{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"1 StR 576/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 576/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 be-\n\nschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts In-\n\ngolstadt vom 26. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nErgänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundes \n\nanwalts in der Antragsschrift vom 17. November 2006 bemerkt der \n\nSenat: \n\nAus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Beurteilung der \n\nHandlungen des Angeklagten als zwei tatmehrheitliche Handlungen \n\nder Körperverletzung, indem der Angeklagte nach Beendigung der \n\ngemeinsamen Angriffe auf den Geschädigten und dem Verlassen \n\nvon dessen Wohnung offenbar einen neuen Entschluss fasste, allei-\n\nne zurückkehrte und dann einen Schrank so umstieß, dass er auf \n\nden noch am Boden befindlichen Geschädigten fiel und dieser in der \n\nFolge nur mühsam unter dem Schrank hervorkriechen konnte. Dass \n\ndas Umstürzen eines Schrankes auf eine am Boden liegende oder \n\ngerade im Aufstehen befindliche Person geeignet ist, erhebliche Kör-\n\nperverletzungen zuzufügen, hat die Kammer nachvollziehbar darge-\n\nlegt, sodass die Strafkammer zu Recht von einer gefährlichen Kör-\n\nperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen ist. \n\nDarüber hinaus gibt die Beurteilung des Alkoholkonsums der Ange-\n\nklagten sowie ihres Trunkenheitsgrades zur Tatzeit im angefochte-\n\nnen Urteil Anlass zu folgender Bemerkung: \n\nDer Tatrichter muss die Einlassung eines Angeklagten zu seinem Al-\n\nkoholgenuss vor der Tat, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es \n\nkeine unmittelbaren Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwider-\n\nlegt hinnehmen. Vielmehr hat er sich im Rahmen freier Beweiswürdi-\n\ngung (§ 261 StPO) und ohne Bindung an Beweisregeln aufgrund der \n\nim konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglichkeit eine Überzeu-\n\ngung davon zu verschaffen, ob der Angeklagte überhaupt in solchem \n\nUmfang Alkohol zu sich genommen hat und ob darüber hinaus eine \n\nerhebliche Verminderung oder Aufhebung seiner Einsichts- oder \n\nSteuerungsfähigkeit in Betracht kommt. Dabei ist es ihm unbenom-\n\nmen, Trinkmengenangaben des Angeklagten als unglaubhaft einzu-\n\nstufen, wenn er dafür durch die Beweisaufnahme gewonnene Grün-\n\nde hat, welche seine Auffassung argumentativ tragen (BGH, Beschl. \n\nvom 8. Februar 2005 - 3 StR 500/04). Keinesfalls muss er ohne wei-\n\nteres zugunsten eines Angeklagten als wahr unterstellen, dass er \n\nund sein Mittäter über den Tag zwei Flaschen Wodka und zusätzlich \n\neinige Biere getrunken hätten, wenn es außer dieser nicht bestätig-\n\nten Behauptung dafür keine weiteren Anhaltspunkte gibt. \n\nNack Boetticher Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/1-str-576-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/1-str-576-06","retrieved":"2026-07-10 21:09:41.312086+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-20/1-str-576-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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