{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-12-12","aktenzeichen":"VI ZB 46/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 46/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der \n\n21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Februar \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Reiseveranstalterin, macht gegenüber dem Beklagten, \n\nder für ein - zwischenzeitlich insolventes - Reisebüro tätig war, Schadenser-\n\nsatzansprüche geltend. Vor dem Amtsgericht hatte sie Erfolg. Gegen das ihm \n\nam 30. September 2003 zugestellte Urteil des Amtsgerichts vom 25. September \n\n2003 hat der Beklagte am 27. Oktober 2003 Berufung eingelegt und - wegen \n\neines Tatbestandsberichtigungsantrages - eine Verlängerung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist dahingehend beantragt, dass die vierwöchige Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist erst dann beginnen solle, wenn eine Entscheidung über den Tatbe-\n\nstandsberichtigungsantrag vorliege. Das Landgericht gewährte dem Beklagten \n\neine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Dezember 2003. \n\nNachdem im Dezember die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht über \n\nden Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten stattgefunden hatte, bean-\n\ntragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom \n\n23. Dezember 2003 vorsorglich eine weitere Verlängerung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist, da er sich ab dem 23. Dezember 2003 in seinem Weihnachtsur-\n\nlaub befinde und zu vermuten sei, dass der Beschluss des Amtsgerichts über \n\nden Tatbestandsberichtigungsantrag nicht rechtzeitig eingehen werde. Der Tat-\n\nbestandsberichtigungsbeschluss des Amtsgerichts ging bei dem Prozessbe-\n\nvollmächtigten des Beklagten am 29. Dezember 2003 ein. Mit Schreiben vom \n\n2. Januar 2004 lehnte das Landgericht eine erneute Verlängerung der Beru-\n\nfungsfrist ab, weil diese nur mit Einverständnis des Gegners möglich und im \n\nÜbrigen der Antrag so unbestimmt sei, dass der Gegner ein Einverständnis \n\nnicht habe erteilen können; es sei eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO \n\nvorgesehen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2004 wies der Prozessbevollmächtig-\n\nte des Beklagten darauf hin, dass die Berufung rechtzeitig begründet worden \n\nsei und er davon ausgehe, dass sich die Berufungsbegründungsschrift mit dem \n\nSchreiben des Landgerichts vom 2. Januar 2004 überschnitten habe. Das \n\nLandgericht teilte daraufhin mit Schreiben vom 26. Januar 2004 dem Prozess-\n\nbevollmächtigten des Beklagten mit, dass die Berufungsbegründungsschrift \n\nausweislich des darauf befindlichen Eingangsstempels des Landgerichts am \n\n15. Januar 2004 beim Landgericht eingegangen sei. Sie enthalte zwar ein Kür-\n\nzel eines bzw. einer \"JOS\" mit dem aufgestempelten Datum \"30. Dezember \n\n2003\". Dieses habe jedoch einem Mitarbeiter des Landgerichts aber nicht zu-\n\ngeordnet werden können. \n\n2 \n\nDaraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben \n\nvom 30. Januar 2004 mit, der Schriftsatz sei durch einen Kollegen, Herrn \n\n3 \n\n4 \n\nRechtsanwalt L., persönlich am 30. Dezember 2003 \"beim Land-/Amtsgericht \n\nD.\" abgegeben worden. Er, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, könne \n\nsich die Angelegenheit insgesamt nur so erklären, dass der Schriftsatz an einer \n\nAkte geklebt habe und dann zunächst in einer falschen Abteilung gelandet sei. \n\nWer den Eingang am 30. Dezember 2003 bestätigt habe, könne er nicht sagen. \n\nDass der Schriftsatz am 30. Dezember 2003 durch Herrn Rechtsanwalt L. beim \n\nLand-/Amtsgericht D. rechtzeitig eingereicht worden sei, werde unter Beweis \n\ngestellt durch dessen Zeugnis. Hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand beantragt. \n\nMit Beschluss vom 18. Februar 2004, zugestellt am 1. März 2004, hat \n\ndas Landgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Berufungsbegründung sei nicht in-\n\nnerhalb der Frist des § 520 ZPO eingegangen. Ausweislich des Stempels des \n\nLandgerichts sei sie erst am 15. Januar 2003, also erst nach Ablauf der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist am 30. Dezember 2003 eingegangen. Zwar sei auf dem \n\nOriginal und der beglaubigten Abschrift der Berufungsbegründungsschrift der \n\nStempelaufdruck \"30. Dez. 03\" zu finden und mit dem Kürzel eines bzw. einer \n\n\"JOS\" versehen. Dieses Kürzel lasse sich aber einem Mitarbeiter des Landge-\n\nrichts nicht zuordnen. Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom \n\n30. Januar 2004 enthielten keinen konkreten Sachvortrag, dass Herr Rechts-\n\nanwalt L. einem Bediensteten bzw. einer Bediensteten des Landgerichts den \n\nSchriftsatz übergeben habe. Für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand sei, da der rechtzeitige Eingang der Berufungsbegründung behaup-\n\ntet werde, kein Raum. \n\n5 \n\nGegen diese Beurteilung des Landgerichts wendet sich der Beklagte mit \n\nseiner rechtzeitig eingelegten und nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe be-\n\ngründeten Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO) und wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auch ansonsten zuläs-\n\nsig (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet. \n\n1. Der Beklagte wendet sich allerdings ohne Erfolg gegen die Beurteilung \n\ndes Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegründung erst am 15. Januar \n\n2004 und damit verfristet im Sinne des § 520 ZPO eingegangen ist. Die recht-\n\nzeitige Einreichung muss voll bewiesen werden durch Entkräftung der Richtig-\n\nkeit des Eingangsstempels vom 15. Januar 2004 (vgl. § 418 Abs. 1 und 2 ZPO). \n\n8 \n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten hat die Tatbestandsberichtigung \n\nim Sinne des § 320 ZPO keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfristen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - NJW 2003, 2991, 2992; \n\nZöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 518 Rn. 3 und § 517 Rn. 6). Eine Aus-\n\nnahme ist allenfalls denkbar, wenn erst die berichtigte Fassung die Beschwer \n\nhinreichend erkennen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1994 - XII ZR \n\n184/93 - NJW 1995, 1033; Zöller/Gummer/Heßler, aaO). Dies ist vorliegend \n\nnicht der Fall. Vielmehr ging es bei der Tatbestandsberichtigung lediglich um \n\nBegründungselemente, insbesondere um die Frage, ob der Beklagte für sich \n\nselbst oder für ein Reisebüro gehandelt hatte. \n\n9 \n\n2. Soweit der Beklagte rügt, das Berufungsgericht hätte über seine Be-\n\nhauptung, Rechtsanwalt L. habe die von seinem Prozessbevollmächtigten un-\n\nterzeichnete Berufungsbegründungsschrift am 30. Dezember 2003 eingereicht, \n\nden beantragten Zeugenbeweis erheben müssen, hat er auch damit keinen Er-\n\nfolg. Das Berufungsgericht hat den zugrunde liegenden Vortrag mit Recht als \n\nunsubstantiiert behandelt, denn die Behauptung, Rechtsanwalt L. habe den \n\nSchriftsatz \"beim Landgericht/Amtsgericht D.\" am 30. Dezember 2003 abgege-\n\nben (vgl. GA 147) lässt nicht erkennen, wo genau er ihn abgegeben haben will. \n\n10 \n\nAuch der einfache Datumsstempel \"30. Dez. 03\" mit einem Namenskür-\n\nzel einer oder eines nicht zu ermittelnden \"JOS\" beweist nicht, dass der Schrift-\n\nsatz entgegen dem Original-Eingangsstempel des Landgerichts vom 15. Januar \n\n2004 bereits am 30. Dezember 2003 bei einer empfangszuständigen Stelle \n\noder Person abgegeben worden ist. \n\n11 \n\n3. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht den Wiedereinsetzungs-\n\nantrag des Klägers nicht beschieden und dadurch dessen Recht auf rechtliches \n\nGehör (Art. 103 Abs.1 GG) verletzt. \n\n12 \n\nSoweit das Berufungsgericht meint, für einen Antrag auf Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand sei kein Raum, da der rechtzeitige Eingang der Beru-\n\nfungsbegründung behauptet werde, lässt es unberücksichtigt, dass der Kläger \n\nin seinem Schriftsatz vom 30. Januar 2004 den Wiedereinsetzungsantrag hilfs-\n\nweise für den Fall gestellt hatte, dass das Gericht den Beweis des rechtzeitigen \n\nEingangs nicht als geführt ansehe (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2000 \n\n- VII ZB 36/99 - NJW 2000, 2280). Da der Beklagte unter Hinweis auf die Beauf-\n\ntragung eines Rechtsanwaltskollegen mit der Einreichung der Berufungsbe-\n\ngründungsschrift ersichtlich auch für den Fall der vom Berufungsgericht ange-\n\nnommenen Fristversäumnis ein fehlendes Verschulden des Beklagten im Sinne \n\ndes § 233 ZPO geltend machen wollte, hätte das Berufungsgericht den Wieder-\n\neinsetzungsantrag bescheiden müssen. Hierzu wird es bei erneuter Sachbe-\n\nhandlung Gelegenheit haben, insbesondere wird es auch zu prüfen haben, ob \n\nsich der Beklagte ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts L. gemäß § 85 \n\nAbs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Dies könnte der Fall sein, wenn dieser \n\nnicht nur einen einfachen Botendienst, sondern die Urlaubsvertretung für den \n\nProzessbevollmächtigten des Beklagten übernommen gehabt hätte. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.09.2003 - 39 C 2922/03 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2004 - 21 S 427/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-12/vi-zb-46-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-12/vi-zb-46-06","retrieved":"2026-07-10 21:09:48.178362+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-12/vi-zb-46-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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