{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-12-19","aktenzeichen":"4 StR 530/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 530/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Rostock vom 28. Juni 2006 im Maßre-\n\ngelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Daneben hat \n\nes die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß \n\n§ 66 Abs. 3 Satz 2 StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der An-\n\ngeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch \n\nErfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten ergeben. \n\n3 \n\n2. Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in \n\nder Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht \n\nsowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen der Unterbrin-\n\ngung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Ebenso hat es \n\n- sachverständig beraten - eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Be-\n\nhandlungserfolg in einer Entziehungsanstalt verneint und deshalb von einer Un-\n\nterbringung nach § 64 StGB abgesehen. Jedoch hat die Schwurgerichtskammer \n\nversäumt zu prüfen, ob auch eine Unterbringung des Angeklagten in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) in Betracht kommt, die nach den \n\nGrundsätzen des § 72 StGB die Anordnung der Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung entbehrlich machen kann (vgl. BGHSt 42, 306, 308). Der dar-\n\nin liegende Rechtsfehler ist bereits auf die Sachrüge hin zu beachten, so dass \n\nes auf die den Maßregelausspruch betreffende Aufklärungsrüge nicht ankommt. \n\n4 \n\na) Das Landgericht hat sich ersichtlich deshalb nicht mit der Anordnung \n\neiner Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\n(§ 63 StGB) befasst, weil die für beide Gewaltdelikte angenommene erheblich \n\nverminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) jeweils durch die hochgradige \n\nTatzeit-Alkoholisierung des Angeklagten von 2,7 bzw. 3,0 ‰ bewirkt wurde. \n\nDas schloss eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus nach § 63 StGB indes noch nicht von vornherein aus. Zwar \n\nkommt die Anwendung des § 63 StGB nur bei Personen in Betracht, deren \n\nSchuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen län-\n\nger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, \n\n21 StGB hervorgerufen ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27). In Fällen, in denen die \n\nVerminderung der Schuldfähigkeit letztlich auf Alkoholgenuss zurückzuführen \n\nist, kann § 63 StGB aber ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter \n\nan einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüber-\n\nempfindlich ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 9). \n\nDas Landgericht musste sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen, ob der \n\nAngeklagte nicht nur - was der Sachverständige sicher diagnostiziert hat - alko-\n\nholabhängig ist, sondern ob bei ihm bereits eine krankhafte Alkoholsucht vor-\n\nliegt. \n\n5 \n\nAnhaltspunkte dafür ergeben sich schon aus dem Verlauf des Alkohol-\n\nmissbrauchs, der bereits im Jahr 1980 zu einer Kündigung des Arbeitsverhält-\n\nnisses durch den Arbeitgeber des Angeklagten führte. Der Angeklagte setzte \n\nseinen exzessiven Alkoholkonsum seither durchgehend - unterbrochen nur \n\ndurch \"Abstinenzzeiten\" auf Grund seiner Inhaftierung - fort. Mehrfach musste \n\ner sich - im Ergebnis erfolglosen - stationären Entgiftungen unterziehen. 1998 \n\nerlitt er einen Herzinfarkt. Der jahrelange Alkoholismus führte bei ihm zur \n\nSchwerhörigkeit. Hinzu kamen als Folge des jahrzehntelang eingeschliffenen \n\nAlkoholmissbrauchs auch hirnorganisch bedingte kognitive Leistungsminderun-\n\ngen (UA 3, 23). Diese mithin auch physischen Veränderungen beim Angeklag-\n\nten haben bewirkt, dass er nicht mehr in der Lage ist, abstinent zu leben (UA \n\n23). Damit liegen Umstände vor, die üblicherweise mit dem Begriff der Alkohol-\n\nsucht verbunden werden (vgl. Peters, Wörterbuch Psychiatrie, 5. Aufl., Stich-\n\nwort: Alkoholsucht). Dies hätte deshalb näherer Prüfung durch das Landgericht \n\nbedurft. \n\n6 \n\nb) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer die Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigenden \n\nkrankhaften Alkoholsucht war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das Schwur-\n\ngericht - auch darin dem gehörten Sachverständigen folgend - keine Anhalts-\n\npunkte für \"weiter gehende Beeinträchtigungen\" zu den jeweiligen Tatzeiten zu \n\nerkennen vermochte. Zudem ist die Einschätzung im angefochtenen Urteil, der \n\nAngeklagte weise keine die Schuldfähigkeit beeinträchtigende psychische Stö-\n\nrung oder Persönlichkeitsstörung auf (UA 17), auch nicht ohne Weiteres verein-\n\nbar mit der Erwägung im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Ange-\n\nklagten, \"seine Alkoholkrankheit (habe) zu einer möglicherweise kriminalitäts-\n\nbegünstigenden Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit\" geführt (UA 19). Für \n\ndas Vorliegen einer auch unter dem Gesichtspunkt einer anderen schweren \n\nseelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB relevanten Persönlichkeitsver-\n\nänderung könnte der von dem gehörten Sachverständigen dargelegte psycho-\n\nlogische Befund sprechen, wonach die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten \n\ndurch erhebliche Sozialisationsdefizite, Dissozialität, Haltschwäche und hoch-\n\ngradige Impulsivität und Überspanntheit gekennzeichnet sei (UA 23). Auch \n\nwenn diese Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten in ihrer Ausprägung noch \n\nnicht den Grad erreicht hat, der bereits für sich genommen zu einer erheblichen \n\nBeeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt hat, die vom Landgericht si-\n\ncher angenommene Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten letzt-\n\nlich vielmehr erst durch seine jeweils aktuelle Alkoholintoxikation herbeigeführt \n\nworden ist, kann darin nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs ein Zustand gesehen werden, der die Unterbringung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus nach § 63 StGB zu rechtfertigen vermag (vgl. BGHSt 44, \n\n338; 44, 369; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2000 - 4 StR 583/99 - NZV \n\n2000, 213). \n\n7 \n\n3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht - wäre es \n\ndavon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des \n\nAngeklagten nach § 63 StGB vorliegen - von einer Anordnung der Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen hätte. Zwar ist \n\ndie Unterbringung nach § 63 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs kein „geringeres“, sondern ein „anderes“ Übel als die Sicherungsver-\n\nwahrung, zumal beide Maßregeln zeitlich unbegrenzt sind. Jedoch erweist sich \n\ndie Unterbringung nach § 63 StGB schon deshalb regelmäßig als die weniger \n\nbeschwerende Maßregel, weil ihr Vollzug grundsätzlich vor dem Vollzug der \n\nStrafe stattfindet und auf die Strafe angerechnet wird (§ 67 Abs. 1 und 4 StGB). \n\nAuch aus diesem Grund ist – und zwar unabhängig von der Frage der Thera-\n\npierbarkeit – der Maßregelanordnung nach § 63 StGB in der Regel gegenüber \n\nder Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung der Vorrang \n\neinzuräumen (BGHSt 42, 306, 308). \n\n8 \n\nDer Maßregelausspruch bedarf mithin insgesamt neuer Prüfung und Ent-\n\nscheidung. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/4-str-530-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/4-str-530-06","retrieved":"2026-07-10 21:12:47.499444+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-19/4-str-530-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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