könne die Pfändung für durch künftige \n\nZahlungseingänge entstehende Guthaben vorab durch Beschluss des Vollstre-\n\nckungsgerichts aufgehoben werden, wie dies für künftig auf das Konto einge-\n\nhende Arbeitseinkommen allgemein anerkannt sei. \n\n8 \n\nDie an den Schuldner erbrachten Sozialleistungen seien gemäß § 54 \n\nAbs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen zu pfänden. Dies habe zur Folge, dass \n\n§ 850 k ZPO unmittelbar nach § 54 Abs. 4 SGB I anwendbar sei. Eine unter-\n\nschiedliche Behandlung von Sozialleistungen und Arbeitseinkommen sei nicht \n\ngerechtfertigt, weil der Gesetzgeber mit der Einführung der Sieben-Tage-Frist \n\ndes § 55 Abs. 1 SGB I die Stellung eines Sozialleistungsempfängers nur habe \n\nverbessern wollen. Nach den Gesetzesmaterialien seien auch keine Anhalts-\n\npunkte vorhanden, dass mit der Schaffung des verlängerten Pfändungsschut-\n\nzes des § 55 Abs. 4 SGB I die Sozialleistungsempfänger anders und damit be-\n\nnachteiligend gegenüber den Empfängern von Arbeitseinkommen behandelt \n\nwerden sollten. Die Nichtanwendung des § 850 k ZPO sei mit dem Grundsatz \n\nder Waffengleichheit und dem Schutzzweck des § 55 Abs. 4 SGB I nicht in Ein-\n\nklang zu bringen. Der Gläubiger könnte über einen einmaligen Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluss Zugriff auf künftige Sozialgeldleistungen nehmen, wäh-\n\nrend der Schuldner monatlich jeweils Vollstreckungserinnerung einlegen müss-\n\nte, wenn er nicht innerhalb der Sieben-Tage-Frist über den vollen Gutschriften-\n\nbetrag verfüge. Zu letzterem solle der Schuldner nach der in § 55 Abs. 4 SGB I \n\nzum Ausdruck gekommenen Intention des Gesetzgebers aber gerade nicht ge-\n\nzwungen sein. Für die vom Vollstreckungsgericht vorgenommene Anordnung \n\nbestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da nach der Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 44/04, NJW 2004, 3262 = Rpfleger \n\n2004, 713) dem Geldinstitut als Drittschuldner nicht auferlegt werden dürfe, von \n\nsich aus den verlängerten Pfändungsschutz zu beachten und selbständig den \n\npfandfreien Betrag zu berechnen. \n\n9 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, das Be-\n\nschwerdegericht habe § 850 k ZPO rechtsfehlerhaft angewendet. Die Auffas-\n\nsung des Landgerichts, der Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 SGB I könne vom \n\nSchuldner auch im Rahmen eines Antrags nach § 850 k ZPO geltend gemacht \n\nwerden, stehe in Widerspruch zu der weitaus herrschenden Meinung in der in-\n\nstanzgerichtlichen Judikatur und sei auch mit dem Beschluss des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 16. Juli 2004 nicht in Einklang zu bringen. \n\n10 \n\nBei § 55 SGB I handele es sich um eine die Anwendung des § 850 k \n\nZPO ausschließende Spezialvorschrift. Dem stehe die allgemeine Regelung \n\ndes § 54 Abs. 4 SGB I nicht entgegen, wonach Ansprüche auf laufende Geld-\n\nleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Die Vordergerich-\n\nte hätten daher den ausschließlich auf § 850 k ZPO gestützten Antrag des \n\nSchuldners vom 4. April 2006 bereits als unzulässig werten müssen. \n\n11 \n\n3. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu folgen. Das Voll-\n\nstreckungsgericht hat dem Antrag auf Vorabaufhebung der Pfändung entspre-\n\nchend § 850 k ZPO zu Recht entsprochen. \n\n12 \n\na) § 850 k ZPO betrifft den Pfändungsschutz für Lohn- und Gehaltskon-\n\nten bei Geldinstituten. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass \n\nLöhne, Gehälter und sonstige fortlaufende Bezüge üblicherweise nicht mehr bar \n\nausbezahlt, sondern auf Konten bei Geldinstituten überwiesen werden. Da der \n\nAnspruch des Schuldners auf die nach §§ 850 bis 850 b ZPO nicht oder nur \n\nbegrenzt pfändbaren Leistungen mit der Gutschrift auf seinem Konto infolge \n\nErfüllung erlischt, entfällt auch der für den Anspruch selbst bestehende Pfän-\n\ndungsschutz. Die aus fortlaufenden Einkünften stammenden Mittel sollen dem \n\nSchuldner jedoch zur Deckung des Lebensbedarfs auch weiterhin bis zum \n\nnächsten Auszahlungstermin erhalten bleiben. Zu diesem Zweck schafft § 850 k \n\nZPO die Möglichkeit, entsprechende Beträge von der Pfändung auszunehmen. \n\nInsoweit ist in der Gerichtspraxis auch anerkannt, dass Guthabensschutz vor-\n\nweg jeweils für die Zeit gewährt werden kann, für die Einkünfte an den künftigen \n\nZahlungsterminen gutgeschrieben werden (Zöller/Stöber, 26. Aufl., § 850 k \n\nRdn. 4; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1297; KG JurBüro 1993, \n\n26; OLG Hamm JurBüro 2002, 496). \n\n13 \n\nb) Für laufende Sozialleistungen, die auf das Konto des Berechtigten bei \n\neinem Geldinstitut überwiesen werden, ist diese Regelung entsprechend an-\n\nwendbar. \n\n14 \n\naa) Nach § 54 Abs. 4 SGB I sind Ansprüche auf laufende Sozialleistun-\n\ngen, die in Geld zu erbringen sind, \"wie Arbeitseinkommen\" pfändbar. Zu sol-\n\nchen laufenden Sozialleistungen zählt auch das Arbeitslosengeld II. Auf den \n\nBezug dieser Leistungen sind daher, wie der Bundesgerichtshof (Beschluss \n\nvom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, NJW-RR 2004, 1439 = Rpfleger \n\n2004, 232) festgestellt hat, die Vorschriften der §§ 850 a ff ZPO anzuwenden, \n\nsofern das SGB I den Pfändungsschutz nicht gesondert und abweichend von \n\nden allgemeinen Pfändungsvorschriften geregelt hat. \n\n15 \n\nbb) Wird eine Sozialleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem \n\nGeldinstitut überwiesen, ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I die durch die Gut-\n\nschrift entstehende Forderung für die Dauer von sieben Tagen seit der Gut-\n\nschrift der Überweisung unpfändbar. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt die Pfän-\n\ndung des Guthabens nur als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das \n\nGuthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben \n\nTage nicht erfasst. Diese Regelung gilt unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass \n\nes eines Pfändungsschutzantrags des Schuldners bedarf. Eine zuvor durchge-\n\nführte Pfändung der Forderung wird erst nach Ablauf der Frist wirksam (vgl. \n\nZöller/Stöber, 26. Aufl., § 850 i Rdn. 50). Insoweit ist der Schuldner gegenüber \n\ndem Empfänger von Arbeitseinkommen begünstigt. \n\n16 \n\ncc) Hat der Schuldner das Geld nicht innerhalb der Schonfrist des § 55 \n\nAbs. 1 SGB I von seinem Konto abgehoben, ist gemäß § 55 Abs. 4 SGB I das \n\naus der Überweisung einer wiederkehrenden Sozialleistung resultierende Gut-\n\nhaben der Pfändung insoweit nicht unterworfen, als der Betrag dem unpfändba-\n\nren Teil der Leistung für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungs-\n\ntermin entspricht. Der auf dem Konto noch vorhandene Gutschriftbetrag wird \n\nnur noch zeitanteilig in dem Umfang geschützt, in dem er bei Pfändung des An-\n\nspruchs gegen den Träger der Sozialleistung unpfändbar wäre. Für den verlän-\n\ngerten Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 SGB I ist die Reichweite des Pfän-\n\ndungsbeschlusses nicht mehr eingeschränkt. Der Pfändungsbeschluss erfasst \n\nnach Ablauf der siebentägigen Schonfrist das Kontoguthaben des Schuldners in \n\nvollem Umfang. Dem Geldinstitut ist es gemäß § 829 Abs. 1 ZPO ab diesem \n\nZeitpunkt verboten, an den Schuldner zu leisten. Ab diesem Zeitpunkt ist die \n\nSituation, in der sich der Empfänger laufender Sozialleistungen befindet, der \n\ndes Empfängers von Arbeitseinkommen, das gemäß § 850 c ZPO der Pfän-\n\ndung nicht unterliegt, vergleichbar. In beiden Fällen kann der Gläubiger auf die \n\ndem Konto gutgeschriebenen Beträge Zugriff nehmen, obwohl sie bei der aus-\n\nzahlenden Stelle (Arbeitgeber/Träger der Sozialversicherung) unpfändbar wä-\n\nren. Nach Ablauf der Sieben-Tage-Frist gewährt das SGB I dem Schuldner für \n\nden weiterhin unpfändbaren Teil der laufenden Sozialleistungen keinen speziel-\n\nlen verfahrensrechtlichen Schutz. Deshalb wäre der Empfänger von Sozialleis-\n\ntungen insoweit verfahrensrechtlich schlechter gestellt als der Empfänger von \n\nArbeitseinkommen, für den ein solcher Schutz in § 850 k ZPO normiert ist. Eine \n\nsolche Schlechterstellung lag ersichtlich nicht in der Absicht des Gesetzgebers, \n\nder insbesondere den Schuldner nicht darauf verweisen wollte, bereits inner-\n\nhalb der Sieben-Tage-Frist über die dem Konto gutgeschriebene Sozialleistung \n\nzu verfügen. Die Gesetzesmaterialien zu § 55 SGB I (vgl. BT-Drucks. 7/868, \n\nS. 42) sprechen vielmehr, worauf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom \n\n16. Juli 2004 (IXa ZB 44/04, NJW 2004, 3262 = Rpfleger 2004, 713) hingewie-\n\nsen hat, eher für die Intention des Gesetzgebers, den nach § 55 Abs. 4 SGB I \n\npfändungsfreien Betrag ohne eine gerichtliche Entscheidung freizugeben. \n\n17 \n\nDieser Weg ist allerdings nicht gangbar, da zur Bestimmung der Reich-\n\nweite des verlängerten Pfändungsschutzes nach § 55 Abs. 4 SGB I zunächst \n\nfestzustellen ist, welcher Betrag dem Schuldner bei einer Pfändung des An-\n\nspruchs gegen den Leistungsträger für die gesamte Bezugsperiode pfandfrei \n\nhätte belassen werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat im bereits erwähn-\n\nten Beschluss vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 44/04, aaO) ausgeführt, dass dem \n\nGeldinstitut die Ermittlung des pfändungsfreien Betrags nicht zumutbar ist, weil \n\nes - im Gegensatz zu einem Arbeitgeber oder dem Träger der Sozialversiche-\n\nrung - regelmäßig nicht über ausreichende Informationen verfügt, um die Pfän-\n\ndungsfreigrenze sicher ermitteln zu können. Die Freigabe des nach § 55 Abs. 4 \n\nSGB I pfändungsfreien Betrags aus der Vollstreckung obliege deshalb allein \n\ndem Vollstreckungsgericht. An dieser Auffassung wird festgehalten. \n\n18 \n\ndd) Das bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner darauf verwiesen \n\nwerden muss, die Unpfändbarkeit des in § 55 Abs. 4 SGB I genannten Betrags \n\nbei laufendem Bezug von Sozialleistungen jeweils monatlich mit der Erinnerung \n\ngeltend zu machen. Vielmehr ist mangels eines abschließend im SGB I geregel-\n\nten verfahrensrechtlichen Pfändungsschutzes für auf ein Bankkonto überwiese-\n\nne laufende Sozialleistungen insoweit nach § 54 Abs. 4 SGB I auf die für Ar-\n\nbeitseinkommen bestehenden Pfändungsschutzvorschriften zurückzugreifen \n\nund damit § 850 k ZPO entsprechend anzuwenden. Diesem verfahrensrechtli-\n\nchen Weg, der zur gebotenen Gleichbehandlung von Sozialleistungen und Ar-\n\nbeitseinkommen als interessengerecht erscheint, stehen auch keine durchgrei-\n\nfenden Schwierigkeiten in der Abwicklung entgegen. \n\n19 \n\n(1) Gemäß § 55 Abs. 4 SGB I ist von dem für die gesamte Bezugsperio-\n\nde als unpfändbar ermittelten Betrag dem Schuldner der Teil als pfandfrei zu \n\nbelassen, der dem in Zeiteinheiten ausgedrückten Verhältnis der Zeitspanne \n\nzwischen Pfändung und dem nächsten Zahlungstermin zur gesamten Zah-\n\nlungsperiode entspricht (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 850 i Rdnr. 50). \n\nDieser Teilbetrag kann von dem Vollstreckungsgericht nicht bereits bei Erlass \n\ndes Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestimmt werden, weil nicht \n\nfeststeht, wann der Beschluss zugestellt und die Pfändung wirksam werden \n\nwird. Insoweit bleibt dem Schuldner nur die Möglichkeit, die Unpfändbarkeit im \n\nWege der Vollstreckungserinnerung geltend zu machen. \n\n20 \n\n(2) Die Problematik, den unpfändbaren Betrag gemäß § 55 Abs. 4 SGB I \n\nzeitanteilig ermitteln zu müssen, stellt sich jedoch nur bei einer einmaligen Kon-\n\ntenpfändung oder einer erstmals wirksamen Pfändung gegenwärtiger und zu-\n\nkünftiger Kontoguthaben. Nur in diesen Fällen ist es möglich, dass die Pfän-\n\ndung erst erfolgt, nachdem bereits ein Teil des Bezugszeitraums für die Sozial-\n\nleistungen abgelaufen ist. \n\n21 \n\n(3) Bei Pfändung der auf ein Bankkonto überwiesenen laufenden Sozial-\n\nleistungen lässt sich der nach § 55 Abs. 4 SGB I pfändungsfreie Betrag nach \n\nder durch das Vollstreckungsgericht vorgenommenen Ermittlung des gesamten \n\nPfändungsfreibetrags \n\nfür den \n\njeweiligen Bezugszeitraum ohne Weiteres \n\nbestimmen. Er besteht in der Differenz zwischen dem gesamten Pfändungsfrei-\n\nbetrag und dem Geldbetrag, über den der Schuldner innerhalb der Sieben-\n\nTage-Frist des § 55 Abs. 1 SGB I bereits verfügt hat. Die Ermittlung dieses Dif-\n\nferenzbetrags dem Geldinstitut aufzugeben, bestehen keine Bedenken. Es \n\nhandelt sich insoweit um einen einfachen Rechenvorgang; auf persönliche Ver-\n\nhältnisse des Schuldners, die dem Geldinstitut nicht bekannt sein müssen, ist \n\ndabei nicht abzustellen. \n\n22 \n\n(4) Gemäß § 54 Abs. 4 SGB I kann daher für die Pfändung künftiger So-\n\nzialleistungen entsprechend § 850 k ZPO Pfändungsschutz hinsichtlich des \n\nnach § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Guthabens gewährt werden, wie dies im \n\nangefochtenen Beschluss geschehen ist. \n\n23 \n\nDer Beschluss des Amtsgerichts vom 13. April 2006 war allerdings dahin \n\nklarzustellen, dass die Aufhebung der Pfändung nur den jeweils pfändungsfrei-\n\nen Betrag abzüglich der vom Schuldner in den ersten sieben Tage nach der \n\nGutschrift der Sozialleistung vorgenommenen Verfügungen betrifft, da in letzte-\n\nrem Umfang das Kontoguthaben von der Pfändung von vornherein im Hinblick \n\nauf § 55 Abs. 1 SGB I nicht erfasst war. In dieser Klarstellung ist kein Teilerfolg \n\nder Rechtsbeschwerde zu sehen, da der Sache nach der angefochtene Be-\n\nschluss auf kein anderes Ergebnis gerichtet war. \n\nDressler Hausmann Kuffer \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Darmstadt, Entscheidung vom 13.04.2006 - 63 M 30893/06 - \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 11.05.2006 - 5 T 277/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/vii-zb-56-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":23},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":14},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/vii-zb-56-06","retrieved":"2026-07-10 21:09:27.404253+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-20/vii-zb-56-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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