{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-12-13","aktenzeichen":"5 StR 459/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 459/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 13. Dezember 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Potsdam vom 8. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet \n\nverworfen, dass der Angeklagte wegen Totschlags zu einer \n\nFreiheitsstrafe von 15 Jahren und unter Einbeziehung der \n\ndurch das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom \n\n20. Oktober 2005 verhängten Strafen unter Auflösung der \n\ndort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von 15 Jahren verurteilt ist. \n\nFerner wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass die \n\nvom Angeklagten in Österreich erlittene Freiheitsentziehung \n\nim Verhältnis 1:1 angerechnet wird. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. Indes wird die Gebühr um ein Vier-\n\ntel ermäßigt und die im Revisionsverfahren entstandenen ge-\n\nrichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten je zu einem Viertel der Staatskasse auferlegt. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (in einem \n\nbesonders schweren Fall) unter Einbeziehung zweier anderweitig verhängter \n\nGeldstrafen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und \n\nden Pkw des Angeklagten eingezogen. Die dagegen mit der Sachrüge ge-\n\nführte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Beschlusstenor ersicht-\n\nlichen Teilerfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts \n\nverabredete sich der Angeklagte am Abend des 24. August 2004 mit seinem \n\nBekannten K. . Dieser erwartete Geld vom Angeklagten, das aus einer Zah-\n\nlung von Ö. stammen sollte. Der Angeklagte nahm K. gegen \n\n22.30 Uhr am U-Bahnhof Neukölln in seinen Pkw Mercedes auf und fuhr zur \n\nnahe gelegenen Wohnung des Ö. . Dieser stieg hinten rechts in den Pkw \n\ndes Angeklagten. K. begrüßte Ö. aus dem Wagen heraus. Eine unbe-\n\nkannt gebliebene Person stieg hinter dem Fahrer ein. Ob sich darüber hinaus \n\neine weitere unbekannte Person in dem Fahrzeug befand, konnte nicht völlig \n\nausgeschlossen werden. Der Angeklagte fuhr aus Berlin heraus auf die BAB \n\n13 in Richtung Cottbus bis zur Abfahrt Halbe. Gegen 24.00 Uhr bog er Rich-\n\ntung Halbe fahrend 83 m weit in den nächstgelegenen Waldweg ein, bis eine \n\nWeiterfahrt aufgrund einer Anhöhe nicht mehr möglich war. Der Angeklagte \n\nwendete sein Fahrzeug, kehrte auf die Landstraße zurück und folgte dem \n\nnächsten, einem von einem Waldparkplatz abgehenden Waldweg 350 m weit \n\nin den Wald hinein. „Der Angeklagte und mindestens ein weiterer unbekann-\n\nter Mittäter veranlassten K. und Ö. nun, das Fahrzeug zu verlassen und \n\nerschossen sie“ (UA S. 13) – mit je vier Kopfschüssen aus einer Pistole – \n\nnahezu zeitgleich. Der Angeklagte fuhr weiter nach Lauchhammer, den \n\nWohnort seines Bruders, und sodann nach Stallgast, wo er selbst wohnte. \n\n3 \n\nAm Morgen des 25. August 2004 erschien der Angeklagte – noch vor \n\nder Öffnung von dessen Werkstatt – hektisch und nervös bei dem Zeugen \n\nS. und begehrte die Umrüstung seines Pkw auf Winterräder. An-\n\nschließend ließ er eine Komplettreinigung seines Fahrzeugs – unter beson-\n\nderem Hinweis auf Flecken auf dem Fahrer- und Beifahrersitz – vornehmen. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Das Landgericht hat es in seinen Feststellungen und beweiswürdi-\n\ngenden Erwägungen offen gelassen, ob der Angeklagte oder ein unbekannt \n\ngebliebener Mittäter die beiden Tatopfer getötet hat. Solches gefährdet den \n\nBestand des Schuldspruchs aber nicht. \n\nZwar wäre das Schwurgericht in Beachtung des Grundsatzes in dubio \n\npro reo verpflichtet gewesen, mangels sicher zu treffender Feststellungen zur \n\nPerson des Schützen bei dem Angeklagten von der ihm günstigsten Mög-\n\nlichkeit – Schütze ist der Mittäter – auszugehen (vgl. BGHR StPO § 261 in \n\ndubio pro reo 8). Dies stellt das Beweisergebnis des Schwurgerichts, der An-\n\ngeklagte sei Mittäter, aber nicht in Frage. Nach der fehlerfreien Schlussfolge-\n\nrung des Tatrichters aus den Umständen der Tatausführung und den Verlet-\n\nzungsbildern war jedenfalls ein die beiden Opfer nötigender Einsatz eines \n\nzweiten Täters erforderlich, um mit nur einer zur Verfügung stehenden Pisto-\n\nle die zwei mit dem Pkw des Angeklagten in den Wald verbrachten Männer \n\nim Wesentlichen zeitgleich erschießen zu können. \n\n6 \n\nDer Annahme von Mittäterschaft steht – auch unter Berücksichtigung \n\ndes Gebots, die dem Angeklagten jeweils günstigste Möglichkeit zugrunde-\n\nzulegen (vgl. BGHR aaO) – nicht entgegen, dass es das Landgericht unter-\n\nlassen hat, ausdrücklich zu erörtern, ob die nicht völlig ausgeschlossene \n\nMitwirkung eines weiteren Täters für den Angeklagten Günstigeres ergeben \n\nhätte. Die Wertung des Landgerichts, der schweigende Angeklagte komme \n\nnicht als Gehilfe in Betracht, beruht auch in jener Variante der Mitwirkung von \n\nzwei weiteren Mittätern auf einer in der Gesamtschau ausreichenden Tatsa-\n\nchengrundlage. Nur der Angeklagte hatte vor der Tat Kontakt zu den Opfern, \n\ner fuhr die Opfer im zweiten Anlauf an einen an der Fahrtstrecke zu seinem \n\nWohnort gelegenen ausreichend von der Landstraße entfernten Tatort. Er \n\nverfügte vor der Tat über eine Waffe und Munition. Ein Vertrauter des Ange-\n\nklagten schildert eine zur Lage des Angeklagten passende Tat- und Fluchtsi-\n\ntuation eines Freundes. Nur für den Angeklagten haben sich Hinweise für ein \n\nTatmotiv ergeben. All dies belegt einen erheblichen Umfang an der Tatbetei-\n\nligung und ein eigenes Tatinteresse (vgl. BGHSt 37, 289, 291). \n\n7 \n\n3. Die Auffassung der Revision, das Landgericht habe das auf massi-\n\nve Beseitigung von Spuren und die Beschaffung falscher Alibis ausgerichtete \n\nNachtatverhalten zu Unrecht schuldbegründend bewertet, trifft nicht zu, zu-\n\nmindest beruht hierauf der Schuldspruch nicht. Letztlich hat das Schwurge-\n\nricht nur darauf hingewiesen, dass auch das Verhalten des Angeklagten im \n\nEinklang mit der Annahme seiner Täterschaft stehe. \n\n8 \n\n4. Indes begegnet die Annahme eines besonders schweren Falles des \n\nTotschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) durchgreifenden Bedenken. Die hierfür als \n\ntragend herangezogene Annahme besonders intensiver Tatausführung durch \n\nden Angeklagten beruht nicht auf einer hinreichend sicheren Tatsachen-\n\ngrundlage (vgl. BGH StV 2002, 235). Die Erwägung des Landgerichts, der \n\nAngeklagte habe zwei Menschen auf hinrichtungsähnliche Weise getötet, \n\nlegt nahe, dass das Schwurgericht bei der Strafzumessung zu Unrecht von \n\neiner eigenhändigen Erschießung der Opfer durch den Angeklagten ausge-\n\ngangen ist. Ebenso fehlt der vom Landgericht angenommenen sorgfältig vor-\n\nbereiteten und geplanten Tatausführung schon mangels sicherer Feststel-\n\nlungen zum Zeitpunkt des Tötungsentschlusses die gebotene objektive \n\nGrundlage. \n\n9 \n\nDer Senat wandelt deshalb den Strafausspruch lebenslange Freiheits-\n\nstrafe in die höchste zeitige Freiheitsstrafe von 15 Jahren um und bildet mit \n\nden bereits einbezogenen Geldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von \n\n15 Jahren. Es ist auszuschließen, dass die Schwurgerichtskammer für die \n\njedenfalls objektiv hinrichtungsähnliche Tötung von zwei Menschen auf eine \n\nniedrigere Strafe erkannt hätte. \n\n10 \n\nAußerdem bestimmt der Senat den für die Freiheitsentziehung in Ös-\n\nterreich anzuwendenden Anrechnungsmaßstab. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/5-str-459-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/5-str-459-06","retrieved":"2026-07-10 21:10:57.983913+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-13/5-str-459-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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