{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-12-13","aktenzeichen":"XII ZB 71/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 269 Abs. 3 Satz 3 a.F., 290; BGB §§ 133 A, 140 a) Zur Auslegung und Umdeutung einer Klagerücknahme in eine einseitige Er- ledigungserklärung sowie zum Widerruf einer Klagerücknahme. b) Ob der Kläger die Klage unverzüglich gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F. zurückgenommen hat, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von dem Wegfall des Klageanlasses erlangt hat (Anschluss an BGH Be- schluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 44/03 - NJW-RR 2005, 217).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 71/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 269 Abs. 3 Satz 3 a.F., 290; BGB §§ 133 A, 140 \n\na) Zur Auslegung und Umdeutung einer Klagerücknahme in eine einseitige Er-\n\nledigungserklärung sowie zum Widerruf einer Klagerücknahme. \n\nb) Ob der Kläger die Klage unverzüglich gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F. \n\nzurückgenommen hat, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis \n\nvon dem Wegfall des Klageanlasses erlangt hat (Anschluss an BGH Be-\n\nschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 44/03 - NJW-RR 2005, 217). \n\nBGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 71/04 - OLG Jena \nLG Erfurt \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richte-\n\nrin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \n\n5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom \n\n24. Februar 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: bis 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger wendet sich dagegen, dass ihm nach Klagerücknahme auf \n\nAntrag des Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. \n\nDer Kläger erhob am 11. Februar 2003 Klage, die dem Beklagten am \n\n20. Februar 2003 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 5. März 2003, der am \n\n6. März 2003 bei Gericht eingegangen ist, teilte der Prozessbevollmächtigte des \n\nKlägers mit, die Forderung sei am 3. März 2003 bezahlt worden und erklärte: \n\n\"Vor diesem Hintergrund wird die Klage hiermit zurückgenommen und Antrag \n\ngemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gestellt.\" \n\n3 \n\nNachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. März 2003 beantragt hat-\n\nte, dem Kläger gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits \n\naufzuerlegen, widerrief der Kläger mit Schriftsatz vom 14. April 2003, gestützt \n\nauf eine analoge Anwendung des § 290 ZPO, die Klagerücknahme wegen Irr-\n\ntums und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. \n\n4 \n\nMit Beschluss vom 18. Juni 2003 legte das Landgericht dem Kläger ge-\n\nmäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auf. Die sofortige \n\nBeschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die \n\nRechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen zugelassen, \n\nob eine in Verkennung des tatsächlichen Vorliegens der Voraussetzungen des \n\n§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Hinweis auf diese Vorschrift erklärte Klagerück-\n\nnahme in eine Erledigungserklärung nach § 91 a ZPO umgedeutet werden kön-\n\nne, und ob eine erst nach Erhalt der nötigen Informationen seitens des Gerich-\n\ntes erklärte Klagerücknahme stets noch \"unverzüglich\" im Sinne der Vorschrift \n\nerfolgt sei. \n\n5 \n\nMit der Rechtsbeschwerde beantragt der Kläger den angefochtenen Be-\n\nschluss aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Kosten des \n\nRechtsstreits dem Beklagten auferlegt werden. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\nDas Beschwerdegericht hat dem Kläger, nachdem er die Klage zurück-\n\ngenommen hatte, auf Antrag des Beklagten zu Recht gemäß § 269 Abs. 3 \n\nSatz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. \n\n8 \n\n1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts konnte der Kläger die Klage-\n\nrücknahme nicht wegen Irrtums analog § 290 ZPO widerrufen, da die Wirksam-\n\nkeit einer Prozesshandlung von einem Irrtum des Handelnden nicht berührt \n\nwerde. Eine Umdeutung bzw. Auslegung der Widerrufserklärung in eine Erledi-\n\ngungserklärung komme im Hinblick auf die Eindeutigkeit der abgegebenen Er-\n\nklärung nicht in Betracht. Auch der Antrag des Klägers, dem Beklagten die Kos-\n\nten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen, zeige, dass der Kläger die \n\nKlage habe zurücknehmen wollen. Denn Voraussetzung für diesen Kostenan-\n\ntrag sei die Klagerücknahme. Zwar deute der Antrag darauf hin, dass der Klä-\n\nger von einem Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit ausgegangen \n\nsei. Tatsächlich sei jedoch die Zahlung nach Zustellung der Klage an den Be-\n\nklagten und damit nach Rechtshängigkeit erfolgt. Den Zeitpunkt der Zustellung \n\nhabe der Kläger vor Abgabe seiner Klagerücknahmeerklärung über das Gericht \n\nin Erfahrung bringen können. Die vom Gesetz geforderte unverzügliche Rück-\n\nnahme der Klage nach Wegfall des Klagegrundes sei so lange gewahrt, bis die-\n\nse Auskunft vom Gericht erteilt worden sei. Das Gericht sei im Hinblick auf die \n\nRegelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO insoweit zur Auskunftserteilung verpflich-\n\ntet. \n\n9 \n\n2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine \n\nAuslegung der in dem Schriftsatz vom 5. März 2003 enthaltenen Klagerück-\n\nnahmeerklärung in eine Erledigungserklärung nicht in Betracht kommt. \n\n10 \n\nVoraussetzung der Auslegung ist eine Auslegungsbedürftigkeit der Erklä-\n\nrung. Hat diese nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine \n\nAuslegung kein Raum (BGHZ 25, 318, 319). Das ist hier der Fall. Der Wortlaut \n\nder Erklärung \"… wird die Klage hiermit zurückgenommen …\" ist eindeutig. Der \n\nWille zur Klagerücknahme wird durch den gleichzeitig gestellten Antrag, dem \n\nBeklagten die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen, bekräftigt. \n\nDenn dieser Antrag setzt die Rücknahme der Klage voraus. Schließlich geht \n\nauch aus der Begründung des Widerrufs im Schriftsatz vom 14. April 2003 her-\n\nvor, dass der Kläger die Klage zurücknehmen wollte, weil er davon ausging, die \n\nZahlung des Beklagten sei vor Zustellung der Klage erfolgt. \n\n11 \n\n3. Auch eine Umdeutung der Klagerücknahme in eine Erledigungserklä-\n\nrung kommt nicht in Betracht. Zwar können nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs auch Prozesshandlungen in entsprechender Anwendung \n\ndes § 140 BGB umgedeutet werden (Senatsurteil vom 6. Dezember 2000 \n\n- XII ZR 219/98 - NJW 2001, 1217, 1218 m.w.N.). Die Umdeutung setzt aber \n\nstets eine unwirksame Parteihandlung voraus. Daran fehlt es hier. Die vom Klä-\n\nger vor Beginn der mündlichen Verhandlung erklärte Klagerücknahme war wirk-\n\nsam. Lediglich sein Antrag, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gemäß \n\n§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen, war unbegründet, weil der Anlass zur \n\nEinreichung der Klage nicht vor, sondern erst nach Rechtshängigkeit weggefal-\n\nlen ist. \n\n12 \n\n4. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die \n\nKlagerücknahme nicht wegen Irrtums angefochten oder widerrufen werden \n\nkann. \n\n13 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die für \n\nWillenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit \n\nwegen Willensmängeln auf Prozesshandlungen weder direkt noch entspre-\n\nchend anwendbar (BGHZ 80, 389, 392; Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 \n\n- XII ZR 133/92 - NJW-RR 1994, 386, 387; BGH, Urteil vom 6. März 1985 \n\n- VIII ZR 123/84 - NJW 1985, 2335; Stein-Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor \n\n§ 128 Rdn. 288, 291 m.w.N.). Prozesshandlungen können nur ausnahmsweise \n\nbei Vorliegen eines Restitutionsgrundes im Sinne des § 580 ZPO oder soweit \n\ndas Gesetz dies ausdrücklich gestattet, wie z.B. § 290 ZPO für das Geständnis, \n\nwiderrufen werden \n\n(BGHZ 80, 389, 393 \n\nff.; Stein-Jonas/Leipold aaO \n\nRdn. 286 m.w.N.). \n\n14 \n\nEine analoge Anwendung des § 290 ZPO auf die Erklärung der Klage-\n\nrücknahme ist im Hinblick auf den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift ausge-\n\nschlossen. Darüber hinaus sind Geständnis und Klagerücknahme in ihrer ver-\n\nfahrensrechtlichen Bedeutung und Wirkung nicht vergleichbar. Das Geständnis \n\nbetrifft den tatsächlichen Streitstoff, der im Regelfall die Grundlage der Sach-\n\nentscheidung bildet. Die Klagerücknahme beendet die Rechtshängigkeit des \n\nRechtsstreits, ohne dass es auf den tatsächlichen Streitstoff noch ankommt. \n\nDem Gesichtspunkt der Wahrheitsfindung in Bezug auf den tatsächlichen \n\nStreitstoff, der letztlich der Regelung des § 290 ZPO zugrunde liegt, kommt in-\n\nsoweit keine Bedeutung zu (BGHZ aaO). \n\n15 \n\nb) Da im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines \n\nRestitutionsgrundes ersichtlich und auch nicht vorgetragen ist, konnte der Klä-\n\nger die Klagerücknahme nicht wirksam widerrufen. \n\n16 \n\n5. Die vom Beschwerdegericht weiter als grundsätzlich angesehene Fra-\n\nge, ob eine Klagerücknahme, die erst nach Mitteilung des Zustellungsdatums \n\nder Klage durch das Gericht erklärt werde, stets noch \"unverzüglich\" im Sinne \n\ndes § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sei, stellt sich nach Streichung des Wortes \"un-\n\nverzüglich\" in der Vorschrift durch das 1. Gesetz zur Modernisierung der Justiz \n\nvom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198 - 1. JuMoG) ab 1. September 2004 nicht \n\nmehr. \n\n17 \n\na) Für die Zeit davor hat der Bundesgerichtshof die Frage nach Erlass \n\nder angefochtenen Entscheidung entschieden (BGH Beschluss vom 26. Juli \n\n2004 - VIII ZB 44/03 - NJW-RR 2005, 217). Danach ist für die Beurteilung, ob \n\nder Kläger die Klage unverzüglich zurückgenommen hat, an den Zeitpunkt an-\n\nzuknüpfen, zu dem er davon Kenntnis erlangt hat, dass der Anlass zur Einrei-\n\nchung der Klage vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit weggefallen ist. Der Klä-\n\nger muss folglich Kenntnis davon haben, dass die Zustellung der Klage nach \n\nWegfall des Klagegrundes erfolgt ist. Erst dann obliegt es ihm, die Klage unver-\n\nzüglich zurückzunehmen, um die Rechtsfolge des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F. \n\nauszulösen. Diese Kenntnis kann sich der Kläger durch Anfrage bei dem Ge-\n\nricht verschaffen. \n\n18 \n\nb) Davon ist das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zu Recht aus-\n\ngegangen. Entgegen der Ansicht des Klägers musste er die Klage nicht sofort \n\nnach Kenntniserlangung vom Wegfall des Klagegrundes zurücknehmen, um \n\n\"unverzüglich\" im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F. zu handeln. Vielmehr \n\nkonnte er zunächst bei dem Gericht Auskunft darüber einholen, ob und gege-\n\nbenenfalls wann die Klage zugestellt worden ist. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 07.07.2003 - 3 O 298/03 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 24.02.2004 - 5 W 465/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/xii-zb-71-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/xii-zb-71-04","retrieved":"2026-07-10 21:09:39.168979+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-13/xii-zb-71-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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