{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-12-19","aktenzeichen":"1 StR 326/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 326/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n19. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n19. Dezember 2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Boetticher, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts München I vom 24. Februar 2006 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der unerlaubten Ein-\n\nfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-\n\ntem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in \n\nzwei Fällen freigesprochen, weil es nach Ausschöpfung aller Beweismittel - so \n\ndas Landgericht - Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht überwinden \n\nkonnte. Gegen diesen Freispruch richtet sich die vom Generalbundesanwalt \n\nvertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine Aufklärungsrüge \n\nerhebt und die Verletzung materiellen Rechts rügt. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n1. Dem Angeklagten war folgender Sachverhalt zur Last gelegt worden: \n\nEr sei der Rauschgiftlieferant der Zeugen H. I. , seines Cousins, \n\nund G. gewesen. Bei einem Treffen der Zeugen im Februar 1999 mit \n\nihm in Rotterdam, bei dem eine weitere unbekannte Person - genannt \"K. \" - \n\nzugegen gewesen sei, habe man vereinbart, dass G. jede zweite Woche \n\nvom Angeklagten in Frankfurt Rauschgift zum Weiterverkauf erhalte und jeweils \n\n20.000 DM an den Angeklagten bezahle. Ein bis zwei Wochen später habe der \n\nAngeklagte mit \"K. \" 500 g Kokain und 500 g Heroin guter Qualität aus den \n\nNiederlanden nach München verbracht und dort an G. und H. I. ü-\n\nbergeben. In der Folgezeit habe der Angeklagte mindestens 20.000 DM erhal-\n\nten. \n\nAufgrund einer Ende 1999 erneut erfolgten Anfrage seines Cousins habe \n\nder Angeklagte \"K. \" angewiesen, 500 g Kokain von den Niederlanden nach \n\nMünchen zu transportieren. Der Transport und die gewinnbringende Veräuße-\n\nrung an H. I. sei weisungsgemäß im Januar 2000 erfolgt. \n\n2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\na) Im Februar 1999 kam es zu einem Rauschgiftgeschäft zwischen \n\nG. und H. I. auf der einen Seite und Kr. - deren Ab-\n\nnehmer - auf der anderen Seite. Ende 1999 gab es erneut ein Drogengeschäft \n\nzwischen H. I. und Kr. . \n\nNicht feststellen konnte das Landgericht, ob die Rauschgiftlieferungen \n\nvom pauschal bestreitenden Angeklagten und/oder \"K. \" aus Holland kamen. \n\n9 \n\nb) Der Zeuge H. I. ist wegen seiner Beteiligung an den dem An-\n\ngeklagten zur Last gelegten Taten seit dem 10. Oktober 2003 rechtskräftig ver-\n\nurteilt. In der Hauptverhandlung hat er sich auf ein umfassendes Auskunftsver-\n\nweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen und keine Angaben gemacht. \n\n10 \n\n3. a) Das Landgericht hat seine Bekundungen zu der Tatbeteiligung sei-\n\nnes Cousins in der eigenen Hauptverhandlung, bei der polizeilichen und ermitt-\n\nlungsrichterlichen Vernehmung als Zeugen im Verfahren gegen den Angeklag-\n\nten durch Einvernahme der Verhörspersonen in die Hauptverhandlung einge-\n\nführt. Es meinte, Widersprüche in den Aussagen zu sehen, die sich allein durch \n\nden Zeitablauf zwischen den Taten und den einzelnen Vernehmungen nicht \n\nohne weiteres erklären ließen. Da die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks \n\nund Fragestellungen zu den verschiedenen Aussagen nicht möglich gewesen \n\nseien, sehe es sich außer Stande, darauf eine Verurteilung zu stützen. \n\n11 \n\nb) Die Aussage des Zeugen G. hält das Landgericht nicht für \n\ngeeignet, die früheren Bekundungen des H. I. zu stützen. Beide hätten \n\nzwar im Kernbereich annähernd gleiche Angaben zu Lieferzeit und zu Liefer-\n\nmenge gemacht sowie die Namen Y. I. und \"K. \" genannt. Es sei \n\naber gut möglich, dass der Polizeibeamte L. dem Zeugen G. bei seiner \n\nBeschuldigtenvernehmung die Aussage H. I. vorgehalten und ihm so-\n\nmit dessen Äußerungen über Y. I. und \"K. \" mitgeteilt habe. Dies sei \n\nzu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen und würde erklären, dass die Zeu-\n\ngen G. und H. I. den Angeklagten Y. I. übereinstimmend \n\nals Lieferanten bzw. Vertragspartner benannt haben. Das sei eine nicht sicher \n\nauszuschließende Variante. Auch eine Absprache zwischen G. und H. \n\nI. erscheine trotz getrennter Inhaftierung nicht völlig abwegig. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nDer Freispruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Aufklärungsrüge gemäß \n\n§ 244 Abs. 2 StPO die unterlassene Vernehmung des Zeugen H. I. in der \n\nHauptverhandlung. Diesem habe kein umfassendes Auskunftsverweigerungs-\n\nrecht gemäß § 55 StPO zugestanden. Die Rüge greift durch. \n\na) Ihr liegt folgendes Geschehen zugrunde: \n\nNachdem der Zeuge H. I. sich in der Hauptverhandlung auf ein \n\numfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen hatte, wurde ihm dieses \n\nzunächst durch Verfügung des Vorsitzenden und schließlich durch Kammerbe-\n\nschluss zugestanden. In diesem Beschluss wurde der Antrag der Staatsanwalt-\n\nschaft auf Ordnungs- und Zwangsmittel gegen den Zeugen zurückgewiesen. \n\nZur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Zeuge G. habe \n\nbekundet, er vermute, H. I. sei wirklich \"groß im Geschäft gewesen\" \n\nund Y. I. müsse der Chef der ganzen Bande gewesen sein. Da auch \n\nder Zeuge Kr. bei seiner Beschuldigtenvernehmung bestätigt habe, \n\nH. I. sei \"groß im Geschäft gewesen\", bestehe der Verdacht, H. \n\nI. habe weitere Straftaten begangen, die noch nicht rechtskräftig abgeurteilt \n\nseien. Er müsse demnach damit rechnen, dass der Angeklagte seinerseits An-\n\ngaben nach § 31 BtMG machen würde, die ihn - den Zeugen - belasten würden. \n\nIm Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 2002, \n\n1411, 1412 stehe dem Zeugen bei dieser Sachlage ein umfassendes Aus-\n\nkunftsverweigerungsrecht zu. Zudem gebe es Differenzen zwischen seinen bis-\n\nherigen richterlichen Aussagen. \n\n16 \n\n17 \n\nb) Das Landgericht hat ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht \n\ndes Zeugen H. I. nicht tragfähig begründet. \n\nDas Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO kann grundsätzlich \n\nnur in dem Umfang greifen, in welchem die Befragung sich auf Vorgänge rich-\n\ntet, die im Verhältnis zu den abgeurteilten Geschehen andere Taten im verfah-\n\nrensrechtlichen Sinn des § 264 Abs. 1 StPO darstellen würden. Dabei genügt \n\nes, wenn der Zeuge über Vorgänge Auskunft geben müsste, die den Verdacht \n\ngegen ihn mittelbar begründen, sei es auch nur als Teilstück in einem mosaikar-\n\ntig zusammengesetzten Beweisgebäude (BGH NJW 1999, 1413, 1414; BGHR \n\nStPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 1). Besteht die konkrete Gefahr, dass er durch \n\neine wahrheitsgemäße Aussage zugleich potentielle Beweismittel gegen sich \n\nselbst wegen noch verfolgbarer eigener Delikte liefern müsste, so ist ihm die \n\nErteilung solcher Auskünfte nicht zumutbar (BVerfG NJW 2002, 1411, 1412). \n\n18 \n\nEine solche Gefahr der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen \n\nden Zeugen H. I. hat das Landgericht unter keinem rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkt dargetan. \n\n19 \n\nDie pauschalen Bekundungen anderer Zeugen, H. I. sei groß im \n\nRauschgiftgeschäft tätig gewesen, sind keine ausreichenden tatsächlichen An-\n\nhaltspunkte im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO zur Einleitung weiterer, über die \n\nabgeschlossenen hinausgehenden Verfahren. \n\n20 \n\nAuch die Benennung seines Rauschgiftlieferanten in der Hauptverhand-\n\nlung begründet keine weitere Gefahr der Strafverfolgung für den Zeugen H. \n\nI. , die der Selbstbelastungsfreiheit unterliegt. In der vom Landgericht zitier-\n\nten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ging es um die erstmalige \n\nPreisgabe unbekannter Rauschgiftlieferanten, die nach Auffassung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts die Gefahr für den Beschwerdeführer beinhaltete, zu-\n\nmindest mittelbare Ansatzpunkte für eine Strafverfolgung wegen von ihm be-\n\ngangener weiterer, nicht abgeurteilter Betäubungsmitteldelikte zu liefern. Im \n\nvorliegenden Fall war der Lieferant des Zeugen H. I. aufgrund seiner \n\neigenen Angaben jedenfalls seit dem Jahre 2002 bekannt. Sollte seine erneute \n\nBenennung als Rauschgiftlieferanten durch den Zeugen in der Hauptverhand-\n\nlung den Angeklagten dazu veranlassen, möglicherweise den Zeugen über die \n\nbereits bekannten Taten hinausgehend zu belasten, so ist dies vom Schutz-\n\nzweck der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbelastungsfreiheit nicht um-\n\nfasst (BVerfG NJW 2003, 3045, 3046). \n\nDie Gefahr der Strafverfolgung wegen eines Aussagedeliktes hat das \n\nLandgericht nicht konkretisiert. \n\nc) Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer zu einer anderen \n\nÜberzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangt wäre, wenn sie den \n\nZeugen H. I. in der Hauptverhandlung vernommen hätte, weil sie selbst \n\ndie fehlende Gewinnung eines persönlichen Eindrucks und die fehlende Mög-\n\nlichkeit von Fragestellungen zur Begründung ihrer Zweifel anführt. \n\nSchon aufgrund der Verfahrensrüge muss das Urteil aufgehoben wer-\n\nden. \n\n2. Darüber hinaus hält die Beweiswürdigung der sachlich-rechtlichen Ü-\n\nberprüfung nicht stand. \n\nSpricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner \n\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht \n\nin der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache \n\ndes Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit \n\nnur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. \n\n21 \n\n22 \n\n23 \n\n24 \n\n25 \n\n26 \n\n27 \n\nDass ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder \n\nlückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt \n\noder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anfor-\n\nderungen gestellt sind. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst \n\ngeboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren \n\nVorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., BGH NStZ-\n\nRR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36 m.w.N.). \n\nDem wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht. \n\na) Die übereinstimmende Benennung des Angeklagten als Rauschgiftlie-\n\nferant durch die Zeugen G. und H. I. sowie deren weitere überein-\n\nstimmende Angaben im Kernbereich zieht das Landgericht aufgrund abstrakt-\n\ntheoretischer Möglichkeiten, die realer Anknüpfungspunkte entbehren, in Zwei-\n\nfel. Für die Annahme, der Polizeibeamte L. habe dem Zeugen G. die \n\nAussage des H. I. im Rahmen des Vorhalts mitgeteilt und dieser habe \n\nsie im Kernbereich übernommen, sowie für das Vorliegen einer Absprache ent-\n\nhält das Urteil keine konkreten Anhaltspunkte. Solche ergeben sich weder aus \n\nder Aussage des Polizeibeamten noch aus den dargelegten Angaben der bei-\n\nden Zeugen, die zum Randgeschehen Ungereimtheiten und Widersprüche auf-\n\nweisen, wie das Landgericht meint. \n\n28 \n\nb) Im Übrigen ist der Zweifelssatz nicht auf ein entlastendes Indiz, wie \n\nhier geschehen, anzuwenden. Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist keine Be-\n\nweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen \n\nhat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeu-\n\ngung vom Vorliegen einer für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmit-\n\ntelbar entscheidungserhebliche Tatsache zu gewinnen vermag (vgl. BGHR \n\nStPO § 261 Beweiswürdigung 24, 27). \n\n29 \n\nc) Eine Gesamtschau der Urteilsgründe lässt besorgen, dass das Land-\n\ngericht an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung überspannte \n\nAnforderungen gestellt hat. \n\nNack Boetticher Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/1-str-326-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/1-str-326-06","retrieved":"2026-07-10 21:09:32.062528+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-19/1-str-326-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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