{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"IX ZR 92/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1006 Abs. 1 Satz 1, § 1362 Abs. 1; ZPO § 771 Abs. 1 Die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweg- lichen Sachen dem Schuldner allein gehören, ist auf die nichteheliche Lebensge- meinschaft nicht entsprechend anzuwenden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 92/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Dezember 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 1006 Abs. 1 Satz 1, § 1362 Abs. 1; ZPO § 771 Abs. 1 \n\nDie gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweg-\n\nlichen Sachen dem Schuldner allein gehören, ist auf die nichteheliche Lebensge-\n\nmeinschaft nicht entsprechend anzuwenden. \n\nBGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05 - OLG Düsseldorf \n\nLG Krefeld \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und \n\ndie Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2005 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte hat zwei titulierte Forderungen gegen U. L. (fortan: \n\nSchuldner). Wegen dieser Forderungen pfändete sie am 11. April 2003 einen \n\nPkw der Marke Audi. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Schuldner mit der Klägerin \n\nnichtehelich zusammen. Die Parteien streiten darüber, ob diese oder der \n\nSchuldner Eigentümer des Fahrzeugs ist. Am 26. Juni 2003 heirateten die Klä-\n\ngerin und der Schuldner. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, sie sei Alleineigentümerin des Fahr-\n\nzeugs, und hat beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. \n\nDie Beklagte ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, der Pkw gehöre \n\nallein dem Schuldner. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten \n\nist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt diese ihren Klagabwei-\n\nsungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, die Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB sei auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht \n\nentsprechend anzuwenden. Deshalb sei nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zu \n\nvermuten, dass die (heutigen) Eheleute Miteigentümer des Pkw seien. Der Be-\n\nklagten sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. \n\nII. \n\nDiese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, weil der Klägerin an dem \n\nGegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht \n\nzusteht (§ 771 Abs. 1 ZPO). \n\na) Das Miteigentum an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist ein \n\nsolches Recht (RGZ 144, 236, 241; BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n238/91, WM 1993, 902, 905; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. § 771 Rn. 15; \n\nStein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl. § 771 Rn. 19; Zöller/Herget, ZPO \n\n26. Aufl. § 771 Rn. 14 Stichwort Eigentum). Hierzu hat das Berufungsgericht \n\nfestgestellt, dass der Schuldner und die Klägerin an dem im September 2002 \n\nerworbenen Fahrzeug von Anfang an Mitbesitz hatten, weil sie damals schon \n\nzusammenlebten und das Fahrzeug gemeinsam nutzten. Hiergegen wendet \n\nsich die Revision nicht. Auf dieser tatsächlichen Grundlage wird nach § 1006 \n\nAbs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1008 BGB vermutet, dass der Schuldner und \n\ndie Klägerin mit der Erlangung des Mitbesitzes Eigenbesitzer geworden sind. Zu \n\nihren Gunsten wird weiter vermutet, sie hätten bei Besitzübergabe unbedingtes \n\nEigentum erlangt und seien während der Dauer ihres Besitzes Miteigentümer \n\ngeblieben (vgl. BGHZ 64, 395, 396; BGH, Urt. v. 11. Mai 1989 - IX ZR 6/88, WM \n\n1989, 1292; Urt. v. 9. Januar 1992 - IX ZR 277/90, WM 1992, 877, 878). \n\n9 \n\nb) Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das Landgericht - nicht da-\n\nvon überzeugen können, dass der Schuldner im September 2002 Alleineigen-\n\ntum an dem Fahrzeug erworben hat. Es ist von einem offenen Beweisergebnis \n\nausgegangen. Die Beweisaufnahme habe weder unmittelbar den von der Be-\n\nklagten behaupteten Erwerb des Schuldners zu Alleineigentum bestätigt noch \n\nIndizien ergeben, die für einen solchen Eigentumserwerb sprächen. Die Revisi-\n\non nimmt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hin. Sie erhebt nur die \n\nRüge aus § 286 ZPO, ohne diese entsprechend § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b, \n\n§ 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO auszuführen. \n\n10 \n\n2. Die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt dem Drittwider-\n\nspruchskläger im Anwendungsbereich des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB allerdings \n\nnur eingeschränkt zugute (vgl. MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl. § 1362 Rn. 2; \n\nStaudinger/Hübner/Voppel, BGB 13. Aufl. (2000) § 1362 Rn. 6; siehe ferner \n\n \n \n \n \n\n11 \n\n12 \n\nBGH, Urt. v. 26. November 1975 - VIII ZR 112/74, NJW 1976, 238, 239; v. \n\n9. Januar 1992 - IX ZR 277/90, aaO S. 878). Nach dieser Bestimmung wird zu \n\nGunsten der Gläubiger des Mannes und der Frau vermutet, dass die im Besitz \n\nbeider Ehegatten befindlichen Sachen dem Schuldner (allein) gehören. Der \n\nGläubiger kann sich auf die Vorschrift nur berufen, wenn die Voraussetzungen \n\nder Norm im Zeitpunkt der Pfändung schon vorlagen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Ja-\n\nnuar 1993 - IX ZR 238/91, aaO S. 904; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO § 1362 \n\nRn. 11; Staudinger/Hübner/Voppel, aaO § 1362 Rn. 15). Es ist deshalb im vor-\n\nliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, dass der Schuldner und die \n\nKlägerin im Verlauf des Rechtsstreits geheiratet haben. \n\nAuf nichteheliche Lebensgemeinschaften ist die Vorschrift, wie das Beru-\n\nfungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht anzuwenden. \n\na) § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB will den Gläubigern von Eheleuten den \n\nZugriff auf deren Vermögen erleichtern, weil der gemeinsame Haushalt die ein-\n\ndeutige Zuordnung der einzelnen Gegenstände zum Eigentum des Mannes o-\n\nder der Frau häufig erschwert (BGH, Urt. v. 26. November 1975 - VIII ZR \n\n112/74, aaO S. 239). Für den Außenstehenden ist in der Regel nicht ersichtlich, \n\nwelche Gegenstände jeder Partner bereits in die Ehe eingebracht hat. Durch \n\ndie Führung eines gemeinsamen Haushalts kommt es zu einer tatsächlichen \n\nVermischung der bis dahin vorhandenen beweglichen Habe. Bei den während \n\nder Ehe angeschafften Sachen ist oftmals nicht hinreichend erkennbar, ob sie \n\ngemeinsam oder nur von einem Ehepartner zu Eigentum erworben wurden \n\n(BGH, Urt. v. 9. Januar 1992 - IX ZR 277/90, aaO S. 878). Darüber hinaus kön-\n\nnen die Eigentumsverhältnisse in der Ehe leicht verschleiert werden (vgl. \n\namtliche Begründung zur Neufassung des § 1362 BGB - BT-Drucks. 2/224 \n\nS. 33). \n\n13 \n\nb) Ob die Vermutung des § 1362 BGB und die hiermit korrespondierende \n\nGewahrsamsvermutung des § 739 ZPO auf die Partner einer nichtehelichen \n\nLebensgemeinschaft entsprechend anzuwenden sind, ist in Rechtsprechung \n\nund Literatur umstritten. Die Erstreckung wird teilweise befürwortet (FG Nieder-\n\nsachsen BB 1991, 1996, 1997 f; AG Eschweiler FamRZ 1992, 942; \n\nPalandt/Brudermüller, BGB 66. Aufl. vor § 1297 Rn. 28 und § 1362 Rn. 1; \n\nMünchKomm-BGB/Wacke, aaO § 1362 Rn. 10; Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. \n\n§ 739 \n\nRn. 7; MünchKomm-ZPO/Heßler, \n\n2. Aufl. \n\n§ 739 \n\nRn. 19; \n\nGernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht 5. Aufl. S. 497; Baumgärtel/Laumen, \n\nHandbuch der Beweislast \n\nim Privatrecht 2. Aufl. § 1362 BGB Rn. 5; \n\nBruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht 3. Aufl. S. 59; Weimar JR 1982, 323, \n\n324; Diederichsen FamRZ 1988, 889, 891; Thran NJW 1995, 1458 ff), von an-\n\nderen indes abgelehnt (OLG Köln NJW 1989, 1737; LG Frankfurt NJW 1986, \n\n729; AG Tübingen DGVZ 1973, 141, 142; AG Gütersloh DGVZ 1979, 94; AG \n\nSiegen DGVZ 1993, 61; AG Weilburg DGVZ 2004, 30; Staudinger/ \n\nHübner/Voppel, BGB 13. Aufl. (2000) § 1362 Rn. 12; Soergel/Lange, BGB \n\n12. Aufl. Nehel LG Rn. 61; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 739 Rn. 11; \n\nZöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 739 Rn. 14; Musielak/Lackmann, aaO § 739 \n\nRn. 4; Hk-ZPO/Kindl § 739 Rn. 2; Lieb, Gutachten A für den 57. Deutschen Ju-\n\nristentag (1988), A 81; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht 13. Aufl. \n\nS. 219). \n\n14 \n\nc) Eine entsprechende Anwendung des § 1362 BGB auf nichteheliche \n\nLebensgemeinschaften ist nicht gerechtfertigt. Sie scheidet mangels einer plan-\n\nwidrigen Regelungslücke aus und ist auch von Verfassungs wegen nicht gebo-\n\nten. \n\n15 \n\naa) Eine Analogie setzt nach gesicherter Rechtsauffassung voraus, dass \n\ndas Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in \n\nrechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Ge-\n\nsetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wä-\n\nre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen \n\nhätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, \n\nzu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGHZ 105, 140, 143; \n\nBGH, Urt. v. 13. März 2003 - I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933; v. 16. Juli \n\n2003 - VIII ZR 274/02, NJW 2003, 2601, 2603). Die Unvollständigkeit des Ge-\n\nsetzes muss \"planwidrig\" sein (vgl. auch Larenz, Methodenlehre der Rechtswis-\n\nsenschaft 6. Aufl. S. 373; Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz \n\n2. Aufl. S. 37). Der dem Gesetz zugrunde liegende Regelungsplan ist aus ihm \n\nselbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu erschließen \n\nund es ist zu fragen, ob das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Regelungs-\n\nabsicht, planwidrig unvollständig ist (BGHZ 149, 165, 174). Die dem Plan des \n\nGesetzgebers widersprechende Lücke muss dabei nicht von Erlass des Geset-\n\nzes an bestehen, sondern kann sich auch später durch eine Veränderung der \n\nLebensverhältnisse ergeben haben (BVerfGE 82, 6, 12). Vorliegend fehlt es an \n\neiner planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür \n\nentschieden, § 1362 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht aus-\n\nzudehnen. \n\n16 \n\n(1) Die Vorschrift hat ihre heutige Fassung durch das Gesetz über die \n\nGleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen \n\nRechts vom 18. Juni 1957 (Gleichberechtigungsgesetz - BGBl. I 1957, 609) er-\n\nhalten. Schon zu dieser Zeit waren nichteheliche Lebensgemeinschaften eine \n\ntypische Erscheinungsform des sozialen Lebens, vor allem in Folge der großen \n\nZahl rentenberechtigter Kriegerwitwen, die bei einer Eheschließung ihre Ren-\n\ntenansprüche verloren hätten (vgl. BVerfGE 9, 20, 32; OLG Köln NJW 1989, \n\n1737; Brox FamRZ 1981, 1225, 1228). Ob der Existenz dieser nichtehelichen \n\nLebensgemeinschaften entnommen werden kann, der Gesetzgeber habe im \n\nJahr 1957 bewusst darauf verzichtet, § 1362 BGB auf andere Formen des Zu-\n\nsammenlebens zu erstrecken, kann dahinstehen. \n\n17 \n\n(2) Die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist jedenfalls seit \n\nBeginn der siebziger Jahre stark angestiegen (vgl. Hausmann, in Haus-\n\nmann/Hohloch, Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 2. Aufl. Ein-\n\nführung Rn. 6). Nach Schätzungen hat sich ihre Zahl zwischen 1972 und 1995 \n\nverzehnfacht (Hausmann, aaO; vgl. auch BVerfGE 82, 6, 13). Vor diesem Hin-\n\ntergrund setzte die Justizministerkonferenz durch Beschluss vom 15. Dezember \n\n1988 eine Arbeitsgruppe zur Überarbeitung des Zwangsvollstreckungsrechts \n\nein (vgl. Markwardt, DGVZ 1993, 17). Diese schlug vor, die Eigentums- und \n\nGewahrsamsvermutungen der § 1362 BGB, § 729 ZPO auf nichteheliche Le-\n\nbensgemeinschaften zu erstrecken; § 1362 BGB sollte ein Absatz 3 mit dem \n\nWortlaut, \"Diese Vorschriften gelten für eheähnliche Gemeinschaften entspre-\n\nchend\", angefügt werden (Markwardt, aaO, 19; Schilken, Rpfleger 1994, 138, \n\n139). Der auf den Ergebnissen der Arbeitsgruppe beruhende Entwurf des Zwei-\n\nten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. \n\nZwangsvollstreckungsnovelle), der am 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) \n\nGesetz geworden ist, verzichtete jedoch auf die vorgeschlagene Erweiterung. \n\nZur Begründung heißt es im Regierungsentwurf (BT-Drucks. 13/341 S. 12): \"Die \n\nin der vollstreckungsrechtlichen Literatur vielfach befürwortete Erstreckung der \n\nEigentums- und Gewahrsamsvermutung (§ 1362 BGB, § 739 ZPO) auf nicht-\n\neheliche Lebensgemeinschaften \n\n(vgl. Hofmann, ZRP 1990, 409) \n\nist \n\n- abweichend von den Vorschlägen der Arbeitsgruppe im Schlussbericht - im \n\nGesetzentwurf nicht enthalten. Diese Thematik soll ggf. im Zusammenhang mit \n\nanderen Fragen aus dem Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf-\n\ngegriffen werden\". \n\n18 \n\nErneut stellte sich dem Gesetzgeber die Frage der erweiterten Anwen-\n\ndung des § 1362 BGB bei Erlass des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminie-\n\nrung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebens-\n\npartnerschaftsgesetz - LPartG, BGBl. I 2001, 266). Für Lebenspartner gilt die \n\nEigentumsvermutung wie für Ehepaare (§ 8 Abs. 1 LPartG); gleiches gilt für die \n\nGewahrsamsvermutung (§ 739 Abs. 2 ZPO). Die Begründung zu § 8 Abs. 1 \n\nLPartG (BT-Drucks. 14/3751 S. 38) ist ersichtlich der des § 1362 BGB entlehnt \n\n(vgl. BT-Drucks. 2/224 S. 33). Auch im Rahmen dieser Neuregelung hat der \n\nGesetzgeber davon abgesehen, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zur Überar-\n\nbeitung des Zwangsvollstreckungsrechts aufzugreifen und in dieser Richtung \n\ntätig zu werden. \n\n19 \n\nbb) § 1362 BGB kann auch nicht im Rahmen einer \"gesetzesüberstei-\n\ngenden Rechtsfortbildung\" (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 1988 - VIII ZR 196/87, WM \n\n1988, 1061, 1063) auf nichteheliche Lebensgemeinschaften angewendet wer-\n\nden. \n\n20 \n\n(1) Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Ver-\n\nhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers gehört \n\ndie Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Umstände zu den Aufga-\n\nben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 96, 375, 394), die im Bereich der Zivil-\n\nrechtspflege nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO gerade dem Bundesge-\n\nrichtshof zugewiesen ist. Die Befugnis zur Rechtsfortbildung besteht jedoch \n\nnicht schrankenlos, sondern wird durch Art. 20 Abs. 2 und 3 GG begrenzt \n\n(BVerfGE 49, 304, 318; 65, 182, 191; BGHZ 90, 145, 153). Mit den Grundsät-\n\nzen der Gewaltenteilung und Gesetzesbindung wäre es unverträglich, wenn \n\nsich die Gerichte aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzen-\n\nden Instanz begäben, also objektiv betrachtet sich der Bindung an Gesetz und \n\nRecht entzögen (BVerfGE 87, 273, 280; 96, 375, 394; BGH, Besch. v. \n\n20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, WM 2005, 522, 524). Die \"gesetzesüberstei-\n\ngende Rechtsfortbildung\" setzt deshalb voraus, dass das Gesetz lückenhaft ist, \n\nwobei sich die Unvollständigkeit der rechtlichen Regelung nicht wie bei der Ana-\n\nlogie am Plan des Gesetzes selbst, sondern an den Erfordernissen der Ge-\n\nsamtrechtsordnung misst (vgl. BVerfGE 34, 269, 287; 49, 304, 321; 82, 6, 12 f; \n\nBGHZ 90, 145, 153 f). Diese können sich aus der Verfassung (vgl. \n\nBVerfGE 65, 182, 193), insbesondere den Grundrechten (vgl. BVerfGE 96, 375, \n\n398), oder einem unabweisbaren Bedürfnis des Rechtsverkehrs ergeben (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 4. Mai 1988 aaO S. 1063; Larenz, Methodenlehre der Rechtswis-\n\nsenschaft 6. Aufl. S. 413). \n\n21 \n\n(2) Unabweisbare Bedürfnisse des Rechtsverkehrs sind hier nicht gege-\n\nben. Auch die Grundrechte erfordern es nicht, die Vermutung des § 1362 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB auf Gemeinschaften zu erstrecken, die nicht personenstandsrecht-\n\nlich verfestigt sind. Ein solches Bedürfnis ergibt sich weder aus dem Schutz der \n\nEhe (Art. 6 Abs. 1 GG) noch aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 \n\nAbs. 1 GG) oder dem Gebot des effektiven Rechtschutzes. \n\n22 \n\n(a) Die bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsge-\n\nrichts könnten darauf hindeuten, dass die vollstreckungsrechtliche Schlechter-\n\nstellung von Ehegatten von dem Gericht als verfassungsrechtlich unbedenklich \n\nangesehen worden ist. So hat es angenommen, die von ihm für nichtig erklärte \n\nVorschrift des § 45 KO verletze das Übermaßverbot, weil die Gläubiger bereits \n\ndurch die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB und die Vorschriften über die \n\nSchenkungsanfechtung bei Eheleuten (§ 32 Nr. 2 KO) hinreichend geschützt \n\nseien (BVerfGE 24, 104, 111). Diese Begründung setzt voraus, dass die Eigen-\n\ntumsvermutung des § 1362 BGB nicht ihrerseits verfassungswidrig ist (vgl. \n\nBrox, FamRZ 1968, 406, 407; ders., FamRZ 1981, 1125). Auch in anderem Zu-\n\nsammenhang hat sich das Bundesverfassungsgericht mittelbar mit der Proble-\n\nmatik befasst. So hat es § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. als verfassungsgemäß an-\n\ngesehen. Die bei unentgeltlichen Verfügungen an Ehegatten bestehende An-\n\nfechtungsfrist von zwei Jahren verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und be-\n\nhandle Eheleute nicht ohne sachlichen Grund schlechter als nicht miteinander \n\nverheiratete Personen (BVerfG ZIP 1991, 736). Eine unmittelbar einschlägige \n\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht allerdings aus. \n\n23 \n\nLetztlich kann die Verfassungsmäßigkeit des § 1362 BGB auch dahinge-\n\nstellt bleiben. Sollte es an ihr fehlen, führte dies keineswegs dazu, dass der \n\nAnwendungsbereich der Vorschrift im Wege der Auslegung auf nichteheliche \n\nLebensgemeinschaften zu erstrecken wäre. Kann eine Korrektur der verfas-\n\nsungswidrigen Regelung auf verschiedene Weise vorgenommen werden, ist der \n\nVerfassungsverstoß grundsätzlich durch eine Neuregelung der einschlägigen \n\nVorschriften durch den Gesetzgeber zu beseitigen (vgl. BVerfGE 82, 126, 154 f \n\nzu Art. 3 Abs. 1 GG; Brox FamRZ 1981, 1125, 1128). So liegt es hier. Die von \n\nder Revision behauptete Diskriminierung von Eheleuten durch § 1362 BGB \n\nkann vermieden werden, indem die Regelung insgesamt beseitigt wird oder ihr \n\nAnwendungsbereich auf einen näher zu definierenden Personenkreis erstreckt \n\nwird. Der Gesetzgeber hat von einer Erstreckung der Vermutungen der § 1362 \n\nBGB, § 739 ZPO auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft bewusst abgese-\n\nhen. Auch andere Rechtsprobleme, die aus dem nichtehelichen Zusammenle-\n\nben typischerweise herrühren, hat er bislang nicht geregelt. So bestehen weder \n\nwährend der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Unterhaltspflichten noch nach \n\nder Trennung (Ausnahme: § 1615l BGB). Nach Trennung der unverheirateten \n\nPartner hat keiner von beiden Anspruch auf Zugewinn. Mögliche Lösungsan-\n\nsätze waren schon im Jahr 1988 Gegenstand der Erörterungen des Deutschen \n\nJuristentages (vgl. Lieb, Gutachten A für den 57. Deutschen Juristentag). \n\nGleichwohl hat sich der Gesetzgeber bis heute nicht zu einer Regelung ent-\n\nschließen können. Der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-\n\nhältnisse nichtehelicher Lebensgemeinschaften aus dem Jahre 1997 (Nichtehe-\n\nliche-Lebensgemeinschaften-Gesetz, BT-Drucks. 13/7228) ist nicht Gesetz ge-\n\nworden. Ein einheitliches Regelungssystem, in das sich die entsprechende An-\n\nwendung des § 1362 BGB einfügen könnte, ist danach bisher nicht erkennbar. \n\n24 \n\n(b) Schließlich zwingt das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 \n\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes; vgl. \n\nBVerfGE 107, 395, 406 f; BVerfG NJW 2005, 1999, 2001; BGHZ 140, 208, 217; \n\nBGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 - I ZB 63/05, NJW 2006, 1290, 1291) nicht \n\nzu einer Erstreckung der Vermutungswirkung des § 1362 BGB auf nichteheliche \n\nLebensgemeinschaften. \n\n25 \n\nDem Gläubiger stehen im Interventionsprozess zur Verteidigung seines \n\nVerwertungsrechts die Beweismittel der Zivilprozessordnung zur Verfügung. \n\nDiese gewährleisten im Allgemeinen die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechts-\n\nschutzes. Die erstrebten gesetzlichen Beweiserleichterungen können demge-\n\ngenüber dazu führen, dass der Gläubiger seinen titulierten Zahlungsanspruch \n\nim Wege der Verwertung schuldnerfremden Eigentums verwirklicht. Der Ge-\n\nsetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, eine derartige Regelung \n\neinzuführen. An diese Wertung sind die Gerichte bei der Auslegung und An-\n\nwendung des § 1362 BGB gebunden. Es kommt hinzu, dass die Gewährung \n\nder Beweiserleichterung zu Lasten des Dritteigentümers dessen grundgesetz-\n\nlich geschütztes Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) berührt. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nDr. Kayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Krefeld, Entscheidung vom 26.08.2004 - 3 O 172/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2005 - I-11 U 33/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/ix-zr-92-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1362","ref_norm":"1362","n":24},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 739","ref_norm":"739","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1008","ref_norm":"1008","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 729","ref_norm":"729","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/ix-zr-92-05","retrieved":"2026-07-10 21:13:53.007014+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-14/ix-zr-92-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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