{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-12-11","aktenzeichen":"5 StR 468/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 468/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 11. Dezember 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 23. Juni 2006 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO \n\na) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der \n\nAngeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit uner-\n\nlaubtem Führen einer Schusswaffe verurteilt ist, \n\nb) im Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das \n\ngenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-\n\ngründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit \n\nunerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe ver-\n\nurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Te-\n\nnor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den in der Antragsschrift \n\nder Bundesanwaltschaft genannten Gründen im Sinne von § 349 Abs. 2 \n\nStPO unbegründet. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der aus Sizilien \n\nstammende Angeklagte dem späteren Tatopfer B. , einem ita-\n\nlienischen Wirt, seit 1999 wiederholt nicht unerhebliche Geldbeträge gelie-\n\nhen. Als der Angeklagte ab 2003 mehrfach auf eine Rückzahlung der Schul-\n\nden in Höhe von über 10.000 Euro drängte, wurde er von B. \n\n immer wieder vertröstet und um neue Darlehen gebeten, die der Angeklagte \n\nteilweise auch gewährte. Die freundschaftlichen Beziehungen änderten sich, \n\nals der Angeklagte erfuhr, dass \n\n B. Mitte 2005 einen \n\nMotorradführerschein machte, anstatt seine Schulden zurückzuzahlen. Ende \n\n2005 benötigte der Angeklagte dringend selbst Geld und drang abermals auf \n\ndas spätere Tatopfer ein, es solle seine Schulden zurückzahlen. Der Ange-\n\nklagte war deshalb sehr erbost, als B. ihm Anfang 2006 \n\neinen Teilbetrag in Höhe von 700 Euro zahlte, das Geld aber am selben Tag \n\nunter Hinweis darauf zurückforderte, es handele sich um Falschgeld. Einige \n\nWochen später (zwei Tage vor der Tat) traf der Angeklagte das spätere Op-\n\nfer mit einem vor kurzem für mehrere tausend Euro erworbenen fabrikneuen \n\nMotorrad an. Dies versetzte den Angeklagten in große Wut; er fühlte sich von \n\nseinem Landsmann hintergangen. \n\n3 \n\nAm Abend des Tattages rief der angetrunkene Angeklagte B. \n\n an und stellte ihn zur Rede, weshalb er seine Schulden nicht zurück-\n\nzahle. B. antwortete, der Angeklagte solle „ihn am Arsch lecken“, er \n\nwerde ihn mit seinem Geld in einen Mülleimer werfen, sein Geld werde er \n\nnicht zurückbekommen. Über diese erstmalig von B. ihm gegenüber \n\nausgesprochenen Beleidigungen war der Angeklagte äußerst wütend; er be-\n\nschloss, B. zu töten. Er sagte zu dem späteren Tatopfer am \n\nTelefon: „Pass auf, mein Freund, ich komme jetzt zu dir ins Restaurant und \n\nmach dich platt.“ \n\n4 \n\nDiese Ankündigung setzte der Angeklagte wie folgt in die Tat um: Er \n\nnahm einen zu Hause aufbewahrten Revolver, lud diesen und ging zu Fuß in \n\ndas Lokal von B. . Dort war B. nach der telefonischen \n\nDrohung des Angeklagten merklich nervös geworden, was sich jedoch nach \n\neinem erneuten Telefonat mit dem Angeklagten, das indes unbekannten In-\n\nhalts ist, etwas zu legen schien. Einen tätlichen Angriff erwartete B. \n\nvon dem bislang nicht als gewalttätig bekannten Angeklagten nicht, sondern \n\ner hoffte, diesen beruhigen zu können. Als der Angeklagte das Lokal betrat, \n\ngrüßte er kurz einige Anwesende und ging direkt auf den am Tresen stehen-\n\nden B. zu, wobei er anfänglich seine mitgeführte Schusswaffe unter \n\ndem Mantel verbarg. Mit dem Wort „miserable“ zog er im Gehen seine rechte \n\nHand mit der Waffe hervor und schoss aus einer Entfernung von höchstens \n\nzwei Metern zielgerichtet auf die Brust von B. , der hierdurch letztlich \n\ntödlich getroffen wurde. Anschließend kam es noch zu weiteren Schüssen. \n\n5 \n\nDass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers er-\n\nkannt und ausgenutzt habe, begründet das Schwurgericht mit dem Tatbild: \n\nB. habe sich nach erster Aufregung wieder etwas beruhigt gehabt und \n\nabwartend am Tresen gestanden. Als der Angeklagte auf ihn zugetreten sei, \n\nhabe er nicht mit einem Angriff gerechnet. Der Angeklagte habe nicht mit \n\nvorgehaltener Waffe das Lokal betreten, sondern die Waffe unter dem Mantel \n\nzunächst verborgen gehalten, bis er kurz vor seinem Opfer stand und dieses \n\nkeine Ausweichmöglichkeit mehr gehabt habe. Dies habe der Angeklagte \n\nauch erkannt und für seine Zwecke ausgenutzt. \n\n6 \n\n2. Die Annahme eines Heimtückemordes begegnet – wie die Revision \n\nzu Recht rügt – unter diesen Umständen durchgreifenden Bedenken. Insbe-\n\nsondere belegen die Feststellungen des Landgerichts nicht tragfähig, dass \n\nder Angeklagte in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des \n\nOpfers bewusst zu dessen Tötung ausgenutzt hat, sich also bei Abgabe des \n\ntödlichen Schusses bewusst war, einen durch seine Ahnungslosigkeit ge-\n\ngenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH \n\nNStZ 2003, 535). \n\n7 \n\nDem steht schon die nach gravierenden Beleidigungen geäußerte An-\n\nkündigung des Angeklagten gegenüber dem späteren Opfer entgegen, „ich \n\nkomme jetzt zu dir ins Restaurant und mach dich platt.“ Zwar mag die An-\n\nnahme des Landgerichts noch tragfähig sein, der zu Recht wegen dieser An-\n\nkündigung besorgte Geschädigte habe sich etwas später wieder beruhigt und \n\ndeshalb unmittelbar keinen tödlichen Angriff erwartet. Dem Senat scheint es \n\njedoch gänzlich fernliegend zu sein, dass auch der Angeklagte davon ausge-\n\ngangen sein soll, er könne nach einer solchen Ankündigung vor dem Hinter-\n\ngrund des vorangegangenen heftigen Streits noch einen durch seine Ah-\n\nnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen überraschen. \n\nDie Revision weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass derjenige, der heimtü-\n\nckisch handeln will, seine Tat nicht kurz zuvor anzukündigen pflegt. \n\n8 \n\nDa der Angeklagte den gewalttätigen Übergriff unmittelbar angekün-\n\ndigt und dementsprechend ausgeführt hat, bedarf die Annahme des notwen-\n\ndigen Ausnutzungsbewusstseins ganz besonderer Umstände (vgl. auch \n\nMosbacher, NStZ 2005, 688, 690). Solche können hier nicht schon darin ge-\n\nsehen werden, dass der Angeklagte beim Betreten des Lokals zunächst die \n\nHand mit der Waffe verborgen hielt und während des zielstrebigen Zusteu-\n\nerns auf sein Opfer kurz einige Gäste grüßte. Denn nur durch ein solches \n\nVorgehen konnte er sicherstellen, dass er weder auf der Straße noch beim \n\nBetreten des Lokals von Unbeteiligten an seinem festen Plan gehindert wur-\n\nde, B. – wie angekündigt – zu töten. \n\n9 \n\nDer Senat schließt angesichts des Tatablaufs aus, dass das Landge-\n\nricht das erforderliche Ausnutzungsbewusstsein noch tragfähig feststellen \n\nkönnte, und ändert deshalb den Schuldspruch von Mord in Totschlag. \n\n10 \n\n3. Aufgrund des neuen Schuldspruchs bedarf die Bemessung der \n\nStrafe erneuter schwurgerichtlicher Prüfung auf der Grundlage der bisherigen \n\nrechtsfehlerfreien Feststellungen. Der neue Tatrichter wird hierzu allenfalls \n\nsolche ergänzenden Feststellungen treffen können, die den bisherigen nicht \n\nwidersprechen. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-11/5-str-468-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-11/5-str-468-06","retrieved":"2026-07-10 21:10:51.168252+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-11/5-str-468-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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