{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"V ZB 93/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 240 Satz 1 Die Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO tritt auch ein, wenn das Insol- venzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZB 93/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 240 Satz 1 \n\nDie Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO tritt auch ein, wenn das Insol-\n\nvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern die Eigenverwaltung durch \n\nden Schuldner anordnet. \n\nBGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06 - KG in Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 30. Mai 2006 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n36.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kauf-\n\nvertrags über eine Eigentumswohnung sowie Schadensersatz. Das Landgericht \n\nhat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat Berufung gegen dieses Urteil ein-\n\ngelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über \n\nihr Vermögen eröffnet. In dem Eröffnungsbeschluss wurde die Eigenverwaltung \n\nder Insolvenzschuldnerin angeordnet und ein Sachwalter bestellt. \n\n2 \n\nDer Kläger meint, das Berufungsverfahren sei durch die Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens nicht unterbrochen. Das Berufungsgericht hat den Antrag \n\nauf Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung tritt \n\ndie Verfahrensunterbrechung auch bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nmit Anordnung der Eigenverwaltung ein. \n\n3 \n\nMit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will \n\nder Kläger die Fortsetzung des Verfahrens erreichen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), jedoch un-\n\nbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Fortsetzung des Verfahrens \n\nabgelehnt. \n\n1. Fehlerhaft hat es allerdings den von dem Insolvenzgericht bestellten \n\nSachwalter als neuen Beklagten und Berufungskläger in das Rubrum des ange-\n\nfochtenen Beschlusses aufgenommen. Daraus, dass dem Insolvenzschuldner \n\nin dem Fall der Anordnung der Eigenverwaltung die Verwaltungs- und Verfü-\n\ngungsmacht über die Insolvenzmasse verbleibt (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO), folgt \n\nzugleich, dass er auch die Prozessführungsbefugnis behält (MünchKomm-\n\nInsO/Wittig, § 270 Rdn. 105). Deshalb ist das Rubrum dahingehend zu berichti-\n\ngen, dass die Insolvenzschuldnerin nach wie vor Partei des Rechtsstreits ist. \n\n6 \n\n2. Fehlerfrei ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des § 240 \n\nZPO ausgegangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird im Fall der Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das gerichtliche Ver-\n\nfahren unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, bis es nach den für \n\ndas Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insol-\n\nvenzverfahren beendet wird. Dies gilt auch, wenn das Insolvenzgericht keinen \n\nInsolvenzverwalter bestellt, sondern nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO die Eigen-\n\nverwaltung anordnet (OLG Naumburg ZInsO 2000, 565 f.; OLG München \n\nMDR 2002, 412 f.; MünchKomm-InsO/Wittig, § 270 Rdn. 105; Musielak/Stadler, \n\nZPO, 4. Aufl., § 240 Rdn. 1 [für Passivprozesse]; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., \n\n§ 270 Rdn. 18; Gundlach, NJW 2004, 3222, 3223 f. m.w.N.; a.A. MünchKomm-\n\nZPO/Feiber, 2. Aufl., § 240 Rdn. 10). \n\n7 \n\na) Das folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Danach tritt die Un-\n\nterbrechung eines die Insolvenzmasse betreffenden Verfahrens in jedem Fall \n\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein; es wird nicht zwischen Insolvenz-\n\nverfahren, in denen ein Insolvenzverwalter bestellt wird, und solchen mit Anord-\n\nnung der Eigenverwaltung durch den Insolvenzschuldner unterschieden. \n\n8 \n\nb) Sinn und Zweck der Vorschrift des § 240 ZPO erfordern ebenfalls in \n\nbeiden Fällen die Unterbrechung des Verfahrens. Zwar findet in dem Fall der \n\nEröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens mit Anordnung der Eigenverwaltung \n\n- anders als bei der Bestellung eines Insolvenzverwalters, auf den das Recht \n\ndes Insolvenzschuldners übergeht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermö-\n\ngen zu verwalten und über es zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO) - kein Wechsel in \n\nder Prozessführungsbefugnis statt, weil der Insolvenzschuldner berechtigt \n\nbleibt, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsO); damit entfällt ein wesentlicher Umstand für die Anwendung des \n\n§ 240 ZPO. Auch dient die Vorschrift, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend \n\nhinweist, u.a. dazu, dem Insolvenzverwalter ausreichend Bedenkzeit zu geben, \n\nüber die Fortführung des Prozesses zu entscheiden (Zöller/Greger, ZPO, \n\n26. Aufl., § 240 Rdn. 1); diese Überlegung spielt bei der Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens mit Anordnung der Eigenverwaltung keine Rolle. Aber maßgeb-\n\nlich für die Anwendung des § 240 ZPO ist, dass auch der Insolvenzschuldner \n\nals Eigenverwalter - ebenso wie der Insolvenzverwalter - eine Überlegungsfrist \n\nbenötigt, wie er sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem die \n\nInsolvenzmasse betreffenden Rechtsstreit verhalten soll. Denn er darf sein bis-\n\nheriges Prozessverhalten nicht ohne weiteres beibehalten, weil zum einen eine \n\nAbstimmung mit dem Sachwalter erforderlich ist (vgl. §§ 274 Abs. 2, 279 InsO), \n\nund weil zum anderen der Insolvenzschuldner die gesamte Abwicklung des In-\n\nsolvenzverfahrens ausschließlich an den Interessen der Gläubiger auszurichten \n\nund eigene Interessen zurückzustellen hat (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 270 \n\nRdn. 18 m.w.N.). Damit der Insolvenzschuldner diesen Anforderungen gerecht \n\nwerden kann, muss das die Insolvenzmasse betreffende Verfahren nach § 240 \n\nZPO unterbrochen werden. \n\n9 \n\nc) Die Verfahrensunterbrechung ist - entgegen der Auffassung der \n\nRechtsbeschwerde - in dem Fall der Anordnung der Eigenverwaltung nicht \n\nüberflüssig. Auch wenn der Insolvenzschuldner in dem Rechtsstreit die gegen \n\nihn geltend gemachte Forderung bestritten hat, ist nicht in jedem Fall zu erwar-\n\nten, dass er sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anders ver-\n\nhalten werde, so dass stets auf Betreiben des Gläubigers die Aufnahme des \n\nVerfahrens zur Feststellung zur Tabelle (siehe dazu Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., \n\n§ 180 Rdn. 10) erfolgen werde. Insoweit übersieht die Rechtsbeschwerde, dass \n\nder Schuldner als Eigenverwalter - wie oben ausgeführt - eigene Interessen \n\ngegenüber den Interessen aller Gläubiger zurückzustellen hat. \n\n10 \n\n3. Fehlerfrei - und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen - \n\nsieht das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Verfah-\n\nrens durch den Kläger derzeit als nicht gegeben an. \n\nIII. \n\n11 \n\nÜber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht gesondert, \n\nsondern in der das Verfahren insgesamt abschließenden Entscheidung zu be-\n\nfinden (vgl. Senat, BGHZ 157, 97, 102). \n\n12 \n\nDie Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts für das \n\nRechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO (vgl. BGHZ 22, 283, 284 ff.); \n\nder Senat schätzt das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Verfahrens \n\nauf etwa 20 % des Werts der Hauptsache. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 5 O 169/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2006 - 4 U 5/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/v-zb-93-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/v-zb-93-06","retrieved":"2026-07-10 21:14:06.528291+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-07/v-zb-93-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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