{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-12-11","aktenzeichen":"5 StR 457/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 457/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 11. Dezember 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006 be-\n\nschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Leipzig vom 4. Juli 2006 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO im Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer \n\nFreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat \n\neinen Teilerfolg. Aus den Gründen der Antragsschrift der Bundesanwalt-\n\nschaft ist die Verfahrensbeschwerde jedenfalls unbegründet, auch die inso-\n\nweit nicht näher begründete Sachrüge ist unbegründet, soweit sie den \n\nSchuldspruch betrifft. Hingegen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher \n\nPrüfung nicht stand. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts tötete der Angeklagte \n\nden R. , welchen er einen Tag zuvor am Bahnhof kennen-\n\ngelernt und sodann in dessen Wohnung begleitet hatte, dort in der Nacht \n\nvom 8. auf den 9. Juli 2005. Zum Tathergang hat die Kammer nicht aus-\n\nschließen können, dass zunächst der unter Alkoholeinfluss regelmäßig ag-\n\ngressive R. den Angeklagten verbal und körperlich attackierte und dabei \n\nauch ein Messer gegen ihn richtete. Daraufhin schlug der Angeklagte mit \n\nmehreren Glasflaschen wuchtig auf den Kopf des R. , wodurch dieser \n\nbenommen – und nicht ausschließbar bewusstlos – zu Boden ging. Der An-\n\ngeklagte fesselte R. an Händen und Füßen, verband die Fesselstücke \n\nmiteinander und wirkte mittels stumpfer Gewalt auf den Oberkörper seines \n\nOpfers ein. Er knebelte es und entschloss sich spätestens in diesem Moment \n\nzur Tötung R. s. Mit einer mindestens fünf Zentimeter langen Klinge \n\nschnitt er ihm zweimal in den Hals und stach ihm in das Herz. Diese Stich- \n\nund Schnittverletzungen führten schließlich zum Tode R. s. Sachverstän-\n\ndig beraten, hat die Strafkammer festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit \n\ndes Angeklagten bei der Tat aufgrund einer hirnorganischen Persönlichkeits-\n\nstörung (ICD-10: F07.0) in Verbindung mit einem affektiven Erregungszu-\n\nstand erheblich vermindert war. \n\n3 \n\nDie Strafkammer hat die Tat des Angeklagten zwar als einen minder \n\nschweren Fall des Totschlags im Sinne des § 213 zweite Alt. StGB angese-\n\nhen und die Strafe dieser Vorschrift entnommen. Zu der Annahme eines \n\nsonstigen minder schweren Falles ist sie aber nur unter Berücksichtigung der \n\nerheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat gekom-\n\nmen. Dementsprechend hat sie von einer nochmaligen Verschiebung des \n\nStrafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Diese Strafrahmenwahl erweist sich als rechtsfehlerhaft. \n\na) Nach den Feststellungen lagen die Voraussetzungen des § 213 ers-\n\nte Alt. StGB entgegen der tatrichterlichen, allerdings nicht näher begründeten \n\nWertung vor. Die unter Anwendung des Zweifelssatzes zugrunde gelegten \n\nauch körperlichen Attacken des Opfers unter Einsatz eines Messers stellten \n\nsich als Misshandlung des Angeklagten dar. Anhaltspunkte dafür, dass die \n\ntatauslösende Spannungssituation auch dem Angeklagten zuzurechnen ge-\n\nwesen wäre, liegen aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht vor. Da-\n\nnach besteht kein Anlass, die Tötung nicht als eine dem Zorn geschuldete \n\nReaktion – hierfür spricht auch die Heftigkeit des Vorgehens des zur Tatzeit \n\n60 Jahre alten, noch nie mit Gewaltdelikten strafrechtlich in Erscheinung ge-\n\ntretenen Angeklagten – auf die vom Opfer ausgehende Provokation anzuse-\n\nhen. Allein die Mehraktigkeit der gegen das Opfer gerichteten Angriffe, die \n\nzeitlich unmittelbar aufeinander folgten, schließt nicht aus, dass die von der \n\nProvokation ausgelösten affektiven Vorgänge ihren nicht nur untergeordne-\n\nten Einfluss verloren haben. \n\n6 \n\nb) Da die Voraussetzungen des § 213 erste Alt. StGB vorliegen, ist die \n\nStrafmilderung nach dieser Vorschrift zwingend und unabhängig davon gebo-\n\nten, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war \n\n(BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 4). Dementsprechend stünde § 50 \n\nStGB einer weiteren Milderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht prinzi-\n\npiell entgegen. Allerdings hängt die auf einer krankhaften seelischen Störung \n\ndes Angeklagten beruhende hochgradige affektive Erregung mit dem Aus-\n\nmaß der zur Tatbegehung eingesetzten massiven Gewalt eng zusammen. \n\nUnter diesen Voraussetzungen wäre eine weitere im tatrichterlichen Ermes-\n\nsen stehende Strafrahmenverschiebung nicht zwingend (vgl. BGHR StGB \n\n§ 213 Alt. 1 Beleidigung 5 und 8). \n\n7 \n\nAuch die übrigen benannten mildernden Faktoren könnten bei der \n\nStrafzumessung stärkeres Gewicht erhalten, da sie nicht bereits für die An-\n\nnahme eines sonstigen minder schweren Falles nach § 213 zweite Alt. StGB \n\nherangezogen worden sind. \n\n8 \n\n3. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen werden \n\nvon dem Rechtsfehler nicht berührt; der Senat kann auch ausschließen, dass \n\nin der neuen Hauptverhandlung ein § 213 erste Alt. StGB entgegenstehender \n\nSachverhalt festgestellt werden könnte. Der neue Tatrichter wird auf der \n\nGrundlage der bisher getroffenen Feststellungen – die allenfalls durch wei-\n\ntergehende widerspruchsfreie Feststellungen ergänzt werden dürfen – eine \n\nneue Strafe zu verhängen haben. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-11/5-str-457-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-11/5-str-457-06","retrieved":"2026-07-10 21:11:10.042757+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-11/5-str-457-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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