{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"3 StR 269/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 66 a Abs. 2 Satz 1 § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB ist keine bloße Ordnungsvorschrift. Die Einhaltung der Frist stellt vielmehr eine grundsätzlich verbindliche materiellrechtliche Voraussetzung für die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 269/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n14. Dezember 2006 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\nja \n\n_________________ \n\nStGB § 66 a Abs. 2 Satz 1 \n\n§ 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB ist keine bloße Ordnungsvorschrift. Die Einhaltung der \n\nFrist stellt vielmehr eine grundsätzlich verbindliche materiellrechtliche Voraussetzung \n\nfür die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung dar. \n\nBGH, Urt. vom 14. Dezember 2006 - 3 StR 269/06 - LG Duisburg \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 9. \n\nNovember 2006 in der Sitzung am 14. Dezember 2006, an denen teilgenom-\n\nmen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Winkler, \n\n von Lienen, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 29. März 2006 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben; die im Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. No-\n\nvember 2003 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung unterbleibt. \n\n2. Die Kosten des Verfahrens über die Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung und die dem Verurteilten insoweit entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte den Beschwerdeführer am 4. November 2003 we-\n\ngen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung zur Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon fünf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an-\n\ngeordnet und gemäß § 66 a StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nvorbehalten. Mit dem angefochtenen Urteil hat es gegen den Verurteilten die \n\nvorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich des-\n\nsen Revision mit den Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts; \n\ndas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\nDer Verurteilte befand sich im Anschluss an Organisationshaft zunächst \n\nin der Unterbringung nach § 64 StGB, deren Vollzug die Strafvollstreckungs-\n\nkammer beendete, weil der Zweck der Unterbringung aus Gründen, die in der \n\nPerson des Untergebrachten lagen, nicht mehr erreicht werden konnte (§ 67 d \n\nAbs. 5 Satz 1 StGB). Ab September 2004 wurde Strafhaft vollzogen. Zwei Drit-\n\ntel der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe hatte er am 28. Mai 2005 verbüßt. Die \n\nAussetzung der Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 57 Abs. 1 StGB lehnte \n\ndie Strafvollstreckungskammer ab, weil der Verurteilte seine Einwilligung nach \n\n§ 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erteilt hatte. Das Strafende ist für den 28. Januar \n\n2007 vorgemerkt. \n\n3 \n\nDas Urteil hält der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand, weil es am \n\n29. März 2006 und damit nach dem sich aus § 66 a Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 StGB ergebenden spätesten Entscheidungszeitpunkt, dem 28. No-\n\nvember 2004 (sechs Monate vor dem 28. Mai 2005), ergangen ist. Unter den \n\ngegebenen Umständen konnte die vorbehaltene Sicherungsverwahrung - un-\n\ngeachtet des Vorliegens ihrer sonstigen Voraussetzungen - nicht mehr ange-\n\nordnet werden. \n\n4 \n\n1. Die Frage, welchen Charakter diese Fristbestimmung hat und welche \n\nFolgen ihre Nichteinhaltung nach sich zieht, ist umstritten. Der Senat teilt die \n\nAuffassung, dass es sich bei der zeitlichen Begrenzung des § 66 a Abs. 2 \n\nSatz 1 StGB nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt (vgl. Ullenbruch in \n\nMünchKomm StGB § 66 a Rdn. 40 ff.; Frister in SK-StPO 43. Lfg. § 275 a \n\nRdn. 9). Die Einhaltung dieser Frist stellt vielmehr eine grundsätzlich verbindli-\n\nche materiellrechtliche Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsver-\n\nwahrung dar. \n\n5 \n\na) Bereits der Wortlaut des Gesetzes, wonach \"das Gericht spätestens \n\nsechs Monate vor dem Zeitpunkt … entscheidet\", spricht für eine verbindliche \n\nzeitliche Vorgabe. Allerdings mögen Formulierungen denkbar sein, die dies \n\nnoch klarer zum Ausdruck gebracht hätten, wie etwa die, dass die vorbehaltene \n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung nur bis zu dem in § 66 a Abs. 2 Satz 1 \n\nStGB genannten Zeitpunkt getroffen werden kann. Die Anknüpfung an die \"Ent-\n\nscheidung über die vorbehaltene Anordnung\", die auch eine die Anordnung ab-\n\nlehnende Entscheidung einschließt, bringt den Charakter einer Ausschlussfrist \n\nfür die Anordnung weniger deutlich zum Ausdruck. Indes ist auch die Wendung \n\n\"entscheidet spätestens\" (nicht: \"soll bis entscheiden\") kaum noch im Sinne ei-\n\nner Ordnungsvorschrift auslegungsfähig. Hinzu kommt, dass die Begründung \n\ndes Gesetzes das Gewollte noch deutlicher zum Ausdruck bringt. Dort heißt es: \n\n\"Die Entscheidung ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu treffen, zu \n\ndem …\" (BTDrucks. 14/8586 S. 6). \n\n6 \n\nDabei ergibt sich aus dem Umstand, dass die in Frage stehende Frist in \n\n§ 66 a StGB gemeinsam mit den übrigen materiellen Voraussetzungen der An-\n\nordnung einer zunächst vorbehaltenen Sicherungsverwahrung geregelt ist (vgl. \n\ndemgegenüber die Verfahrensvorschrift des § 275 a Abs. 1 Satz 2 StPO für die \n\nnachträgliche Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b StGB), dass es sich um \n\neine materiellrechtliche Anforderung handelt. \n\n7 \n\nb) Aber auch Sinn und Zweck der Fristbestimmung erfordern eine Ausle-\n\ngung dahin, dass eine spätere Anordnung der Sicherungsverwahrung grund-\n\nsätzlich nicht mehr möglich ist. § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB soll, wie auch aus der \n\nBegründung des Gesetzentwurfs folgt, sicherstellen, dass über die Anordnung \n\neinerseits erst entschieden wird, wenn eine ausreichende Erkenntnisgrundlage \n\nfür die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten gegeben ist; andererseits \n\nsoll aber die Ungewissheit über seine künftige Lebensplanung nicht ohne zwin-\n\ngenden Grund hinausgeschoben werden. Damit trägt die Vorschrift dem \n\nRechtsstaatsprinzip Rechnung, das es unter anderem verbietet, den von einem \n\nstaatlichen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) Betroffenen ü-\n\nber das Ausmaß dieses Eingriffs im Unklaren zu lassen, wenn und sobald nach \n\nden jeweiligen gesetzlichen Grundlagen das zulässige Ausmaß des Eingriffs \n\neiner abschließenden Beurteilung zugänglich ist (BVerfG 86, 288, 327). An die-\n\nser verfassungsrechtlichen Vorgabe hat sich auch die Auslegung des § 66 a \n\nAbs. 2 Satz 1 StGB zu orientieren, was die Annahme einer bloßen Ordnungs-\n\nvorschrift ausschließt. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht verpflichtet, \n\nrechtzeitig vor der Entscheidung über die vorzeitige Entlassung aus der Straf-\n\nhaft nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB Klarheit über den Entlassungszeitpunkt \n\nals Grundlage einer angemessenen Vollzugsplanung zu schaffen. Dafür muss \n\nes frühzeitig das Verfahren einleiten und sämtliche Informationen, insbesondere \n\ndas Sachverständigengutachten einholen (vgl. auch BTDrucks. 14/8586 S. 6, \n\n7). Würde man die zeitliche Vorgabe als unverbindliche Ordnungsvorschrift an-\n\nsehen und ungeachtet dieser Zeitgrenze die Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung für jederzeit möglich erachten, würde das Anliegen der gesetzlichen Rege-\n\nlung verfehlt werden. Denn weder würde die erforderliche Klarheit für den Ver-\n\nurteilten geschaffen noch eine sinnvolle Vollzugsplanung ermöglicht werden. \n\n8 \n\n2. Der Grundsatz, dass die Entscheidung über die vorbehaltene Anord-\n\nnung bis zu dem in § 66 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Zeitpunkt erfolgen \n\nmuss, bedarf allerdings der Präzisierung: Diese Zeitgrenze hat Geltung nur für \n\ndas erste tatrichterliche Urteil im Nachverfahren, nicht jedoch für nachfolgende \n\nEntscheidungen im Rahmen oder als Folge eines Rechtsmittelverfahrens (vgl. \n\nFrister in SK-StPO 43. Lfg. § 275 a Rdn. 8). Dies ergibt sich aus der Regelung \n\ndes § 275 a Abs. 5 Satz 3 StPO: Danach kann ein Unterbringungsbefehl (nur) \n\ndann erlassen werden, wenn das Gericht die vorbehaltene Sicherungsverwah-\n\nrung im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten \n\nZeitpunkt angeordnet hat. Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn die Ent-\n\n \n\n9 \n\n10 \n\nscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu dem sich aus \n\n§ 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB ergebenden Zeitpunkt schon rechtskräftig sein \n\nmüsste. \n\n3. Die für die Annahme einer bloßen Ordnungsvorschrift vorgetragenen \n\nArgumente vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. \n\na) Soweit geltend gemacht wird, der im jeweiligen Ausgangsurteil ausge-\n\nsprochene Vorbehalt bewirke, dass das Verfahren noch nicht endgültig abge-\n\nschlossen sei, weshalb die Entscheidung über die vorbehaltene Sicherungs-\n\nverwahrung auf jeden Fall - auch noch nach Ablauf der Frist des § 66 a Abs. 2 \n\nSatz 1 StGB - getroffen werden müsse (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, \n\nStPO 25. Aufl. Nachtrag § 275 a Rdn. 37 f; Peglau JR 2002, 449, 451), trifft dies \n\nallerdings im Ausgangspunkt zu. Für diese Sicht sprechen der Wortlaut des \n\n§ 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB und der des § 275 a Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. StPO. \n\nDanach hat das Gericht - nicht nur im Fall der Anordnung der Sicherungsver-\n\nwahrung und ohne dass es eines Antrags der Staatsanwaltschaft bedürfte - von \n\nAmts wegen über den Vorbehalt abschließend zu entscheiden. Dies ergibt sich \n\nauch aus den in der Literatur zur prozessualen Stellung und zur Funktion des \n\nNachverfahrens angestellten systematischen Erwägungen, nach denen der \n\nVorbehalt bewirkt, dass das Verfahren erster Instanz noch nicht völlig erledigt \n\nist und deshalb auch bei Überschreiten der Zeitvorgabe durch eine Entschei-\n\ndung über den Vorbehalt abgeschlossen werden muss (vgl. Gollwitzer aaO \n\nRdn. 1, 37). \n\n11 \n\nDies besagt indessen nichts über den Charakter und die Verbindlichkeit \n\nder zeitlichen Befristung in § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB. Eine Entscheidung über \n\ndie vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nach Fristablauf \n\nunabhängig davon noch sinnvoll, ob das Fristgebot lediglich als Ordnungsvor-\n\nschrift oder als verbindliche Zeitvorgabe angesehen wird. Allerdings ist bei ei-\n\nnem Verständnis der Regelung im letzteren Sinne die Anordnung der vorbehal-\n\ntenen Sicherungsverwahrung nur bis zu dem sich aus § 66 a Abs. 2 Satz 1 \n\nStGB ergebenden Zeitpunkt zulässig. Wird dieser versäumt, so ist regelmäßig \n\nauszusprechen, dass die Anordnung unterbleibt. Auch dies ist indes eine Ent-\n\nscheidung über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung, durch \n\ndie das hinsichtlich dieser Rechtsfolge noch offene Verfahren der ersten Instanz \n\nseinen Abschluss findet. \n\n12 \n\nb) Die Erwägung, die Zeitbestimmung in § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB kön-\n\nne mit Blick auf den Sinn und Zweck der nachträglichen Sicherungsverwahrung, \n\nvor allem wegen des besonderen öffentlichen Interesses am Schutz vor gefähr-\n\nlichen Straftätern, nicht als eine Art Ausschlussfrist betrachtet werden (vgl. Voll \n\nin KMR 8. Aufl. § 275 a Rdn. 6), überzeugt nicht. Mit der Frist nach § 66 a Abs. \n\n2 Satz 1 StGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass dem Anlie-\n\ngen des Schutzes der Allgemeinheit kein absoluter Rang zukommt. Dement-\n\nsprechend muss sich die Auslegung des § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB an dem \n\nZweck dieser Regelung und nicht am Zweck der Maßregel der vorbehaltenen \n\nSicherungsverwahrung orientieren. \n\n13 \n\nc) Aus § 32 Abs. 2 Nr. 12 BZRG ergibt sich für die Annahme einer \n\nbloßen Ordnungsvorschrift nichts (aA Peglau JR 2002, 449, 451). Zum einen \n\nerscheint es schon \n\nfernliegend, eine \n\nim Bundeszentralregegistergesetz \n\ngetroffene Regelung über den Inhalt eines Führungszeugnisses für die \n\nAuslegung einer materiellrechtlichen Vorschrift des Strafgesetzbuches mit \n\nheranzuziehen. Zum anderen wird auch durch die Entscheidung, dass die \n\nAnordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung unterbleibt, von dieser \n\n14 \n\n15 \n\n\"abgesehen\", so dass sich aus der genannten Norm auch aus diesem Grunde \n\nkein Argument ableiten lässt. \n\n4. Die möglichen Konsequenzen der Annahme einer Ausschlussfrist \n\nrechtfertigen eine andere Auslegung nicht. \n\nAllerdings kann die zeitliche Vorgabe des § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB \n\n- namentlich bei kurzen Strafen und relativ langer Dauer des Strafverfahrens bis \n\nzur Rechtskraft des Vorbehaltsausspruches - dazu führen, dass für die \n\nBeobachtung des Verurteilten im Strafvollzug zum Zwecke der weiteren \n\nBeurteilung seiner Gefährlichkeit und für das Nachverfahren nur ein schmales \n\nZeitfenster zur Verfügung steht. Diese - in den Gesetzesmaterialien nicht \n\nerörterte - Möglichkeit mag in der Praxis zu einer nicht unerheblichen \n\nEinschränkung des Anwendungsbereichs der Anordnung der vorbehaltenen \n\nSicherungsverwahrung führen. Das mag als misslich empfunden werden. Indes \n\ngilt: \n\n16 \n\nIst bereits im Ausgangsverfahren absehbar, dass bis zu dem in § 66 a \n\nAbs. 2 Satz 1 StGB genannten Zeitpunkt keine ausreichende Zeit für eine \n\nBeobachtung des Verurteilten zur Verfügung stehen wird, die zu besseren \n\nErkenntnissen führt als den in der Hauptverhandlung möglichen, so darf das \n\nGericht den Vorbehalt der nachträglichen Anordnung schon nicht anbringen. \n\nVor Einführung des § 66 a StGB konnte eine im Einzelfall - aus späterer Sicht - \n\nzum Schutz der Allgemeinheit objektiv erforderliche Sicherungsverwahrung \n\nnicht angeordnet werden und war endgültig ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt \n\nder Hauptverhandlung die Gefährlichkeit des Angeklagten noch nicht mit der \n\nhinreichenden Prognosesicherheit festgestellt werden konnte. Die durch die \n\nVorschrift eröffnete Befugnis, über die Gefahr für die Allgemeinheit erst später \n\n- auf der Grundlage im Vollzug gewonnener zusätzlicher Erkenntnisse - zu \n\nentscheiden, ist aber, wie gerade aus § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB folgt, auf die \n\nFälle begrenzt, in denen ein solcher Erkenntniszuwachs bis zu dem dort \n\ngenannten Zeitpunkt (genauer: bis zu dem Zeitpunkt zu dem das Verfahren \n\nspätestens eingeleitet werden muss, damit unter Berücksichtigung der üblichen \n\nVerfahrensdauer rechtzeitig entschieden werden kann) zu erwarten ist oder \n\njedenfalls möglich erscheint. \n\n17 \n\nFreilich wird es auch Fälle geben, in denen nach einer länger \n\nzurückliegenden Anbringung des Vorbehalts das zur Verfügung stehende \n\nZeitfenster nachträglich, etwa durch ein langdauerndes Rechtsmittelverfahren, \n\nverkürzt wird oder in denen trotz rechtzeitiger Einleitung des Nachverfahrens \n\nein fristgemäßer Abschluss infolge unvorhergesehener Verzögerungen (z.B. \n\nErkrankungen, verzögerte Gutachtenerstellung) nicht mehr möglich ist. Wenn in \n\ndiesen Fällen die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung wegen \n\nFristüberschreitung unterbleiben muss, so ist dies - wiewohl im Einzelfall \n\nunbefriedigend - grundsätzlich hinzunehmen. Der Blick auf solche Ausnahme-\n\nfälle kann jedenfalls eine Auslegung des § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB gegen \n\nseinen Wortlaut sowie den Sinn und Zweck der Vorschrift nicht rechtfertigen. \n\n18 \n\n5. Ob in solchen Fällen die Sicherungsverwahrung ausnahmsweise \n\nangeordnet werden kann, wenn die Frist nur wenige Tage überschritten ist (vgl. \n\nBGH StV 2006, 63) und die Gründe dafür nicht im Verantwortungsbereich der \n\nJustiz liegen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das Landgericht hatte \n\nam 28. November 2004, dem spätesten Entscheidungszeitpunkt (§ 66 a Abs. 2 \n\nSatz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), das Nachverfahren noch nicht einmal \n\neingeleitet. Dies ist erst am 19. Juli 2005 mit der Beauftragung eines \n\nSachverständigen geschehen. Die Frist ist auch nicht nur wenige Tage \n\nüberschritten worden. Vielmehr ist das angefochtene Urteil, mit dem die \n\nSicherungsverwahrung angeordnet worden ist, erst ein Jahr und vier Monate \n\nnach dem spätesten Zeitpunkt ergangen. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/3-str-269-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":21},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/3-str-269-06","retrieved":"2026-07-10 21:10:09.123643+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-14/3-str-269-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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