{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-12-12","aktenzeichen":"I ZB 83/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 83/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Dezember 2006 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, \n\nDr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nam 12. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Schuldnerin zu 5, die Vollziehung des Beschlusses \n\ndes Amtsgerichts Wuppertal vom 7. August 2006 (34 C 171/02) bis \n\nzur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde auszuset-\n\nzen und die Zwangsvollstreckung hieraus einzustellen, wird auf ihre \n\nKosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 26. No-\n\nvember 2002 wurden sämtliche Eigentümer der Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft N. Straße 217 \n\nin W. (einschließlich der Schuldnerin \n\nzu 5) antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, geeignete bauliche Maß-\n\nnahmen durchzuführen, die ein Abrutschen des Erdreichs vom Grundstück N. \n\n Straße 217 auf das Grundstück N. Straße 215 verhin- \n\ndern. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Gläubiger haben beantragt, sie gemäß § 887 ZPO zu ermächtigen, \n\ndie Handlung auf Kosten der Schuldner vornehmen zu lassen. Dieser Antrag \n\nkonnte nur den Schuldnern zu 3, 5, 6, 7 und 8 zugestellt werden. Der Schuldner \n\nzu 6 ist nach der Zustellung verstorben. \n\nDie Schuldnerin zu 5 (im Folgenden: Schuldnerin) hat demgegenüber die \n\nAuffassung vertreten, der Vollstreckungstitel richte sich nur gegen die Woh-\n\nnungseigentümergemeinschaft N. Straße 217 als solche, da nur \n\ndiese passivlegitimiert gewesen sei. Das Rubrum des Titels sei dementspre-\n\nchend zu berichtigen. \n\nDas Amtsgericht hat die Gläubiger im Hinblick auf die Schuldnerin sowie \n\ndie Schuldner zu 3, 7 und 8 zur Ersatzvornahme ermächtigt und diese als Ge-\n\nsamtschuldner verpflichtet, voraussichtliche Kosten in Höhe von 6.144,52 € an \n\ndie Gläubiger vorauszuzahlen. \n\nDas Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu-\n\nrückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin die vom Be-\n\nschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet. \n\nMit Schriftsatz vom 7. Dezember 2006, eingegangen am 11. Dezember \n\n2006, hat die Schuldnerin beantragt, die Vollziehung des Beschlusses des \n\nAmtsgerichts in Verbindung mit dem Beschluss des Beschwerdegerichts bis zur \n\nEntscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde auszusetzen und die \n\nZwangsvollstreckung aus dem Beschluss einzustellen, weil am 13. Dezember \n\n2006 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers wegen des \n\nKostenvorschusses drohten. \n\n7 \n\nDie Gläubiger haben sich zu dem Antrag nicht geäußert. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 575 Abs. 5 \n\ni.V. mit § 570 Abs. 3 ZPO ist unbegründet. \n\n1. Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, \n\ndie durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur \n\ndann in Betracht, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die (weitere) Voll-\n\nziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aus-\n\nsetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde \n\nzulässig erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, \n\n1658 f.). Nach diesen Grundsätzen kommt die Aussetzung der Vollziehung des \n\nBeschlusses des Amtsgerichts nicht in Betracht, weil der Senat nach Abwägung \n\nder Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und der drohenden Nachteile für die \n\nGläubiger überwiegende Gründe für die Aussetzung der Vollziehung nicht fest-\n\nstellen kann. \n\n10 \n\n2. Die vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelas-\n\nsene Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig; sie hat aber nach derzeitigem Sach-\n\nstand voraussichtlich keinen Erfolg. \n\n11 \n\na) Die Schuldnerin ist der Ansicht, dass die Zwangsvollstreckung gegen \n\nsie unzulässig sei, weil das rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts \n\nWuppertal vom 26. November 2002 in Wahrheit nicht gegen sie, sondern nur \n\ngegen die Wohnungseigentümergemeinschaft N. Straße 217 ergan- \n\ngen sei; es müsse deshalb das Passivrubrum des Urteils berichtigt werden. Sie \n\nstützt sich dabei auf den Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs \n\n(BGHZ 163, 154), nach dem die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer \n\nrechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-\n\ntums am Rechtsverkehr teilnimmt. Diesem Vorbringen kann nach vorläufiger \n\nPrüfung nicht zugestimmt werden. \n\n12 \n\nNach § 319 Abs. 1 ZPO sind offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil je-\n\nderzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine offensichtli-\n\nche Unrichtigkeit in diesem Sinne liegt jedoch nur vor, wenn sie sich aus dem \n\nZusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkün-\n\ndung ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar ist (BGH, Beschl. v. \n\n3.6.2003 - X ZB 47/02, BGH-Rep 2003, 1168, 1169 m.w.N.). Eine Rubrumsbe-\n\nrichtigung ist nur zulässig, wenn die Identität der Partei, im Verhältnis zu der \n\ndas Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt (BGH BGH-\n\nRep 2003, 1168, 1169 m.w.N.). \n\n13 \n\nEine derartige offenbare Unrichtigkeit des Rubrums des rechtskräftigen \n\namtsgerichtlichen Urteils scheidet nach vorläufiger Beurteilung im Streitfall aus. \n\nDie Gläubiger haben ihre Klage gegen die Schuldner persönlich gerichtet. Das \n\nAmtsgericht hat die Schuldner antragsgemäß als Miteigentümer des Grund-\n\nstücks N. Straße 217 verurteilt. \n\n14 \n\nUnabhängig davon spricht gegen eine offenbare Unrichtigkeit des \n\nRubrums, dass Ansprüche Dritter gegen die Wohnungseigentümer als solche in \n\nihrer gesamthänderischen Verbundenheit auch auf der Grundlage der Recht-\n\nsprechung des V. Zivilsenats nicht ausgeschlossen sind. Die Rechtsfähigkeit \n\nder Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht umfassend, sondern auf die \n\nTeilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentü-\n\nmer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Ge-\n\nmeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen, wie dies insbesondere bei Rechts-\n\ngeschäften oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis der Fall ist (BGHZ 163, \n\n154, 177 f.). Den Gläubigern ist hier ein gesetzlicher Störungsbeseitigungsan-\n\nspruch gegen die Wohnungseigentümer als Miteigentümer zugesprochen wor-\n\nden. Der von der Miteigentümergemeinschaft gebildete teilrechtsfähige Verband \n\nist nicht Miteigentümer des Grundstücks (vgl. BGH, Beschl. v. 30.3.2006 \n\n- V ZB 17/06, NJW 2006, 2187 Tz 12). \n\n15 \n\nb) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch des-\n\nhalb keinen Erfolg haben, weil die Schuldnerin nicht dargelegt hat, dass ihr \n\ndurch die Zwangsvollstreckung größere Nachteile drohen als den Gläubigern im \n\nFall der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses und der \n\nEinstellung der Zwangsvollstreckung. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wuppertal, Entscheidung vom 07.08.2006 - 34 C 171/02 - \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 04.09.2006 - 6 T 516/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-12/i-zb-83-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-12/i-zb-83-06","retrieved":"2026-07-10 21:11:19.509043+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-12/i-zb-83-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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