{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"5 StR 119/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 119/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 14. Dezember 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n- Verfallsbeteiligte: \n\nwegen Untreue u. a. \n\nhier: Antrag des Vertreters der Verfallsbeteiligten Rechtsanwalt auf \n\n Festsetzung des Gegenstandswerts \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDer Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hin-\n\nsichtlich der Verfallsbeteiligten auf 11.777.995 Euro festge-\n\nsetzt. \n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten wer-\n\nden nicht erstattet. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n1. Der vom Senat gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 61 \n\nAbs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters \n\nder Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirt-\n\nschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der \n\nStaatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung \n\nmit der Sachrüge beanstandet hat. Dieses Interesse ergibt sich hier aus dem \n\nAntrag der Staatsanwaltschaft im Schlussplädoyer des erstinstanzlichen Ver-\n\nfahrens. Die Staatsanwaltschaft hat erstinstanzlich die Anordnung des Ver-\n\nfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte in Höhe von 11.777.995 Eu-\n\nro beantragt. Zwar bezog sich der Antrag der Staatsanwaltschaft nach dem \n\nHauptverhandlungsprotokoll vom 10. Mai 2004 vordergründig auf die Auf-\n\nrechterhaltung des Arrestes. Entgegen dieser ungenügenden Bezeichnung \n\nwar der Antrag jedoch zumindest auch auf die Anordnung des Verfalls von \n\nWertersatz gerichtet. \n\n2 \n\nAus dem Umstand, dass die staatsanwaltschaftliche Revision einen hö-\n\nheren Verfallsbetrag (den Bruttowerklohn in Höhe von ca. 400 Mio. Euro, \n\ninsoweit von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten) zum rechtlichen Aus-\n\ngangspunkt ihres Revisionsangriffs genommen hat, ergibt sich nichts ande-\n\nres. Weil bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils das Insolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen der Verfallsbeteiligten eröffnet war, kam unter \n\nBerücksichtigung der in Durchführung des Arrestes erfolgten Pfändungen \n\nrealistischerweise eine durchsetzbare Verfallsanordnung über den beantrag-\n\nten Betrag von 11.777.995 Euro hinaus ohnehin nicht in Betracht. \n\n3 \n\n2. Der Senat hat erwogen, ob dem Antrag des Vertreters der Verfallsbe-\n\nteiligten das Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt fehlt, dass der \n\nGegenstandswert hier möglicherweise überhaupt keine Auswirkungen auf die \n\nGebührenhöhe haben kann (vgl. zu einem derartigen Fall LG Stuttgart RVG-\n\nLetter 2004, 91). Denn der Senat ist der Auffassung, dass angesichts der \n\nvergleichsweise geringen Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten vor-\n\nliegend schon der übliche Gebührenrahmen für das Revisionsverfahren nach \n\n§ 95 BRAGO in Verbindung mit §§ 12, 86 BRAGO ausreicht, um die gesamte \n\nTätigkeit für die Verfallsbeteiligte in der Revisionsinstanz angemessen zu \n\nentgelten. Weil in jeder Instanz die Notwendigkeit einer etwaigen Gebühren-\n\nerhöhung gesondert zu prüfen ist (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v. Ei-\n\ncken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 88 Rdn. 6), können die Einwände des Ver-\n\ntreters der Verfallsbeteiligten zu seiner Tätigkeit in der Tatsacheninstanz \n\n(betreffend den Aktenumfang etc.) nicht verfangen. Der Stoff des Revisions-\n\nverfahrens war insoweit eng begrenzt. Es liegt auch kein erhebliches, eine \n\nÜberschreitung des Gebührenrahmens rechtfertigendes Haftungsrisiko bei \n\neiner derartigen Abwehr eines mit der Sachrüge geführten staatsanwalt-\n\nschaftlichen Angriffs in der Revisionsinstanz vor. \n\n4 \n\nDer Vertreter der Verfallsbeteiligten hat trotz dieser ihm gegenüber ge-\n\näußerten Bedenken ausdrücklich an seinem Antrag auf Festsetzung des Ge-\n\ngenstandswerts (erst in Höhe von 15 Mio. Euro, dann in Höhe von ca. \n\n405 Mio. Euro, hilfsweise in Höhe von ca. 153 Mio. Euro) festgehalten. Weil \n\ndem Rechtsanwalt nach § 12 Abs. 1 BRAGO die Festlegung der Gebühr \n\nnach billigem Ermessen obliegt, wobei nach § 88 Satz 1 BRAGO auch der \n\nGegenstandswert zu berücksichtigen ist (wenn dies auch – für sich gesehen \n\n– nicht zur Überschreitung des Gebührenrahmens führen muss, vgl. Madert \n\naaO § 88 Rdn. 6), war der Wert letztlich wie geschehen festzusetzen. \n\n5 \n\n3. Abschließend bemerkt der Senat, dass er es unverständlich fände, \n\nwenn die Gebühren für eine derartige Tätigkeit in der Revisionsinstanz letzt-\n\nlich (wie hier in Höhe von ca. 270.000 Euro beantragt) ohne sachlichen \n\nGrund das vielfache einer normalen Gebühr für die umfassende revisions-\n\nrechtliche Verteidigung gegen ganz erhebliche Rechtsfolgen bis hin zu le-\n\nbenslanger Freiheitsstrafe betragen. Dies legt die Neuregelung des Gebüh-\n\nrenrechts im RVG nach Nr. 4142 VV nahe, soweit danach für derartige Ge-\n\nbühren alleine auf den Gegenstandswert abzustellen ist (vgl. Hartmann, \n\nKostengesetze 36. Aufl. VV 4142 Rdn. 6 ff.). Jedenfalls für das Revisionsver-\n\nfahren ist eine derartige Ungleichbehandlung zwischen der Abwehr derart \n\nschwerstwiegender Rechtsfolgen mit langjähriger Freiheitsentziehung und \n\nder Abwehr derartiger vermögensrechtlicher Folgen unter keinem sachlichen \n\nGesichtpunkt zu rechtfertigen; sie erfordert deshalb gegebenenfalls ein be-\n\nrichtigendes Eingreifen des Gesetzgebers. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nRaum Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/5-str-119-05","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/5-str-119-05","retrieved":"2026-07-10 21:13:00.876241+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-14/5-str-119-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2006-12-14","dockets":["5 StR 119/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.12.2006 – 5 StR 119/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/5-str-119-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hin-\n\nsichtlich der Verfallsbeteiligten auf 11.777.995 Euro festge-\n\nsetzt.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten wer-\n\nden nicht erstattet.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"RVG/61","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"61","label":"§ 61 RVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2007, 341","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:13:00.876241+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}